Bußgeldbescheid aus Frankreich

Buß­geld­be­scheid aus Frank­reich – Was ist zu tun? – Foto: Adobe Stock/​ Peter Masz­len

Wer mit dem Auto in Frank­reich unter­wegs ist, genießt lie­ber die wun­der­vol­len Land­schaf­ten, als auf Ver­kehrs­re­geln und Geschwin­dig­keits­be­gren­zun­gen zu ach­ten. Das kann schnell teuer wer­den. Aber den Buß­geld­be­scheid ein­fach igno­rie­ren, weil man ja nur zu Besuch oder auf der Durch­reise ist, sollte man nicht. Denn: Buß­geld­be­scheide aus allen EU-​​Ländern kön­nen mitt­ler­weile in Deutsch­land voll­streckt wer­den.
Das müs­sen Sie bei einem Buß­geld­be­scheid aus Frank­reich beach­ten:

Mit wel­chen Buß­gel­dern ist im Falle eines Ver­sto­ßes zu rech­nen?

Handy am Steuer ab 135
Park­ver­stoß ab 15
20 km/​h zu schnell ab 135
über 50 km/​h zu schnell  1500
Alko­hol am Steuer*
*Pro­mil­le­grenze: 0,5
ab 135
Nicht­an­le­gen Sicher­heits­gurt ab 135
Rot­licht­ver­stoß ab 135

 

Liegt einer die­ser Ver­stöße vor und wurde durch die auto­ma­ti­sche Ver­kehrs­über­wa­chung fest­ge­stellt, ermit­telt die fran­zö­si­sche Behörde die Hal­ter­da­ten und ver­sen­det den Buß­geld­be­scheid an die betref­fende Adresse.

Sollte der Buß­geld­be­scheid aus Frank­reich bezahlt wer­den?

Ja, das sollte es. Zahlt man den Betrag inner­halb von 46 Tagen (maß­geb­lich ist das Datum des Buß­geld­be­scheids), kön­nen bis zu 50 % Nach­lass gewährt wer­den! Lässt man sich hin­ge­gen Zeit, ver­dop­pelt sich das Buß­geld. Zudem kann das Buß­geld bei einem wei­te­ren Frankreich-​​Aufenthalt auch spä­ter voll­streckt wer­den, wenn man z. B. als säu­mi­ger Zah­ler in eine Ver­kehrs­kon­trolle gerät oder auch bei der Pass­kon­trolle am Flug­ha­fen.

Kann Ein­spruch gegen den Buß­geld­be­scheid aus Frank­reich ein­ge­legt wer­den?

Ja, gegen den Bescheid kann der Betrof­fene inner­halb von 30 Tagen Wider­spruch ein­le­gen. Wohin genau Sie den Wider­spruch schi­cken müs­sen, ist dem Buß­geld­be­scheid zu ent­neh­men.
Der Ein­spruch ist in fran­zö­si­scher Spra­che ein­zu­le­gen. Wenn Sie der fran­zö­si­schen Spra­che nicht mäch­tig sind und nicht auf das Über­set­zungs­pro­gramm ver­trauen möch­ten, dann hel­fen wir Ihnen gerne wei­ter!

Wer ist für die Voll­stre­ckung in Deutsch­land zustän­dig?

Zunächst ist fest­zu­hal­ten, dass die deut­schen Behör­den nur Geld­bu­ßen ein­trei­ben dür­fen. Zustän­dig ist hier­für das Bun­des­amt für Jus­tiz, wel­ches von den fran­zö­si­schen Behör­den kon­tak­tiert wird, sollte der Auto­fah­rer das Buß­geld nicht bezah­len. Ein Fahr­ver­bot kann ledig­lich im betref­fen­den Land durch­ge­setzt wer­den und auch Punkte in Flens­burg sind nicht zu befürch­ten.
Bei ein­fa­chen Ver­kehrs­ver­stö­ßen haben die Behör­den in Frank­reich ein Jahr lang Zeit, um ein Buß­geld zu ver­hän­gen. Ist der Buß­geld­be­scheid ein­mal ver­schickt, kön­nen die Behör­den drei Jahre lang aus ihm voll­stre­cken, bei schwe­ren Ver­stö­ßen sogar fünf Jahre lang.

Vor­sicht bei Mahn­schrei­ben von fran­zö­si­schen Inkas­so­bü­ros und Anwäl­ten

Immer wie­der erhal­ten deut­sche Tou­ris­ten Post von fran­zö­si­schen Inkasso-​​Firmen oder Anwäl­ten. Pro­ble­ma­tisch ist bei die­sen Schrei­ben vor allem, dass nicht nur die Zah­lung eines Buß­gelds gefor­dert wird, son­dern zusätz­lich hohe Gebüh­ren zuguns­ten der Anwälte und Inkas­so­bü­ros.
Grund­sätz­lich kön­nen fran­zö­si­sche Buß­geld­be­scheide, wie bereits erwähnt, ledig­lich vom Bun­des­amt für Jus­tiz voll­streckt wer­den.

Auch Sie haben einen fran­zö­si­schen Buß­geld­be­scheid erhal­ten und sind nun unsi­cher, wie Sie wei­ter ver­fah­ren sol­len? Ist der Bescheid feh­ler­haft oder beste­hen Zwei­fel am Tat­vor­wurf? Unser Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Flo­rian Schmitt prüft, ob sich ein Wider­spruch lohnt.
Neh­men Sie jeder­zeit per Tele­fon unter 06131 – 950090 oder per E-​​Mail unter info@​gc-​kanzlei.​de Kon­takt auf!