Betrunkene Autofahrerin – Keine MPU-Pflicht bei Weiterfahrt nach Parkunfall

Hin­ter­grund – § 13 Satz 1 Nr. 2 Buch­stabe b Fahrerlaubnis-​​Verordnung (FeV)

Zur Vor­be­rei­tung von Ent­schei­dun­gen über die Ertei­lung oder Ver­län­ge­rung der Fahr­er­laub­nis (…) ord­net die Fahr­er­laub­nis­be­hörde an, dass ein medizinisch-​​psychologisches Gut­ach­ten bei­zu­brin­gen ist, wenn wie­der­holt Zuwi­der­hand­lun­gen im Stra­ßen­ver­kehr unter Alko­hol­ein­fluss began­gen wur­den.

Sach­ver­halt

Eine Frau fuhr mit einem Alko­hol­ge­halt von 0,68 Pro­mille auf den Park­platz eines Super­markts. Nach dem Ein­kauf parkte sie rück­wärts aus und fuhr dabei auf einen hin­ter ihrem Fahr­zeug ste­hen­den PKW auf. Obwohl sie den ent­stan­de­nen Scha­den begut­ach­tete, kehrte sie anschlie­ßend ohne die not­wen­di­gen Unfall­fest­stel­lun­gen zu machen zu ihrer Woh­nung zurück. Dies führte zu einer Geld­strafe und dem Ent­zug ihrer Fahr­er­laub­nis.

Drei Jahre nach dem Vor­fall bean­tragte die Frau die Neu­er­tei­lung ihrer Fahr­er­laub­nis. Sie wurde auf­ge­for­dert, ein medizinisch-​​psychologisches Gut­ach­ten vor­zu­le­gen, da sie wie­der­holt unter Alko­hol­ein­fluss im Stra­ßen­ver­kehr Ver­stöße began­gen hatte, was Zwei­fel an ihrer Fahr­eig­nung auf­kom­men ließ. Die Behörde argu­men­tierte, dass das Aus­stei­gen aus dem Fahr­zeug und die Begut­ach­tung des Scha­dens eine klare Zäsur dar­stel­len, wodurch die Fahr­ten davor und danach als zwei sepa­rate Ereig­nisse betrach­tet wer­den müs­sen. Die Fah­re­rin war mit die­ser Auf­fas­sung nicht ein­ver­stan­den und zog vor Gericht. Vor dem Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt erhielt sie nun Recht.

Urteil

Nach Auf­fas­sung der Leip­zi­ger Rich­ter (Urteil vom 14.12.2023 – 3 C 10.22) habe es sich bei dem Gesche­hen sich nicht um wie­der­holte Zuwi­der­hand­lun­gen im Stra­ßen­ver­kehr unter Alko­hol­ein­fluss im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2b FeV gehan­delt. Das setze vor­aus, dass es bei natür­li­cher Betrach­tungs­weise zu min­des­tens zwei deut­lich von­ein­an­der abgrenz­ba­ren Trun­ken­heits­fahr­ten gekom­men sei. Bei dem Aus­par­kun­fall nebst Aus­stei­gen und Betrach­ten der Fahr­zeuge habe es sich nur um eine kurz­zei­tige Unter­bre­chung gehan­delt, die – auch in der Gesamt­be­trach­tung mit der vor­he­ri­gen Fahrt­un­ter­bre­chung für den Ein­kauf – kei­nen neuen und eigen­stän­di­gen Lebens­sach­ver­halt begrün­det habe. Daher muss die sich die Frau kei­ner Medizinisch-​​Psychologischen Unter­su­chung unter­zie­hen.