Wer bekommt den Hund nach der Tren­nung?

Ein­lei­tung

Die Deut­schen schät­zen das Leben mit tie­ri­schen Mit­be­woh­nern. In fast jedem zwei­ten Haus­halt wird min­des­tens ein Haus­tier gehal­ten. Von den rund 35 Mil­lio­nen Heim­tie­ren sind Hunde mit 10,6 Mil­lio­nen die zweit­be­lieb­tes­ten. Doch wie ist die Rechts­lage, wenn nach der Tren­nung eines Paa­res beide Teile den Hund für sich behal­ten wol­len? Wer darf dann den Hund behal­ten?

Wenn sich Ehe­leute tren­nen, zieht für gewöhn­lich eine Par­tei aus. Was pas­siert in der Folge mit den Sachen, die sie sich gemein­sam ange­schafft haben? Haus­halts­ge­gen­stände, die man selbst gekauft hat, muss jeweils der andere Ehe­part­ner her­aus­ge­ben. Hat man die Gegen­stände aller­dings gemein­sam erwor­ben, dann müs­sen diese nach den „Grund­sät­zen der Bil­lig­keit“ (d.h. auf gerechte Art und Weise) ver­teilt wer­den. Diese Grund­sätze gel­ten auch für Haus­tiere. Das Amts­ge­richt Mar­burg (Beschluss vom 3.11.2023 – 74 F 809/​23) hat nun ent­schie­den, dass bei der Zuwei­sung eines Fami­li­en­hun­des nach der Tren­nung der Ehe­leute das Tier­wohl das aus­schlag­ge­bende Ent­schei­dungs­kri­te­rium dafür sei, bei wem der Hund letzt­lich blei­ben dürfe.

 

Sach­ver­halt

Im vor­lie­gen­den Fall zog die Ehe­frau nach elf­jäh­ri­ger Ehe aus dem Haus aus, nahm den in der Ehe ange­schaff­tem Hund ohne Abspra­che mit und teilte ihrem Mann auch ihre neue Adresse nicht mit. 500 Kilo­me­ter trenn­ten den Hund und sein Herr­chen seit­her. Der Mann bean­tragte dar­auf­hin die vor­läu­fige Zuwei­sung des Hun­des wäh­rend der Tren­nungs­zeit sowie die Her­aus­gabe des elf­jäh­ri­gen Vier­bei­ners. Er behaup­tete, die Haupt­be­zugs­per­son zu sein, da er in den letz­ten fünf Jah­ren wegen län­ge­rer Pha­sen der (krank­heits­be­ding­ten) Erwerbs­lo­sig­keit zum aller­größ­ten Teil ganz­tä­gig zu Hause gewe­sen sei. Er war der Ansicht, es ent­sprä­che dem Tier­wohl, wenn der Hund in sein frü­he­res Zuhause zurück­kehre.

Tier­wohl habe oberste Prio­ri­tät

Das Amts­ge­richt sprach dem Ehe­mann die Fell­schnauze zu. Zwar sei der Hund recht­lich gese­hen nicht als Sache im Sinne des § 90a BGB zu betrach­ten. Auf ihn seien den­noch die Bestim­mun­gen von § 1361a BGB über die Auf­tei­lung von Haus­halts­ge­gen­stän­den ent­spre­chend anzu­wen­den. Nach Ansicht der Rich­ter ergebe sich aus § 90a BGB unmiss­ver­ständ­lich das gesetz­ge­be­ri­sche Bekennt­nis zum ethisch fun­dier­ten Tier­schutz. Daher sei der Aspekt des Tier­wohls im Rah­men des § 1361a BGB das wesent­li­che Kri­te­rium dafür, wer den Hund behal­ten darf. Um dem Tier­wohl des Hun­des gerecht zu wer­den, sei es in ers­ter Linie rele­vant, wer die Haupt­be­zugs­per­son des Tie­res sei.

Sofern beide Part­ner glei­cher­ma­ßen für das Wohl des Hun­des rele­vant seien, sei in zwei­ter Instanz die gewohnte Umge­bung her­an­zu­zie­hen. Vor der Tren­nung lebte der Vier­bei­ner elf Jahre in dem Haus, das nun wei­ter­hin das Herr­chen bewohnt. Dort gebe es einen ein­ge­zäun­ten Gar­ten, den der Hund seit elf Jah­ren kenne und in dem er sich als „Herr­scher in sei­nem Revier“ füh­len könne. Er könne im Gar­ten etwa einen Kno­chen ver­ste­cken und die­sen nach eini­ger Zeit wie­der aus­gra­ben. Dadurch kon­trol­liere und bewa­che er sein Revier. Die freie und unbe­schränkte Nut­zung eines hun­desi­cher ein­ge­zäun­ten Gar­tens bedeute für den Hund ins­ge­samt einen ganz erheb­li­chen Zuwachs an Lebens­qua­li­tät, was in Anbe­tracht des Tier­wohls laut AG der aus­schlag­ge­bende Knack­punkt sei.

Das Gericht sprach dem Hund ein glück­li­ches Leben bei Frau­chen nicht ab. Es seien viel­mehr im Ergeb­nis die Gesamt­um­stände mit den zahl­rei­chen klei­nen Details gewe­sen, die am Ende den Aus­schlag zuguns­ten des Herr­chen gege­ben haben. Das Gericht unter­streicht in sei­ner Ent­schei­dung immer wie­der, dass das Wohl des Vier­bei­ners im Mit­tel­punkt der Ent­schei­dung stehe. Auch wenn es andere, eben­falls tier­freund­li­che Alter­na­ti­ven gebe, über­trä­fen diese nicht das Leben des Hun­des in sei­nem bis­her gewohn­ten Umfeld. Dort könne er die Tren­nung von Herr­chen und Frau­chen schließ­lich auch am bes­ten ver­ar­bei­ten.

 

Hin­weis:

  • 1361a BGB lau­tet wie folgt:

(1) Leben die Ehe­gat­ten getrennt, so kann jeder von ihnen die ihm gehö­ren­den Haus­halts­ge­gen­stände von dem ande­ren Ehe­gat­ten her­aus­ver­lan­gen. […]

(2) Haus­halts­ge­gen­stände, die den Ehe­gat­ten gemein­sam gehö­ren, wer­den zwi­schen ihnen nach den Grund­sät­zen der Bil­lig­keit ver­teilt.

(3) Kön­nen sich die Ehe­gat­ten nicht eini­gen, so ent­schei­det das zustän­dige Gericht. […]

(4) […]

 

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Wider­rufs­in­for­ma­tion in einem Kfz-​​Kaufvertrag ver­bun­de­nen Ver­brau­cher­dar­le­hens­ver­trag ord­nungs­ge­mäß

Sach­ver­halt

Eine Frau erwarb im Februar 2017 ein Kfz der Marke Mer­ce­des Benz. Zur Finan­zie­rung des Kauf­prei­ses, schloss sie noch im sel­ben Monat einen Dar­le­hens­ver­trag ab. Die Dar­le­hens­ver­trags­un­ter­la­gen ent­hiel­ten eine Wider­rufs­in­for­ma­tion, in der die Ver­träge als ver­bun­dene Ver­träge bezeich­net sind. Für den Fall aus­blei­ben­der Zah­lun­gen, werde der gesetz­li­che Zins­satz für Ver­zugs­zin­sen berech­net, der für das Jahr fünf Pro­zent­punkte über dem Basis­zins­satz betrage. Einen kon­kre­ten Zins­satz nannte der Ver­trag nicht. Der Dar­le­hens­ver­trag ent­hielt auch Rege­lun­gen zur Berech­nung einer Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung, sollte das Dar­le­hen vor­zei­tig zurück­ge­zahlt wer­den.

Bestand­teil des Dar­le­hens­ver­trags waren auch die All­ge­mei­nen Dar­le­hens­be­din­gun­gen der Bank. Darin hieß es: „Wider­ruft der Dar­le­hens­neh­mer seine Ver­trags­er­klä­rung inner­halb der Wider­rufs­frist, so hat er für den Zeit­raum zwi­schen Aus­zah­lung und Rück­zah­lung des Dar­le­hens keine Soll­zin­sen zu ent­rich­ten.“ Auch war fest­ge­hal­ten, dass der Dar­le­hens­neh­mer am Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren der Ver­brau­cher­schlich­tungs­stelle „Ombuds­mann der pri­va­ten Ban­ken“ teil­nimmt. Nach Erbrin­gung von Zins– und Til­gungs­leis­tun­gen erklärte die Dar­le­hens­neh­me­rin im August 2018 den Wider­ruf ihrer auf den Abschluss des Kre­dit­ver­trags gerich­te­ten Wil­lens­er­klä­rung. Sie hält die Wider­rufs­in­for­ma­tion für feh­ler­haft. Auf­grund des wirk­sa­men Wider­rufs des Dar­le­hens­ver­trags sei sie auch an den Kfz-​​Kaufvertrag nicht mehr gebun­den. Rund zwei Jahre nach dem Kauf ver­äu­ßerte die Frau das Kfz und löste das Dar­le­hen vor­zei­tig ab.

Die Frau ver­klagte die Bank – unter Anrech­nung des Ver­kaufs­er­lö­ses – auf Rück­zah­lung der erbrach­ten Zins– und Til­gungs­leis­tung.

Urteil

Der BGH (Urteil vom 27.02.2024 – XI ZR 258/​22) wies die Klage ab. Die Wider­rufs­in­for­ma­tion sei kraft Gesetz­lich­keits­fik­tion ord­nungs­ge­mäß und auch die erfor­der­li­chen Pflicht­an­ga­ben seien in einer Weise erteilt wor­den, dass die zwei­wö­chige Wider­rufs­frist mit Ver­trags­ab­schluss in Lauf gesetzt wor­den seien und die Klä­ge­rin ihr Wider­rufs­recht nicht frist­ge­recht aus­ge­übt habe.

 

Gesetz­lich­keits­fik­tion fin­det Anwen­dung

Die beklagte Bank habe der Klä­ge­rin nach § 492 Abs. 2 BGB in Ver­bin­dung mit. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB eine ord­nungs­ge­mäße Wider­rufs­in­for­ma­tion erteilt. Inso­weit könne sie sich auf die in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB ange­ord­nete Gesetz­lich­keits­fik­tion beru­fen. Der Anwen­dung der Gesetz­lich­keits­fik­tion stehe das Urteil des EuGH vom 21. Dezem­ber 2023 (C-​​38/​21) nicht ent­ge­gen. Eine richt­li­ni­en­kon­forme Aus­le­gung der natio­na­len Vor­schrif­ten schei­det ange­sichts des ein­deu­ti­gen Geset­zes­wort­lauts aus. Zwar habe die Bank in ihren Dar­le­hens­be­din­gun­gen auf den nach der Wider­rufs­in­for­ma­tion pro Tag zu zah­len­den Zins­be­trag ver­zich­tet. Dies lasse jedoch nicht nur die Ord­nungs­ge­mäß­heit der Wider­rufs­in­for­ma­tion, son­dern auch die Gesetz­lich­keits­fik­tion unbe­rührt. Denn sie begüns­tige den Ver­brau­cher ledig­lich. Die Infor­ma­tion sei den­noch klar und führe Ver­brau­cher nicht in die Irre.

Die nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB in Ver­bin­dung mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB erfor­der­li­che Infor­ma­tion über die Art des Dar­le­hens habe die Bank ord­nungs­ge­mäß erteilt. Bei einem Allgemein-​​Verbraucherdarlehensvertrag im Anwen­dungs­be­reich der Ver­brau­cher­kre­dit­richt­li­nie müsse klar und ver­ständ­lich ange­ge­ben wer­den, dass es sich um einen ver­bun­de­nen, befris­te­ten Dar­le­hens­ver­trag han­delt. Die Befris­tung des Dar­le­hens­ver­trags sei hier dar­aus ersicht­lich, dass der Ver­trag aus­drück­lich eine Lauf­zeit angebe. Dass es sich um einen mit dem Kauf­ver­trag ver­bun­de­nen Dar­le­hens­ver­trag han­delt, folge klar und ver­ständ­lich aus der Wider­rufs­in­for­ma­tion.

Die Infor­ma­tion über den Ver­zugs­zins­satz und die Art und Weise sei­ner etwai­gen Anpas­sung sei zwar unvoll­stän­dig, weil die Bank der Kun­din den zum Zeit­punkt des Ver­trags­schlus­ses gel­ten­den kon­kre­ten Pro­zent­satz des Ver­zugs­zin­ses nicht mit­ge­teilt habe. Das hin­dere aber das Anlau­fen der Wider­rufs­frist nicht. Denn ein nor­mal infor­mier­ter, auf­merk­sa­mer und ver­stän­di­ger Ver­brau­cher in der Lage der Dar­le­hens­neh­me­rin hätte den Dar­le­hens­ver­trag auch abge­schlos­sen, wenn ihm die Infor­ma­tio­nen ord­nungs­ge­mäß mit­ge­teilt wor­den wären, so der BGH mit Blick auf das EuGH-​​Urteil vom 21.12.2023.

Feh­ler­haft sei zwar die Angabe zur Berech­nung der Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung. Denn die von der Bank ver­wen­dete Klau­sel wei­che zum Nach­teil des Ver­brau­chers von gesetz­li­chen Vor­schrif­ten ab. Dies führe aber nach dem Rege­lungs­kon­zept des deut­schen Gesetz­ge­bers ledig­lich zum Aus­schluss des Anspruchs auf eine Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung. Die 14-​​tägige Wider­rufs­frist laufe den­noch an. Der BGH hält daran auch im Hin­blick auf das EuGH-​​Urteil vom 21.12.2023 fest. Denn hier könne die Kre­dit­neh­me­rin auf­grund der Anga­ben der Bank die zu zah­lende Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung den­noch leicht berech­nen. Dass die Angabe der Bank auf­grund der Umset­zung in das natio­nale Recht einer Klau­sel­kon­trolle nicht stand­hält, sei unbe­acht­lich. Bei richt­li­ni­en­kon­for­mer Aus­le­gung hin­dere dies das Anlau­fen der 14-​​tägigen Wider­rufs­frist nicht.

Schließ­lich seien auch die nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB erfor­der­li­chen Infor­ma­tio­nen über den Zugang des Ver­brau­chers zu einem außer­ge­richt­li­chen Beschwerde– und Rechts­be­helfs­ver­fah­ren und gege­be­nen­falls zu den Vor­aus­set­zun­gen für die­sen Zugang ord­nungs­ge­mäß erteilt wor­den. Die Bank habe in den Dar­le­hens­be­din­gun­gen ange­ge­ben, dass die Beschwerde in Text­form über­mit­telt wer­den kann und hier­für ihre Post­adresse, ihre Tele­fax­num­mer und ihre E-​​Mail-​​Adresse mit­ge­teilt. Sons­tige for­male Vor­aus­set­zun­gen musste sie laut BGH nicht ange­ben. Ins­be­son­dere habe sie nicht über die mit dem Schlich­tungs­ver­fah­ren ver­bun­de­nen Kos­ten infor­mie­ren müs­sen. Denn das Schlich­tungs­ver­fah­ren beim Ombuds­mann der pri­va­ten Ban­ken koste den Ver­brau­cher nichts.

 

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Ver­passte Gepäck­auf­gabe – Kein Rück­tritts­grund von der Flug­reise

Sach­ver­halt

Ein Ehe­paar hat bei einem Rei­se­ver­an­stal­ter eine Pau­schal­reise nach Kuba vom 8.02.2020 bis zum 23.02.2020 in Höhe von 3.998 Euro gebucht. In der Pau­schal­reise inbe­grif­fen war ein Rail & Fly-​​Ticket für eine Bahn­fahrt am Tag des Hin­flugs zum Flug­ha­fen Mün­chen. Als die zwei Rei­sem­den am Flug­ha­fen anka­men, hatte das Boar­ding für den Flug nach Kuba bereits begon­nen. Eine Gepäck­auf­gabe war für das Ehe­paar nicht mehr mög­lich. Das Ange­bot, den Flug ohne Auf­ga­be­ge­päck anzu­tre­ten, lehn­ten sie ab. Die Frau führte aus, sie sei gemein­sam mit ihrem Ehe­mann auf Grund einer Zug­ver­spä­tung gegen 11.00 Uhr am Schal­ter der Flug­ge­sell­schaft ein­ge­trof­fen. Da die Gepäck­auf­gabe bis 11:10 Uhr hätte mög­lich sein sol­len, sei das bereits begon­nene Boar­ding kein Grund gewe­sen, die Flug­reise nach Kuba mit Auf­ga­be­ge­päck zu wei­gern. Nach Ansicht des Rei­se­ver­an­stal­ters beruhe die Nicht­be­för­de­rung aus­schließ­lich auf der Ver­let­zung von Mit­wir­kungs­hand­lun­gen der Rei­sen­den. Ent­ge­gen wie­der­hol­ter Hin­weise hät­ten die Rei­sen­den keine, allen­falls unan­ge­mes­sen kurze Zeit­re­ser­ven für die mehr als 400 km lange Anreise zum Flug­ha­fen ein­ge­plant.

Ver­letzte Mit­wir­kungs­ob­lie­gen­heit des Ehe­paars

Das Amts­ge­richt Mün­chen hat in sei­nem Urteil vom 04.08.2021 (Az. 158 C 4570/​20) die Klage auf Rück­er­stat­tung des Rei­se­prei­ses in Höhe von fast 4000 Euro abge­wie­sen und dem Rei­se­ver­an­stal­ter Recht gege­ben. Obwohl die Ehe­frau den Rei­se­ver­trag kon­klu­dent (d.h. durch schlüs­si­ges Han­deln) gekün­digt habe, indem sie und ihr Mann die Flug­reise trotz ange­bo­te­ner Mög­lich­kei­ten nicht ange­tre­ten haben, wurde die Kün­di­gung als unwirk­sam ein­ge­stuft. Das Gericht argu­men­tierte, dass es kei­nen erheb­li­chen Reis­man­gel gege­ben habe. Bei Flug­rei­sen seien Rei­sende ver­pflich­tet, recht­zei­tig am Flug­ha­fen für die Abfer­ti­gung bereit­zu­ste­hen. Im Fall einer ver­ein­bar­ten Bahn­an­reise müss­ten sie die Zug­ver­bin­dung ent­spre­chend pla­nen. Die Ehe­frau habe diese Pflicht ver­letzt, indem sie eine Zug­ver­bin­dung wählte, die eine plan­mä­ßige Ankunft am Flug­ha­fen weni­ger als zwei Stun­den vor dem Abflug vor­sah.

Der Hin­weis auf der Board­karte, dass die Ehe­leute bei Ankunft um 11 Uhr noch 10 Minu­ten Zeit gehabt hät­ten, um ihr Gepäck auf­zu­ge­ben, wurde vom Gericht eben­falls als nicht ent­schei­dungs­re­le­vant ein­ge­stuft. Die Rich­ter argu­men­tier­ten, dass die Rei­sen­den nicht davon aus­ge­hen durf­ten, bis zur buch­stäb­lich letz­ten Minute Gele­gen­heit zu haben, ihr Gepäck abzu­ge­ben. Dies ergebe sich bereits aus dem Wort­laut des Hin­wei­ses „nicht spä­ter als“ anstelle von „bis“. Zudem seien gering­fü­gige Ver­schie­bun­gen der Abflug– und Boar­ding­zei­ten auf­grund der Abläufe an einem gro­ßen Flug­ha­fen wie dem Münch­ner mit eng getak­te­ten Zeit­kor­ri­do­ren und einer Viel­zahl von Abflü­gen und Ankünf­ten regel­mä­ßig zu erwar­ten.

 

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Miet­recht: Woh­nung darf in Tei­len unter­ver­mie­tet wer­den

Hin­ter­grund – Gebrauchs­über­las­sung an Dritte

Gemäß §553 Abs. 1 BGB kann der Mie­ter einen Teil des Wohn­raums an Dritte zum Gebrauch über­las­sen. Hierzu bedarf es das Ein­ver­ständ­nis des Ver­mie­ters. Sollte sich der Ver­mein­ter wei­gern, kann der Mie­ter wäh­len, ob er das Miet­ver­hält­nis kün­digt oder die Erlaub­nis des Ver­mie­ters erzwingt. Der Mie­ter muss aller­dings für die Unter­ver­mie­tung ein berech­tig­tes Inter­esse nach­wei­sen. Dar­über hin­aus darf die Gebrauchs­über­las­sung an Dritte für den Ver­mie­ter nicht unzu­mut­bar sein.

 

Sach­ver­halt

Der Mie­ter hat 2014 einen Miet­ver­trag über eine Drei­zim­mer­woh­nung in Ber­lin abge­schlos­sen. Nach­dem er zunächst allein in die Woh­nung ein­ge­zo­gen war, bewohnte er die Woh­nung spä­ter zusam­men mit sei­ner Ehe­frau und einem gemein­sa­men Kind. Nach der Geburt des zwei­ten Kin­des zog die Fami­lie in eine 17 km ent­fernte Dop­pel­haus­hälfte. Die Ber­li­ner Woh­nung behielt der Mie­ter bei und erläu­terte, von dort aus seine Arbeits­stätte in zehn Geh­mi­nu­ten errei­chen zu kön­nen. Als Geschäfts­füh­rer einer Spe­di­tion für Geschäfte in Latein­ame­rika und den Mitt­le­ren Osten müsse er auf­grund der Zeit­ver­schie­bung oft nachts arbei­ten. Des­halb behält er ein Zim­mer der Woh­nung für sich und ver­mie­tet die ande­ren bei­den Zim­mer unter. Der Ver­mie­ter erklärte sein Ein­ver­ständ­nis zur Unter­ver­mie­tung für ein Jahr. Eine Ver­län­ge­rung ver­wei­gerte er jedoch. Hier­ge­gen klagte der Mie­ter. Wäh­rend das Amts­ge­richt Mitte den Ver­mie­ter zur Zustim­mung ver­ur­teilte, hob das Land­ge­richt (LG) Ber­lin das Urteil wie­der auf und ver­neinte das berech­tigte Inter­esse des Geschäfts­füh­rers an der Unter­ver­mie­tung. Bei der streit­ge­gen­ständ­li­chen Woh­nung solle es sich nach Ansicht des LG dau­er­haft um einen Neben­wohn­sitz han­deln. Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) gab der Revi­sion des Mie­ters statt und ver­wies die Sache erneut zurück an das Land­ge­richt.

Recht­li­che Ein­ord­nung

Der BGH (Urteil vom 27.09.2023 – VIII ZR 88/​22) erläu­tere, dass ein berech­tig­tes Inter­esse des Mie­ters schon immer dann anzu­neh­men sei, wenn ver­nünf­tige Gründe zur Über­las­sung eines Teils der Woh­nung an Dritte beste­hen, es sei denn, die­ses Inter­esse stehe nicht im Ein­klang mit der gel­ten­den Rechts­ord­nung. Die Kos­ten­ent­las­tung dadurch, dass ein Unter­ver­mie­ter fak­tisch einen Teil des Miet­zin­ses über­nimmt, sei nach Über­zeu­gung des höchs­ten deut­schen Gerichts ein klas­si­scher Fall des berech­tig­ten Inter­es­ses.

Frage nach dem Gewahr­sam ent­schei­dend

Die Rich­te­rin­nen und Rich­ter in Karls­ruhe beto­nen, dass die Frage, ob die Woh­nung als Haupt­wohn­sitz oder nur als Neben­woh­nung genutzt werde, nicht rele­vant sei. Ent­schei­dend sei allein, dass der Mie­ter den Gewahr­sam an der Woh­nung nicht voll­stän­dig auf­gibt. Ob die Woh­nung nach der Unter­ver­mie­tung noch den Lebens­mit­tel­punkt des Mie­ters bil­det, spielt nach Auf­fas­sung des Bun­des­ge­richts­hofs eben­falls keine Rolle. Der Mie­ter sei ver­trag­lich nicht dazu ver­pflich­tet, sei­nen Haupt­wohn­sitz dort zu neh­men, son­dern kann die Woh­nung nach sei­nen eige­nen Vor­stel­lun­gen nut­zen.

Inter­es­sen des Mie­ters grund­sätz­lich vor­ran­gig

Die Annahme des Land­ge­richts Ber­lin, der Gesetz­ge­ber habe ledig­lich den Bestand eines ein­zel­nen Miet­ver­hält­nis­ses schüt­zen wol­len und nicht die Inter­es­sen von Mie­tern meh­re­rer Objekte, weist der BGH ent­schie­den zurück. Der Zweck von § 553 Abs. 1 BGB bestehe darin, dem Mie­ter die Woh­nung zu erhal­ten, an der er fest­hal­ten möchte. Die berech­tig­ten Inter­es­sen des Mie­ters haben laut dem Senat grund­sätz­lich Vor­rang vor den Inter­es­sen des Ver­mie­ters, außer wenn die beab­sich­tigte Gebrauchs­über­las­sung für den Ver­mie­ter unzu­mut­bar wäre. Der Zweck von § 553 Abs. 1 BGB besteht laut BGH darin, dem Mie­ter seine Woh­nung auch in Zei­ten der Mobi­li­tät und Fle­xi­bi­li­tät zu erhal­ten, ins­be­son­dere, wenn er aus beruf­li­chen Grün­den einen dop­pel­ten Haus­halt füh­ren müsse.

Die Frage, ob die vom Mie­ter vor­ge­tra­gene beruf­li­che Nut­zung zwin­gend sei oder ledig­lich einen „blo­ßen Kom­fort­zu­wachs“ dar­stelle, hält der BGH für uner­heb­lich. Daher müsse der Mie­ter ent­ge­gen der Ansicht des Land­ge­richts Ber­lin nicht dar­le­gen, dass er nicht auch in der Spe­di­tion über­nach­ten könnte. Die Karls­ru­her Rich­ter akzep­tier­ten nicht das Argu­ment des LG Ber­lin, die den ange­spann­ten Ber­li­ner Woh­nungs­markt als Grund für ihre wenig mie­ter­freund­li­che Rechts­auf­fas­sung ange­führt hatte. Die Unter­ver­mie­tung sei gesetz­lich aner­kannt, und dass der Unter­mie­ter weni­ger Schutz genieße als ein regu­lä­rer Mie­ter, sei laut BGH vom Gesetz­ge­ber gewollt. Etwaige uner­wünschte Kon­se­quen­zen seien dem­nach rechts­po­li­ti­scher Natur und nicht dem kla­gen­den Mie­ter anzu­las­ten.

Das Land­ge­richt muss nun erneut über den Fall ver­han­deln und dabei klä­ren, ob der Mie­ter die Woh­nung tat­säch­lich wei­ter­hin aus beruf­li­chen Grün­den nutzt.

 

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Erbe hat von sechs geerb­ten Flur­stü­cken nur für bebau­tes Flur­stück keine Erb­schafts­steuer zu zah­len

Grund­sätz­lich sind bewohnte Immo­bi­lien von der Erb­schafts­steuer befreit. Wer­den meh­rere Flur­stü­cke ver­erbt, die im Grund­buch als ein Grund­stück zusam­men­ge­fasst sind, ist allein das bebaute Flur­stück erb­schafts­steu­er­be­freit, ent­schied das FG Nie­der­sach­sen.

Sach­ver­halt

Der Klä­ger erbte sechs Flur­stü­cke, die nach § 890 BGB als ein Grund­stück zusam­men­ge­fasst im Grund­bruch ein­ge­tra­gen waren. Das Finanz­amt stellte in einem Bescheid fest, dass nur ein Flur­stück von der Erb­schafts­steuer befreit war, da die­ses mit dem Fami­li­en­heim gemäß § 13 Abs.1 Nr.4c ErbStG bebaut war. Der­sel­ben Mei­nung war das für die Erb­schafts­steuer zustän­dige Finanz­amt. Besteu­ert wurde der Gesamt­wert der fünf Flur­stü­cke, woge­gen der Erbe Klage ein­reichte. Die Steu­er­be­frei­ung müsse nicht nur für das bebaute Flur­stück gel­ten, son­dern für die Flur­stü­cke, die als Grund­stück zusam­men­ge­fasst wur­den, so der Klä­ger.

 

FG: Restrik­tive Aus­le­gung der Steu­er­be­frei­ungs­norm gebie­tet die Auf­tren­nung der im Grund­buch als ein Grund­stück zusam­men­ge­fass­ter Flur­stü­cke

Das Finanz­ge­richt hob her­vor, dass die Steu­er­be­frei­ungs­norm restrik­tiv aus­zu­le­gen sei. Daher könne die wirt­schaft­li­che Ein­heit für die im Grund­buch zusam­men­ge­fass­ten Flur­stü­cke nicht als Bewer­tungs­grund­lage her­an­ge­zo­gen wer­den. Es müs­sen die katas­ter­mä­ßi­gen klei­ne­ren Grund­stücks­flä­chen zugrunde gelegt wer­den.

Auf diese Weise werde die Dop­pel­be­güns­ti­gung von Fami­li­en­mit­glie­dern ver­hin­dert, die einer­seits von hohen Frei­be­trä­gen und ande­rer­seits von der Erb­schaft­steu­er­be­frei­ung auf­grund des Fami­li­en­heims pro­fi­tie­ren kön­nen. Grö­ßere Fami­li­en­heime wür­den im Gegen­satz zu klei­ne­ren Fami­li­en­hei­men eine höhere Steu­er­be­frei­ung bewir­ken. Vor allem vor dem Hin­ter­grund, dass die Frei­be­träge zusätz­lich zur Steu­er­be­frei­ung auf­grund des Fami­li­en­heims anfal­len.

 

Klä­ger legt Revi­sion ein – BFH muss sich posi­tio­nie­ren

Der Klä­ger legte Revi­sion ein. Nun muss der BFH ent­schei­den. In den bis­he­ri­gen Ent­schei­dun­gen konnte diese Frage offen gelas­sen wer­den.

Ver­brau­cher­schutz: Sky muss Kün­di­gung erleich­tern

Ob Spo­tify, Net­flix, oder Ama­zon Prime…kostenpflichtige Dau­er­schuld­ver­hält­nisse (d.h. Abon­ne­ments) las­sen sich auf den ent­spre­chen­den Inter­net­sei­ten kin­der­leicht abschlie­ßen. Möchte man als Betrof­fe­ner auf der jewei­li­gen Seite den Ver­trag kün­di­gen, ist das weit­aus schwie­ri­ger. Nicht wenige haben daher aus Träg­heit ihre beste­hen­den Abon­ne­ments um ein wei­te­res Jahr ver­län­gert bzw. auto­ma­tisch ver­län­gern las­sen.

Hier­ge­gen ist der Gesetz­ge­ber vor­ge­gan­gen. Seit Juli 2022 müs­sen online-​​Kündigungsbuttons für Ver­brau­cher leicht auf­find­bar und gut les­bar sein. Dies ermög­licht es Ver­brau­chern, ihren Ver­trag direkt online beim Anbie­ter zu kün­di­gen, ohne auf andere Kon­takt­wege wie E-​​Mail oder Brief­post zurück­grei­fen zu müs­sen.

Im vor­lie­gen­den Fall war das bei dem Pay-​​TV-​​Anbieter Sky nicht der Fall. Nach­dem die Ver­brau­cher­zen­trale NRW „Sky Deutsch­land Fern­se­hen GmbH & Co. KG“ erfolg­los abmahnte, erhob sie Klage vor dem Land­ge­richt Mün­chen I (Urteil vom 16.11.2023 – 12 O 4127/​23).

Die­ses ent­schied zuguns­ten der Ver­brau­cher und ver­ur­teilte Sky zur gestal­te­ri­schen Anpas­sung der online-​​Kündigung. Das Gericht bemän­gelte, dass der Kün­di­gungs­but­ton von Sky hin­ter einem ande­ren Feld („Wei­tere Links anzei­gen“) ver­steckt gewe­sen sei. Zudem sei er nicht so gut les­bar wie der But­ton zum Ver­trags­schluss gewe­sen. Sky habe die Schalt­flä­che zum Ver­trags­schluss auf der Web­site blau unter­legt, wäh­rend die Kün­di­gungs­schalt­flä­che klei­ner und grau unter­legt war.

Was folgt dar­aus für den Kun­den und Sky?

Gemäß dem Gesetz kön­nen Ver­träge, bei denen Unter­neh­men ihre Ver­pflich­tun­gen nicht geset­zes­kon­form umset­zen, jeder­zeit und ohne Ein­hal­tung einer Kün­di­gungs­frist gekün­digt wer­den. Ver­brau­cher­schüt­zer sto­ßen immer wie­der auf Män­gel bei der Umset­zung von Kün­di­gungs­but­tons durch Unter­neh­men. Sollte sich Sky wei­gern, der Ver­pflich­tung nach­zu­kom­men, droht ein Buß­geld in Höhe von 250.000 Euro.

GmbH-​​Gesellschafter kann Aus­fall eines Dar­le­hens als Ver­lust gel­tend machen

Ein GmbH-​​Gesellschafter kann ein Dar­le­hen, was infolge einer Insol­venz nicht zurück­ge­zahlt wer­den kann, als Ver­lust nach § 20 EStG gel­tend machen, wenn dies die für ihn güns­ti­gere Option dar­stellt, so die Ent­schei­dung des Finanz­ge­richts (FG) Düs­sel­dorf.

Sach­ver­halt

Der Klä­ger, ein GmbH-​​Gesellschafter war zu 80% an einer Spe­di­tion betei­ligt, die in 2015 in wirt­schaft­li­che Not geriet. Der Klä­ger half mit einem Dar­le­hen von 150.000€ aus. Doch vor der Insol­venz bewahrte dies nicht – 2016 wurde das Insol­venz­ver­fah­ren eröff­net. Der Klä­ger gab den Aus­fall des Dar­le­hens unter Bezug auf § 17 EStG, spä­ter nach § 20 EStG, steu­er­lich als Ver­lust an, was vom Finanz­amt nicht akzep­tiert wurde. Dar­auf­hin erhob er Klage beim Finanz­ge­richt.

 

Für Gel­tend­ma­chung des Dar­le­hens­aus­falls kann güns­ti­gere Option gewählt wer­den

Das Finanz­ge­richt gab dem Klä­ger recht – der aus­ge­fal­lene Dar­le­hens­be­trag könne gemäß § 20 EStG von den Kapi­tal­ein­künf­ten abge­zo­gen wer­den. Da es sich beim Dar­le­hen nicht um nach­träg­li­che Anschaf­fungs­kos­ten im Rah­men des Auf­lö­sungs­ver­lus­tes nach § 17 EStG han­dele, sei der Ver­lust nicht gemäß § 20 Abs. 8 EStG zu berück­sich­ti­gen. § 17Abs. 2a EStG kam erst spä­ter zur Anwen­dung.

Das FG sprach sich gegen die Anwend­bar­keit der frü­he­ren Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH) aus, die die Mög­lich­keit der Berück­sich­ti­gung als nach­träg­li­che Anschaf­fungs­kos­ten vor­sah. Trotz Wei­ter­gel­tungs­ord­nung die­ser Recht­spre­chung sei die wei­tere Option zur steu­er­li­chen Berück­sich­ti­gung dem Steu­er­pflich­ti­gen nicht auf­zu­drän­gen, wenn es für ihn die ungüns­ti­gere Vari­ante sei, was vor­lie­gend der Fall sei. Laut § 20 EStG könne eine volle Anrech­nung des Dar­le­hens­ver­lus­tes erfol­gen, was nach § 17 EStG durch das Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren nicht mög­lich wäre.

Die Revi­sion gegen das Urteil liegt nun beim BFH vor.

Erfolg­lose Nach­er­fül­lung: Anspruch auf Kauf­preis­min­de­rung

Der Ärger ist groß, wenn sich eine gekaufte, ver­meint­lich neu­wer­tige Sache als man­gel­haft her­aus­stellt. Doch beste­hen ver­schie­dene Ansprü­che, die gegen­über dem Ver­käu­fer gel­tend gemacht wer­den kön­nen. Unter ande­rem hat der Käu­fer einen Anspruch auf Kauf­preis­min­de­rung aus § 441 BGB, der sich aus dem Gewähr­leis­tungs­recht gemäß § 437 Nr. 2 BGB ablei­tet. Nach dem Geset­zes­wort­laut kann „statt zurück­zu­tre­ten“ alter­na­tiv der Kauf­preis gemin­dert wer­den.

 

Vor­aus­set­zun­gen

  1. Wirk­sa­mer Kauf­ver­trag

Eine wirk­same Kauf­preis­min­de­rung ver­langt zunächst, dass der zugrun­de­lie­gende Kauf­ver­trag wirk­sam abge­schlos­sen wurde.

  1. Sache ist bei Gefahr­über­gang man­gel­haft

Ebenso muss ein Sach­man­gel vor­lie­gen, der auch bei Gefahr­über­gang vor­lag. Was genau ein Sach­man­gel ist, regelt § 434 BGB. Hier­nach liegt ein Sach­man­gel dann vor, wenn die Sache ent­we­der den sub­jek­ti­ven Anfor­de­run­gen (§ 434 Abs. 2 S.1 BGB) oder den objek­ti­ven Anfor­de­run­gen (§ 434 Abs. 3 S.1 BGB) oder den Mon­ta­ge­an­for­de­run­gen (§ 434 Abs. 4 BGB) nicht ent­spricht. Ent­spricht die Sache kumu­la­tiv allen genann­ten Anfor­de­run­gen, ist sie frei von Män­geln (§ 434 Abs. 1 BGB)

  • Sub­jek­tive Anfor­de­run­gen

Die Sache ent­spricht den sub­jek­ti­ven Anfor­de­run­gen gemäß § 434 Abs. 2 S.1 BGB, wenn sie die ver­ein­barte Beschaf­fen­heit auf­weist (§ 434 Abs. 2 S.1 Nr. 1 BGB), sich für die ver­trag­lich vor­aus­ge­setzte Ver­wen­dung eig­net (§ 434 Abs. 2 S.1 Nr. 2 BGB) und mit dem dazu­ge­hö­ri­gen Zube­hör und den Mon­tage– und Instal­la­ti­ons­an­lei­tun­gen über­ge­ben wird (§ 434 Abs. 2 S.1 Nr. 3 BGB). Wer­den von einem Unter­neh­mer „nega­tive Beschaf­fen­heits­ver­ein­ba­run­gen“ getrof­fen, hat er den Ver­brau­cher dar­über zu beleh­ren und seine Zustim­mung ein­zu­ho­len, damit der Käu­fer auf­grund der man­geln­den sub­jek­ti­ven Anfor­de­run­gen keine Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che gel­tend machen kann.

  • Objek­tive Anfor­de­run­gen § 434 Abs. 3 S.1 BGB

Die objek­ti­ven Anfor­de­run­gen der Sache sind erfüllt, wenn sich die Sache für die gewöhn­li­che Ver­wen­dung eig­net § 434 Abs. 3 S.1 Nr. 1 BGB, eine Beschaf­fen­heit hat, die bei Sachen der­sel­ben Art zu erwar­ten ist § 434 Abs. 3 S.1 Nr. 2 BGB, die Beschaf­fen­heit auf­weist, die der Käu­fer vor Ver­trags­schluss in einer Probe oder einem Mus­ter gestellt bekom­men hat § 434 Abs. 3 S.1 Nr. 3 BGB und dem dazu­ge­hö­ri­gen Zube­hör inklu­sive der Mon­ta­ge­an­lei­tun­gen über­ge­ben wird § 434 Abs. 3 S.1 Nr.4 BGB.

  • Mon­ta­ge­an­for­de­run­gen § 434 Abs. 4 BGB

Zuletzt ent­spricht die Sache den Mon­ta­ge­an­for­de­run­gen, falls eine erfor­der­lich ist, wenn die Mon­tage ord­nungs­ge­mäß durch­ge­führt wurde (§ 434 Abs. 4 Nr. 1 BGB) oder im Falle, dass sie feh­ler­haft erfolgte, ihre Ursa­che nicht die feh­ler­hafte Mon­ta­ge­an­lei­tung ist oder eine unsach­ge­mäße Mon­tage durch den Ver­käu­fer (§ 434 Abs. 4 Nr. 2 BGB).

 

Kann ein Sach­man­gel nach einem der oben genann­ten Kri­te­rien bejaht wer­den, ist ein wei­te­res Kri­te­rium, dass die­ser zum Zeit­punkt des Gefahr­über­gangs vor­liegt. Dies ist gemäß § 446 S.1 BGB der Zeit­punkt der Über­gabe, an dem das Risiko an der Sache vom Ver­käu­fer auf den Käu­fer über­geht.

 

  1. Nach­frist­set­zung und erfolg­lo­ser Ablauf

Besteht ein Sach­man­gel bei Gefahr­über­gang, muss der Käu­fer dem Ver­käu­fer zunächst inner­halb einer gewähr­ten Frist, die Mög­lich­keit geben nach­zu­er­fül­len. Dies kann in Form einer Nach­bes­se­rung oder Nach­lie­fe­rung erfol­gen. Ist dies ent­we­der von vorn­her­ein unmög­lich, unzu­mut­bar oder feh­ge­schla­gen oder der Ver­käu­fer ver­wei­gert eine Nach­er­fül­lung von vorn­her­ein, hat der Käu­fer die Mög­lich­keit vom Ver­trag (unter der Vor­aus­set­zung, dass die wei­te­ren fol­gen­den Kri­te­rien gege­ben sind) vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten oder den Kauf­preis zu min­dern.

 

  1. Keine Ver­jäh­rung

Ebenso darf gemäß §§ 438, 218 BGB keine Ver­jäh­rung ein­ge­tre­ten sein.

 

  1. Anspruch auf antei­lige Erstat­tung des Kauf­prei­ses

Lie­gen alle Vor­aus­set­zun­gen vor, ent­fällt im Falle, dass der Kauf­preis noch nicht gezahlt wurde, der Anspruch des Ver­käu­fers auf Kauf­preis­zah­lung. Wurde bereits eine Zah­lung getä­tigt, dann ist der Ver­käu­fer ver­pflich­tet das zu viel Gezahlte an den Käu­fer zurück­zu­zah­len.

 

 

 

 

 

THC-​​COOH-​​Wert von 150 ng/​ml ist Indiz für regel­mä­ßi­gen Kon­sum

Auch wenn die Lega­li­sie­rung von Can­na­bis zur Dis­kus­sion steht und dies unter recht­li­chen Aspek­ten Ver­än­de­run­gen her­bei­füh­ren könnte, sind gewisse natur­wis­sen­schaft­li­che Aspekte unver­än­der­bar, so wie bei­spiels­weise ein THC-​​COOH-​​Wert von mehr als 150 ng/​ml indi­ziert, dass jemand regel­mä­ßig kon­su­miert.

 

Sach­ver­halt

 

Bei einem Auto­fah­rer wurde bei einer Poli­zei­kon­trolle ein THC-​​Carbonsäure Wert (THC-​​COOH-​​Wert) von 240 ng/​ml im Blut dia­gnos­ti­ziert. Er gab vor, er habe sich nach dem Kon­sum von fünf Joints ans Steuer gesetzt. Als er auf Grund­lage des THC-​​COOH-​​Wertes, der weit über 150 ng/​ml, dem Grenz­wert für einen regel­mä­ßi­gen Kon­sum lag, wurde er als regel­mä­ßi­ger Kon­su­ment kate­go­ri­siert. Als ihm des­halb sein Füh­rer­schein ent­zo­gen wurde, klage er dage­gen.

Das OVG berief sich auf den fest­ge­stell­ten THC-​​COOH-​​Wert in der Blut­probe, der den Lang­zeit THC-​​COOH-​​Wert abbilde. Kein ein­ma­li­ger, son­dern allein ein täg­li­cher Kon­sum könne die­sen Wert her­vor­brin­gen. Daher müsse von einem regel­mä­ßi­gen Kon­sum des Klä­gers aus­ge­gan­gen wer­den, was seine Fahr­eig­nung aus­schließe, Dies recht­fer­tige wie­derum den Füh­rer­schein­ent­zug.

 

Klar­stel­lun­gen des OVG: Keine Dop­pel­be­stra­fung, Bin­dungs­wir­kung von Urtei­len

Ebenso betonte der 3. Senat des OVG, dass es der Fahr­er­laub­nis­ent­zug zusam­men mit dem ver­häng­ten Fahr­ver­bot keine Dop­pel­be­stra­fung dar­stelle. Das ein mona­tige Fahr­ver­bot habe keine Aus­sa­ge­kraft in Bezug auf die Fahr­eig­nung, denn hier­über ginge es bei der Fest­stel­lung von Ord­nungs­wid­rig­kei­ten nicht.

 

Es wurde klar­ge­stellt, dass Ent­schei­dun­gen, die die Gerichte in Bezug auf Buß­geld­sa­chen tref­fen eine Bin­dungs­wir­kung ent­fal­ten. Deut­lich wird dies in einem ande­ren Füh­rer­schein Fall: Ein Amts­ge­richt hatte den Vor­wurf des Fah­rens unter Dro­gen­ein­fluss revi­diert, da die im Blut fest­ge­stell­ten Amphet­amin­rück­stände nicht vom Dro­gen­kon­sum, son­dern von einem ADHS Medi­ka­ment stamm­ten. Die­ses war auch laut ärzt­li­cher Ein­schät­zung beim Auto­fah­ren ein­nehm­bar. Diese Ent­schei­dung konnte die Füh­rer­schein­be­hörde weder vor dem Ver­wal­tungs­ge­richt, noch vor dem OVG kip­pen.

Zah­lungs­pflicht von Arbeit­neh­mer für Lea­sing­ra­ten eines Dienst­rads bleibt bei län­ge­rer Krank­heit beste­hen

Müs­sen Arbeit­neh­mer Lea­sing­ra­ten für ihr Dienst­rad wei­ter­hin zah­len, wenn sie eine län­gere Arbeits­un­fä­hig­keit erlei­den und des­halb Kran­ken­geld bezie­hen? Wenn sie das Dienst­rad in ihrem Besitz haben und wei­ter nut­zen kön­nen, dann bleibt ihre Zah­lungs­pflicht beste­hen, ent­schied das ArbG Aachen.

 

Sach­ver­halt

Ein Arbeit­neh­mer klagte gegen seine Arbeit­ge­be­rin vor dem Arbeits­ge­richt. Auf­grund einer län­ge­ren Arbeits­un­fä­hig­keit bezog der Arbeit­neh­mer Kran­ken­geld, wes­halb die Lea­sing­ra­ten für zwei im Besitz des Arbeit­neh­mers befind­li­chen geleas­ten Dienst­rä­der, im Rah­men des „JobRad-​​Modells“ nicht von ihrem monat­li­chen Brut­to­ar­beits­lohn abge­zo­gen wer­den konn­ten. Die ange­fal­le­nen Lea­sing­ra­ten zog die Arbeit­ge­be­rin vom Fol­ge­lohn ab. Der Arbeit­neh­mer hielt dies für unrecht­mä­ßig und klagte hier­ge­gen vor dem Arbeits­ge­richt.

 

ArbG Aachen: Zah­lungs­pflicht bleibt auch bei Kran­ken­geld­be­zug beste­hen

Das Arbeits­ge­richt gab der Beklag­ten recht. Der Arbeit­neh­mer habe trotz Kran­ken­geld­be­zug die Zah­lungs­pflicht für die Lea­sing­ra­ten der zwei in sei­nem Besitz befind­li­chen Dienst­rä­dern. Auch wäh­rend der Zeit sei­ner Arbeits­un­fä­hig­keit habe er die Dienst­rä­der nut­zen kön­nen. Der Arbeit­neh­mer habe sich im Rah­men der indi­vi­du­el­len Ver­trags­ge­stal­tung dazu ver­pflich­tet die Dienst­rä­der über das „JobRad-​​Modells“ selbst über sein Ein­kom­men zu finan­zie­ren.