Das hat er schon, das passt ihr nicht und das gefällt einfach nicht – die meisten haben bei den Weihnachtsgeschenken schon mal die falsche Wahl getroffen. Warum also nicht einen Gutschein verschenken? Immerhin entgeht man so dem Risiko, mal wieder das Falsche zu schenken. Doch wie lange ist so ein Gutschein überhaupt gültig und kann er weiterverschenkt werden? Antworten auf diese und weitere Fragen rund um das Thema Geschenkgutscheine finden Sie im Folgenden:
Grundsätzlich kann der Gutschein von demjenigen eingelöst werden, der ihn besitzt. Dabei ist also nicht von Belang, ob auf dem Gutschein der Name des Beschenkten steht. Das Eintragen des Namens sorgt lediglich für eine persönliche Note beim Verschenken. Dem Aussteller des Gutscheins ist hingegen meist egal, wer ihn einlöst.
Demnach ist es auch problemlos möglich, einen Geschenkgutschein weiter zu verschenken, und zwar auch dann, wenn der Name des ursprünglich Beschenkten darauf eingetragen wurde.
Hier sind jedoch auch Ausnahmen denkbar. Ist der Gutschein an bestimmte individuelle Voraussetzungen geknüpft, kann er nicht beliebig weiterverschenkt werden. Zu denken wäre hier beispielsweise an gesundheitliche Voraussetzungen für einen Tauchkurs oder einen Fallschirmsprung.
Grundsätzlich ist ein Gutschein drei Jahre gültig. Die Frist beginnt dabei am Ende des Jahres, in dem der Geschenkgutschein gekauft wurde. Ein im August 2020 ausgestellter Gutschein verliert am 31. Dezember 2023 seine Gültigkeit.
Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass der Aussteller die Gültigkeit des Gutscheins begrenzt. Oft findet sich im Kleingedruckten, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, eine Befristung der Gültigkeitsdauer. Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass der Verbraucher durch die Befristung nicht unangemessen benachteiligt werden darf. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München liegt eine solche Benachteiligung beispielsweise dann vor, wenn der Geschenkgutschein für einen Onlineversandhändler auf ein Jahr befristet ist (OLG München, Urteil vom 17.01.2008, Az.: 29 U 3193/07).
Auch beim Verschenken eines Gutscheins kann man die falsche Wahl treffen. So stellt sich dem ein oder anderen Beschenkten die Frage, ob er sich nicht einfach den Geldbetrag auszahlen lassen kann, statt die konkrete Dienstleistung in Anspruch zu nehmen oder sich ein bestimmtes Produkt auszusuchen.
Hier kommt es auf die Kulanz des Händlers an, da er nicht verpflichtet ist, den Geldbetrag auszuzahlen. Denn der Beschenkte sollte den Gutschein gegen Waren oder Dienstleistungen eintauschen. Er ist hingegen nicht für eine Barauszahlung bestimmt. Meist ergibt sich auch aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass eine Barauszahlung ausgeschlossen ist.
Doch auch hier gibt es Ausnahmen. Bezog sich der Gutschein aber auf ein ganz bestimmtes Produkt, das nun nicht mehr erhältlich ist, muss der Händler den Wert des Gutscheins in bar auszahlen.
Wird gegen den Aussteller des Gutscheins ein Insolvenzverfahren eröffnet, bevor der Gutschein eingelöst wurde, hat der Beschenkte oft schlechte Karten. In einem solchen Fall kann dieser seine Forderungen aus dem Gutschein nicht mehr beim Händler geltend machen. Er hat nur die Möglichkeit den Anspruch als Insolvenzforderung beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Über Weihnachtsgeschenke freut sich jeder – egal ob Jung oder Alt. Doch nicht selten packt man ein Päckchen aus und es kommt etwas zum Vorschein, das man schon hat, das nicht passt oder das einfach nicht gefällt. In solchen Fällen stellt sich die Frage, was man nun mit dem unliebsamen Präsent anfängt. Kann man es zurückgeben oder umtauschen und was gilt es dabei zu beachten?
Zu beachten gilt zunächst, dass man Geschenke, die im Laden gekauft wurden, nicht ohne Weiteres zurückgeben kann. Ist das Produkt in einwandfreiem Zustand, haben Kunden keinen Anspruch auf den Umtausch der Ware. Viele Händler sind aber kulant und bieten trotzdem einen Umtausch an. Hier empfiehlt es sich, sich bereits beim Kauf des Geschenks nach den Konditionen für einen Umtausch zu erkunden. Diese sind oft auf den Quittungen oder auf Aushängen im Geschäft zu finden.
Wer ein Geschenk umtauschen will, sollte dabei in jedem Fall an den Kassenzettel denken. Wichtig ist in der Regel zudem, dass die Ware noch nicht benutzt wurde, originalverpackt ist und das Preisetikett möglichst noch vorhanden ist.
Zu beachten gilt außerdem, dass kein Anspruch auf Auszahlung des Kaufpreises besteht. Vielmehr stellen die Händler oft einen Gutschein in entsprechender Höhe aus.
Etwas anderes gilt, wenn das Geschenk defekt ist. In diesem Fall kann das Produkt innerhalb von zwei Jahren zurückgegeben werden.
Hinweis: Ist das Produkt mangelhaft, hat der Verkäufer zunächst das Recht, die Ware zu reparieren oder ein mangelfreies Ersatzprodukt zu liefern. Gelingt ihm dies nicht, muss er das Produkt umtauschen oder den Kaufpreis erstatten.
Hinweis: Grundsätzlich muss im Falle einer Reklamation vom Käufer bewiesen werden, dass der Mangel bereits beim Kauf des Produktes vorgelegen hat. Von diesem Grundsatz macht das Gesetz jedoch für die ersten sechs Monate nach dem Kauf der Ware eine Ausnahme: In dieser Zeit wird zugunsten des Käufers vermutet, dass das Produkt bereits beim Kauf mangelhaft war.
Bei Onlinebestellungen ist die Rückgabe von Geschenken in der Regel kein Problem. Hier besteht ein vierzehntägiges Widerrufsrecht. Das bedeutet, dass der Kunde innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen den Widerruf erklären kann und den Kaufpreis der Ware zurückbekommt. Das gilt also nicht nur dann, wenn das Geschenk defekt ist, sondern auch, wenn es einfach nicht gefällt. Einige Onlineshops gewähren sogar Umtauschfristen, die über die gesetzlich vorgeschriebenen vierzehn Tage hinausgehen.
Voraussetzung dazu ist jedoch, dass das gekaufte Produkt unverzüglich zurücksendet wird. Zudem müssen die Rücksendekosten grundsätzlich vom Käufer übernommen werden.
Hinweis: Grundsätzlich muss der Widerruf ausdrücklich erklärt werden, zum Beispiel per E-Mail. Die Ware einfach zurückzuschicken reicht demnach in der Regel nicht aus.
Im Winter und bei Minusgraden gibt es viele Gründe, aus denen Arbeitnehmer das ein oder andere Mal zu spät am Arbeitsplatz ankommen. So muss man das Auto vor Fahrtantritt oft erst von Schnee und Eis befreien. Zudem kann es durch glatte Straßen zu Unfällen kommen, die wiederum zu Staus und Behinderungen führen. Auch kommt es regelmäßig dazu, dass Züge und S-Bahnen wetterbedingt ausfallen oder sich verspäten. In solchen Fällen stellt sich Arbeitnehmern die Frage, was sie im Falle einer winterbedingten Verspätung zu erwarten haben.
Kommt ein Arbeitnehmer zu spät zur Arbeit, weil es auf seinem Arbeitsweg winterbedingt zu Verzögerungen oder Behinderungen kam, hat er dies grundsätzlich selbst zu vertreten – er trägt das sogenannte Wegerisiko. Darunter ist zu verstehen, dass der Arbeitnehmer selbst dafür verantwortlich ist, pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen. Im Winter muss er damit rechnen, dass nachts Schnee gefallen ist oder die Straßen glatt sind und dementsprechend mehr Fahrzeit einplanen.
Kommt er hingegen aufgrund der Wetterverhältnisse zu spät, hat er für diese Zeit, in der er nicht gearbeitet hat, keinen Anspruch auf Lohnzahlungen.
Hinweis: Gemäß § 616 BGB bleibt der Anspruch auf Lohnzahlungen in den Fällen erhalten, in denen der Arbeitnehmer kurzzeitig „durch einen in seiner Person liegenden Grund“ daran gehindert wird, seine Arbeit zu verrichten. Damit sind jedoch nur Verhinderungen aus persönlichen Gründen gemeint, also beispielsweise eine Hochzeit oder Beerdigung. Ein solcher persönlicher Umstand liegt hingegen nicht vor, wenn eine Vielzahl von Personen davon betroffen ist, wie beispielsweise bei Glätte oder Schnee (bereits 1982 von Bundesarbeitsgericht entschieden: Az.: 5 AZR 283/80), einem Verkehrsstau oder einem verspäteten Zug.
Die ausgefallenen Stunden müssen in diesen Fällen jedoch nicht nachgearbeitet werden. So kann der Arbeitgeber von einem Arbeitnehmer in der Regel nicht verlangt, seinen Feierabend spontan nach hinten zu verlegen. Wird hingegen ein Überstundenkonto geführt, wird die Verspätung als Minusstunden verbucht und kann zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden.
Hier kommt es auf den Einzelfall an. Eine Abmahnung spricht der Arbeitgeber aus, um den Arbeitnehmer auf dessen vertragswidriges Verhalten hinzuweisen und anzuhalten, dieses zukünftig zu unterlassen. Verspätet sich der Arbeitnehmer, liegt darin ein solches vertragswidriges Verhalten, berechtigt also grundsätzlich zur Abmahnung.
Voraussetzung dazu ist jedoch, dass der Arbeitnehmer seine Verspätung auch zu verschulden hat. Hätte er pünktlich auf der Arbeit ankommen können, wenn er beispielsweise losgefahren wäre, hat er die Verspätung zu vertreten. Verspätet er sich hingegen wegen plötzlichen und unerwarteten Winterbruchs, wäre eine Abmahnung ungerechtfertigt.
Eine Abmahnung kann jedoch auch unverhältnismäßig sein. Das kann dann der Fall sein, wenn ein normalerweise pünktlicher Arbeitnehmer wegen Glatteis lediglich ein paar Minuten zu spät auf der Arbeit angekommen ist.
Kommt der Arbeitnehmer hingegen mehrfach zu spät und nutzt auch noch nach mehreren Tagen die Ausrede der Witterungsbedingungen, kann eine Abmahnung gerechtfertigt sein. Denn in solchen Fällen hätte der Arbeitnehmer mehr Zeit für den Arbeitsweg einplanen müssen.
Einvernehmliche Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Sollte man doch einmal trotz getroffener Vorkehrungen zu spät zur Arbeit kommen, empfiehlt es sich, sich um eine gütliche Einigung mit dem Arbeitgeber zu bemühen und beispielsweise die verpassten Arbeitsstunden nachzuarbeiten, Überstunden abzubauen oder Urlaub zu nehmen. Zudem sollte der Arbeitgeber rechtzeitig über die Verspätung informiert werden.
Es ist wieder soweit: Es ist Winter. Das heißt zum einen besinnliche Vorweihnachtsstimmung, Plätzchen backen und Spaziergänge durch frisch gefallenen Schnee. Die kalte Jahreszeit bringt jedoch auch einige Herausforderungen und Verpflichtungen mit sich. So besteht im Winter eine Räum– und Streupflicht, wenn Gehwege zugeschneit oder vereist sind. Zudem müssen Autofahrer ihr Auto vor Fahrtantritt von Schnee und Eis befreien. Was Sie dabei beachten sollten, erfahren Sie im Folgenden:
Bei der Räum– und Streupflicht kommt es maßgeblich auf die Satzung der jeweiligen Stadt oder Gemeinde an. Darin wird bestimmt, in welchem Zeitraum die Gehwege vor dem Grundstück und Zugänge zu Mülltonnen, der Haustür etc. von Schnee und Eis befreit werden müssen. In aller Regel bestimmen die örtlichen Satzungen, dass die Bürgersteige an Werktagen von 7 Uhr bis 20 Uhr und an Wochenenden und Feiertagen meist ab 8 Uhr geräumt sein müssen. Hier lohnt sich jedoch ein Blick in die Satzung Ihrer Stadt oder Gemeinde, falls diese davon abweichende Regelungen trifft.
Geräumt werden muss dabei jedoch nicht der ganze Gehweg. Ausreichend ist vielmehr, dass ein Weg von ungefähr einem Meter Breite von Schnee und Eis befreit wird, sodass Fußgänger ohne Probleme aneinander vorbeigehen können oder ein Kinderwagen sicher fortbewegt werden kann. (OLG Nürnberg, Urteil vom 22.12.2000; Az.: 6 U 2402/00)
Hält der Schneefall an, reicht einmaliges Räumen am Morgen nicht aus. Vielmehr muss dann regelmäßig Schnee und Eis entfernt werden.
Krankheit, berufliche Verpflichtungen oder Urlaub entbinden nicht von der Räumpflicht. In solchen Fällen ist man verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ein anderer das Räumen übernimmt.
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) kommt es für das Bestehen einer Räumpflicht des eigenen Grundstücks auch darauf an, ob man damit rechnen muss, dass das Grundstück betreten wird. Im konkreten Fall bestand nach Ansicht der Richter sonntags um 10 Uhr keine Pflicht dazu, das Grundstück von Schnee und Eis zu befreien, da kein Besuch erwartet wurde.
Zudem wies der BGH in seinem Urteil darauf hin, dass die Räumpflicht eine allgemeine Glättebildung voraussetzt. Einzelne glatte Stellen reichen dafür hingegen nicht aus, sofern keine Anhaltspunkte für eine drohende Gefährdung bestehen. (BGH, Urteil vom 12.06.2012, Az.: VI ZR 138/11)
Auf Parkplätzen besteht nach einem Urteil des Amtsgerichts (AG) Augsburg lediglich eine eingeschränkte Streu– und Räumpflicht. So muss nicht der gesamte Parkplatz von Schnee und Eis befreit werden. Ausreichend sei vielmehr, wenn sichere und von Eis befreite Wege zu den geparkten Fahrzeugen vorhanden sind. Nutzt ein Fußgänger hingegen nicht die geräumten Gehwege, sondern den erkennbar vereisten Bereich des Parkplatzes und stürzt, besteht keine Schadensersatzpflicht des Grundstückseigentümers. (AG Augsburg, Urteil vom 05.09.2018 – Az.: 74 C 1611 / 18)
Zu beachten gilt außerdem, dass unterlassenes oder mangelhaftes Räumen im Falle eines Sturzes nicht nur eine Schadensersatzpflicht begründet, sondern auch eine Geldstrafe wegen fahrlässiger Körperverletzung begründen kann. (AG Berlin Tiergarten, Urteil v. 07.01.2011, Az.: (277 Cs) 3012 PLs 4836/10 (274/10))
Der Winter bringt darüber noch weitere Verpflichtungen mit sich. So müssen beispielsweise die Fahrzeugscheiben vor dem Fahrtantritt von Schnee und Eis befreit werden. Pflicht ist dabei eine ungehinderte Rundumsicht. Das heißt, dass es nicht ausreichend ist, nur kleine Gucklöcher freizukratzen. Demnach müssen die Front-, Seiten– und Heckscheibe von Eis und Schnee befreit werden. Ansonsten droht ein Bußgeld in Höhe von 10 Euro und das Unfallrisiko wird erheblich gesteigert.
Außerdem müssen Kennzeichen, Scheinwerfer, Rückleuchten und Blinker von Schnee und Eis befreit werden. Ist das Nummernschild eines Autos nicht erkennbar, kann ein Bußgeld in Höhe von 5 Euro verhängt werden. Sind die Lichter durch Schnee verdeckt, drohen zudem 35 € Bußgeld.
Es sollte auch an das Fahrzeugdach und die Motorhaube gedacht werden. Fallen während der Fahrt Schneemengen oder Eisplatten vom Auto herunter, werden nachfolgende Fahrzeuge gefährdet oder die eigene Sicht behindert. Zudem riskiert man in solchen Fällen ein Bußgeld in Höhe von 25 Euro.
Ob auch eine Pflicht dazu besteht, im Winter mit Winterreifen zu fahren, oder ob auch weiterhin mit Sommerreifen gefahren werden darf, erfahren Sie hier: anwalt.de/winterreifen
Infolge der Corona-Krise kam es zu erheblichen Einschränkungen des öffentlichen Lebens. Freizeiteinrichtungen und die Gastronomie mussten schließen, es kam zu Kontaktbeschränkungen. Einige dieser Einschränkungen betrafen auch Autohäuser, Zulassungsstellen und Werkstätten, wodurch die Regulierung von Unfallschäden verzögert wurde.
Diese Verzögerungen wiederum führten zu höheren Kosten. In solchen Fällen stellt sich den Betroffenen die Frage, wer für diese coronabedingten Schadenspositionen aufkommen muss. Nicht selten besteht dabei zwischen dem Geschädigten und der Versicherung des Schädigers Uneinigkeit, sodass Gerichte entscheiden müssen.
Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Wolfsburg gehen die Verzögerungen, die infolge der Corona-Krise entstehen, zulasten des Schädigers. Das Gericht stuft die Pandemie zwar als höhere Gewalt ein. Es weist jedoch darauf hin, dass der Geschädigte keinerlei Einfluss auf die konkreten Umstände und diese daher nicht zu vertreten hatte.
Im konkreten Fall kam es zwischen dem Geschädigten und einem zweiten PKW zu einem Verkehrsunfall. Das Fahrzeug des Geschädigten wurde dabei total beschädigt, weshalb sich dieser einen Ersatzwagen beschaffen musste. Der Unfall ereignete sich jedoch zu der Zeit, in der die Autohäuser wegen der Corona-Krise aufgrund behördlicher Anordnung geschlossen waren. Aufgrund dessen konnte der Geschädigte keine potenziellen Ersatzwagen besichtigen oder Probe fahren. Stattdessen nahm er zur Überbrückung für 34 Tage einen Mietwagen in Anspruch. Die Haftpflichtversicherung des Schädigers stellte sich hingegen auf den Standpunkt, dass eine Inanspruchnahme des Mietwagens für 20 Tage ausreichend gewesen wäre.
In diesem Zusammenhang stellte das Gericht klar, dass der Geschädigte in einem solchen Fall nicht gezwungen ist, das erstbeste Fahrzeug als Ersatz zu akzeptieren. Vielmehr hat er das Recht, einen passenden Wagen zu suchen und auszuwählen. Der dazu benötigte Zeitraum von etwas mehr als einem Monat sei zudem in Anbetracht der Corona-Krise angemessen. Auch muss sich der Geschädigte nicht auf einen Kauf eines Fahrzeugs von einem privaten Verkäufer verweisen lassen. Denn dabei wird in der Regel die Gewährleistung ausgeschlossen.
AG Wolfsburg, Urteil vom 12.10.2020, Az.: 23 C 48/20
Die Versicherung des Schädigers hat sich im vorliegenden Fall darauf berufen, dass sich die Ersatzwagenbeschaffung aufgrund von höherer Gewalt verzögert hatte. Unter höherer Gewalt ist dabei ein außergewöhnliches Ereignis zu verstehen, dass von den Parteien weder vorhersehbar noch beherrschbar oder abwendbar war. Das ist bei der Corona-Pandemie der Fall.
Kommt es im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall zu Schäden, die durch höhere Gewalt verursacht wurden, muss der Schädiger diese nach § 7 Abs. 2 StVG (Straßenverkehrsgesetz) nicht ersetzen. Eben dies wandte die Versicherung des Schädigers im vorliegenden Fall ein. Das AG Wolfsburg wies jedoch darauf hin, dass der Schädiger zwar nicht für die Pandemie an sich verantwortlich sei, er habe es jedoch zu vertreten, dass der Unfall in den von der Corona-Krise betroffenen Zeitraum fällt. Die Ersatzpflicht der Versicherung entfällt demnach nicht.
In einem Fall, den das Amtsgericht Nürnberg zu entscheiden hatte, erlitt das Fahrzeug des Geschädigten einen Totalschaden. Bis die Versicherung des Schädigers dem Geschädigten eine für eine Ersatzwagenbeschaffung ausreichende Summe zukommen ließ, waren die Autohäuser aufgrund der Corona-Krise geschlossen. Die Versicherung verwies den Geschädigten daher auf eine virtuelle Besichtigung potentieller Ersatzfahrzeuge. Der Geschädigte wartete hingegen ab, bis die Autohäuser wieder geöffnet hatten, weshalb die Versicherung die Zahlung des kompletten Nutzungsausfallschadens verweigerte.
Nach Ansicht des Gerichts ist ein Geschädigter jedoch nicht gezwungen, Fahrzeuge lediglich online anzusehen. Vielmehr darf er abwarten, bis eine Besichtigung im Autohaus wieder möglich ist. Zudem wies das Gericht darauf hin, dass es in Anbetracht der Corona-Krise durchaus angemessen ist, wenn die Suche nach einem Ersatzfahrzeug länger dauert als vor der Pandemie. (Im konkreten Fall hält das Gericht zusätzliche 10 Tage für angebracht).
AG Nürnberg, Urteil vom 14.10.2020, Az.: 21 C 4507/20
Muss das Auto des Geschädigten nach einem Verkehrsunfall in einer Werkstatt repariert werden, hat dieser einen Anspruch auf einen Mietwagen. Die dadurch entstehenden Kosten übernimmt die Versicherung des Schädigers. Nun kommt es immer wieder zu Fällen, in denen die Versicherung die Zahlung der Mietwagenkosten ablehnt, weil der Geschädigte den Mietwagen nach Ansicht der Versicherung überhaupt nicht gebraucht hat. Das wenden Versicherer unter anderem dann ein, wenn der Geschädigte weniger als 20 km pro Tag gefahren ist. Denn dann ist der Betroffene nicht darauf angewiesen, permanent ein Auto zur Verfügung zu haben, sondern hätte auch beispielsweise ein Taxi nutzen können.
In diesem Zusammenhang hat sich das Amtsgericht Nürnberg mit einem Fall befasst, in dem der Geschädigte einen Mietwagen in Anspruch genommen hat, doch aufgrund der Corona-Krise unerwartet weniger als 20 km pro Tag gefahren ist. Zum Zeitpunkt der Anmietung des Fahrzeugs war nicht absehbar, dass die Pandemie derartige Einschränkungen nach sich ziehen würde. Ohne diese Einschränkungen wäre der Geschädigte deutlich mehr als 20 km pro Tag gefahren. Während des Lockdowns verringerte sich sein Fahrbedarf hingegen wesentlich.
Das AG Nürnberg stellte jedoch klar, dass es zur Beurteilung des Fahrbedarfs maßgeblich auf den Zeitpunkt der Anmietung des Fahrzeugs ankommt (sogenannte „ex-ante“-Betrachtung). Demnach war die Versicherung zum Ersatz der Mietwagenkosten verpflichtet.
AG Nürnberg, Urteil vom 19.10.2020, Az.: 12 C 4467/20
Viele Autofahrer fürchten sie – die MPU oder umgangssprachlich auch „Idiotentest“ genannt. Sie wird immer dann angeordnet, wenn Zweifel daran bestehen, dass der Betroffene zum Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr geeignet ist. Ein Grund für solche Zweifel ist unter anderem das Führen eines Fahrzeugs mit mehr als 1,6 Promille Alkohol im Blut. Fährt man also mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 ‰ oder wird mehrfach mit einer geringeren BAK „erwischt“, muss man in der Regel ein medizinisch-psychologisches Gutachten beibringen. Wird die Untersuchung nicht bestanden oder gar nicht erst durchgeführt, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis verweigern.
Doch kann eine MPU auch dann angeordnet werden, wenn dem betroffenen Fahrer die Fahrerlaubnis nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von weniger als 1,6 ‰ entzogen wurde? Mit dieser Frage hat sich das Oberverwaltungsgericht (OVG) Magdeburg befasst. (Beschluss vom 22.4.2020 – Az.: 3 M 30/20)
Im konkreten Fall hat der betroffene Fahrer mit einer BAK von 1,28 ‰ ein Fahrzeug geführt. Deshalb wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Auffallend war in diesem Fall, dass der Fahrer trotz der relativ hohen BAK keinerlei Ausfallerscheinungen zeigte. Dieser Umstand lässt nämlich auf eine Alkoholgewöhnung schließen. Aus diesem Grund ordnete die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung der Fahreignung eine MPU an. Der Betroffene weigerte sich hingegen das medizinisch-psychologische Gutachten beizubringen. Das OVG musste also klären, ob die Fahrerlaubnisbehörde eine MPU auch nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit weniger als 1,6 ‰ anordnen kann.
Nach § 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ist eine MPU unter anderem immer dann anzuordnen, wenn beim Betroffenen Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. In diesem Zusammenhang stellte das Gericht zunächst klar, dass nicht nur deswegen auf Alkoholmissbrauch geschlossen werden kann, weil dem Betroffenen, wie im vorliegenden Fall, die Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit im Verkehr entzogen wurde.
Vielmehr müssen zusätzlich dazu Tatsachen vorliegen, die für das Vorliegen eines Alkoholmissbrauchs sprechen. Nach Ansicht des OVG sind solche zusätzlichen Tatsachen im konkreten Fall dadurch gegeben, dass der betroffene Fahrer trotz einer BAK von 1,28 ‰ keinerlei Ausfallerscheinungen zeigte. Dieser Umstand spreche unzweifelhaft für eine Alkoholgewöhnung und somit auch für Alkoholmissbrauch. Diese Ansicht teilen auch der Verwaltungsgerichtshof München (Az.: 11 ZB 19.448) und das OVG Greifswald (Az.: 3 M 291/18).
Demnach war die Fahrerlaubnisbehörde befugt, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom Betroffenen zu fordern.
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Unser Rechtsanwalt und Fachanwalt sowie ADAC Vertragsanwalt Florian Schmitt und sein Team helfen Ihnen gerne bei Ihren Anliegen. Nehmen Sie jederzeit per Telefon unter 06131 – 950090 oder per E-Mail unter florian.schmitt@gc-kanzlei.de Kontakt auf.
Erst kürzlich entschied der Bundesgerichtshof (Az. V ZR 8/19), dass der gutgläubige Käufer eines Autos, das nach einer Probefahrt nicht zurückgebracht wurde, diesen Wagen behalten darf. Das Autohaus hat in einem solchen Fall zwar einen Anspruch auf Schadensersatz gegen denjenigen, der das Auto nach der Probefahrt unterschlagen hat, es ist jedoch fraglich, ob dieser jemals gefunden wird. Damit Sie nicht auch Opfer einer solchen Unterschlagung werden, erfahren Sie hier, wie Sie Ihr Autohaus vor Betrug und Geldwäsche schützen können.
Für Betrüger oder „Geldwäscher“ sind Autohäuser profitable Ziele. Mithilfe gefälschter oder falscher Ausweise erlangen sie schnell und einfach Fahrzeuge, die sie nach einer Probefahrt nicht zurückbringen, oder erwerben Pkws zum Zwecke der Geldwäsche. Nicht nur der finanzielle Schaden ist dabei unerfreulich für das Autohaus. Zudem wird der Versicherer meist versuchen, den Erstattungsbetrag gering zu halten, wenn das Autohaus die Sorgfaltspflichten bei der Dokumentenprüfung der Ausweise nicht erfüllt hat. Außerdem macht sich der Geschädigte unter Umständen strafbar (nach § 257 Strafgesetzbuch wegen Begünstigung), wenn er die ihm vorgelegten Ausweisdokumente als Fälschung erkennt und trotz dessen das Fahrzeug verkauft oder herausgibt. Eine Strafbarkeit kann auch daraus resultieren, dass die aus dem Gelwäschegesetz (GwG) resultierenden Verpflichtungen nicht eingehalten wurden.
Demnach ist es wichtig, folgende Sorgfaltspflichten zu erfüllen:
Problematisch wird dabei für viele Autohäuser sein, dass sie nicht in der Dokumentenprüfung ausgebildet wurden und einen gefälschten Ausweis meist nicht erkennen würden. Zudem fehlt es an Möglichkeiten, einen Dritten mit der Identitätsprüfung zu betrauen. Doch mithilfe des folgenden Dreischritts können Kfz-Händler ihre Identifizierungspflicht erfüllen und Fälschungen erkennen.
Passt sein Verhalten, seine Mimik und Gestik zum entsprechenden Geschäft (zum Beispiel Autokauf)? Dabei können auch dessen Äußeres oder die Kleidung von Belang sein.
Vergleichen des Gegenübers mit der auf dem Ausweisdokument abgebildeten Person. Zu diesem Abgleich steht kein Prüfgerät zur Verfügung, er muss demnach selbst vorgenommen werden.
Beachten Sie dabei: Es gilt die biometrisch charakteristischen Merkmale des Gesichts (Form des Kopfes, Form und Farbe der Augen, Nase, Falten etc.) des Gegenübers mit dem auf dem Ausweis abzugleichen.
Sie haben Fragen zu diesem Thema und möchten eine erste Einschätzung? Dann kontaktieren Sie uns per E-Mail (info@gc-kanzlei.de) oder telefonisch 06131 – 950090.
Liefert ein Verkäufer dem Käufer eine mangelhafte oder defekte Sache, hat der Verkäufer das Recht, diesen Mangel selbst zu beseitigen. Daraus folgt, dass der Käufer das Produkt zunächst reklamieren und dem Verkäufer die Möglichkeit geben muss, den Mangel selbst zu beheben. Man spricht dabei vom Recht zur zweiten Andienung. Erst wenn der Verkäufer die dazu vom Käufer gesetzte Nachbesserungsfrist verstreichen lässt oder es ihm nicht gelingt, den Mangel zu beheben, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder gegebenenfalls Schadensersatz verlangen.
In der Praxis ist es oftmals zwischen Käufer und Verkäufer streitig, ob die gesetzte Frist zur Nachbesserung bereits erfolglos verstrichen ist oder ob es ausreichend ist, dass der Verkäufer innerhalb der Frist signalisiert hat, zu einer Nacherfüllung grundsätzlich bereit zu sein. Einen solchen Fall hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. zugunsten des Verkäufers entschieden:
Im konkreten Fall hatte ein Käufer einen Neuwagen erworben und kurz darauf am Fahrzeug Lackmängel festgestellt. Über diese Mängel setzte er den Verkäufer in Kenntnis und forderte diesen zur Nachbesserung innerhalb einer Frist von zwei Wochen auf. Zwei Tage vor Ablauf dieser Frist kontaktierte das Autohaus den Käufer und bot diesem an, den Lackschaden von einem örtlichen Händler überprüfen und wenn nötig beseitigen zu lassen. Daraufhin ließ der Käufer sein Fahrzeug in einem Markenbetrieb begutachten und anschließend die Lackmängel beheben. Mit dem Ergebnis dieser Nachbesserung war er jedoch nicht zufrieden und vereinbarte aufgrund dessen einen zweiten Termin zur Beseitigung der Mängel, den er jedoch nicht wahrnahm und stattdessen den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärte.
Nach der Entscheidung des OLG Frankfurt a. M. war dieser Rücktritt jedoch voreilig, weshalb der Käufer keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises hat. Begründend führt das Gericht aus, dass die gesetzte Frist nicht erfolglos verstrichen sei, da der Verkäufer den Käufer noch innerhalb der Frist kontaktiert hatte. Nicht erforderlich sei hingegen, dass die Nachbesserung vor Ablauf der Frist erfolgreich vorgenommen wird.
Hinweis: Zu beachten gilt in der Praxis jedoch, dass in solchen Fällen nicht alle Gerichte derart kulant entscheiden wie das OLG Frankfurt a. M.. Daher empfiehlt es sich, die Antwort auf eine Mängelrüge des Käufers nicht aufzuschieben, sondern diesen frühestmöglich zu kontaktieren, um ein erfolgloses Verstreichen der Frist zu vermeiden.
OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 14.11.2019, Az.: 16 U 42/19
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Begeht jemand ein Verkehrsdelikt, wie beispielsweise Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) oder Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB), gilt er in der Regel als ungeeignet ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. In solchen Fällen wird dem Fahrer deshalb die Fahrerlaubnis entzogen. Die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis kann in der Regel erst nach Ablauf einer Sperrfrist erfolgen. Diese Frist hat eine Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Das Amtsgericht (AG) Schmallenberg hat sich in diesem Zusammenhang mit der Frage beschäftigt, ob eine vorzeitige Aufhebung der Sperrfrist möglich ist. Dazu stellt das AG fest, dass die Sperre aufgehoben werden kann, wenn sich aus den konkreten Umständen ergibt, dass der betreffende Fahrer bereits vor deren Ablauf wieder zum Führen von Fahrzeugen geeignet ist. Als Anhaltspunkt kann dabei beispielsweise die erfolgreiche Teilnahme an einer Nachschulungsmaßnahme dienen.
Begründet wird diese Möglichkeit der vorzeitigen Aufhebung damit, dass der Entzug der Fahrerlaubnis und die Verhängung der Sperrfrist dazu dienen, Autofahrer, die zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr nicht geeignet sind, von diesem fernzuhalten. Kann der Fahrer jedoch belegen, dass er zum Führen eines Kfz nicht mehr ungeeignet ist, besteht kein Anlass mehr, ihn weiterhin an der Teilnahme am Straßenverkehr zu hindern.
Ihnen wurde die Fahrerlaubnis entzogen und Sie sind nun unsicher, ob sich eine Nachschulungsmaßnahme für Sie lohnt? Oder haben Sie eine solche Maßnahme bereits absolviert, aber das Gericht verwehrt Ihnen die Aufhebung der Sperrfrist? Melden Sie sich bei uns! Wir prüfen die Sach– und Rechtslage und beraten Sie gerne!
AG Schallenberg, Urteil vom 29.07.2019, Az.: 5Cs-180 Js 97/19 – 33/19
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Die Corona-Krise stellt für alle eine Ausnahmesituation dar – und außergewöhnliche Situationen erfordern außergewöhnliche Maßnahmen. Dazu zählen auch die zurzeit bestehende Pflicht zur Bedeckung von Mund und Nase. Daher bewahren viele Autofahrer eine Mund-Nasen-Bedeckung im Auto auf. Doch wohin mit der Maske, damit sie weder verloren geht, noch schmutzig wird? Auf den ersten Blick scheint der Rückspiegel eine geeignete Lösung zu sein, doch Peter Rücker, Leiter der DEKRA Unfallforschung, rät dringend davon ab, den Autorückspiegel als Garderobenhaken zu nutzen und warnt vor den Gefahren:
„Schon vergleichsweise kleine Spiegelanhänger wie Schlüsselbänder, Duftbäume oder dergleichen sind aus unserer Sicht gefährlich. Das gilt für die Mund-Nasen-Schutzmaske mit ihrer relativ großen Fläche umso mehr.“
Zum einen werde die Sicht des Fahrers durch die Maske eingeschränkt, insbesondere beim Rechtsabbiegen. Zum anderen sei problematisch, dass der Fahrer „durch das ständige Gebaumel“ der Maske abgelenkt werde. Zusätzlich dazu gewöhne man sich durch das permanente hin und her Schwingen daran, dass sich am Rande des Blickfeldes etwas bewegt. Infolge dessen nehme man Bewegungen außerhalb des Autos, beispielsweise von Radfahrern oder Fußgängern, erst viel später wahr. Nach Ansicht Rückers kann es dadurch zu schweren Unfällen kommen, die hätten vermieden werden können.
„Die Maske dient ja dem Schutz der Mitmenschen. Wer sie unbedacht am Rückspiegel aufbewahrt, bewirkt das Gegenteil: Er gefährdet andere Verkehrsteilnehmer“, so der Experte. Er empfiehlt daher, die Mund-Nasen-Bedeckung in einem der, meistens reichlich vorhandenen, Staufächer im Auto aufzubewahren. „Der Rückspiegel jedenfalls taugt nicht als Garderobenhaken.“
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