Die Eintragung als Unionsmarke erfordert eine Eindeutigkeit. Die visuelle und klangliche Ähnlichkeit der Marke „Kaufdas Online“ zu „Kaufland“ lasse eine Eintragung nicht zu, so die Entscheidung des EuG.
Die Anmeldung der Marke „Kaufdas Online“ eines Online Shops für den Vertrieb von Non-Food-Waren wurde vom EU-Markenamt (EUIPO) abgelehnt. Grund hierfür war die Ähnlichkeit zur Marke „Kaufland“. Gegen diese Entscheidung legte der Online Shop Beschwerde beim Gericht der Europäischen Union (EuG) ein – jedoch erfolglos. Die Verwechslungsgefahr sei bei den beiden sehr ähnlichen Markennamen viel zu groß. Vor allem für Spanier und Italiener, die durch den Online-Shop angesprochen seien, sei es ohne Deutschkenntnisse nahezu unmöglich eine Unterscheidung zu „Kaufland“ zu treffen, so die Erklärung das EuG.
Durch die unterschiedlich farbigen Buchstaben im Wort „Kaufland“ stehe das Wort in der Marke „Kaufland Online“ im Vordergrund. Beim Vergleich beider Markennamen falle ebenso neben der fast identischen Anzahl an Buchstaben, dieselbe Anfangssilbe „Kauf“ auf. Dies verstärke die visuelle und klangliche Ähnlichkeit, so das EuG.
Die unterschiedliche Bedeutung beider Marken sei irrelevant, da sich dies für nicht Deutschsprachige der EU nicht beurteilen ließe. Das EuG betonte in Ihrer Argumentation, dass Verbraucherinnen und Verbraucher Marken meist nicht direkt miteinander vergleichen können, sondern sich auf den Markennamen in ihrer Erinnerung berufen müssen. Dies trage zur Verwechslungsgefahr bei. Somit könne die Marke „Kaufdas Online“ nicht als Unionsmarke eingetragen werden.
Laut EU Recht fallen keine Gebühren an, wenn ein Reisender aufgrund unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände am Zielort von einer Pauschalreise zurücktritt. Unterlässt es der Reiseveranstalter den Kunden über sein Recht zu informieren, kann dies unter bestimmten Umständen von Amts wegen erfolgen, so der EuGH.
Aufgrund der Corona Pandemie konnte der Kläger, ein Spanier, seine für März 2020 bei Tuk Tuk Travel gebuchte Pauschalreise nach Vietnam und Kambodscha nicht antreten. Im Februar 2022 trat er von seiner Reise zurück. Doch den bereits zur Hälfte gezahlten Reisepreis wollte der Reiseveranstalter nach Abzug der Stornierungskosten nur zu einem kleinen Teil erstatten.
Der Kläger klagte gerichtlich die Erstattung des gezahlten Reisepreises abzüglich der entstandenen Verwaltungskosten des Reiseveranstalters ein.
Rücktrittsrecht wird von Amts wegen geprüft
Nach Prüfung stellte das nationale spanische Gericht fest, dass der Reisevertrag des Klägers ein gebührenpflichtiges Rücktrittsrecht vor Abreisedatum vorsah, was mit der EU Pauschalreiserichtlinie nicht vereinbar war. Gemäß dem EU Recht können Reisende, aufgrund unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände, vorliegend der Corona Pandemie, von einer Reise ohne Gebühr zurücktreten. Das spanische Gericht klärte durch Anruf beim EuGH ab, ob es ihnen auch gestattet sei, den Kläger von Amts wegen die Erstattung seine gezahlten Reisekosten zu veranlassen.
Ein Reiseveranstalter sei laut EU Pauschalreiserichtlinie dazu verpflichtet den Reisenden über sein Recht, unter bestimmten Umständen ohne anfallende Gebühren zurücktreten zu können, aufzuklären, so der EuGH. Gehe er dieser Verpflichtung nicht nach, habe das nationale Gericht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit dies von Amts wegen vorzunehmen. Es sei nicht hinnehmbar, dass ein Reisender aufgrund von Unwissenheit über sein Recht, dieses nicht geltend mache. Dem Reisenden selbst werde die Entscheidung überlassen, ob er sein Recht gerichtlich geltend machen wolle.
Ein Abschleppvorgang ist immer mit viel Ärger und hohen Kosten verbunden. Vor allem können die Kosten für die Standgebühr des Autos auf dem Gelände der Abschleppfirma die Gesamtkosten in die Höhe treiben. Doch wie hoch können Abschleppkosten ausfallen? Gibt es hierfür eine Grenze?
Ein Fahrzeughalter klagte gegen einen Abschleppdient, der insgesamt 4.935 Euro Verwahrkosten verlangte. Diese hohe Summe kam zusammen, weil der Wagen 329 Tage auf dem Gelände des Abschleppdienstes stand. Die Schwester des Beklagten hatte unberechtigt auf einem privaten Innenhof geparkt, weshalb das Auto abgeschleppt wurde und der Kläger als Halter in die Verantwortung gezogen wurde. Wenige Tage nachdem das Auto abgeschleppt wurde verlangte der Kläger sein Auto heraus, doch die Kosten von 270 Euro plus die Gebühr von 15 Euro pro Tag für das Verbleiben des Autos auf dem Gelände des Abschleppdienstes wollte er nicht zahlen. Dieser Streit zog sich hin, sodass der Wagen insgesamt 329 Tage auf dem Gelände verblieb und sich die Verwahrkosten laut dem Abschleppdienst auf insgesamt 4.935 Euro beliefen.
BGH bekräftigt Urteil des OLG:
Die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts gab dem Beklagten recht. Er müsse die angefallenen Kosten tragen. Daraufhin legte der Kläger Berufung ein – mit Erfolg. Das Oberlandesgericht revidierte das Urteil des Landesgerichts in weiten Teilen. Der Halter müsse lediglich 75 Euro Verwahrkosten tragen, da er nur für die Dauer bis er das Auto herausverlangte, aufkommen müsse. Der Abschleppdienst habe zwar zulässigerweise auf der Zahlung des Abschleppvorgangs und der Standgebühr für die Tage bis zum Herausgabeverlangen des Halters beharrt, jedoch könne auf diese Weise nicht an Verwahrkosten, die ins Unermessliche steigen, verdienen.
Der Beklagte ging in Revision. Der Bundesgerichtshof bekräftigte das Urteil des Oberlandesgerichts. Der Abschleppdienst habe nicht auf das Herausgabeverlangen des Halters reagiert. Anders wäre das Urteil ausgefallen, hätte der Abschleppdienst angeboten im Gegenzug für die Zahlung den Wagen an den Halter herauszugeben und der Halter dies verweigert hätte. In einer solchen Situation hätte der Abschleppdienst seine Pflicht erfüllt und hätte auch deshalb das Recht die Verwahrkosten ansteigen zu lassen. Höchstbeträge für solche Fälle legte der BGH jedoch nicht fest. Ebenso nicht wie hoch die Gebühr für die tägliche Verwahrung sein dürfe. Dies könne nicht pauschal festgelegt werden, da es regionale Unterschiede gäbe.
Müssen Arbeitnehmer Leasingraten für ihr Dienstrad weiterhin zahlen, wenn sie eine längere Arbeitsunfähigkeit erleiden und deshalb Krankengeld beziehen?
Wenn sie das Dienstrad in ihrem Besitz haben und weiter nutzen können, dann bleibt ihre Zahlungspflicht bestehen, entschied das ArbG Aachen.
Ein Arbeitnehmer klagte gegen seine Arbeitgeberin vor dem Arbeitsgericht. Aufgrund einer längeren Arbeitsunfähigkeit bezog der Arbeitnehmer Krankengeld, weshalb die Leasingraten für zwei im Besitz des Arbeitnehmers befindlichen geleasten Diensträder, im Rahmen des „JobRad-Modells“ nicht von ihrem monatlichen Bruttoarbeitslohn abgezogen werden konnten. Die angefallenen Leasingraten zog die Arbeitgeberin vom Folgelohn ab. Der Arbeitnehmer hielt dies für unrechtmäßig und klagte hiergegen vor dem Arbeitsgericht.
ArbG Aachen: Zahlungspflicht bleibt auch bei Krankengeldbezug bestehen
Das Arbeitsgericht gab der Beklagten recht. Der Arbeitnehmer habe trotz Krankengeldbezug die Zahlungspflicht für die Leasingraten der zwei in seinem Besitz befindlichen Diensträdern. Auch während der Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit habe er die Diensträder nutzen können. Der Arbeitnehmer habe sich im Rahmen der individuellen Vertragsgestaltung dazu verpflichtet die Diensträder über das „JobRad-Modells“ selbst über sein Einkommen zu finanzieren.
Wird durch den Brand eines Rollers ein Schaden verursacht, haftet der Halter nicht zwangsläufig, so die Entscheidung des OLG Bremen. Um eine Halterhaftung entstehen zu lassen muss der Geschädigte beweisen, dass ein Fahrzeugdefekt der Grund für den entstandenen Brand war. Gelingt ihm dies nicht, muss der Halter nicht für den Schaden aufkommen.
Nachdem ein Motorroller neben einer Transformatorenstation in Bremerhaven abgestellt wurde, geriet dieser in Brand. Der daraufhin auf die Transformatorenstation übergegangene Brand bewirkte einen Schaden von ca. 26.000€. Für die Aufklärung der Brandursache wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt, das jedoch nicht zur vollständigen Klärung beitragen konnte. Es blieb unklar, ob der Brand des Rollers durch ein Fahrzeugdefekt entstanden war, oder ob es sich um eine Brandstiftung handelte.
OLG: Halter haftet nicht bei ungeklärter Schadensursache
Das OLG lehnte die Halterhaftung mangels haftungsbegründender Kausalität ab. Die Gefährdungshaftung des Halters gemäß § 7 Abs. 1 StVG erfordere, dass der Schaden aufgrund einer Betriebsgefahr entstehe, d.h. „bei Betrieb“ des Fahrzeugs. Der Halter hafte jedoch nicht für anderweitige Ursachen, wie z.B. eine Brandstiftung, aufgrund der fehlenden Betriebsgefahr. Er sei ebenso nicht dazu verpflichtet zu beweisen, dass der Schaden nicht „bei Betrieb“ des Fahrzeugs entstanden sei. Auch trage er keine sekundäre Darlegungs– und Beweislast. Es sei von einem Halter nicht zu erwarten, dass er über das technische Fachwissen verfüge, um den Beweis zu erbringen, dass das Feuer nicht durch einen technischen Defekt hervorgerufen wurde. Um einen Schadensersatz geltend zu machen trage der Geschädigte daher die Beweispflicht.
Das OLG betonte jedoch auch, die weit auszulegende Halterhaftung in § 7 StVG, weshalb ein Halter auch für einen Brandschaden aufgrund eines Batteriekurzschlusses, als Folge einer betriebsspezifischen Gefahr, zu haften hat. Wohingegen alle Ursachen, die nicht aufgrund einer Betriebsgefahr resultieren, wie z.B. eine vorsätzlich herbeigeführte Brandstiftung, als auch solche, die unaufgeklärt bleiben, keine Haftung des Halters aus § 7 StVG begründen.
Mussten Arbeitnehmer nach einer Urlaubsreise aufgrund der Corona Allgemeinverfügung in eine 14 tägige Quarantäne, so war der Arbeitgeber weiterhin zur Gehaltsauszahlung verpflichtet. Dies ist kein Fall einer Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutz, weshalb für den Arbeitgeber kein Anspruch auf Erstattung der Gehaltsauszahlungen besteht, so die Entscheidung des VG Göttingen.
Die Klägerin, eine Arbeitgeberin, stellte einen Antrag auf Erstattung von an drei Arbeitnehmern gezahlten Gehältern, die nach der Rückkehr aus dem Urlaub eine 14 tägige Quarantäne antreten mussten. Die Klägerin war der Auffassung es handele sich in dieser Situation um einen Verdienstausfall im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (§ 56 Abs.1 IfSG), der einen Erstattungsanspruch gegenüber der zuständigen Behörde begründe.
VG: kein Verdienstausfall – kein Erstattungsanspruch
Laut dem VG besteht mangels Verdienstausfall kein Erstattungsanspruch der Klägerin. Ein Arbeitgeber bleibe solange zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet, bis ein Verschulden des Arbeitnehmers gemäß § 616 BGB vorliege. Demnach dürfe die Zahlung nur entfallen, wenn der Arbeitnehmer das Ausbleiben persönlich zu verschulden habe und für eine nicht nur unerhebliche Zeit an der Erbringung der Arbeitsleistung verhindert sei. Bei der aufgrund der Corona Allgemeinverfügung angeordneten 14 tätige Quarantäne handele es sich um ein subjektives Leistungshindernis. Die Arbeitnehmer treffe kein Verschulden, da ihr Reiseziel erst nach Reiseantritt als Risikogebiet deklariert wurde. Daher habe die Verpflichtung zur Zahlung des Arbeitsentgelts weiterhin bestanden, weshalb kein Verdienstausfall entstanden sei. Ohne Verdienstausfall sei auch kein Erstattungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz zu begründen, so das VG Göttingen.
Die Regelung im BGB (§ 616 BGB) sei vorrangig heranzuziehen. Das Infektionsschutzgesetz verfolge nicht das Ziel Arbeitnehmer gezahlte Arbeitsentgelte zu erstatten, zu deren Zahlung sie verpflichtet waren, betonte das VG.
Wird Cannabis konsumiert und anschließend eine E-Scooter Fahrt unternommen, kann dies zum Entzug des Führerscheins führen. Auch bei einer E-Scooter Fahrt gilt es das Trennungsgebot zu beachten, so die Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin. Im Eilverfahren urteilt das Gericht, dass der Cannabiskonsum und die Fahrt auf einem Kraftfahrzeug zu trennen ist.
Nachdem der Antragsteller Cannabis konsumiert hatte fuhr er mit einem E-Scooter im Straßenverkehr in Schlangenlinien und sehr nah an parkenden Autos entlang. Als die Polizei hierauf aufmerksam wurde und den Antragssteller anhielt, sollte eine entnommene Blutprobe Aufschluss darüber geben, ob der Fahrer unter Drogenkonsum stand. Die Blutprobe ergab einen THC Wert von 4,4 ng/ml.
Auf Befragung der Polizei gab der Antragsteller zu jeden Tag Cannabis zu konsumieren und Auto zu fahren. Im Nachhinein revidierte er seine Aussage. Er habe es nicht ernst gemeint.
Die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtete den Antragsteller dazu innerhalb von drei Monaten ein medizinisch-psychologisches Gutachten über die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs vorzulegen. Mangels Einreichung eines Gutachtens oder anderweitiger Reaktion des Antragsstellers, wurde ihm durch die Fahrerlaubnisbehörde nach Ablauf der gegebenen Frist der Führerschein entzogen.
Der Antragssteller ging mit einem Eilantrag dagegen vor, der vom VG Berlin abgelehnt wurde. Laut dem VG sei nicht auszuschließen, dass der Antragssteller dazu geeignet ist ein Kraftfahrzeug sicher zu führen, da das angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht wie angeordnet eingereicht wurde.
Das Gutachten hätte zur Klärung beigetragen, ob der Vorfall mit dem E-Scooter ein einmaliger Verstoß gegen das Trennungsgebot war oder möglicherweise mehre Male dagegen verstoßen wurde und dies ebenso in der Zukunft zu erwarten ist. Denn auch bei einer Fahrt mit einem E-Scooter sei das Trennungsgebot zu beachten.
Der festgestellte THC Wert des Antragstellers von 4,4 ng/ml sei weit über der Grenze des hinnehmbaren Cannabiskonsums von 1,0 ng/ml. Ab diesem Wert sei eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit anzunehmen. Im vorliegenden Fall habe auch die Fahrweise und die Aussage über den täglichen Cannabis Konsum die Annahme einer beeinträchtigten Fahrsicherheit verstärkt.
Bei Zweifeln in Bezug auf die Fahreignung nach einem Verstoß gegen das Trennungsgebot ist es unabdingbar schnellstmöglich gutachterlich die Fahreignung prüfen zu lassen. Die hierfür anberaumte Frist von drei Monaten gilt daher auch als ausreichend.
Ohne Beibringung eines Gutachtens sei ein Führerscheinentzug die konsequente Folge. Es ist im öffentlichen Interesse solche Kraftfahrzeugfahrer mit einem Führerscheinentzug aus dem Verkehr zu ziehen, um schwere Personen-, als auch Sachschäden zu vermeiden, die von einem möglicherweise nicht fahrtüchtigen Fahrer ausgehen, so das VG Berlin. Der Antragsteller kann gegen den Beschluss Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.
Ein durch Online-Händler voreingestelltes Häkchen beim Expressversand stellt laut LG Freiburg einen Verstoß gegen das Verbraucherrecht dar.
Der Online Versandhändler Pearl bot seinen Kunden abhängig von der Produktwahl neben dem kostenlosen Standardversand ebenso einen Expressversand für einen Zuschlag von einem Euro an. Hierbei wurde dem Kunden der Expressversand als voreingestellte Versandart angezeigt. Erst beim aktiven Wegklicken des Expressversands, konnte der Standardversand als Versandoption aktiviert werden.
Das Landgericht Freiburg stellte fest, dass die Voreinstellung gegen § 312a Abs.3 BGB verstößt. Eine Vereinbarung über Nebenleistungen bedürfe einer ausdrücklichen Vereinbarung. Werde dies durch eine Voreinstellung herbeigeführt sei dies unwirksam.
Der Standardversand sei in Online Plattformen die eigentliche Hauptleistung. Nur in diesem Fall gelte der auf der Website angebotene Warenpreis zuzüglich der Versandkosten, weshalb der Expressversand als Zusatzleistung einzuordnen sei. Diese Einteilung habe Pearl ebenso durch die Wortwahl des Produktes als „expressfähig“ und dem zur Auswahl stehenden Expressversand mit einem „Expresszuschlag“ unterstützt.
Voreinstellungen für Zusatzleistungen auf Online Plattformen seien nicht rechtmäßig, so das LG. Auch wenn die Transparenz des Angebots im Übrigen gewahrt sei, heile dies nicht den Verstoß gegen § 312a Abs.3 BGB. Gegen dieses Urteil legte Pearl Berufung beim Oberlandesgericht Karlsruhe ein.
eBay Kleinanzeigen ist eine bei Käufern und Verkäufern sehr beliebte Verkaufsplattform. Es gibt ein riesiges Angebot an gebrauchter und neuer Ware. Käufer können hier gute Schnäppchen machen und Verkäufer ihre Ware für einen lukrativen Preis verkaufen. Doch der Online-Flohmarkt birgt auch viele Gefahren, sowohl auf Verkäufer– als auch auf Käuferseite. Daher ist es unabdingbar sich mit den Risiken auf eBay und den eigenen Rechten auszukennen.
Der mit Abstand häufigste Fall ist der, dass der Käufer trotz Bezahlung ohne Ware dasteht.
Solche Fälle haben meist den gleichen Ablauf. Käufer und Verkäufer einigen sich über einen bestimmten Artikel, woraufhin der Käufer den Kaufpreis überweist – bis hier hin gibt der Verkäufer dem Käufer durch seinen regelmäßigen Kontakt einen vertrauensvollen Eindruck. Nach der Bezahlung erhält der Käufer die bezahlte Ware nicht – der Kontakt zum Verkäufer bricht ab. Für den Käufer ist dieser nicht mehr erreichbar.
Die Rechtslage ist in diesen Betrugsfällen eindeutig. Durch den wirksam abgeschlossenen Kaufvertrag entstehen beiderseitig Rechte und Pflichten. Der Käufer kommt durch seine Bezahlung seiner Kaufpreiszahlungspflicht nach, woraufhin der Verkäufer seine Lieferplicht erfüllen muss. Kommt er dieser nicht nach, kann der Käufer diesen Anspruch gerichtlich einklagen.
In anderen Fällen liefert der Verkäufer zwar die gekaufte Ware, jedoch in einer minderwertigen oder sogar gefälschten Form. Diese Fälle sind etwas komplizierter, aber die Rechtslage ist dennoch eindeutig: Der Käufer hat gegen den Verkäufer den Anspruch auf Lieferung der Ware, auf die sich beide geeinigt hatten. Liegt eine Minderwertigkeit der Ware oder sogar eine Fälschung vor, hat der Verkäufer seine Pflicht, genau die im Kaufvertrag vereinbarte Ware zu liefern, nicht erfüllt. Somit kann der Anspruch vom Käufer gerichtlich eingeklagt werden.
Um solchen Betrügern zuvorzukommen und um zu vermeiden, die eigenen Rechte gerichtlich einklagen zu müssen, ist es wichtig zu wissen, wie Betrüger erkannt werden können.
Hierfür gibt es einige Punkte, die zu beachten sind:
Vor dem Kauf ist es wichtig Preise mit vergleichbaren Artikel auf eBay, aber auch auf weiteren Websites zu vergleichen. Anhaltspunkte für einen Betrug können ein viel zu günstiger, aber auch ein viel zu teurer Preis sein. Ebenso sollte darauf geachtet werden, ob (versteckte) Hinweise im Angebotstext auf eine minderwertige Ware deuten, z.B. „Bastlerware“.
Wird verhandelt, ist es ratsam nicht alleine zum angesetzten Treffen zu gehen. Ein Zeuge kann in einem Streitfall – vor allem bei teuren Produkten – den nötigen Beweis für die eigene Rechtsposition gewährleisten. Ebenso ist es ratsam eine Quittung einzuholen und bei teuren Waren wie Autos oder Schrebergärten vertragliche Abreden in einem ausführlichen Kaufvertrag festzuhalten.
Zudem ist es ratsam, das Profil des Verkäufers zu prüfen. Betrüger lassen sich durch vor kurzen erst eröffnete Accounts erkennen. Dies kann nämlich bedeuten, dass häufig das Profil gewechselt wird. Verkauft jemand viele ähnliche Artikel, kann es sich hierbei um Diebesgut handeln.
Geht ein Verkäufer auf den Wunsch telefonisch Kontakt aufzunehmen nicht ein und besteht auf den Kontakt per Email, kann dies auch darauf hindeuten, dass es sich um einen Betrüger handelt.
Vorkasse sollte auf eBay vermieden werden, denn im Ernstfall wird es schwierig das Geld zurück zu erhalten. Ebenso sind Nachnahmen riskant. Oft füllen Betrüger Pakete mit Steinen, was erst nach Paketannahme aufgedeckt wird. Dann ist es sehr unwahrscheinlich, dass das Geld von der Post zurückerstattet wird. Daher ist es empfehlenswert, das Paket direkt im Beisein des Lieferanten zu öffnen und dann gegebenenfalls abzulehnen.
Die sicherste Variante ist die Zahlung per PayPal. Der sogenannte Käuferschutz gewährleistet, dass bei Nichterhalt der Ware, PayPal unterstützend wirkt. Unter Umständen ist es sogar möglich, dass PayPal das Gezahlte zurückerstattet.
Bank kontaktieren
Wurde Geld überwiesen sollte unverzüglich die Bank kontaktiert werden. Falls dies schnell geschieht und die Überweisung noch nicht auf dem Empfängerkonto ist, kann die Bank die Überweisung eventuell rückgängig machen.
Frist setzen
Ist der Betrug aufgedeckt muss dem Vertragspartner schriftlich eine kurze, aber eindeutige Frist zur Vertragserfüllung gesetzt werden. Dies bewirkt, dass der Vertragspartner in Verzug kommt. Der auf diese Weise dokumentierte Verzug kann ebenso einen Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten begründen.
Anwalt kontaktieren
Nachdem ein Betrugsfall aufgedeckt wird, sollte ein hierauf spezialisierter Anwalt kontaktiert werden. Allerspätestens jedoch nach erfolgloser Fristsetzung.
Welche Ansprüche können geltend gemacht werden?
Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen bei einem Betrugsfall?
Es ist möglich nach erfolgslos abgelaufener Fristsetzung vom Kaufvertrag zurückzutreten und gezahlte Beträge über einen Rückabwicklungsprozess zurück zu verlangen. Unter bestimmten Umständen, z.B. bei einer Leistungsverweigerung, kann die Fristsetzung für die Rücktrittserklärung entbehrlich sein.
Besteht weiterhin ein Interesse daran am Vertrag festzuhalten, kann der Verkäufer gerichtlich zur Nacherfüllung bzw. Nachlieferung verklagt werden.
Ebenso kann ein Schadensersatzanspruch entstehen. Dieser kann sich nach Eintritt des Verzugs des Vertragspartners die Anwaltskosten umfassen, aber auch die Kosten für einen Deckungskauf. Wurde trotz Fristsetzung nicht nachgeliefert oder nachgebessert, kann das den Käufer berechtigen anderweitig einen gleichwertigen Artikel zu erwerben. Ist dieses teurer, beläuft sich der Schadensersatzanspruch auf den Differenzbetrag. Ob ein Recht zu einem Deckungskauf besteht sollte jedoch vorher anwaltlich geklärt werden.
Zudem kann eine Strafanzeige erstattet werden. Entweder direkt oder durch die Unterstützung eines Anwalts. Dieser Schritt ist meist notwendig, um die Identität und Anschrift des Vertragspartners zu ermitteln.
Haftet jemand ausnahmslos zusammen mit dem Kreditnehmer für die Kreditschulden, wenn er den Vertrag mitunterzeichnet? Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied: Eine solche Vertragsabrede ist sittenwidrig, wenn die Bank bei der Unterzeichnung des Kredits weiß, dass der Mitunterzeichner dies lediglich dem Kreditnehmer zuliebe vornimmt, obwohl er finanziell offensichtlich nicht in der Lage ist für den Kreditbetrag aufzukommen.
Eine Anfang 20 Jährige unterschrieb mit ihrem Freund einen Darlehensvertrag über rund 90.000 Euro, die mit einer Monatsrate von ca. 1.000 Euro zurückgezahlt werden sollten. Mit dem Betrag wollte der Freund der jungen Frau alte Kredite umschichten und ein Auto kaufen. Die junge Frau arbeitete als Verkäuferin in einer Bäckerei und verfügte monatlich über ca. 1.300 Euro netto. Einen wirtschaftlichen Gegenwert hatte sie von dem aufgenommenen Kredit nicht.
Als der Freund die Raten nicht mehr zahlte, kündigte die Bank den Kreditvertrag. Zu diesem Zeitpunkt betrug die Restforderung ca. 50.000 Euro. Die junge Frau war mit ihrem Freund auch nicht mehr zusammen, als sie von der Bank zur Zahlung der Restforderung verklagt wurde. Das LG Osnabrück gab der klagenden Bank recht. Die junge Frau wurde zur Zahlung der 50.000 Euro verurteilt.
OLG: Vertragsabrede über Mithaftung aufgrund Sittenwidrigkeit nichtig
Die Beklagte legte Berufung gegen das Urteil ein. Das OLG gab der jungen Frau recht und wies die Klage der Bank ab. Die Beklagte sei nicht zu behandeln wie eine Darlehensnehmerin, denn sie habe nur mitgehaftet. Hierfür spricht die einseitig belastende Vertragsabrede im Darlehensvertrag, die für die Frau eine offensichtlich nicht stemmbare finanzielle Belastung darstellte.
Die Bank wusste über die finanzielle Situation der Frau und über ihre Unerfahrenheit in Bezug auf Darlehensverträge. Ebenso war es ihr klar, dass die Frau ihre Unterschrift nur aufgrund des Näheverhältnisses zu ihrem damaligen Freund leistete. Aus dem Darlehen hatte sie selbst keinen wirtschaftlichen Gegenwert. Daher widerspreche es dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, wenn die Bank eine solche Situation ausnutze und die Vertragsabrede mit der Beklagten eingehe. Die Vertragsabrede verstoße gemäß § 138 Abs. 1, 2 BGB gegen die guten Sitten und sei daher sittenwidrig, mithin nichtig.
Gründe gegen die Sittenwidrigkeit des Vertrags und damit deren Wirksamkeit konnte die klagende Bank nicht aufbringen. An der Sittenwidrigkeit ändere es nichts, dass die junge Frau bei Vertragsschluss irrtümlich annahm, dass die Darlehenssumme lediglich 7.500 Euro und nicht wie