BGH-Urteil zu Kundenbewertungen auf eBay – Auch harsche, überzogene Kritik ist erlaubt

Bewer­tun­gen auf Ebay Foto: Adobe Stock – Daniel Kra­son

Kun­den­be­wer­tun­gen im Inter­net sind ein ent­schei­den­des Kri­te­rium beim Pro­dukt­kauft. Umso ärger­li­cher ist es für den Ver­käu­fer, wenn ein Kunde eine nega­tive Bewer­tung hin­ter­lässt. Der BGH hat nun ent­schie­den, ab wann eine Bewer­tung als Schmäh­kri­tik aus­zu­le­gen ist und damit die eBay-​​AGBs ver­letzt.

Der Sach­ver­halt

Im vor­lie­gen­den Fall erwarb ein Käu­fer über eBay vier Gelenk­bolz­schel­len für 19,26 Euro. 4,90 Euro betru­gen davon die Ver­sand­kos­ten. Nach Erhalt der Ware hin­ter­ließ der Käu­fer fol­gende Bewer­tung auf dem Pro­fil der Ver­käu­fe­rin: „Ware gut, Ver­sand­kos­ten Wucher!!“.

In den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen von eBay heißt es zum Thema Bewer­tun­gen: „Nut­zer sind ver­pflich­tet, in den abge­ge­be­nen Bewer­tun­gen aus­schließ­lich wahr­heits­ge­mäße Anga­ben zu machen. Die von Nut­zern abge­ge­be­nen Bewer­tun­gen müs­sen sach­lich gehal­ten sein und dür­fen keine Schmäh­kri­tik ent­hal­ten.“

Die Ent­schei­dun­gen der ers­ten und zwei­ten Instanz – Schmäh­kri­tik oder nach­ver­trag­li­che Ver­let­zung der Neben­pflicht?

Die Ver­käu­fe­rin hielt die Bewer­tung „Ver­sand­kos­ten, Wucher!!“ für unzu­läs­sig und klagte vor dem AG Wei­den auf Löschung der Bewer­tung. Das AG lehnte die  Klage ab, da es sich laut Auf­fas­sung der Amts­rich­ter nicht um eine Schmäh­kri­tik, son­dern um ein Wert­ur­teil mit einem Sach­be­zug han­dele.

Das LG Wei­den ver­trat in zwei­ter Instanz eine andere Auf­fas­sung: Die Beru­fungs­rich­ter sahen in der Bewer­tung eine Ver­let­zung einer nach­ver­trag­li­chen Neben­pflicht gem. § 280 Abs. 1, § 242 Abs. 2 BGB. Die Bewer­tung stelle eine „über­spitzte Beur­tei­lung ohne sach­li­chen Bezug“ dar, da für einen objek­ti­ven Leser nicht erkenn­bar sei, warum die Ver­sand­kos­ten als „Wucher“ bezeich­net wür­den. Die nega­tive Bewer­tung könne sich auf die Mög­lich­keit der Ver­käu­fe­rin aus­wir­ken, künf­tig Geschäfte über eBay abzu­schlie­ßen.

Ent­schei­dung BGH: Keine Schmäh­kri­tik

Gegen die­ses Urteil ging wie­derum der Käu­fer in Revi­sion, über die der BGH wie folgt ent­schie­den hat: Die Ver­käu­fe­rin hat kei­nen Anspruch auf Ent­fer­nung der Bewer­tung (Urteil vom 28.09.2022 Az.: VIII ZR 319/​20).

Zur Begrün­dung

Die AGBs von eBay ent­hiel­ten keine stren­ge­ren ver­trag­li­chen Beschrän­kun­gen für die Zuläs­sig­keit von Wert­ur­tei­len in Bewer­tungs­kom­men­ta­ren. Es fehle an der Defi­ni­tion, was „sach­lich“ hei­ßen soll.
Zudem sei der Begriff der Schmäh­kri­tik eng aus­zu­le­gen, da ihm gegen­über das Grund­recht auf Mei­nungs­frei­heit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) über­wiege. Eine über­zo­gene oder unge­rechte Kri­tik sei für sich genom­men noch keine Schmä­hung. Erst wenn man nicht mehr die Sache, son­dern die Dif­fa­mie­rung der Per­son im Vor­der­grund stehe, sei von einer Schmäh­kri­tik aus­zu­ge­hen. Dies ist mit der Bewer­tung „Ver­sand­kos­ten, Wucher!!“ nicht der Fall, da sich der Käu­fer – wenn auch mög­li­cher­weise über­zo­gen – mit einem Teil­be­reich der gewerb­li­chen Leis­tung aus­ein­an­der­setzt. Die Zuläs­sig­keit eines Wert­ur­teils hänge nicht davon ab, ob es begrün­det sei. Die Grenze zur Schmäh­kri­tik sei daher nicht über­schrit­ten wor­den.

Fazit: Kun­den­be­wer­tun­gen auf eBay

Solange es sich um reine Mei­nungs­äu­ße­run­gen han­delt, sind schlechte Bewer­tun­gen auf eBay oder in ande­ren Online-​​Shops erlaubt. Erst wenn die Dif­fa­mie­rung einer Per­son im Vor­der­grund steht, kann sich die betrof­fene Per­son dage­gen weh­ren. Oder wenn die Bewer­tun­gen unwahre Tat­sa­chen­be­haup­tun­gen ent­hal­ten.