Offene Honorare als Steuerberater eintreiben? Erfahren Sie, warum Rechtsanwälte Forderungen ohne Mandantenzustimmung einziehen dürfen – und wie der Prozess abläuft.
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Kurzantwort Steuerberater dürfen offene Honorarforderungen nicht ohne Weiteres an Inkassounternehmen übergeben – die Verschwiegenheitspflicht nach § 57 StBerG steht dem entgegen. Eine Ausnahme besteht für den privilegierten Personenkreis nach § 3 StBerG, zu dem insbesondere Rechtsanwälte zählen. In der Praxis sind spezialisierte Anwaltskanzleien daher häufig ein besonders rechtssicherer und effizienter Weg, Honorarforderungen ohne vorherige Mandantenzustimmung durchzusetzen. |
Die Leistung ist erbracht. Die Rechnung gestellt. Aber das Geld kommt nicht. Für Steuerberater sind unbezahlte Honorare nicht nur ärgerlich – sie binden Kanzleiressourcen, belasten die Liquidität und erzeugen ein Dilemma: Wer zu hart mahnt, riskiert die Mandantenbeziehung. Wer zu lange wartet, riskiert die Verjährung.
Hinzu kommt ein berufsrechtliches Problem, das in kaum einem anderen freien Beruf so restriktiv ausfällt: Die Verschwiegenheitspflicht macht den klassischen Weg über ein Inkassounternehmen nahezu unmöglich – jedenfalls ohne Zustimmung des Mandanten.
Dieser Beitrag zeigt, warum das so ist, welche Wege das Gesetz eröffnet und wie Steuerberater ihre Forderungen in der Praxis rechtssicher und effizient durchsetzen.
Steuerberater unterliegen gemäß § 57 Abs. 1 StBerG einer umfassenden Verschwiegenheitspflicht. Diese erstreckt sich auf alles, was in Ausübung des Berufs bekannt geworden ist – und gilt zeitlich unbefristet, auch nach Beendigung des Mandats.
Konkret: Selbst die Information, dass ein Mandatsverhältnis besteht und eine bestimmte Rechnung offen ist, fällt unter das Berufsgeheimnis. Wer als Steuerberater Rechnungsdaten an ein Inkassounternehmen weitergibt, legt zwangsläufig offen, dass ein Mandat existiert, welche Leistungen erbracht wurden und in welcher Höhe abgerechnet wurde.
Diese Offenlegung verstößt gegen § 57 Abs. 1 StBerG. Die Konsequenzen sind erheblich:
| Ebene | Konsequenz |
| Strafrechtlich | § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB: Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe; bei Bereicherungsabsicht bis 2 Jahre |
| Berufsrechtlich | Rüge (§ 81 StBerG) bis hin zur Ausschließung aus dem Beruf (§§ 89, 90 StBerG) |
| Zivilrechtlich | Schadensersatzansprüche des Mandanten aus Verletzung vertraglicher Nebenpflichten |
§ 64 Abs. 2 StBerG regelt die Abtretung und Übertragung von Gebührenforderungen in zwei klar getrennten Stufen:
Satz 1: Die Abtretung oder Einziehungsübertragung an Personen und Vereinigungen im Sinne des § 3 Satz 1 StBerG ist ohne Zustimmung des Mandanten zulässig.
Satz 2: An alle anderen Personen – einschließlich Inkassounternehmen – ist die Übertragung nur zulässig, wenn eine ausdrückliche Einwilligung des Mandanten in Textform vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist.
Dass genau jener Mandant, der seine Rechnung nicht bezahlt, diese Erlaubnis nachträglich bereitwillig erteilt, ist in der Praxis wenig realistisch. Damit ist der Weg über klassische Inkassounternehmen für Steuerberater in den meisten Fällen faktisch versperrt.
Sie haben offene Honorarforderungen und wissen nicht, ob Ihr Forderungseinzug berufsrechtlich sauber aufgestellt ist? Lassen Sie Ihre Situation unverbindlich prüfen – wir sagen Ihnen in wenigen Minuten, wo Sie stehen.
§ 3 Satz 1 StBerG definiert den Kreis der Personen, die zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind. Dazu gehören neben Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten ausdrücklich auch Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie deren Berufsausübungsgesellschaften.
Alle diese Personen unterliegen einer eigenen strafbewehrten Verschwiegenheitspflicht. Deshalb hat der Gesetzgeber in § 64 Abs. 2 Satz 1 StBerG bewusst entschieden, dass die Übertragung von Gebührenforderungen an diesen Personenkreis keine Mandantenzustimmung erfordert.
Theoretisch könnte ein Steuerberater seine Forderung auch an einen anderen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer abtreten. In der Praxis scheitert das häufig an drei Punkten:
| Kriterium | Interne Mahnung | Inkassounternehmen | Rechtsanwalt |
| Mandantenzustimmung | Nicht erforderlich | Erforderlich (§ 64 Abs. 2 S. 2) | Nicht erforderlich (§ 64 Abs. 2 S. 1) |
| Gerichtliches Verfahren | Nicht möglich | Nicht möglich | Vollumfänglich möglich |
| Anwaltszwang ab 10.000 € | Problem | Problem | Abgedeckt |
| Vollstreckung | Nicht möglich | Eingeschränkt | Bis zur Zwangsvollstreckung |
| Verschwiegenheit | Gewährleistet | Nicht privilegiert i.S.d. § 3 StBerG | Strafbewehrt gewährleistet |
| Entlastung der Kanzlei | Keine | Teilweise | Vollständig |
Rechtsanwälte vereinen diese drei Vorteile in der Praxis besonders häufig in einer Hand: zustimmungsfreie Übernahme, durchgängige Betreuung von der Mahnung bis zur Vollstreckung und identische Verschwiegenheitspflicht.
Stufe 1 – Außergerichtliche Mahnung: Nach Eintritt des Zahlungsverzugs erfolgt ein anwaltliches Aufforderungsschreiben. Dieses unterscheidet sich fundamental von einer kanzleiinternen Zahlungserinnerung – es signalisiert dem Mandanten, dass die nächste Eskalationsstufe unmittelbar bevorsteht.
Stufe 2 – Gerichtliches Mahnverfahren: Bei ausbleibendem Zahlungseingang wird ein Mahnbescheid beim zuständigen Mahngericht beantragt. Bleibt der Widerspruch aus, ergeht ein Vollstreckungsbescheid – ein vollstreckbarer Titel.
Stufe 3 – Klageverfahren: Legt der Schuldner Widerspruch ein, geht der Rechtsanwalt nahtlos in ein streitiges Verfahren über. Ein Inkassounternehmen müsste an dieser Stelle aufhören. Bei Forderungen über 10.000 € besteht vor dem Landgericht Anwaltszwang.
Stufe 4 – Zwangsvollstreckung: Aus dem rechtskräftigen Titel wird die Vollstreckung betrieben: Kontopfändung, Gehaltsabtretung, Vermögensauskunft, Sachpfändung.
Befindet sich der Mandant im Zahlungsverzug – etwa nach fruchtloser Mahnung mit Fristsetzung –, sind die Anwaltskosten grundsätzlich als Verzugsschaden erstattungsfähig (§ 280 Abs. 1, § 286 BGB). Der Schuldner trägt in diesem Fall neben der offenen Honorarforderung auch die Kosten der anwaltlichen Beauftragung. Ob sich die Beauftragung wirtschaftlich lohnt, hängt allerdings immer vom Einzelfall ab – insbesondere von Forderungshöhe, Bonität des Schuldners und Streitpotenzial.
Honorarforderungen von Steuerberatern unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Leistung erbracht wurde – nicht erst mit Rechnungsstellung.
Besonders kritisch bei periodischen Leistungen: Bei laufender Buchführung muss jede Teilleistung gesondert betrachtet werden. Ein Steuerberater, der Buchführungsleistungen aus 2023 erst 2027 einklagt, steht vor dem Problem der Verjährung.
Eine frühe anwaltliche Prüfung hilft, rechtzeitig verjährungshemmende Maßnahmen – etwa Mahnbescheid oder Klageerhebung – einzuleiten und die Forderung zu sichern. Nicht die bloße Beauftragung eines Rechtsanwalts hemmt die Verjährung, sondern die daraufhin eingeleiteten konkreten Verfahrensschritte.
Nach § 9 StBVV ist die Vergütung erst einforderbar, wenn dem Auftraggeber eine Berechnung mitgeteilt wurde. Diese muss vom Steuerberater unterzeichnet oder – bei Zustimmung des Auftraggebers – in Textform erstellt sein. Fehlt eine ordnungsgemäße Berechnung, kann die Durchsetzbarkeit der Vergütungsforderung erheblich erschwert sein.
Ein auf Steuerberater-Inkasso spezialisierter Rechtsanwalt prüft daher vorab, ob die Abrechnung den Anforderungen der StBVV entspricht, und weist auf Korrekturbedarf hin, bevor ein Verfahren eingeleitet wird.
| Prüfen Sie folgende Punkte:
□ Die Rechnung ist seit mehr als 30 Tagen offen. □ Der Mandant reagiert nicht mehr auf Zahlungserinnerungen. □ Die Leistung stammt aus einem älteren Veranlagungs- oder Buchführungszeitraum. □ Die Honorarnote könnte formale Angriffspunkte haben. □ Das Mandat wurde bereits beendet. Wenn mehr als zwei Punkte zutreffen, sollte die Forderung zeitnah rechtlich geprüft werden. |
Die Kanzlei Gräf & Centorbi vereint Rechtsanwälte und Steuerberater unter einem Dach. Das bedeutet: Wir kennen nicht nur die berufsrechtlichen Rahmenbedingungen des Forderungseinzugs, sondern auch die Abrechnungslogik der StBVV, die typischen Einwendungen säumiger Mandanten und die organisatorische Realität einer Steuerkanzlei.
Konkret umfasst unser Leistungsspektrum den gesamten Prozess: Prüfung der Honorarnote auf Durchsetzbarkeit, außergerichtliche Mahnung, gerichtliches Mahnverfahren, Klageverfahren und Zwangsvollstreckung. Der gesamte Vorgang ist auf die berufsrechtlichen Anforderungen des § 57 StBerG ausgerichtet und erfordert keine Mandantenzustimmung.
Können Steuerberater ein Inkassounternehmen ohne Mandantenzustimmung beauftragen?
Nein. Nach § 64 Abs. 2 StBerG ist die Übertragung von Gebührenforderungen an Inkassounternehmen nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Mandanten in Textform oder bei rechtskräftig festgestellter Forderung zulässig.
Warum dürfen Rechtsanwälte Forderungen ohne Mandantenzustimmung einziehen?
Rechtsanwälte gehören zum privilegierten Personenkreis des § 3 Satz 1 StBerG und unterliegen einer eigenen strafbewehrten Verschwiegenheitspflicht. § 64 Abs. 2 Satz 1 StBerG erlaubt daher die zustimmungsfreie Übertragung.
Muss der Mandant informiert werden?
Das hängt vom gewählten Verfahren und der konkreten Vertragsgestaltung ab. Ob und wann eine Information des Mandanten erforderlich oder sinnvoll ist, richtet sich nach dem gewählten Modell und der konkreten Ausgestaltung.
Wer trägt die Anwaltskosten?
Bei Zahlungsverzug sind Anwaltskosten grundsätzlich als Verzugsschaden erstattungsfähig. Die wirtschaftliche Bewertung hängt vom Einzelfall ab – insbesondere von Forderungshöhe und Bonität des Schuldners.
Welche Verjährungsfrist gilt für Honorarforderungen?
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab Ende des Jahres, in dem die Leistung erbracht wurde (§§ 195, 199 BGB). Bei periodischen Leistungen ist jede Teilleistung gesondert zu betrachten.
Ab welchem Forderungsbetrag lohnt sich die anwaltliche Durchsetzung?
Es gibt keine feste Untergrenze. Auch bei kleineren Forderungen kann eine anwaltliche Geltendmachung wirtschaftlich sinnvoll sein. Maßgeblich sind im Einzelfall Forderungshöhe, Bonität des Schuldners und Durchsetzbarkeit – insbesondere wenn die Kosten als Verzugsschaden erstattungsfähig sind.
§ 57 Abs. 1 StBerG – Verschwiegenheitspflicht (gesetze-im-internet.de)
§ 64 Abs. 2 StBerG – Abtretung und Einziehungsübertragung (dejure.org)
§ 3 Satz 1 StBerG – Befugte Personen (gesetze-im-internet.de)
§ 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB – Verletzung von Privatgeheimnissen
§ 43a Abs. 2 BRAO – Verschwiegenheitspflicht Rechtsanwälte
§ 5 BOStB – Verschwiegenheitspflicht in der Berufsordnung
§ 9 StBVV – Fälligkeit und Einforderbarkeit der Vergütung
BGH zur Forderungsabtretung: BGHZ 141, 173; BGHZ 171, 252
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Nach einem Autounfall ist der Ärger auch bei einem reinen Blechschaden groß. Geschädigte können die auf sie zukommenden Kosten schwer einschätzen. Dies gilt sowohl für die Kosten der Werkstatt, als auch für die Kosten des Sachverständigen. Der BGH entschied, dass die Regelungen in Bezug auf das Werkstattrisiko auch für den Sachverständigen gelten sollen.
Bei einem Unfall wurde ein Auto beschädigt, für den eine volle Haftung durch die Haftpflichtversicherung des Schädigers bestand. Der Geschädigte gab eine Begutachtung durch einen Sachverständigen in Auftrag. Dieser sollte seine entstandenen Kosten aus dem vom Geschädigten abgetretenen Anspruch gegen die Haftpflichtversicherung des Schädigers decken. Dies erfolgte auch, ausgenommen von der Rechnungsposition „Zuschlag Schutzmaßnahme Corona“. Die Sachverständige hatte hierfür 20 Euro für coronabedingt eingesetzte Hygieneartikel wie Desinfektionsmittel, Einwegreinigungstücher und Einmalhandschuhe veranschlagt.
Die Gutachterin klagte auf Zahlung. Das LG gab der Versicherung recht: Es sei unzulässig für coronabedingt eingesetzte Hygieneartikel zusätzliche Kosten zu berechnen. Die Revision der Gutachterin war jedoch erfolgreich: Die Entscheidung des Berufungsgerichts wurde durch den BGH aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Laut dem BGH habe die Haftpflichtversicherung nach der Abtretung des Anspruchs des Geschädigten gegen die Versicherung an die Gutachterin alle Gutachterkosten decken müssen.
Geschädigter haftet nicht für überhöhte Gutachterkosten
Der Geschädigte muss alle anfallenden Kosten durch den Schädiger bzw. seiner Haftpflichtversicherung ersetzt bekommen. Die Grundsätze des Werkstattrisikos sollen auch für das Sachverständigenrisiko gelten. Kosten, die die Werkstatt in Rechnung stellt, aber auch für die Gutachterkosten und auch solche Rechnungspositionen, die aufgrund von Material oder Arbeitszeit überhöht erscheinen, soll der Geschädigte erstattet bekommen, wenn ihm kein Verschulden zulasten fällt. Der Erstattungsfähigkeit der Kosten des Geschädigten gegenüber dem Schädiger sollen überhöhte Material- oder Arbeitszeitkosten, aber auch für nicht angemessene oder für eine unwirtschaftliche Arbeitsweise anfallende Kosten nicht entgegenstehen. Dies gelte ebenso für Rechnungspositionen für Maßnahmen, die nicht erfolgen.
Damit jedoch der Geschädigte keinen Vorteil erzielt, ist er angehalten, seinen gegebenenfalls vorhandenen Anspruch gegen den Sachverständigen an den Schädiger abzutreten. Ist eine solche Abtretung erfolgt, ist es dem Sachverständigen als Zessionar nicht gestattet sich auf das Sachverständigenrisiko berufen. Dass der Geschädigte das Sachverständigenrisiko nicht tragen muss, gilt unabhängig davon, ob er die Rechnung bereits beglichen hat. Hat er sie noch nicht beglichen, darf er unter der Voraussetzung, dass eine Abtretung seiner Ansprüche gegen den Sachverständigen erfolgt, die Zahlung der Sachverständigenkosten direkt an den Sachverständigen verlangen.
Corona-Zusatzkosten sind erstattungsfähig
Für die Erstattungsfähigkeit von Zusatzkosten, vorliegend bezogen auf die getroffenen Corona Schutzmaßnahmen, ist der Sachverständige verpflichtet zu beweisen, dass die Kosten tatsächlich angefallen sind. Ebenso ist für die Erstattungsfähigkeit die objektive Erforderlichkeit entscheidend, aber auch, dass die angesetzte Höhe nicht außer Verhältnis zur Erforderlichkeit steht.
Ein Sachverständiger habe während der Corona Pandemie sein individuelles Hygienekonzept zum eigenen Schutz, als auch dem seiner Mitarbeiter und seiner Auftraggeber angewandt. Dieses berechtigte Interesse gewährt ihm einen Entscheidungsspielraum in Bezug auf die Ausgestaltung seines Hygienekonzepts.
Laut dem BGH obliege es der Entscheidung von Kfz-Sachverständigen, ob sie für ihr Hygienekonzept eine zusätzliche Pauschale verlangen oder ob sie die Kosten intern auf ihre veranschlagten Preise für die angebotenen Dienstleistungen hinzurechnen. Solange sie diese Kosten nicht sowohl intern, als auch als Extra Kostenposition berechnen, ist es den Sachverständigen gestattet, die Abrechnungsmethode ihrer Wahl umzusetzen.
Ein Fitnessstudio untersagte das Tragen von Tanktops für Männer, um zu vermeiden, dass Bodybuilder im Fitnessstudio trainieren. Hierdurch fühlte sich ein Mann diskriminiert. Ein solches Verbot, das ausschließlich für Männer ausgesprochen wird sei nicht rechtmäßig, entschied das AG Bad Urach und gab dem Kläger recht.
Ein Fitnessstudio in Bad Urach hatte das Tragen von weit ausgeschnittenen ärmellosen Sportshirts untersagt, um zu vermeiden, dass dort Bodybuilder ihr Training absolvieren. Der Kläger, ein dort trainierender Kunde fühlte sich durch diese Regelung diskriminiert. Das ausgesprochene Verbot war neutral formuliert, jedoch wurden immer nur Männer ermahnt, so wie er selbst auch. Er wurde auch einmal aus dem Fitnessstudio verwiesen. Hiernach beschwerte sich der Kläger per E-Mail beim Fitnessstudio und wandte sich zudem an das Sozialministerium und den Landesbeauftragten für Gleichstellung. Das Fitnessstudio hielt jedoch am Verbot fest und dem Kläger wurde ein Sonderkündigungsrecht vom Vertrag eingeräumt. Schließlich nahm das Fitnessstudio das Verbot zurück und erlaubte ab dem 1. Mai wieder das Tragen von Tanktops.
AG Bad Urach: Tanktop-Verbot begründet Diskriminierung
Auch wenn der Kläger kurz danach nicht mehr Mitglied des Fitnessstudios war, klagte er vor dem AG Bad Urach gegen das Fitnessstudio auf Unterlassung von Kleidungsvorschriften. Er klagte einen Schadensersatzanspruch ein, der in Höhe von 1.500 Euro seine erfahrene Diskriminierung kompensieren sollte. Von dieser Diskriminierung war faktisch auch das dritte Geschlecht betroffen. Die Diskriminierung sei auch erheblich gewesen, da aufgrund der Monopolstellung des Fitnessstudios in Bad Urach keine Möglichkeit bestand auf ein anderes Fitnessstudio auszuweichen. Somit wurde durch das Verbot allen männlichen Tanktop Trägern der Besuch eines Fitnessstudios verwehrt.
Das Fitnessstudio begründete das Tanktop-Verbot für Männer damit, dass sie nur auf diese Weise erreichen konnten, dass Männer, die ihre Muskeln zur Schau stellen wollten, nicht im Fitnessstudio trainieren konnten. Daher seien Frauen nicht von dem Verbot betroffen. Frauen würden Tanktops nicht tragen, um ihre Muskeln zur Schau zu stellen, sondern aus Modegründen.
Der Klage wird zum Teil stattgegeben
Das AG Bad Urach gab dem Kläger zum Teil recht Die Unterlassungsklage hatte aufgrund der bereits beendeten Mitgliedschaft keinen Erfolg. Dem geforderten Schadensersatz wurde stattgegeben, jedoch nicht in der vom Kläger begehrten Höhe von 1.500 Euro, sondern nur in Höhe von 250 Euro, denn das Trainieren im Fitnessstudio sei ihm weiterhin möglich geblieben und er wurde nur einmal des Fitnessstudios verwiesen. Ebenso wurde die Schadensersatzhöhe geringer eingestuft, weil das Verbot zuletzt aufgehoben wurde. Das AG entschied, dass das Tanktop Verbot gegenüber Männern eine verbotene Diskriminierung von Männern i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG darstelle. Die Begründung des Fitnessstudios, durch das Verbot männliche Bodybuilder aus dem Fitnessstudio fernhalten zu wollen, sah das Gericht nicht als gerechtfertigt an. Wenn man vermeiden wolle, dass Muskeln zur Schau gestellt werden, dann müsse das auch für Frauen gelten. Es sei kann Grund ersichtlich, warum das Verbot Tanktops zu tragen ausschließlich nur für Männer gelten soll. Frauen könnten ebenso Bodybuilder sein und durch knappe Kleidung ihre Muskeln zur Schau stellen wollen.
Das bayerische Kabinett hat per Beschluss den Konsum von Cannabis in der Öffentlichkeit, insbesondere auf Volksfesten, in Biergärten und im Englischen Garten in München verboten. Ob der Konsum in anderen öffentlichen Bereichen wie Freibädern und Freizeitparks gestattet sein darf, sollen die Kommune entscheiden, so die Gesundheitsministerin Judith Gerlach (CSU).
Auch wenn Bayern gegen die Legalisierung von Cannabis war, wurde die Teil-Legalisierung von Cannabis zum 1. April 2024 bundesweit durchgesetzt. Zum Schutze der Gesundheit und der Kinder- und Jugendliche ist der Konsum von Cannabis auf öffentlichen Plätzen einzuschränken, so Judith Gerlach. Die bundesweite Regelung verbietet den Konsum in unmittelbarer Nähe von Minderjährigen. Umsetzen lässt sich dies nur, indem Cannabis tagsüber nicht auf Volksfesten konsumiert werden darf, weil sich dort Kinder und Jugendliche aufhalten. Da es hierfür jedoch keine konkrete Regelung gibt, beklagen Volksfestbetreiber die unzureichende Regelung.
Das Verbot Cannabis zu konsumieren soll sich an dem gesetzlichen Rauchverbot in Innenräumen von öffentlichen Gebäuden, Gaststätten und Kultur- und Freizeiteinrichtungen orientieren, aber noch strenger geregelt sein: Auch in ausgewiesenen Raucherräumen und Raucherbereichen, in Außenbereichen von Gaststätten und Cafés, aber auch in Biergärten soll Cannabis nicht konsumiert werden. Es soll sowohl nicht nur verbrannt werden, sondern auch nicht erhitzt und verdampft werden. Ziel der bayerischen Regierung ist es den Gastwirten in Bayern durch genaue Regelungen Klarheit zu verschaffen, denn die bundesweiten gesetzlichen Regelungen sind nicht umfassend genug, so Gerlach.
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche in Höhe von 50.000 Euro wegen gescheiteter Investitionen in Tochtergesellschaften einer Aktiengesellschaft (AG) in der Schweiz geltend. Der Beklagte war „Direktor“ der AG und Geschäftsführer der Tochtergesellschaften, die als Projektgesellschaften Immobilienprojekte durchführen sollte. Inzwischen sind sowohl die AG als auch deren Tochtergesellschaften insolvent. Keiner dieser Gesellschaften verfügte über eine Erlaubnis zum Betrieb von Bankgeschäften nach § 32 Kreditwesengesetz (KWG). Am 6.04.2018 schloss der Kläger, mit der AG einen „Beteiligungsvertrag“ und investierte daraus resultierend 50.000 Euro in ein bestimmtes Projekt. Der Vertrag sah eine Laufzeit von 24 Monaten, eine Verpflichtung „zur vollständigen Rückzahlung der Investitionssumme bis spätestens zum Ende der vorgenannten Festlegungsfrist“ und eine feste Verzinsung von 6% p.a. vor. Der Kläger behauptete, die AG sei eine reine Briefkastenfirma gewesen. Der „Direktor“ wandte ein, er habe von den „Beteiligungsverträgen“ nichts gewusst. Ihm sei nur ein eingeschränkter Aufgabenbereich übertragen gewesen. Er habe als Architekt die Bauprojekte nur in technischer Hinsicht geleitet und überwacht. Die Wahrnehmung von Aufgaben im finanziellen Bereich sei ihm nicht übertragen gewesen.
LG und OLG bejahen Haftung des Direktors
Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht gaben der Klage statt und bejahten eine Haftung des „Direktors“ als Organ der AG.
BGH: Direktor müsse Verstoß gegen § 32 KWG verschulden haben
Auf die Revision des Beklagten hob der BGH (Urteil vom 9.11.2023 – III ZR 105/22) den Beschluss des OLG auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung dorthin zurück. Die objektive Organstellung genüge nicht, um eine Haftung zu begründen. Der „Direktor“ müsse den Verstoß gegen § 32 KWG auch verschuldet haben, welches gesondert festgestellt werden muss.
Delegierung kann zu Haftungsbeschränkung führen
Den Geschäftsleiter treffen weitreichende Sorgfaltspflichten. Diese schließen eine Delegation von Aufgaben und damit eine Übertragung von Verantwortung nicht aus. So können etwa interne Zuständigkeitsregelungen in der Geschäftsleitung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zwar nicht zu einer Aufhebung, wohl aber zu einer Beschränkung der straf- und haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit führen. Grundgedanke dieser Regelung ist, dass der Geschäftsführer den ihm zukommenden Handlungspflichten für die Gesellschaft als Ganzes auf unterschiedliche Weise nachkommen kann. Auch durch organisatorische Maßnahmen kann er zur Erfüllung der der Gesellschaft obliegenden Pflichten beitragen, indem er etwa an einer Regelung mitwirkt, durch die jedem Geschäftsführer bestimmte Aufgaben zugewiesen werden. Durch eine derartige Aufteilung der Geschäfte wird die Verantwortlichkeit des nicht betroffenen Geschäftsführers nach innen und außen beschränkt, denn im Allgemeinen kann er sich darauf verlassen, dass der zuständige Geschäftsführer die ihm zugewiesenen Aufgaben erledigt.
Geschäftsführer muss bei Anhaltspunkten einschreiten
Nichtsdestotrotz verbleiben dem nicht betroffenen Geschäftsführer in jedem Fall kraft seiner Allzuständigkeit gewisse Überwachungspflichten, die ihm zum Eingreifen veranlassen müssen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Erfüllung der der Gesellschaft obliegenden Aufgaben durch den zuständigen Geschäftsführer nicht mehr gewährleistet ist.
Ob der „Direktor“ für den Vertrag verantwortlich gewesen sei, sei aber offen und bedürfe weiterer Feststellungen. Auch müsse untersucht werden, ob der Geschäftsführer tatsächlich keine Kenntnis von den Verträgen hatte. Dass er gewusst habe, dass die AG Gelder einwarb, lasse für sich nicht den Schluss zu, es sei für ihn erkennbar gewesen, dass die Gesellschaft Einlagen- und damit Bankgeschäfte betrieb.
Hintergrund – § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis (…) ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden.
Eine Frau fuhr mit einem Alkoholgehalt von 0,68 Promille auf den Parkplatz eines Supermarkts. Nach dem Einkauf parkte sie rückwärts aus und fuhr dabei auf einen hinter ihrem Fahrzeug stehenden PKW auf. Obwohl sie den entstandenen Schaden begutachtete, kehrte sie anschließend ohne die notwendigen Unfallfeststellungen zu machen zu ihrer Wohnung zurück. Dies führte zu einer Geldstrafe und dem Entzug ihrer Fahrerlaubnis.
Drei Jahre nach dem Vorfall beantragte die Frau die Neuerteilung ihrer Fahrerlaubnis. Sie wurde aufgefordert, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, da sie wiederholt unter Alkoholeinfluss im Straßenverkehr Verstöße begangen hatte, was Zweifel an ihrer Fahreignung aufkommen ließ. Die Behörde argumentierte, dass das Aussteigen aus dem Fahrzeug und die Begutachtung des Schadens eine klare Zäsur darstellen, wodurch die Fahrten davor und danach als zwei separate Ereignisse betrachtet werden müssen. Die Fahrerin war mit dieser Auffassung nicht einverstanden und zog vor Gericht. Vor dem Bundesverwaltungsgericht erhielt sie nun Recht.
Urteil
Nach Auffassung der Leipziger Richter (Urteil vom 14.12.2023 – 3 C 10.22) habe es sich bei dem Geschehen sich nicht um wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2b FeV gehandelt. Das setze voraus, dass es bei natürlicher Betrachtungsweise zu mindestens zwei deutlich voneinander abgrenzbaren Trunkenheitsfahrten gekommen sei. Bei dem Ausparkunfall nebst Aussteigen und Betrachten der Fahrzeuge habe es sich nur um eine kurzzeitige Unterbrechung gehandelt, die – auch in der Gesamtbetrachtung mit der vorherigen Fahrtunterbrechung für den Einkauf – keinen neuen und eigenständigen Lebenssachverhalt begründet habe. Daher muss die sich die Frau keiner Medizinisch-Psychologischen Untersuchung unterziehen.
Wer den Baum eines Nachbarn zerstört macht sich schadensersatzpflichtig. Die Höhe des Schadensersatzes hängt hierbei von der Art des Baumes ab, dessen Alter, aber auch von seiner Funktion für das Grundstück, so das OLG Frankfurt am Main.
Die Klägerin, eine Grundstückbesitzerin, hatte ihrem Nachbarn erlaubt die auf sein Grundstück ragenden Äste ihrer alten Bäume zurückzuschneiden. Es handelte sich dabei um zwei 70 Jahre alte Bäume. Ihr Nachbar führte die Schnittarbeiten jedoch so aus, dass nicht nur die über das Grundstück ragende Äste geschnitten wurden, sondern weitaus mehr. Es verblieb nur noch so viel, dass nicht sichergestellt war, dass die Bäume es überleben würden. Die Klägerin forderte deshalb Schadensersatz in Höhe von 35.000 Euro für das gegen die Vereinbarung verstoßene Verhalten ihres Nachbarn.
Art, Funktion und Standort des Baumes entscheidet über die Schadensersatzhöhe
Das LG Frankfurt am Main kürzte das Schadensersatzverlangen auf einen Betrag von 4.000 Euro. Dies solle die Kosten der Entsorgung des Schnittguts, als auch die Wertminderung der Bäume kompensieren. Hierauf legte die Klägerin Berufung ein: Die Schadensersatzhöhe sei zu niedrig. Das OLG gab ihr recht. Das Urteil des LG wurde aufgehoben und zurückverwiesen. Das LG solle den Fall neu beurteilen und die Schadensersatzhöhe entsprechend neu festlegen. Bei der Zerstörung eines Baumes sei eine Naturalrestitution, d.h. die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes nicht möglich, da die Kosten für die Verpflanzung eines ausgewachsenen Baumes unverhältnismäßig hoch sind. Daher könne sich der Schadensersatz nur auf eine Teilwiederherstellung beziehen. Diese beinhalte die Kosten für das Anpflanzen eines jungen Baumes und die Kompensation der geschätzten Werteinbuße des Grundstücks durch den fehlenden ausgewachsenen Baum, begründete das OLG. Ebenso betonte das OLG die Wichtigkeit Art, Funktion und Standort des Baumes bei der Festlegung der Schadensersatzhöhe zu berücksichtigen. Die Klägerin hatte vorgetragen, dass ihre Bäume den Lebensraum für Vögel und sonstige Tiere in ihrem Garten boten und einen Beitrag zur Sauerstoffherstellung leisteten. Dies solle vom LG bei der Ermittlung berücksichtigt werden.
Während eines einwöchigen Motorradurlaubs in Kroatien ereignete sich ein tragischer Unfall, der für einen der Teilnehmer tödlich endete. Der Verunglückte, der sein eigenes Motorrad nutzte, nahm an einer geführten Motorradtour teil. Am letzten Tag der Tour geschah der Unfall. In einer Rechtskurve mit sich verengendem Kurvenradius geriet der Fahrer auf die Gegenfahrbahn, kam von der Fahrbahn ab und stürzte einen Abhang hinunter. Die erlittenen Verletzungen waren so schwerwiegend, dass der Fahrer rund drei Monate später im Krankenhaus verstarb. Die Heilbehandlungskosten beliefen sich bis dahin auf etwa 112.000 Euro.
Die Krankenkasse des Verstorbenen forderte die Summe von dem Reiseveranstalter und dem Tourguide zurück. Sie behauptet, der Veranstalter habe sich gegenüber dem Geschädigten vertraglich verpflichtet, für eine schadlose Rückkehr zu sorgen. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht wiesen die Klage ab.
Kein Reisemangel
Nach Auffassung der Richter, habe die Krankenkasse weder aus dem Reisevertrag nach § 651i Abs. 3 Nr. 7, § 651n Abs. 3 BGB noch aus Delikt nach § 823 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Kostenerstattung (OLG Stuttgart, Urteil vom 10.11.2023 – 3 U 23/23). Eine Vereinbarung, dass eine unfallfreie Reise garantiert werde, sei nicht gegeben. Wie für einen verständigen Reisenden ohne Weiteres ersichtlich sei, will kein Reiseveranstalter verschuldensunabhängig dafür einstehen, dass ein Reisender während der Reise nicht zu Schaden komme, da ein solcher Schaden durch Umstände eintreten kann, auf die der Reiseveranstalter keinen Einfluss habe. Daher schlussfolgerte das Gericht, dass Risiken, auf die der Veranstalter keinen Einfluss habe, nicht von ihm übernommen werden könne. Die Verletzung an sich begründe keinen Mangel im Sinne des Reiserechts.
Reiseveranstalter hatte keine permanente Überwachungspflicht
Weiter führten die Stuttgarter Richter aus, dass den Veranstalter weder für Defekte am Motorrad noch für Fahrfehler des Verunglückten eine Verkehrssicherungspflicht treffe. Obwohl mit Tipps für die Kurventechnik und ähnlichem geworben wurde, sei davon auszugehen, dass alle Teilnehmer im Besitz eines gültigen Führerscheins sind und somit die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Motorradtour besitzen. Eine permanente Überwachungspflicht seitens des Veranstalters hinsichtlich der Fahrfähigkeiten bestehe nicht, da Motorradfahrer üblicherweise eigenverantwortlich und ohne Aufsicht fahren. Das Gericht verneinte eine Pflicht zum „betreuten Fahren“, solange es sich nicht um Fahrschüler handele.
Verunglückter trägt Verantwortung für Fahrfehler
Auch der Tourguide könne nicht zur Verantwortung gezogen werden. Obwohl er das Tempo durch sein Voranfahren vorgegeben habe, sei klar, dass die Teilnehmer in ihrem eigenen Tempo fahren. Das Alter des Verunglückten, 53 Jahre, schließe die Annahme aus, dass er sich durch ein überhöhtes Tempo genötigt fühlen könnte, sich selbst zu überfordern. Selbst wenn der Guide mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sein sollte – was nicht nachgewiesen wurde – könne er darauf vertrauen, dass die Teilnehmer nur so schnell fahren, dass sie ihre Fahrzeuge unter Kontrolle haben. Wenn die Ortsunkenntnis eine sichere Einschätzung der Strecke unmöglich mache, müssten die Teilnehmer ihre Geschwindigkeit entsprechend anpassen. Der Guide trage keine Verantwortung für eine Selbstgefährdung des Verunglückten.
Zusammenfassung
Für Fahrfehler eines Urlaubers haftet ein Reiseveranstalter für geführte Motorradreisen nicht. Der Veranstalter kann keine Unfallfreiheit garantieren, da er keinen Einfluss auf Fahrfehler habe.
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Die Deutschen schätzen das Leben mit tierischen Mitbewohnern. In fast jedem zweiten Haushalt wird mindestens ein Haustier gehalten. Von den rund 35 Millionen Heimtieren sind Hunde mit 10,6 Millionen die zweitbeliebtesten. Doch wie ist die Rechtslage, wenn nach der Trennung eines Paares beide Teile den Hund für sich behalten wollen? Wer darf dann den Hund behalten?
Wenn sich Eheleute trennen, zieht für gewöhnlich eine Partei aus. Was passiert in der Folge mit den Sachen, die sie sich gemeinsam angeschafft haben? Haushaltsgegenstände, die man selbst gekauft hat, muss jeweils der andere Ehepartner herausgeben. Hat man die Gegenstände allerdings gemeinsam erworben, dann müssen diese nach den „Grundsätzen der Billigkeit“ (d.h. auf gerechte Art und Weise) verteilt werden. Diese Grundsätze gelten auch für Haustiere. Das Amtsgericht Marburg (Beschluss vom 3.11.2023 – 74 F 809/23) hat nun entschieden, dass bei der Zuweisung eines Familienhundes nach der Trennung der Eheleute das Tierwohl das ausschlaggebende Entscheidungskriterium dafür sei, bei wem der Hund letztlich bleiben dürfe.
Im vorliegenden Fall zog die Ehefrau nach elfjähriger Ehe aus dem Haus aus, nahm den in der Ehe angeschafftem Hund ohne Absprache mit und teilte ihrem Mann auch ihre neue Adresse nicht mit. 500 Kilometer trennten den Hund und sein Herrchen seither. Der Mann beantragte daraufhin die vorläufige Zuweisung des Hundes während der Trennungszeit sowie die Herausgabe des elfjährigen Vierbeiners. Er behauptete, die Hauptbezugsperson zu sein, da er in den letzten fünf Jahren wegen längerer Phasen der (krankheitsbedingten) Erwerbslosigkeit zum allergrößten Teil ganztägig zu Hause gewesen sei. Er war der Ansicht, es entspräche dem Tierwohl, wenn der Hund in sein früheres Zuhause zurückkehre.
Tierwohl habe oberste Priorität
Das Amtsgericht sprach dem Ehemann die Fellschnauze zu. Zwar sei der Hund rechtlich gesehen nicht als Sache im Sinne des § 90a BGB zu betrachten. Auf ihn seien dennoch die Bestimmungen von § 1361a BGB über die Aufteilung von Haushaltsgegenständen entsprechend anzuwenden. Nach Ansicht der Richter ergebe sich aus § 90a BGB unmissverständlich das gesetzgeberische Bekenntnis zum ethisch fundierten Tierschutz. Daher sei der Aspekt des Tierwohls im Rahmen des § 1361a BGB das wesentliche Kriterium dafür, wer den Hund behalten darf. Um dem Tierwohl des Hundes gerecht zu werden, sei es in erster Linie relevant, wer die Hauptbezugsperson des Tieres sei.
Sofern beide Partner gleichermaßen für das Wohl des Hundes relevant seien, sei in zweiter Instanz die gewohnte Umgebung heranzuziehen. Vor der Trennung lebte der Vierbeiner elf Jahre in dem Haus, das nun weiterhin das Herrchen bewohnt. Dort gebe es einen eingezäunten Garten, den der Hund seit elf Jahren kenne und in dem er sich als „Herrscher in seinem Revier“ fühlen könne. Er könne im Garten etwa einen Knochen verstecken und diesen nach einiger Zeit wieder ausgraben. Dadurch kontrolliere und bewache er sein Revier. Die freie und unbeschränkte Nutzung eines hundesicher eingezäunten Gartens bedeute für den Hund insgesamt einen ganz erheblichen Zuwachs an Lebensqualität, was in Anbetracht des Tierwohls laut AG der ausschlaggebende Knackpunkt sei.
Das Gericht sprach dem Hund ein glückliches Leben bei Frauchen nicht ab. Es seien vielmehr im Ergebnis die Gesamtumstände mit den zahlreichen kleinen Details gewesen, die am Ende den Ausschlag zugunsten des Herrchen gegeben haben. Das Gericht unterstreicht in seiner Entscheidung immer wieder, dass das Wohl des Vierbeiners im Mittelpunkt der Entscheidung stehe. Auch wenn es andere, ebenfalls tierfreundliche Alternativen gebe, überträfen diese nicht das Leben des Hundes in seinem bisher gewohnten Umfeld. Dort könne er die Trennung von Herrchen und Frauchen schließlich auch am besten verarbeiten.
Hinweis:
(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann jeder von ihnen die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen Ehegatten herausverlangen. […]
(2) Haushaltsgegenstände, die den Ehegatten gemeinsam gehören, werden zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt.
(3) Können sich die Ehegatten nicht einigen, so entscheidet das zuständige Gericht. […]
(4) […]
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Eine Frau erwarb im Februar 2017 ein Kfz der Marke Mercedes Benz. Zur Finanzierung des Kaufpreises, schloss sie noch im selben Monat einen Darlehensvertrag ab. Die Darlehensvertragsunterlagen enthielten eine Widerrufsinformation, in der die Verträge als verbundene Verträge bezeichnet sind. Für den Fall ausbleibender Zahlungen, werde der gesetzliche Zinssatz für Verzugszinsen berechnet, der für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz betrage. Einen konkreten Zinssatz nannte der Vertrag nicht. Der Darlehensvertrag enthielt auch Regelungen zur Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung, sollte das Darlehen vorzeitig zurückgezahlt werden.
Bestandteil des Darlehensvertrags waren auch die Allgemeinen Darlehensbedingungen der Bank. Darin hieß es: „Widerruft der Darlehensnehmer seine Vertragserklärung innerhalb der Widerrufsfrist, so hat er für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens keine Sollzinsen zu entrichten.“ Auch war festgehalten, dass der Darlehensnehmer am Streitbeilegungsverfahren der Verbraucherschlichtungsstelle „Ombudsmann der privaten Banken“ teilnimmt. Nach Erbringung von Zins- und Tilgungsleistungen erklärte die Darlehensnehmerin im August 2018 den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Kreditvertrags gerichteten Willenserklärung. Sie hält die Widerrufsinformation für fehlerhaft. Aufgrund des wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrags sei sie auch an den Kfz-Kaufvertrag nicht mehr gebunden. Rund zwei Jahre nach dem Kauf veräußerte die Frau das Kfz und löste das Darlehen vorzeitig ab.
Die Frau verklagte die Bank – unter Anrechnung des Verkaufserlöses – auf Rückzahlung der erbrachten Zins- und Tilgungsleistung.
Der BGH (Urteil vom 27.02.2024 – XI ZR 258/22) wies die Klage ab. Die Widerrufsinformation sei kraft Gesetzlichkeitsfiktion ordnungsgemäß und auch die erforderlichen Pflichtangaben seien in einer Weise erteilt worden, dass die zweiwöchige Widerrufsfrist mit Vertragsabschluss in Lauf gesetzt worden seien und die Klägerin ihr Widerrufsrecht nicht fristgerecht ausgeübt habe.
Die beklagte Bank habe der Klägerin nach § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB eine ordnungsgemäße Widerrufsinformation erteilt. Insoweit könne sie sich auf die in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB angeordnete Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Der Anwendung der Gesetzlichkeitsfiktion stehe das Urteil des EuGH vom 21. Dezember 2023 (C-38/21) nicht entgegen. Eine richtlinienkonforme Auslegung der nationalen Vorschriften scheidet angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts aus. Zwar habe die Bank in ihren Darlehensbedingungen auf den nach der Widerrufsinformation pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag verzichtet. Dies lasse jedoch nicht nur die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation, sondern auch die Gesetzlichkeitsfiktion unberührt. Denn sie begünstige den Verbraucher lediglich. Die Information sei dennoch klar und führe Verbraucher nicht in die Irre.
Die nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB erforderliche Information über die Art des Darlehens habe die Bank ordnungsgemäß erteilt. Bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag im Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie müsse klar und verständlich angegeben werden, dass es sich um einen verbundenen, befristeten Darlehensvertrag handelt. Die Befristung des Darlehensvertrags sei hier daraus ersichtlich, dass der Vertrag ausdrücklich eine Laufzeit angebe. Dass es sich um einen mit dem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrag handelt, folge klar und verständlich aus der Widerrufsinformation.
Die Information über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sei zwar unvollständig, weil die Bank der Kundin den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatz des Verzugszinses nicht mitgeteilt habe. Das hindere aber das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht. Denn ein normal informierter, aufmerksamer und verständiger Verbraucher in der Lage der Darlehensnehmerin hätte den Darlehensvertrag auch abgeschlossen, wenn ihm die Informationen ordnungsgemäß mitgeteilt worden wären, so der BGH mit Blick auf das EuGH-Urteil vom 21.12.2023.
Fehlerhaft sei zwar die Angabe zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung. Denn die von der Bank verwendete Klausel weiche zum Nachteil des Verbrauchers von gesetzlichen Vorschriften ab. Dies führe aber nach dem Regelungskonzept des deutschen Gesetzgebers lediglich zum Ausschluss des Anspruchs auf eine Vorfälligkeitsentschädigung. Die 14-tägige Widerrufsfrist laufe dennoch an. Der BGH hält daran auch im Hinblick auf das EuGH-Urteil vom 21.12.2023 fest. Denn hier könne die Kreditnehmerin aufgrund der Angaben der Bank die zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung dennoch leicht berechnen. Dass die Angabe der Bank aufgrund der Umsetzung in das nationale Recht einer Klauselkontrolle nicht standhält, sei unbeachtlich. Bei richtlinienkonformer Auslegung hindere dies das Anlaufen der 14-tägigen Widerrufsfrist nicht.
Schließlich seien auch die nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB erforderlichen Informationen über den Zugang des Verbrauchers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls zu den Voraussetzungen für diesen Zugang ordnungsgemäß erteilt worden. Die Bank habe in den Darlehensbedingungen angegeben, dass die Beschwerde in Textform übermittelt werden kann und hierfür ihre Postadresse, ihre Telefaxnummer und ihre E-Mail-Adresse mitgeteilt. Sonstige formale Voraussetzungen musste sie laut BGH nicht angeben. Insbesondere habe sie nicht über die mit dem Schlichtungsverfahren verbundenen Kosten informieren müssen. Denn das Schlichtungsverfahren beim Ombudsmann der privaten Banken koste den Verbraucher nichts.
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