Gibt es einen Anspruch auf Zustimmung zum Mieterwechsel?

Gibt es einen Anspruch auf Zustimmung zum Mieterwechsel? Foto: Adobe Stock/ Kathrin39

Wohngemeinschaften sind eine beliebte Form des Zusammenlebens. Nicht nur Studenten, auch viele Berufstätige, Alleinerziehende oder ältere Menschen leben in WGs. Mieterwechsel sind hier keine Seltenheit. Doch können Mieter, die eine WG bilden, vom Vermieter die Zustimmung zum Austausch einzelner Mieter verlangen? Das hat nun der BGH entschieden.

Zum Sachverhalt

Geklagt wurde gegen eine Vermieterin, die eine Wohnung an sechs Personen vermietete. Nachdem sie zuvor schon zwei Mieterwechseln zugestimmt hatte, lehnte sie einen weiteren Wechsel von vier Mietern ab. Die vier Personen, die in das Mietverhältnis eintreten wollten, bewohnten die Wohnung bereits als Untermieter anstelle der vier Kläger, die aus dem Vertrag ausscheiden wollten. Ihre Klage auf Zustimmung zum Austausch der Mieter hatte vor dem Amtsgericht Erfolg, das Landgericht wies die Klage jedoch ab und auch der BGH wies die Revision der Kläger zurück (BGH 27.4.22, VIII ZR 304/21, Abruf-Nr. 229544).

Kein Anspruch auf Zustimmung zum Mieterwechsel

Das Landgericht sowie der BGH verneinten den Anspruch auf Zustimmung zu einem Mieterwechsel aus folgenden Gründen:

Weder im Mietvertrag noch in den Nachträgen hierzu sei vereinbart worden, dass den Mietern ein Anspruch auf Zustimmung zu einem künftigen Mieterwechsel zustehen soll oder eine solche Einwilligung vorab erteilt werde. Zudem ergebe sich auch nicht aus Nebenpflichten gemäß § 241 Abs. 2 BGB oder aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein solcher Anspruch. Da die Vermieterin mit jeder Mietpartei einen separaten Mietvertrag geschlossen hat, ist die WG auch nicht als Form einer Außen-GbR anzusehen.

Beachten Sie: Das Gesetz sieht kein Wechselrecht auf Mieterseite vor, selbst bei Mietermehrheit. Dafür ist der Mieter flexibel, was Untervermietung anbelangt (§ 553 Abs. 1 BGB) oder hat gemäß §573 c Abs. 1 BGB eine kurze Kündigungsfrist. Zwar sieht der BGH auch auf Vermieterseite potenziell ein Interesse, dass sich Mieter in einer Wohngemeinschaft selbständig um Ersatz kümmern. Doch kann ein solches Interesse nicht einfach unterstellt werden. Ein Wechsel der ursprünglich ausgewählten Mieter stelle weiterhin ein wirtschaftliches Risiko für den Vermieter dar.

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Mietminderung wegen Hitze – das müssen Sie beachten

Stellt Hitze einen Mietminderungsgrund dar? Foto: Adobe Stock/ Monika Wisniewska

Die Temperaturen steigen und Sommer mit großen Hitzewellen sind keine Seltenheit mehr. Wenn die Wohnung einer Sauna gleicht, fragen sich viele Mieter, ob sie in diesem Fall die Miete mindern dürfen. Hier einige Fakten:

Ist Hitze ein Grund für eine Mietminderung?

Ein Recht auf Mietminderung besteht nach § 536 BGB, wenn an der Mietsache ein Mangel besteht, der den „vertragsgemäßen Gebrauch“ erheblich einschränkt. Grundsätzlich stellt Hitze in der Wohnung keinen Mangel dar. Allerdings kommt es – wie so häufig – auf den Einzelfall an. Dabei spielen Baujahr, Etage und Temperaturunterschied von Innen zu Außen eine Rolle. Hat zum Beispiel ein Neubau keinen ausreichenden Hitzeschutz, kann dies einen Mangel sein. Als Richtlinie für die Temperatur in der Wohnung gilt ein Wert von 26 Grad. Alles, was darüber liegt, stellt eine Beeinträchtigung der Wohnqualität dar.

Hier ein Urteil des Amtsgerichts Hamburg (Az. 46 C 108/04)

Ein Mieter einer Neubauwohnung litt unter extremer Wärme und kürzte daher seine Warmmiete um knapp 200 Euro. Seine Vermieterin verklagte ihn daraufhin, im Gegenzug forderte der Mieter in einer Widerklage Wärmeschutz. Das Gericht gab der Widerklage des Mieters statt. Eine hochpreisige, gut ausgestattete Neubauwohnung müsse einen Wärmeschutz aufweisen. Die Vermieterin wurde verurteilt, einen angemessenen Wärmeschutz zu installieren. Der Mieter musste die einbehaltene Miete nicht zurückzahlen.

Vorgehen bei einer Mietminderung

Wenn Sie vorhaben, Ihre Miete zu mindern, sollten Sie auf jeden Fall folgende Punkte beachten:

  • genaue Schilderung der Situation + Dokumentation der Innen- und Außentemperaturen (evtl. ein Thermometer nutzen, welches die Temperaturen aufzeichnet und speichert oder Zeugen benennen)
  • Fristsetzung zur Mangelbeseitigung
  • Ankündigung, dass man die Miete anderenfalls mindert oder nur unter Vorbehalt zahlt

Beachten Sie: Mindern Sie auf keinen Fall voreilig die Miete oder behalten Sie gar vollständig ein, da der Vermieter Ihnen sonst kündigen könnte. Zudem können Sie die Miete nur für die Tage mindern, an denen es in der Wohnung tatsächlich zu heiß ist, und nicht pauschal für den kompletten Monat. Ziehen Sie im Zweifel einen juristischen Beistand hinzu.

Beseitigung des Mangels durch den Vermieter

Ist der Vermieter gewillt, den Mangel zu beseitigen, ist es ihm überlassen, ob er Jalousien oder Rollläden anbringt, eine Klimaanlage installiert oder die Außenwände saniert – der Mieter hat hierauf keinen Einfluss. Zudem muss er damit rechnen, dass die Kosten für die Neuerungen auf die Miete umgelegt werden könnten.

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Impfpflicht in Pflegeberufen: Bußgeldandrohung rechtswidrig

„Impfpflicht“ – keine Bußgeldandrohung möglich Foto: Adobe Stock/ Ralf

Seit dem 15. März müssen Beschäftigte in Pflegeberufen und -einrichtungen einen sogenannten „Immunitätsnachweis“ erbringen (oft wird von „Impfpflicht“ gesprochen). Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, unverzüglich nach Ablauf des 15. März 2022 an das zuständige Gesundheitsamt zu melden, welche bei ihm tätigen Personen die Nachweise nicht vorgelegt haben. Einige Gesundheitsämter haben bei Zuwiderhandlung ein Bußgeld angedroht. Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat nun entschieden, dass ein solcher Verwaltungsakt rechtswidrig sei (Beschluss vom 13. Juni 2022, Az. 1 B 28/22).

Zum Sachverhalt:

Eine Zahnarzthelferin aus Flensburg hatte ihrem Arbeitgeber bis zum 15. März 2022 keine Immunitätsbescheinigung vorgelegt. Dieser informierte daraufhin das Gesundheitsamt, welches die Frau mittels Bescheid aufforderte, bis Anfang Juni einen Impf- oder Genesenennachweis vorzulegen bzw. ein ärztliches Attest, das bescheinigt, dass gesundheitliche Probleme gegen eine Impfung sprechen („medizinische Kontraindikation“).
Sollte sie der Aufforderung nicht nachkommen, wurde ihr ein Bußgeld in Höhe von 2500 Euro unter „sofortiger Vollziehung“ angedroht. Das heißt, ein Widerspruch gegen den Bescheid hätte keine aufschiebende Wirkung. Damit wollte das Gesundheitsamt langwierige Rechtsbehelfsverfahren umgehen.

Hiergegen legte die Zahnarzthelferin Widerspruch vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht ein und begehrte einstweiligen Rechtsschutz. Das Verwaltungsgericht gab ihr Recht und die aufschiebende Wirkung des Bescheids wurde wiederhergestellt. Zudem heißt es in dem Beschluss: „Die in dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Anordnung zur Vorlage eines Impfnachweises […] ist offensichtlich rechtswidrig.“

Hintergrund: Impfpflicht kein Zwang

Wenn die Vorlagepflicht mit einem Bußgeld verknüpft ist, laufe dies laut VG auf eine Impfpflicht hinaus. Nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts habe sich der Gesetzgeber aber gerade gegen eine solche Impfpflicht entschieden. Personen, die keinen Nachweis erbringen, drohe vielmehr ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot (§ 20a Abs. 5 S. 3 IfSG).

Bedeutung für Praxis

Alle bislang ergangenen Bescheide der Gesundheitsämter, die ein Bußgeld androhen, sind rechtswidrig und damit anfechtbar. Allerdings müssen die Betroffenen gegen den Bescheid Widerspruch einlegen.
Doch beachten Sie: Ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot bleibt davon unberührt.

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Vorsicht: Neue Blitzer gegen Handy-Sünder am Steuer

Mit neuer Technik Handy-Sündern auf der Spur
Foto: Adobe Stock/ Brian Jackson

Die Polizei in Rheinland-Pfalz testet ein neues Modell zur Verkehrsüberwachung: Handy-Sünder am Steuer sollen durch eine spezielle Kamera und Software ausfindig gemacht werden.

Überwachungssystem „Monocam“ soll Handy-Sünder erwischen

Das Modell kommt aus den Niederlanden, wo es die niederländische Polizei zusammen mit der Universität Utrecht entwickelt hat. Danach erkennen eine Kamera und eine spezielle Software mit Hilfe von künstlicher Intelligenz, wer beim Fahren ein Telefon in der Hand hält. Die Kamera beobachtet von schräg oben, z. B. auf einer Brücke, den Verkehr. Die Software scannt dabei, ob die Menschen am Steuer ein Gerät halten und eine bestimmte Hand-Haltung einnehmen. Dadurch sind nicht nur der Kopf und der Oberkörper der Fahrer im Bild, sondern auch deren Bauch- und Beckenbereich. Gibt es einen Verdacht, macht die Kamera ein Foto. Anschließend werten speziell geschulte Polizisten die Bilder aus.

Testphase in Trier und Mainz

Die Technik zur Erkennung von sogenannten „Ablenkungsverstößen“ soll zunächst einmal in einer Testphase ab dem 1. Juni 2022 in Trier und nach drei Monaten in Mainz zum Einsatz kommen. Und dies vor allem auf Autobahnen, da eine Ablenkung  dort schneller zu schweren Unfällen führt.

100 Euro Bußgeld und 1 Punkt in Flensburg für Handy-Sünder

Wer beim Telefonieren oder Nachrichten schreiben am Steuer erwischt wird, muss 100 Euro Bußgeld zahlen und bekommt einen Punkt in Flensburg. Bei Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer sind es 150 Euro und bei Sachbeschädigung 200 Euro. Das Pilotprojekt soll am Ende zeigen, ob in den Bereichen, die die „Monocam“ überwacht, tatsächlich weniger „Handy-Sünder“ während der Fahrt zum Smartphone greifen.

Flächendeckender Einsatz ab 2023 geplant

Ab 2023 solle es einen flächendeckenden Dauerbetrieb in Rheinland-Pfalz geben, sagt Polizeirat Matthias Emmerich von der Polizei Trier. Zehn Geräte seien dazu notwendig.

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Start in die Grillsaison: Was ist rechtlich erlaubt?

Grillen, was ist rechtlich erlaubt? Foto: Adobe Stock/ Cookie Studio

Die Tage werden länger, die Sonne lacht – die Grillsaison steht vor der Tür. Aber nicht jeder Nachbar freut sich über Bratwurstduft und Qualm. Was beim Grillen rechtlich erlaubt ist und was  Nachbarn aushalten müssen, erfahren Sie hier.

Keine gesetzliche Regelung

Ein Gesetz zum Grillen gibt es nicht, aber viele Streitigkeiten wurden schon vor Gericht ausgetragen, so dass es eine umfangreiche Rechtsprechung zu diesem Thema gibt. Aus den zahlreichen Einzelfallentscheidungen lassen sich folgende Regeln ableiten:

Grillen im eigenen Garten – was ist erlaubt?

Auch wenn man im eigenen Garten sein „eigener Chef“ ist, gilt das Gebot der Rücksichtnahme. So ist ab 22 Uhr die Nachtruhe einzuhalten. Rauch gilt zudem als Beeinträchtigung im Sinne der Immissionsschutzgesetze, daher muss man dafür Sorge tragen, dass der Rauch nicht konzentriert in Wohn- und Schlafräume des Nachbarn dringt.

Grillen in einer Mietswohnung – was ist erlaubt ?

Solange die Hausordnung nichts Anderes vorsieht, ist das Grillen grundsätzlich unter der Einhaltung gewisser Regeln erlaubt. In manchen Mietverträgen gibt es allerdings Klauseln, die das Grillen generell untersagen. Sollte man sich als Mieter nicht daran halten, riskiert man eine Abmahnung und im schlimmsten Fall sogar eine Kündigung. Nachträglich kann eine solche Klausel allerdings nicht in den Mietvertrag eingefügt werden.
Auch die Wohnungseigentümergesellschaft kann beim Grillvergnügen mitsprechen und das Grillen mit Kohle oder Briketts untersagen.

Wie oft darf man grillen?

Hierzu wird immer je Einzelfall entschieden, was zu den unterschiedlichsten Urteilen führt. Ein paar Beispiele aus der Praxis:

  • Das Oberlandesgericht Oldenburg gestand einem „beinahe täglich“ grillenden Nachbarn eines Hauseigentümers nur noch bis zu vier Mal im Jahr das Grillen im Garten zu (Az: 13 U 53/02).
  • Das AG Bonn hatte vor einigen Jahren entschieden, dass zwischen April und September nur 1x im Monat unter Verwendung von Holzkohle gegrillt werden darf und dies 48 Stunden vorher angekündigt werden muss (Urteil vom 29.04.1997 – 6 C 545/96).
  • Das Landgericht München I hingegen sprach sich für das Grillvergnügen aus: Wird viermal im Monat oder 16 Mal in vier Monaten gegrillt, sei dies keine „über dem Emissionsrecht liegende“ Belästigung (Az: 15 S 22735/03).

Grillen in der Öffentlichkeit

Hier unterscheiden sich die Vorschriften von Gemeinde zu Gemeinde, generell aber gilt: Es darf nur auf ausgewiesenen Grillplätzen gegrillt werden. Wer einfach so in der freien Natur grillt, muss mit Bußgeldern rechnen, vor allem in Naturschutzgebieten ist Grillen strikt verboten.

Beispiel aus Mainz

Ein Anwohner des Volksparks Mainz wollte das Grillen auf den dortigen Grillanlagen verbieten lassen, weil er sich durch die permanente Geruchsbelästigung in seiner Wohnqualität beeinträchtigt fühlte. Er klagte vor dem Verwaltungsgericht Mainz, um ein Grillverbot für die Grillbereiche durchzusetzen. Doch das Gericht lehnte die Klage ab. Durch den Abstand von 90 Metern zwischen den Grillflächen und den Wohnhäusern sei keine erhebliche Belästigung für die Anwohner gegeben. Zudem müsse man mit derartigen Freizeitaktivitäten und deren Folgen rechnen, wenn man unmittelbar an einen Stadtpark ziehe (Urteil v. 23.06.2021, Az. 3 K 427/20.MZ.).

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, kontaktieren Sie uns gerne per E-Mail info@gc-kanzlei.de oder telefonisch 06131 -950090. 

Geblitzt in Mainz – Was kann ich tun?

Geblitzt in Mainz - was kann ich tun?
Geblitzt in Mainz Foto: Adobe Stock/ Maren Winter

Blitzer in Mainz

Seit dem 1. Juli 2020 gilt in Mainz eine großflächige Tempo-30-Zone. Zur Abschreckung von Rasern und Temposündern gibt es seither vier Blitzer an Ampeln und Kreuzungen:

  • an den Mainzer Kupferbergterrassen
  • in Gonsenheim an der Kreuzung Mainzer Straße/ Koblenzer Straße
  • in Mombach an der Kreuzstraße
  • an der Goldgrube vor dem BioNTech-Gebäude.

Zwei weitere Blitzanlagen sind geplant für:

  • Kreuzung Kaiserstraße, Peter-Altmeier-Allee/ Rheinallee
  • Kreuzung Judensand/ Am Fort Gonsenheim.

Spätestens im Sommer 2022 sollen alle Anlagen betriebsbereit sein. Zudem sind noch drei stationäre Messanlagen zur reinen Geschwindigkeitsüberwachung geplant. Das Risiko, einem Blitzer in Mainz in die Falle zu gehen, steigt also.

Zu Unrecht geblitzt in Mainz

Waren Sie zu schnell unterwegs und wurden geblitzt, erhalten Sie einen Bußgeldbescheid, in dem die drohenden Sanktionen aufgelistet sind: Bußgeld, Punkte in Flensburg oder gar ein Fahrverbot ist möglich.
Doch was, wenn Sie gar nicht zu schnell waren und der Blitzer zu Unrecht angeschlagen hat?
Dies kann vorkommen, wenn die Technik des Messgeräts versagt, es falsch aufgestellt oder das Messpersonal nicht ausreichend geschult wurde. Dann können Sie sich gegen den Bußgeldbescheid zur Wehr setzen.

Wie kann ich die fehlerhafte Messung anfechten?

Sollten Sie einen Bußgeldbescheid erhalten, haben Sie 14 Tage Zeit für einen Einspruch. Diesen sollten Sie begründen und dabei am besten die Unterstützung eines Anwalts für Verkehrsrechts in Anspruch nehmen. Unsere Fachanwälte für Verkehrsrecht, Florian Schmitt und Dino Kolar, wissen, welche Messegeräte welche Fehlerquellen aufweisen und können das Messprotokoll des Blitzers auswerten und so Ihre Chancen einschätzen.

Geblitzt in Mainz? Viele Bußgeldbescheide sind fehlerhaft. Prüfen Sie mit uns Ihre Möglichkeiten! Kontaktieren Sie uns hierzu entweder per E-Mail info@gc-kanzlei.de oder telefonisch 06131 / 95009-0. Wir freuen uns, Ihnen weiterhelfen zu können.

Unfall im europäischen Ausland – Das sollten Sie wissen

Der Frühling steht vor der Tür, bald beginnen die Osterferien und die Reiselust der Deutschen steigt. Da viele verstärkt mit dem Auto verreisen, stellt sich die Frage: Was tun bei einem Unfall im Ausland? Wo mache ich meine Ansprüche geltend? Und welches Recht gilt? Wir klären die wichtigsten Fragen.

Wie verhalte ich mich nach dem Unfall richtig?

Unfall Männer füllen Protokoll für Versicherung aus
Unfall im Ausland Foto: Adobe Stock/ Paolese

Unmittelbar nach der Kollision sichern Sie die Unfallstelle ab. Leisten Sie wenn möglich Erste Hilfe. Dann muss der Unfall dokumentiert werden. Notieren Sie:

  • Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge
  • Name und Anschrift des Unfallverursachers
  • Haftpflichtversicherung und Versicherungsnummer des Unfallverursachers
  • Name und Anschrift möglicher Zeugen
  • Fotografieren Sie die Unfallstelle und den Schaden.

Zusätzlich sollten Sie auch immer die Polizei rufen. Denn gerade bei hohen Schäden ist das Polizeiprotokoll für die Regulierung wesentlich.

Beachten Sie: Unterschreiben Sie keine fremdsprachigen Dokumente, deren Inhalte Sie nicht verstehen!

Brauche ich die „Grüne Karte“?

Die „Gründe Karte“ bzw. „Internationale Versicherungskarte für Kraftverkehr“ ist für Fahrten in EU-Staaten sowie die Schweiz, Serbien, Norwegen, Island, Liechtenstein, Großbritannien und Montenegro nicht mehr zwingend vorgeschrieben. Es wird aber empfohlen diese mitzuführen, um im Falle eines Unfalls die Schadensabwicklung zu erleichtern.
Die „Grüne Karte“ erhalten Sie kostenlos bei Ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung.

An wen wende ich mich nach dem Unfall?

Sie können sich an die gegnerische Haftpflichtversicherung wenden. Gestaltet sich die Abwicklung aufgrund einer Sprachbarriere als schwierig, kann man sich auch an den Regulierungsbeauftragten der betroffenen ausländischen Haftpflichtversicherung in Deutschland wenden. Denn alle europäischen Versicherungen haben in jedem Mitgliedsland der Europäischen Union solche Schadenregulierungsbeauftragten. Dann wird der Fall in deutscher Sprache bearbeitet. Jedoch findet nicht das deutsche Recht Anwendung, sondern das Recht des Landes, in dem der Unfall passiert ist. Eine Liste aller Schadensregulierungsbeauftragten führt der Zentralruf der Deutschen Autoversicherer.

Was mache ich, wenn sich die Versicherung weigert, meinen Schaden zu ersetzen?

Übernimmt die Versicherung nicht oder nicht vollständig die entstandenen Kosten, können Sie die Ansprüche gerichtlich geltend machen, und zwar in Deutschland bzw. dem „Wohnsitzland“. Auch hier findet dabei jedoch nicht das deutsche Recht Anwendung, sondern das Recht des „Unfall-Landes“.

Welche Schadenspositionen werden von der ausländischen Versicherung ersetzt?

Dies wird in jedem Land unterschiedlich gehandhabt. Während jede Versicherung grundsätzlich Reparaturkosten und Personenschäden ersetzt, verhält sich dies bei Nutzungsausfall oder Mietwagenkosten anders: Französische Versicherungen erstatten diese Kosten zum Teil, spanische Haftpflichtversicherungen hingegen nicht.

Sie hatten einen Unfall im europäischen Ausland und sind nun unsicher, wie Sie weiter verfahren sollen? Oder weigert sich die Haftpflichtversicherung für Ihre Unfallschäden aufzukommen? Melden Sie sich bei uns – per E-Mail (info@gc-kanzlei.de) oder telefonisch (06131 / 95009-0)! Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht Florian Schmitt prüft die Sach- und Rechtslage und berät Sie gerne zu all Ihren Fragen rund um das Thema Schadensregulierung nach einem Unfall im Ausland.

Nebentätigkeit – was ist arbeitsrechtlich erlaubt?

Nebentätigkeit – was ist erlaubt? Foto: Adobe Stock/ REDPIXEL

Ob aus Geldmangel, um die Urlaubskasse aufzubessern oder einfach der Abwechslung wegen – viele Arbeitnehmer möchten neben ihrer Haupttätigkeit noch eine Nebentätigkeit ausüben. Doch ist das arbeitsrechtlich überhaupt erlaubt? Und wenn ja, unter welchen Bedingungen? In diesem Artikel erfahren Sie alles Wissenswerte.

Was ist eine Nebentätigkeit?

Eine Nebentätigkeit ist jede Art der Beschäftigung, der Sie neben Ihrem Hauptjob nachgehen. Auf die Entgeltlichkeit kommt es hierbei nicht an. Nebentätigkeiten sind also z.B.:

  • Tätig­kei­ten bei ei­nem an­de­ren Ar­beit­ge­ber
  • selbständi­ge Ne­ben­beschäfti­gun­gen
  • eh­ren­amt­li­che Tätig­kei­ten

Darf ich als Arbeitnehmer einer Nebentätigkeit nachgehen?

Zeitungen austragen, in einer Bar kellnern oder sich mit einem Online-Shop selbstständig machen – Arbeitnehmer dürfen grundsätzlich einer Nebentätigkeit nachgehen. Und Arbeitgeber dürfen dies im Arbeitsvertrag nicht pauschal untersagen. Dies würde gegen das Grundrecht auf freie Berufswahl verstoßen (Art. 12 GG). Allerdings ist eine entsprechende Klausel, wonach Nebentätigkeiten dem Arbeitgeber zuvor gemeldet und von diesem genehmigt werden müssen, zulässig. Zudem ist nicht jede Nebentätigkeit per se erlaubt, manche können auch untersagt werden.

Ausnahme: Beamte müssen sich jede Nebentätigkeit im Voraus genehmigen lassen (§ 65 BBG).

Wann ist eine Nebentätigkeit unzulässig?

1. Konkurrenzverbot

Wenn eine Nebentätigkeit gegen die Interessen des Arbeitgebers verstößt, ist diese unzulässig. Der Arbeitnehmer darf nicht nebenher bei der Konkurrenz arbeiten oder dem Arbeitgeber mit einer selbständigen Nebentätigkeit Konkurrenz machen. Dies ergibt sich aus § 60 HGB („Gesetzliches Wettbewerbsverbot“).

2. Arbeitskraft wird durch den Zweitjob beeinträchtigt

Sollte die Qualität der Arbeit bei der Hauptbeschäftigung leiden, z. B. weil der Arbeitnehmer ständig übermüdet oder nicht mehr erreichbar ist, kann der Arbeitgeber verlangen, dass die Nebentätigkeit beschränkt oder sogar aufgegeben wird.

3. Verstoß gegen Arbeitszeitgesetz

Angestellte dürfen grundsätzlich nicht mehr als 8 Stunden täglich und nicht mehr als 48 Stunden wöchentlich arbeiten. Dies kann in bestimmten Fällen auf 10 Stunden täglich erweitert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG).
Zudem muss zwischen den täglichen Arbeitszeiten eine elfstündige Ruhepause liegen.
Ausnahme: Wenn der Arbeitnehmer einer selbstständigen Tätigkeit nachgeht, gilt diese Regelung jedoch nicht. Allerdings hat er darauf zu achten, dass seine Arbeitskraft für den Hauptjob nicht darunter leidet (s.o.).

4. Sozialversicherungsrechtliche Überschneidungen

Wird durch die Aufnahme der Nebentätigkeit eine Einkommensgrenze von 450 Euro im Monat überschritten, so wird auch der Nebenjob sozialversicherungspflichtig. Unabhängig von der Regelung im Arbeitsvertrag ist der Angestellte dann verpflichtet, den Arbeitgeber über die Nebentätigkeit zu informieren, da in diesem Fall die Sozialversicherungsbeiträge steigen.

Sind Nebentätigkeiten während des Urlaubs und bei Krankheit zulässig?

Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Erholungszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten (§ 8 BUrlG), also gegebenenfalls auch keinen Nebenjob ausüben. Was jedoch dem Erholungszweck dient oder widerspricht, ist abhängig vom Einzelfall. Körperliche Anstrengungen an frischer Luft (zum Beispiel als Erntehelfer im Weinbau) können daher durchaus zur Erholung vom „Schreibtischjob“ dienen und zulässig sein.

Ähnlich verhält es sich im Falle einer Krankheit: Hier gilt die Krankschreibung sowohl für den Haupt- als auch für den Nebenjob. Das heißt zugleich aber auch, dass dem Arbeitnehmer nicht alle Arbeiten verboten sind. Er darf allen Tätigkeiten nachgehen, die der Genesung nicht im Wege stehen. Umgekehrt hat er aber alles zu unterlassen, was einem schnellen Heilungsprozess entgegensteht.

Welche Konsequenzen drohen, wenn der Arbeitnehmer die Nebentätigkeit verschweigt?

Bei einer zulässigen Nebentätigkeit handelt es sich nur um einen leichten Verstoß im Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber sollte den Mitarbeiter darauf hinweisen, dass er  Nebentätigkeiten künftig anzeigen muss. Erst beim wiederholten Verschweigen eines Nebenjobs ist eine Abmahnung durch den Arbeitgeber gerechtfertigt.

Bei einer unzulässigen Nebentätigkeit kann der Arbeitgeber die Ausübung untersagen und zugleich eine Abmahnung erteilen. Bei gravierenden Verstößen, z. B. wenn der betroffenen Mitarbeiter für die Konkurrenz arbeitet, kann es auch zu einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung kommen.

 

Sie haben Fragen zum Thema „Nebentätigkeit“ und wünschen eine rechtliche Beratung? Dann kontaktieren Sie uns per E-Mail info@gc-kanzlei.de oder telefonisch 06131 / 95009-0. Unser Anwalt für Arbeitsrecht hilft Ihnen gerne weiter.

Düsseldorfer Tabelle – Angleichung des Erwerbstätigenbonus

Düsseldorfer Tabelle Foto: Adobe Stock/ Stockfotos-MG

Kommt es zur Scheidung, muss der Ehegatte mit dem höheren Einkommen dem anderen Unterhalt zahlen. Dabei wird zwischen dem Trennungsunterhalt (Unterhalt für die Zeit von der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung) und dem nachehelichen Unterhalt (Unterhalt ab Rechtskraft der Scheidung) unterschieden. Beide Unterhaltsansprüche müssen gesondert geltend gemacht werden, die Berechnung erfolgt aber nach demselben Prinzip und ergibt sich aus der sogenannten Düsseldorfer Tabelle.

Berücksichtigung des Erwerbstätigenbonus

Ein wichtiger Aspekt bei der Berechnung ist dabei der sogenannte Erwerbstätigenbonus. Ist der Unterhaltsschuldner erwerbstätig, muss ihm – zusätzlich zum Selbstbehalt – ein Teil seines Einkommens für berufsbedingte Aufwendungen zur Verfügung stehen.
Gab es zur Höhe dieses Erwerbstätigenbonus bisher keine einheitliche Regelung, wurde nun vom OLG Düsseldorf unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte beschlossen, dass der Erwerbstätigenbonus ab dem 1. Februar 2022 bundeseinheitlich mit 1/10 des Einkommens bemessen wird. Die Mehrzahl der Oberlandesgerichte hatte bis dahin für den Erwerbstätigenbonus 1/7 des Einkommens zugrunde gelegt.

Unverändert bleibt hierbei jedoch die Bemessungsgrundlage: Der Erwerbstätigenbonus wird weiterhin erst nach Abzug des Kindesunterhalts und anderen eheprägenden Verbindlichkeiten ermittelt.
Zudem kommt er nur beim Ehegattenunterhalt zum Tragen, nicht hingegen beim Kindesunterhalt.

Hintergrund: Was ist die Düsseldorfer Tabelle?

Die Düsseldorfer Tabelle dient bundesweit als Richtlinie zur Bemessung des Kindes- sowie des Ehegattenunterhalts. Sie wurde 1962 durch das OLG Düsseldorf eingeführt und wird regelmäßig (meist jährlich) überarbeitet und angepasst. Die Tabelle selbst hat keine Gesetzeskraft, sondern ist lediglich eine Empfehlung zur Berechnung des Unterhalts.

Weitere Informationen erhalten Sie auch in diesem Artikel: Änderung der Düsseldorfer Tabelle – Mehr Unterhalt für Trennungskinder

Sie haben Fragen rund um das Thema Düsseldorfer Tabelle und Unterhaltszahlungen? Dann kontaktieren Sie unseren Rechtsanwalt und Experten für Familienrecht Claus Centorbi! Per E-Mail info@gc-kanzlei.de oder telefonisch 06131 / 95009-0. 

Bußgeldbescheid aus Frankreich

Bußgeldbescheid aus Frankreich – Was ist zu tun? – Foto: Adobe Stock/ Peter Maszlen

Wer mit dem Auto in Frankreich unterwegs ist, genießt lieber die wundervollen Landschaften, als auf Verkehrsregeln und Geschwindigkeitsbegrenzungen zu achten. Das kann schnell teuer werden. Aber den Bußgeldbescheid einfach ignorieren, weil man ja nur zu Besuch oder auf der Durchreise ist, sollte man nicht. Denn: Bußgeldbescheide aus allen EU-Ländern können mittlerweile in Deutschland vollstreckt werden.
Das müssen Sie bei einem Bußgeldbescheid aus Frankreich beachten:

Mit welchen Bußgeldern ist im Falle eines Verstoßes zu rechnen?

Handy am Steuer ab 135 €
Parkverstoß ab 15 €
20 km/h zu schnell ab 135 €
über 50 km/h zu schnell  1500 €
Alkohol am Steuer*
*Promillegrenze: 0,5 ‰
ab 135 €
Nichtanlegen Sicherheitsgurt ab 135 €
Rotlichtverstoß ab 135 €

 

Liegt einer dieser Verstöße vor und wurde durch die automatische Verkehrsüberwachung festgestellt, ermittelt die französische Behörde die Halterdaten und versendet den Bußgeldbescheid an die betreffende Adresse.

Sollte der Bußgeldbescheid aus Frankreich bezahlt werden?

Ja, das sollte es. Zahlt man den Betrag innerhalb von 46 Tagen (maßgeblich ist das Datum des Bußgeldbescheids), können bis zu 50 % Nachlass gewährt werden! Lässt man sich hingegen Zeit, verdoppelt sich das Bußgeld. Zudem kann das Bußgeld bei einem weiteren Frankreich-Aufenthalt auch später vollstreckt werden, wenn man z. B. als säumiger Zahler in eine Verkehrskontrolle gerät oder auch bei der Passkontrolle am Flughafen.

Kann Einspruch gegen den Bußgeldbescheid aus Frankreich eingelegt werden?

Ja, gegen den Bescheid kann der Betroffene innerhalb von 30 Tagen Widerspruch einlegen. Wohin genau Sie den Widerspruch schicken müssen, ist dem Bußgeldbescheid zu entnehmen.
Der Einspruch ist in französischer Sprache einzulegen. Wenn Sie der französischen Sprache nicht mächtig sind und nicht auf das Übersetzungsprogramm vertrauen möchten, dann helfen wir Ihnen gerne weiter!

Wer ist für die Vollstreckung in Deutschland zuständig?

Zunächst ist festzuhalten, dass die deutschen Behörden nur Geldbußen eintreiben dürfen. Zuständig ist hierfür das Bundesamt für Justiz, welches von den französischen Behörden kontaktiert wird, sollte der Autofahrer das Bußgeld nicht bezahlen. Ein Fahrverbot kann lediglich im betreffenden Land durchgesetzt werden und auch Punkte in Flensburg sind nicht zu befürchten.
Bei einfachen Verkehrsverstößen haben die Behörden in Frankreich ein Jahr lang Zeit, um ein Bußgeld zu verhängen. Ist der Bußgeldbescheid einmal verschickt, können die Behörden drei Jahre lang aus ihm vollstrecken, bei schweren Verstößen sogar fünf Jahre lang.

Vorsicht bei Mahnschreiben von französischen Inkassobüros und Anwälten

Immer wieder erhalten deutsche Touristen Post von französischen Inkasso-Firmen oder Anwälten. Problematisch ist bei diesen Schreiben vor allem, dass nicht nur die Zahlung eines Bußgelds gefordert wird, sondern zusätzlich hohe Gebühren zugunsten der Anwälte und Inkassobüros.
Grundsätzlich können französische Bußgeldbescheide, wie bereits erwähnt, lediglich vom Bundesamt für Justiz vollstreckt werden.

Auch Sie haben einen französischen Bußgeldbescheid erhalten und sind nun unsicher, wie Sie weiter verfahren sollen? Ist der Bescheid fehlerhaft oder bestehen Zweifel am Tatvorwurf? Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht Florian Schmitt prüft, ob sich ein Widerspruch lohnt.
Nehmen Sie jederzeit per Telefon unter 06131 – 950090 oder per E-Mail unter info@gc-kanzlei.de Kontakt auf!