Bußgeldbescheid aus Frankreich
Wer mit dem Auto in Frankreich unterwegs ist, genießt lieber die wundervollen Landschaften, als auf Verkehrsregeln und Geschwindigkeitsbegrenzungen zu achten. Das kann schnell teuer werden. Aber den Bußgeldbescheid einfach ignorieren, weil man ja nur zu Besuch oder auf der Durchreise ist, sollte man nicht. Denn: Bußgeldbescheide aus allen EU-Ländern können mittlerweile in Deutschland vollstreckt werden.
Das müssen Sie bei einem Bußgeldbescheid aus Frankreich beachten:
Mit welchen Bußgeldern ist im Falle eines Verstoßes zu rechnen?
Handy am Steuer | ab 135 € |
Parkverstoß | ab 15 € |
20 km/h zu schnell | ab 135 € |
über 50 km/h zu schnell | 1500 € |
Alkohol am Steuer* *Promillegrenze: 0,5 ‰ |
ab 135 € |
Nichtanlegen Sicherheitsgurt | ab 135 € |
Rotlichtverstoß | ab 135 € |
Liegt einer dieser Verstöße vor und wurde durch die automatische Verkehrsüberwachung festgestellt, ermittelt die französische Behörde die Halterdaten und versendet den Bußgeldbescheid an die betreffende Adresse.
Sollte der Bußgeldbescheid aus Frankreich bezahlt werden?
Ja, das sollte es. Zahlt man den Betrag innerhalb von 46 Tagen (maßgeblich ist das Datum des Bußgeldbescheids), können bis zu 50 % Nachlass gewährt werden! Lässt man sich hingegen Zeit, verdoppelt sich das Bußgeld. Zudem kann das Bußgeld bei einem weiteren Frankreich-Aufenthalt auch später vollstreckt werden, wenn man z. B. als säumiger Zahler in eine Verkehrskontrolle gerät oder auch bei der Passkontrolle am Flughafen.
Kann Einspruch gegen den Bußgeldbescheid aus Frankreich eingelegt werden?
Ja, gegen den Bescheid kann der Betroffene innerhalb von 30 Tagen Widerspruch einlegen. Wohin genau Sie den Widerspruch schicken müssen, ist dem Bußgeldbescheid zu entnehmen.
Der Einspruch ist in französischer Sprache einzulegen. Wenn Sie der französischen Sprache nicht mächtig sind und nicht auf das Übersetzungsprogramm vertrauen möchten, dann helfen wir Ihnen gerne weiter!
Wer ist für die Vollstreckung in Deutschland zuständig?
Zunächst ist festzuhalten, dass die deutschen Behörden nur Geldbußen eintreiben dürfen. Zuständig ist hierfür das Bundesamt für Justiz, welches von den französischen Behörden kontaktiert wird, sollte der Autofahrer das Bußgeld nicht bezahlen. Ein Fahrverbot kann lediglich im betreffenden Land durchgesetzt werden und auch Punkte in Flensburg sind nicht zu befürchten.
Bei einfachen Verkehrsverstößen haben die Behörden in Frankreich ein Jahr lang Zeit, um ein Bußgeld zu verhängen. Ist der Bußgeldbescheid einmal verschickt, können die Behörden drei Jahre lang aus ihm vollstrecken, bei schweren Verstößen sogar fünf Jahre lang.
Vorsicht bei Mahnschreiben von französischen Inkassobüros und Anwälten
Immer wieder erhalten deutsche Touristen Post von französischen Inkasso-Firmen oder Anwälten. Problematisch ist bei diesen Schreiben vor allem, dass nicht nur die Zahlung eines Bußgelds gefordert wird, sondern zusätzlich hohe Gebühren zugunsten der Anwälte und Inkassobüros.
Grundsätzlich können französische Bußgeldbescheide, wie bereits erwähnt, lediglich vom Bundesamt für Justiz vollstreckt werden.
Auch Sie haben einen französischen Bußgeldbescheid erhalten und sind nun unsicher, wie Sie weiter verfahren sollen? Ist der Bescheid fehlerhaft oder bestehen Zweifel am Tatvorwurf? Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht Florian Schmitt prüft, ob sich ein Widerspruch lohnt.
Nehmen Sie jederzeit per Telefon unter 06131 – 950090 oder per E-Mail unter info@gc-kanzlei.de Kontakt auf!