Weih­nachts­ge­schenke umtau­schen – das soll­ten Sie wis­sen

Geschenke umtau­schen – Foto: stock​.adobe​.com/​L​i​f​e​h​dfilm

Über Weih­nachts­ge­schenke freut sich jeder – egal ob Jung oder Alt. Doch nicht sel­ten packt man ein Päck­chen aus und es kommt etwas zum Vor­schein, das man schon hat, das nicht passt oder das ein­fach nicht gefällt. In sol­chen Fäl­len stellt sich die Frage, was man nun mit dem unlieb­sa­men Prä­sent anfängt. Kann man es zurück­ge­ben oder umtau­schen und was gilt es dabei zu beach­ten?

Kann man Geschenke im Laden umtau­schen?

Zu beach­ten gilt zunächst, dass man Geschenke, die im Laden gekauft wur­den, nicht ohne Wei­te­res zurück­ge­ben kann. Ist das Pro­dukt in ein­wand­freiem Zustand, haben Kun­den kei­nen Anspruch auf den Umtausch der Ware. Viele Händ­ler sind aber kulant und bie­ten trotz­dem einen Umtausch an. Hier emp­fiehlt es sich, sich bereits beim Kauf des Geschenks nach den Kon­di­tio­nen für einen Umtausch zu erkun­den. Diese sind oft auf den Quit­tun­gen oder auf Aus­hän­gen im Geschäft zu fin­den.

Wer ein Geschenk umtau­schen will, sollte dabei in jedem Fall an den Kas­sen­zet­tel den­ken. Wich­tig ist in der Regel zudem, dass die Ware noch nicht benutzt wurde, ori­gi­nal­ver­packt ist und das Prei­se­ti­kett mög­lichst noch vor­han­den ist.

Zu beach­ten gilt außer­dem, dass kein Anspruch auf Aus­zah­lung des Kauf­prei­ses besteht. Viel­mehr stel­len die Händ­ler oft einen Gut­schein in ent­spre­chen­der Höhe aus.

Das Geschenk ist defekt – was nun?

Etwas ande­res gilt, wenn das Geschenk defekt ist. In die­sem Fall kann das Pro­dukt inner­halb von zwei Jah­ren zurück­ge­ge­ben wer­den.

Hin­weis: Ist das Pro­dukt man­gel­haft, hat der Ver­käu­fer zunächst das Recht, die Ware zu repa­rie­ren oder ein man­gel­freies Ersatz­pro­dukt zu lie­fern. Gelingt ihm dies nicht, muss er das Pro­dukt umtau­schen oder den Kauf­preis erstat­ten.

Hin­weis: Grund­sätz­lich muss im Falle einer Rekla­ma­tion vom Käu­fer bewie­sen wer­den, dass der Man­gel bereits beim Kauf des Pro­duk­tes vor­ge­le­gen hat. Von die­sem Grund­satz macht das Gesetz jedoch für die ers­ten sechs Monate nach dem Kauf der Ware eine Aus­nahme: In die­ser Zeit wird zuguns­ten des Käu­fers ver­mu­tet, dass das Pro­dukt bereits beim Kauf man­gel­haft war.

Was muss ich beach­ten, wenn das Geschenk online bestellt wurde?

Bei Onlin­ebe­stel­lun­gen ist die Rück­gabe von Geschen­ken in der Regel kein Pro­blem. Hier besteht ein vier­zehn­tä­gi­ges Wider­rufs­recht. Das bedeu­tet, dass der Kunde inner­halb von 14 Tagen ohne Angabe von Grün­den den Wider­ruf erklä­ren kann und den Kauf­preis der Ware zurück­be­kommt. Das gilt also nicht nur dann, wenn das Geschenk defekt ist, son­dern auch, wenn es ein­fach nicht gefällt. Einige Online­shops gewäh­ren sogar Umtausch­fris­ten, die über die gesetz­lich vor­ge­schrie­be­nen vier­zehn Tage hin­aus­ge­hen.

Vor­aus­set­zung dazu ist jedoch, dass das gekaufte Pro­dukt unver­züg­lich zurück­sen­det wird. Zudem müs­sen die Rück­sen­de­kos­ten grund­sätz­lich vom Käu­fer über­nom­men wer­den.

Hin­weis: Grund­sätz­lich muss der Wider­ruf aus­drück­lich erklärt wer­den, zum Bei­spiel per E-​​Mail. Die Ware ein­fach zurück­zu­schi­cken reicht dem­nach in der Regel nicht aus.

Wegen Schnee und glat­ten Stra­ßen zu spät auf der Arbeit – das droht bei Unpünkt­lich­keit

Schnee­fall Auto­bahn – Foto: stock​.adobe​.com/​P​etair

Im Win­ter und bei Minus­gra­den gibt es viele Gründe, aus denen Arbeit­neh­mer das ein oder andere Mal zu spät am Arbeits­platz ankom­men. So muss man das Auto vor Fahrt­an­tritt oft erst von Schnee und Eis befreien. Zudem kann es durch glatte Stra­ßen zu Unfäl­len kom­men, die wie­derum zu Staus und Behin­de­run­gen füh­ren. Auch kommt es regel­mä­ßig dazu, dass Züge und S-​​Bahnen wet­ter­be­dingt aus­fal­len oder sich ver­spä­ten. In sol­chen Fäl­len stellt sich Arbeit­neh­mern die Frage, was sie im Falle einer win­ter­be­ding­ten Ver­spä­tung zu erwar­ten haben.

Der Arbeit­neh­mer trägt das Wege­ri­siko

Kommt ein Arbeit­neh­mer zu spät zur Arbeit, weil es auf sei­nem Arbeits­weg win­ter­be­dingt zu Ver­zö­ge­run­gen oder Behin­de­run­gen kam, hat er dies grund­sätz­lich selbst zu ver­tre­ten – er trägt das soge­nannte Wege­ri­siko. Dar­un­ter ist zu ver­ste­hen, dass der Arbeit­neh­mer selbst dafür ver­ant­wort­lich ist, pünkt­lich am Arbeits­platz zu erschei­nen. Im Win­ter muss er damit rech­nen, dass nachts Schnee gefal­len ist oder die Stra­ßen glatt sind und dem­ent­spre­chend mehr Fahr­zeit ein­pla­nen.

Kommt er hin­ge­gen auf­grund der Wet­ter­ver­hält­nisse zu spät, hat er für diese Zeit, in der er nicht gear­bei­tet hat, kei­nen Anspruch auf Lohn­zah­lun­gen.

Hin­weis: Gemäß § 616 BGB bleibt der Anspruch auf Lohn­zah­lun­gen in den Fäl­len erhal­ten, in denen der Arbeit­neh­mer kurz­zei­tig „durch einen in sei­ner Per­son lie­gen­den Grund“ daran gehin­dert wird, seine Arbeit zu ver­rich­ten. Damit sind jedoch nur Ver­hin­de­run­gen aus per­sön­li­chen Grün­den gemeint, also bei­spiels­weise eine Hoch­zeit oder Beer­di­gung. Ein sol­cher per­sön­li­cher Umstand liegt hin­ge­gen nicht vor, wenn eine Viel­zahl von Per­so­nen davon betrof­fen ist, wie bei­spiels­weise bei Glätte oder Schnee (bereits 1982 von Bun­des­ar­beits­ge­richt ent­schie­den: Az.: 5 AZR 283/​80), einem Ver­kehrs­stau oder einem ver­spä­te­ten Zug.

Mor­gens zu spät und dafür abends län­ger blei­ben?

Die aus­ge­fal­le­nen Stun­den müs­sen in die­sen Fäl­len jedoch nicht nach­ge­ar­bei­tet wer­den. So kann der Arbeit­ge­ber von einem Arbeit­neh­mer in der Regel nicht ver­langt, sei­nen Fei­er­abend spon­tan nach hin­ten zu ver­le­gen. Wird hin­ge­gen ein Über­stun­den­konto geführt, wird die Ver­spä­tung als Minus­stun­den ver­bucht und kann zu einem spä­te­ren Zeit­punkt nach­ge­holt wer­den.

Kann der Arbeit­ge­ber eine Abmah­nung aus­spre­chen?

Hier kommt es auf den Ein­zel­fall an. Eine Abmah­nung spricht der Arbeit­ge­ber aus, um den Arbeit­neh­mer auf des­sen ver­trags­wid­ri­ges Ver­hal­ten hin­zu­wei­sen und anzu­hal­ten, die­ses zukünf­tig zu unter­las­sen. Ver­spä­tet sich der Arbeit­neh­mer, liegt darin ein sol­ches ver­trags­wid­ri­ges Ver­hal­ten, berech­tigt also grund­sätz­lich zur Abmah­nung.

Vor­aus­set­zung dazu ist jedoch, dass der Arbeit­neh­mer seine Ver­spä­tung auch zu ver­schul­den hat. Hätte er pünkt­lich auf der Arbeit ankom­men kön­nen, wenn er bei­spiels­weise los­ge­fah­ren wäre, hat er die Ver­spä­tung zu ver­tre­ten. Ver­spä­tet er sich hin­ge­gen wegen plötz­li­chen und uner­war­te­ten Win­ter­bruchs, wäre eine Abmah­nung unge­recht­fer­tigt.

Eine Abmah­nung kann jedoch auch unver­hält­nis­mä­ßig sein. Das kann dann der Fall sein, wenn ein nor­ma­ler­weise pünkt­li­cher Arbeit­neh­mer wegen Glatt­eis ledig­lich ein paar Minu­ten zu spät auf der Arbeit ange­kom­men ist.

Kommt der Arbeit­neh­mer hin­ge­gen mehr­fach zu spät und nutzt auch noch nach meh­re­ren Tagen die Aus­rede der Wit­te­rungs­be­din­gun­gen, kann eine Abmah­nung gerecht­fer­tigt sein. Denn in sol­chen Fäl­len hätte der Arbeit­neh­mer mehr Zeit für den Arbeits­weg ein­pla­nen müs­sen.

Ein­ver­nehm­li­che Eini­gung zwi­schen Arbeit­neh­mer und Arbeit­ge­ber

Sollte man doch ein­mal trotz getrof­fe­ner Vor­keh­run­gen zu spät zur Arbeit kom­men, emp­fiehlt es sich, sich um eine güt­li­che Eini­gung mit dem Arbeit­ge­ber zu bemü­hen und bei­spiels­weise die ver­pass­ten Arbeits­stun­den nach­zu­ar­bei­ten, Über­stun­den abzu­bauen oder Urlaub zu neh­men. Zudem sollte der Arbeit­ge­ber recht­zei­tig über die Ver­spä­tung infor­miert wer­den.

Streu– und Räumpflicht und Auto­schei­ben frei­krat­zen – diese Pflich­ten haben Sie im Win­ter

Es ist wie­der soweit: Es ist Win­ter. Das heißt zum einen besinn­li­che Vor­weih­nachts­stim­mung, Plätz­chen backen und Spa­zier­gänge durch frisch gefal­le­nen Schnee. Die kalte Jah­res­zeit bringt jedoch auch einige Her­aus­for­de­run­gen und Ver­pflich­tun­gen mit sich. So besteht im Win­ter eine Räum– und Streu­pflicht, wenn Geh­wege zuge­schneit oder ver­eist sind. Zudem müs­sen Auto­fah­rer ihr Auto vor Fahrt­an­tritt von Schnee und Eis befreien. Was Sie dabei beach­ten soll­ten, erfah­ren Sie im Fol­gen­den:

Räum– und Streu­pflicht

Streu– und Räumpflicht – Foto: stock​.adobe​.com/VRD;

Bei der Räum– und Streu­pflicht kommt es maß­geb­lich auf die Sat­zung der jewei­li­gen Stadt oder Gemeinde an. Darin wird bestimmt, in wel­chem Zeit­raum die Geh­wege vor dem Grund­stück und Zugänge zu Müll­ton­nen, der Haus­tür etc. von Schnee und Eis befreit wer­den müs­sen. In aller Regel bestim­men die ört­li­chen Sat­zun­gen, dass die Bür­ger­steige an Werk­ta­gen von 7 Uhr bis 20 Uhr und an Wochen­en­den und Fei­er­ta­gen meist ab 8 Uhr geräumt sein müs­sen. Hier lohnt sich jedoch ein Blick in die Sat­zung Ihrer Stadt oder Gemeinde, falls diese davon abwei­chende Rege­lun­gen trifft.

Geräumt wer­den muss dabei jedoch nicht der ganze Geh­weg. Aus­rei­chend ist viel­mehr, dass ein Weg von unge­fähr einem Meter Breite von Schnee und Eis befreit wird, sodass Fuß­gän­ger ohne Pro­bleme anein­an­der vor­bei­ge­hen kön­nen oder ein Kin­der­wa­gen sicher fort­be­wegt wer­den kann. (OLG Nürn­berg, Urteil vom 22.12.2000; Az.: 6 U 2402/​00)

Hält der Schnee­fall an, reicht ein­ma­li­ges Räu­men am Mor­gen nicht aus. Viel­mehr muss dann regel­mä­ßig Schnee und Eis ent­fernt wer­den.

Krank­heit, beruf­li­che Ver­pflich­tun­gen oder Urlaub ent­bin­den nicht von der Räumpflicht. In sol­chen Fäl­len ist man ver­pflich­tet, dafür zu sor­gen, dass ein ande­rer das Räu­men über­nimmt.

Keine Räumpflicht, wenn man nicht mit Besuch rech­nen muss

Nach einer Ent­schei­dung des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) kommt es für das Beste­hen einer Räumpflicht des eige­nen Grund­stücks auch dar­auf an, ob man damit rech­nen muss, dass das Grund­stück betre­ten wird. Im kon­kre­ten Fall bestand nach Ansicht der Rich­ter sonn­tags um 10 Uhr keine Pflicht dazu, das Grund­stück von Schnee und Eis zu befreien, da kein Besuch erwar­tet wurde.

Vor­aus­set­zung ist all­ge­meine Glät­te­bil­dung

Zudem wies der BGH in sei­nem Urteil dar­auf hin, dass die Räumpflicht eine all­ge­meine Glät­te­bil­dung vor­aus­setzt. Ein­zelne glatte Stel­len rei­chen dafür hin­ge­gen nicht aus, sofern keine Anhalts­punkte für eine dro­hende Gefähr­dung beste­hen. (BGH, Urteil vom 12.06.2012, Az.: VI ZR 138/​11)

Nur ein­ge­schränkte Räumpflicht auf Park­plät­zen

Auf Park­plät­zen besteht nach einem Urteil des Amts­ge­richts (AG) Augs­burg ledig­lich eine ein­ge­schränkte Streu– und Räumpflicht. So muss nicht der gesamte Park­platz von Schnee und Eis befreit wer­den. Aus­rei­chend sei viel­mehr, wenn sichere und von Eis befreite Wege zu den gepark­ten Fahr­zeu­gen vor­han­den sind. Nutzt ein Fuß­gän­ger hin­ge­gen nicht die geräum­ten Geh­wege, son­dern den erkenn­bar ver­eis­ten Bereich des Park­plat­zes und stürzt, besteht keine Scha­dens­er­satz­pflicht des Grund­stücks­ei­gen­tü­mers. (AG Augs­burg, Urteil vom 05.09.2018 – Az.: 74 C 1611 /​ 18)

Ver­let­zung der Räumpflicht kann zu Geld­strafe füh­ren

Zu beach­ten gilt außer­dem, dass unter­las­se­nes oder man­gel­haf­tes Räu­men im Falle eines Stur­zes nicht nur eine Scha­dens­er­satz­pflicht begrün­det, son­dern auch eine Geld­strafe wegen fahr­läs­si­ger Kör­per­ver­let­zung begrün­den kann. (AG Ber­lin Tier­gar­ten, Urteil v. 07.01.2011, Az.: (277 Cs) 3012 PLs 4836/​10 (274/​10))

 

Auto von Schnee und Eis befreien – Was muss frei­ge­kratzt wer­den?

Auto von Eis befreien –  Foto: stock​.adobe​.com/​Milan

Der Win­ter bringt dar­über noch wei­tere Ver­pflich­tun­gen mit sich. So müs­sen bei­spiels­weise die Fahr­zeug­schei­ben vor dem Fahrt­an­tritt von Schnee und Eis befreit wer­den. Pflicht ist dabei eine unge­hin­derte Rund­um­sicht. Das heißt, dass es nicht aus­rei­chend ist, nur kleine Guck­lö­cher frei­zu­krat­zen. Dem­nach müs­sen die Front-​​, Sei­ten– und Heck­scheibe von Eis und Schnee befreit wer­den. Ansons­ten droht ein Buß­geld in Höhe von 10 Euro und das Unfall­ri­siko wird erheb­lich gestei­gert.

Außer­dem müs­sen Kenn­zei­chen, Schein­wer­fer, Rück­leuch­ten und Blin­ker von Schnee und Eis befreit wer­den. Ist das Num­mern­schild eines Autos nicht erkenn­bar, kann ein Buß­geld in Höhe von 5 Euro ver­hängt wer­den. Sind die Lich­ter durch Schnee ver­deckt, dro­hen zudem 35 € Buß­geld.

Es sollte auch an das Fahr­zeug­dach und die Motor­haube gedacht wer­den. Fal­len wäh­rend der Fahrt Schnee­men­gen oder Eis­plat­ten vom Auto her­un­ter, wer­den nach­fol­gende Fahr­zeuge gefähr­det oder die eigene Sicht behin­dert. Zudem ris­kiert man in sol­chen Fäl­len ein Buß­geld in Höhe von 25 Euro.

Besteht eine Win­ter­rei­fen­pflicht?

Ob auch eine Pflicht dazu besteht, im Win­ter mit Win­ter­rei­fen zu fah­ren, oder ob auch wei­ter­hin mit Som­mer­rei­fen gefah­ren wer­den darf, erfah­ren Sie hier: anwalt​.de/​w​i​n​t​e​r​r​eifen

Was Sie zu coro­nabe­ding­ten Scha­dens­po­si­tio­nen wis­sen soll­ten – Erste Urteile zum Aus­fall­scha­den und zu Miet­wa­gen­kos­ten

Infolge der Corona-​​Krise kam es zu erheb­li­chen Ein­schrän­kun­gen des öffent­li­chen Lebens. Frei­zeit­ein­rich­tun­gen und die Gas­tro­no­mie muss­ten schlie­ßen, es kam zu Kon­takt­be­schrän­kun­gen. Einige die­ser Ein­schrän­kun­gen betra­fen auch Auto­häu­ser, Zulas­sungs­stel­len und Werk­stät­ten, wodurch die Regu­lie­rung von Unfall­schä­den ver­zö­gert wurde.

Diese Ver­zö­ge­run­gen wie­derum führ­ten zu höhe­ren Kos­ten. In sol­chen Fäl­len stellt sich den Betrof­fe­nen die Frage, wer für diese coro­nabe­ding­ten Scha­dens­po­si­tio­nen auf­kom­men muss. Nicht sel­ten besteht dabei zwi­schen dem Geschä­dig­ten und der Ver­si­che­rung des Schä­di­gers Unei­nig­keit, sodass Gerichte ent­schei­den müs­sen.

Höhe­rer Nut­zungs­aus­fall­scha­den durch geschlos­sene Auto­häu­ser

Nach einer Ent­schei­dung des Amts­ge­richts Wolfs­burg gehen die Ver­zö­ge­run­gen, die infolge der Corona-​​Krise ent­ste­hen, zulas­ten des Schä­di­gers. Das Gericht stuft die Pan­de­mie zwar als höhere Gewalt ein. Es weist jedoch dar­auf hin, dass der Geschä­digte kei­ner­lei Ein­fluss auf die kon­kre­ten Umstände und diese daher nicht zu ver­tre­ten hatte.

Im kon­kre­ten Fall kam es zwi­schen dem Geschä­dig­ten und einem zwei­ten PKW zu einem Ver­kehrs­un­fall. Das Fahr­zeug des Geschä­dig­ten wurde dabei total beschä­digt, wes­halb sich die­ser einen Ersatz­wa­gen beschaf­fen musste. Der Unfall ereig­nete sich jedoch zu der Zeit, in der die Auto­häu­ser wegen der Corona-​​Krise auf­grund behörd­li­cher Anord­nung geschlos­sen waren. Auf­grund des­sen konnte der Geschä­digte keine poten­zi­el­len Ersatz­wa­gen besich­ti­gen oder Probe fah­ren. Statt­des­sen nahm er zur Über­brü­ckung für 34 Tage einen Miet­wa­gen in Anspruch. Die Haft­pflicht­ver­si­che­rung des Schä­di­gers stellte sich hin­ge­gen auf den Stand­punkt, dass eine Inan­spruch­nahme des Miet­wa­gens für 20 Tage aus­rei­chend gewe­sen wäre.

In die­sem Zusam­men­hang stellte das Gericht klar, dass der Geschä­digte in einem sol­chen Fall nicht gezwun­gen ist, das erst­beste Fahr­zeug als Ersatz zu akzep­tie­ren. Viel­mehr hat er das Recht, einen pas­sen­den Wagen zu suchen und aus­zu­wäh­len. Der dazu benö­tigte Zeit­raum von etwas mehr als einem Monat sei zudem in Anbe­tracht der Corona-​​Krise ange­mes­sen. Auch muss sich der Geschä­digte nicht auf einen Kauf eines Fahr­zeugs von einem pri­va­ten Ver­käu­fer ver­wei­sen las­sen. Denn dabei wird in der Regel die Gewähr­leis­tung aus­ge­schlos­sen.

AG Wolfs­burg, Urteil vom 12.10.2020, Az.: 23 C 48/​20 

Hin­weis: Höhere Gewalt

Die Ver­si­che­rung des Schä­di­gers hat sich im vor­lie­gen­den Fall dar­auf beru­fen, dass sich die Ersatz­wa­gen­be­schaf­fung auf­grund von höhe­rer Gewalt ver­zö­gert hatte. Unter höhe­rer Gewalt ist dabei ein außer­ge­wöhn­li­ches Ereig­nis zu ver­ste­hen, dass von den Par­teien weder vor­her­seh­bar noch beherrsch­bar oder abwend­bar war. Das ist bei der Corona-​​Pandemie der Fall.

Kommt es im Zusam­men­hang mit einem Ver­kehrs­un­fall zu Schä­den, die durch höhere Gewalt ver­ur­sacht wur­den, muss der Schä­di­ger diese nach § 7 Abs. 2 StVG (Stra­ßen­ver­kehrs­ge­setz) nicht erset­zen. Eben dies wandte die Ver­si­che­rung des Schä­di­gers im vor­lie­gen­den Fall ein. Das AG Wolfs­burg wies jedoch dar­auf hin, dass der Schä­di­ger zwar nicht für die Pan­de­mie an sich ver­ant­wort­lich sei, er habe es jedoch zu ver­tre­ten, dass der Unfall in den von der Corona-​​Krise betrof­fe­nen Zeit­raum fällt. Die Ersatz­pflicht der Ver­si­che­rung ent­fällt dem­nach nicht.

Ersatz­fahr­zeuge müs­sen nicht online aus­ge­sucht wer­den

In einem Fall, den das Amts­ge­richt Nürn­berg zu ent­schei­den hatte, erlitt das Fahr­zeug des Geschä­dig­ten einen Total­scha­den. Bis die Ver­si­che­rung des Schä­di­gers dem Geschä­dig­ten eine für eine Ersatz­wa­gen­be­schaf­fung aus­rei­chende Summe zukom­men ließ, waren die Auto­häu­ser auf­grund der Corona-​​Krise geschlos­sen. Die Ver­si­che­rung ver­wies den Geschä­dig­ten daher auf eine vir­tu­elle Besich­ti­gung poten­ti­el­ler Ersatz­fahr­zeuge. Der Geschä­digte war­tete hin­ge­gen ab, bis die Auto­häu­ser wie­der geöff­net hat­ten, wes­halb die Ver­si­che­rung die Zah­lung des kom­plet­ten Nut­zungs­aus­fall­scha­dens ver­wei­gerte.

Nach Ansicht des Gerichts ist ein Geschä­dig­ter jedoch nicht gezwun­gen, Fahr­zeuge ledig­lich online anzu­se­hen. Viel­mehr darf er abwar­ten, bis eine Besich­ti­gung im Auto­haus wie­der mög­lich ist. Zudem wies das Gericht dar­auf hin, dass es in Anbe­tracht der Corona-​​Krise durch­aus ange­mes­sen ist, wenn die Suche nach einem Ersatz­fahr­zeug län­ger dau­ert als vor der Pan­de­mie. (Im kon­kre­ten Fall hält das Gericht zusätz­li­che 10 Tage für ange­bracht).

AG Nürn­berg, Urteil vom 14.10.2020, Az.: 21 C 4507/​20

Miet­wa­gen wäh­rend der Corona-​​Krise

Muss das Auto des Geschä­dig­ten nach einem Ver­kehrs­un­fall in einer Werk­statt repa­riert wer­den, hat die­ser einen Anspruch auf einen Miet­wa­gen. Die dadurch ent­ste­hen­den Kos­ten über­nimmt die Ver­si­che­rung des Schä­di­gers. Nun kommt es immer wie­der zu Fäl­len, in denen die Ver­si­che­rung die Zah­lung der Miet­wa­gen­kos­ten ablehnt, weil der Geschä­digte den Miet­wa­gen nach Ansicht der Ver­si­che­rung über­haupt nicht gebraucht hat. Das wen­den Ver­si­che­rer unter ande­rem dann ein, wenn der Geschä­digte weni­ger als 20 km pro Tag gefah­ren ist. Denn dann ist der Betrof­fene nicht dar­auf ange­wie­sen, per­ma­nent ein Auto zur Ver­fü­gung zu haben, son­dern hätte auch bei­spiels­weise ein Taxi nut­zen kön­nen.

In die­sem Zusam­men­hang hat sich das Amts­ge­richt Nürn­berg mit einem Fall befasst, in dem der Geschä­digte einen Miet­wa­gen in Anspruch genom­men hat, doch auf­grund der Corona-​​Krise uner­war­tet weni­ger als 20 km pro Tag gefah­ren ist. Zum Zeit­punkt der Anmie­tung des Fahr­zeugs war nicht abseh­bar, dass die Pan­de­mie der­ar­tige Ein­schrän­kun­gen nach sich zie­hen würde. Ohne diese Ein­schrän­kun­gen wäre der Geschä­digte deut­lich mehr als 20 km pro Tag gefah­ren. Wäh­rend des Lock­downs ver­rin­gerte sich sein Fahr­be­darf hin­ge­gen wesent­lich.

Das AG Nürn­berg stellte jedoch klar, dass es zur Beur­tei­lung des Fahr­be­darfs maß­geb­lich auf den Zeit­punkt der Anmie­tung des Fahr­zeugs ankommt (soge­nannte „ex-ante“-Betrachtung). Dem­nach war die Ver­si­che­rung zum Ersatz der Miet­wa­gen­kos­ten ver­pflich­tet.

AG Nürn­berg, Urteil vom 19.10.2020, Az.: 12 C 4467/​20

MPU bei einer Blut­al­ko­hol­kon­zen­tra­tion unter 1,6 ‰? Feh­lende Aus­fall­er­schei­nun­gen recht­fer­ti­gen MPU

MPU – Foto: stock​.adobe​.com/​S​t​o​c​k​w​e​r​k​-​F​o​t​o​d​esign

Viele Auto­fah­rer fürch­ten sie – die MPU oder umgangs­sprach­lich auch „Idio­ten­test“ genannt. Sie wird immer dann ange­ord­net, wenn Zwei­fel daran beste­hen, dass der Betrof­fene zum Füh­ren eines Fahr­zeugs im Stra­ßen­ver­kehr geeig­net ist. Ein Grund für sol­che Zwei­fel ist unter ande­rem das Füh­ren eines Fahr­zeugs mit mehr als 1,6 Pro­mille Alko­hol im Blut. Fährt man also mit einer Blut­al­ko­hol­kon­zen­tra­tion von mehr als 1,6 ‰ oder wird mehr­fach mit einer gerin­ge­ren BAK „erwischt“, muss man in der Regel ein medizinisch-​​psychologisches Gut­ach­ten bei­brin­gen. Wird die Unter­su­chung nicht bestan­den oder gar nicht erst durch­ge­führt, kann die Fahr­er­laub­nis­be­hörde die Wie­der­er­tei­lung der Fahr­er­laub­nis ver­wei­gern.

Doch kann eine MPU auch dann ange­ord­net wer­den, wenn dem betrof­fe­nen Fah­rer die Fahr­er­laub­nis nach einer ein­ma­li­gen Trun­ken­heits­fahrt mit einer BAK von weni­ger als 1,6 ent­zo­gen wurde? Mit die­ser Frage hat sich das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Mag­de­burg befasst. (Beschluss vom 22.4.2020 – Az.: 3 M 30/​20)

Der kon­krete Sach­ver­halt

AAK – Foto: stock​.adobe​.com/​M​ikael Dam­kier

Im kon­kre­ten Fall hat der betrof­fene Fah­rer mit einer BAK von 1,28 ein Fahr­zeug geführt. Des­halb wurde ihm die Fahr­er­laub­nis ent­zo­gen. Auf­fal­lend war in die­sem Fall, dass der Fah­rer trotz der rela­tiv hohen BAK kei­ner­lei Aus­fall­er­schei­nun­gen zeigte. Die­ser Umstand lässt näm­lich auf eine Alko­hol­ge­wöh­nung schlie­ßen. Aus die­sem Grund ord­nete die Fahr­er­laub­nis­be­hörde zur Klä­rung der Fahr­eig­nung eine MPU an. Der Betrof­fene wei­gerte sich hin­ge­gen das medizinisch-​​psychologische Gut­ach­ten bei­zu­brin­gen. Das OVG musste also klä­ren, ob die Fahr­er­laub­nis­be­hörde eine MPU auch nach einer ein­ma­li­gen Trun­ken­heits­fahrt mit weni­ger als 1,6 ‰ anord­nen kann.

Bei­brin­gung medizinisch-​​psychologisches Gut­ach­ten bei Anzei­chen für Alko­hol­miss­brauch

Nach § 13 der Fahrerlaubnis-​​Verordnung (FeV) ist eine MPU unter ande­rem immer dann anzu­ord­nen, wenn beim Betrof­fe­nen Anzei­chen für Alko­hol­miss­brauch vor­lie­gen oder sonst Tat­sa­chen die Annahme von Alko­hol­miss­brauch begrün­den. In die­sem Zusam­men­hang stellte das Gericht zunächst klar, dass nicht nur des­we­gen auf Alko­hol­miss­brauch geschlos­sen wer­den kann, weil dem Betrof­fe­nen, wie im vor­lie­gen­den Fall, die Fahr­er­laub­nis wegen Trun­ken­heit im Ver­kehr ent­zo­gen wurde.

Viel­mehr müs­sen zusätz­lich dazu Tat­sa­chen vor­lie­gen, die für das Vor­lie­gen eines Alko­hol­miss­brauchs spre­chen. Nach Ansicht des OVG sind sol­che zusätz­li­chen Tat­sa­chen im kon­kre­ten Fall dadurch gege­ben, dass der betrof­fene Fah­rer trotz einer BAK von 1,28kei­ner­lei Aus­fall­er­schei­nun­gen zeigte. Die­ser Umstand spre­che unzwei­fel­haft für eine Alko­hol­ge­wöh­nung und somit auch für Alko­hol­miss­brauch. Diese Ansicht tei­len auch der Ver­wal­tungs­ge­richts­hof Mün­chen (Az.: 11 ZB 19.448) und das OVG Greifs­wald (Az.: 3 M 291/​18).

Dem­nach war die Fahr­er­laub­nis­be­hörde befugt, die Bei­brin­gung eines medizinisch-​​psychologischen Gut­ach­tens vom Betrof­fe­nen zu for­dern.

 

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Wie Sie Ihr Auto­haus vor Betrug und Geld­wä­sche durch gefälschte Aus­weise schüt­zen

Auto­haus vor Betrug und Geld­wä­sche schüt­zen Foto: stock​.adobe​.com/​s​t​a​sique

Erst kürz­lich ent­schied der Bun­des­ge­richts­hof (Az. V ZR 8/​19), dass der gut­gläu­bige Käu­fer eines Autos, das nach einer Pro­be­fahrt nicht zurück­ge­bracht wurde, die­sen Wagen behal­ten darf. Das Auto­haus hat in einem sol­chen Fall zwar einen Anspruch auf Scha­dens­er­satz gegen den­je­ni­gen, der das Auto nach der Pro­be­fahrt unter­schla­gen hat, es ist jedoch frag­lich, ob die­ser jemals gefun­den wird. Damit Sie nicht auch Opfer einer sol­chen Unter­schla­gung wer­den, erfah­ren Sie hier, wie Sie Ihr Auto­haus vor Betrug und Geld­wä­sche schüt­zen kön­nen.

Erheb­li­che Schä­den für das Auto­haus durch gefälschte Doku­mente

Für Betrü­ger oder „Geld­wä­scher“ sind Auto­häu­ser pro­fi­ta­ble Ziele. Mit­hilfe gefälsch­ter oder fal­scher Aus­weise erlan­gen sie schnell und ein­fach Fahr­zeuge, die sie nach einer Pro­be­fahrt nicht zurück­brin­gen, oder erwer­ben Pkws zum Zwe­cke der Geld­wä­sche. Nicht nur der finan­zi­elle Scha­den ist dabei uner­freu­lich für das Auto­haus. Zudem wird der Ver­si­che­rer meist ver­su­chen, den Erstat­tungs­be­trag gering zu hal­ten, wenn das Auto­haus die Sorg­falts­pflich­ten bei der Doku­men­ten­prü­fung der Aus­weise nicht erfüllt hat. Außer­dem macht sich der Geschä­digte unter Umstän­den straf­bar (nach § 257 Straf­ge­setz­buch wegen Begüns­ti­gung), wenn er die ihm vor­ge­leg­ten Aus­weis­do­ku­mente als Fäl­schung erkennt und trotz des­sen das Fahr­zeug ver­kauft oder her­aus­gibt. Eine Straf­bar­keit kann auch dar­aus resul­tie­ren, dass die aus dem Gel­wä­sche­ge­setz (GwG) resul­tie­ren­den Ver­pflich­tun­gen nicht ein­ge­hal­ten wur­den.

Wel­che Sorg­falts­pflich­ten muss das Auto­haus erfül­len?

Dem­nach ist es wich­tig, fol­gende Sorg­falts­pflich­ten zu erfül­len:

  • Iden­ti­fi­zie­rung des Ver­trags­part­ners mit­hilfe eines gül­ti­gen amt­li­chen Aus­weis­do­ku­men­tes (inlän­di­scher oder aus­län­di­scher, zuge­las­se­ner Pass; Per­so­nal­aus­weis; Aus­weis– oder Pas­ser­satz)
  • Geeig­nete Prü­fung des vor­ge­leg­ten Aus­wei­ses oder hilfs­weise eine gleich­wer­tige Über­prü­fung der Iden­ti­tät mit­tels eines alter­na­ti­ven Ver­fah­rens

Fal­sche Aus­weis­do­ku­mente als sol­che erken­nen

Pro­ble­ma­tisch wird dabei für viele Auto­häu­ser sein, dass sie nicht in der Doku­men­ten­prü­fung aus­ge­bil­det wur­den und einen gefälsch­ten Aus­weis meist nicht erken­nen wür­den. Zudem fehlt es an Mög­lich­kei­ten, einen Drit­ten mit der Iden­ti­täts­prü­fung zu betrauen. Doch mit­hilfe des fol­gen­den Drei­schritts kön­nen Kfz-​​Händler ihre Iden­ti­fi­zie­rungs­pflicht erfül­len und Fäl­schun­gen erken­nen.

1. Über­prü­fung des poten­ti­el­len Ver­trags­part­ners

Passt sein Ver­hal­ten, seine Mimik und Ges­tik zum ent­spre­chen­den Geschäft (zum Bei­spiel Auto­kauf)? Dabei kön­nen auch des­sen Äuße­res oder die Klei­dung von Belang sein.

2. Gesichts­pro­filing

Ver­glei­chen des Gegen­übers mit der auf dem Aus­weis­do­ku­ment abge­bil­de­ten Per­son. Zu die­sem Abgleich steht kein Prüf­ge­rät zur Ver­fü­gung, er muss dem­nach selbst vor­ge­nom­men wer­den.
Beach­ten Sie dabei: Es gilt die bio­me­trisch cha­rak­te­ris­ti­schen Merk­male des Gesichts (Form des Kop­fes, Form und Farbe der Augen, Nase, Fal­ten etc.) des Gegen­übers mit dem auf dem Aus­weis abzu­glei­chen.

3. Sind Fäl­schungs­merk­male ersicht­lich?

    • Zu über­prü­fen sind zunächst Form, Farbe und Lay­out des vor­ge­leg­ten Aus­wei­ses – stimmt dies mit dem äuße­ren Erschei­nungs­bild des Kun­den über­ein?
    • Ein Abgleich kann mit­hilfe der Web­site www​.edi​sontd​.net vor­ge­nom­men wer­den.
    • Zu beach­ten gilt, dass dabei nicht auf online ver­füg­bare Apps zur Über­prü­fung der Aus­weis­do­ku­mente zurück­ge­grif­fen wer­den darf. Dabei kön­nen sen­si­ble per­sön­li­che Daten von Drit­ten abge­fan­gen wer­den, was wie­derum zu einem Ver­fah­ren gegen den Nut­zer einer sol­chen App füh­ren kann.
    • Zur Über­prü­fung der Echt­heit des Aus­wei­ses kön­nen Sie tech­ni­sche Hilfs­mit­tel in Anspruch neh­men. Dazu gehö­ren Aus­wei­s­prüf­ge­räte (zu emp­feh­len sind dabei die Geräte der Bun­des­dru­cke­rei, die als Voll­ver­sion oder mobile Form erhält­lich sind) oder UV-​​Lampen, die fluo­res­zie­rende Leucht­strei­fen auf dem Aus­weis sicht­bar machen. Diese Strei­fen kön­nen Sie online mit­hilfe der Dar­stel­lun­gen auf www​.edi​sontd​.net auf deren Echt­heit über­prü­fen.
    • Auch ohne tech­ni­sche Unter­stüt­zung kön­nen Sie Fäl­schun­gen unter Umstän­den durch bloße Sicht­prü­fung erken­nen. Zu ach­ten ist bei­spiels­weise dar­auf, ob
      • auf dem Aus­weis Schreib­feh­ler zu fin­den sind,
      • die Aus­weis­num­mer im maschi­nen­les­ba­ren Bereich auf der Rück­seite des Aus­wei­ses mit einer zusätz­li­chen Prüf­num­mer am Schluss wie­der­holt wird,
      • auf dem Aus­weis Holo­gramme zu erken­nen sind, die durch Bewe­gen des Pas­ses sicht­bar wer­den.

Sie haben Fra­gen zu die­sem Thema und möch­ten eine erste Ein­schät­zung? Dann kon­tak­tie­ren Sie uns per E-​​Mail (info@​gc-​kanzlei.​de) oder tele­fo­nisch 06131 – 950090

Erfolg­lo­ses Ver­strei­chen der Nach­bes­se­rungs­frist durch zu späte Kon­takt­auf­nahme?

Das Recht zur zwei­ten Andie­nung

Ver­strei­chen der Nach­bes­se­rungs­frist Foto: stock​.adobe​.com/​s​c​h​a​r​f​s​inn86

Lie­fert ein Ver­käu­fer dem Käu­fer eine man­gel­hafte oder defekte Sache, hat der Ver­käu­fer das Recht, die­sen Man­gel selbst zu besei­ti­gen. Dar­aus folgt, dass der Käu­fer das Pro­dukt zunächst rekla­mie­ren und dem Ver­käu­fer die Mög­lich­keit geben muss, den Man­gel selbst zu behe­ben. Man spricht dabei vom Recht zur zwei­ten Andie­nung. Erst wenn der Ver­käu­fer die dazu vom Käu­fer gesetzte Nach­bes­se­rungs­frist ver­strei­chen lässt oder es ihm nicht gelingt, den Man­gel zu behe­ben, kann der Käu­fer vom Kauf­ver­trag zurück­tre­ten oder gege­be­nen­falls Scha­dens­er­satz ver­lan­gen.

Ist die Nach­bes­se­rungs­frist bereits erfolg­los ver­stri­chen?

In der Pra­xis ist es oft­mals zwi­schen Käu­fer und Ver­käu­fer strei­tig, ob die gesetzte Frist zur Nach­bes­se­rung bereits erfolg­los ver­stri­chen ist oder ob es aus­rei­chend ist, dass der Ver­käu­fer inner­halb der Frist signa­li­siert hat, zu einer Nach­er­fül­lung grund­sätz­lich bereit zu sein. Einen sol­chen Fall hat das Ober­lan­des­ge­richt (OLG) Frank­furt a. M. zuguns­ten des Ver­käu­fers ent­schie­den:

Der kon­krete Sach­ver­halt

Im kon­kre­ten Fall hatte ein Käu­fer einen Neu­wa­gen erwor­ben und kurz dar­auf am Fahr­zeug Lack­män­gel fest­ge­stellt. Über diese Män­gel setzte er den Ver­käu­fer in Kennt­nis und for­derte die­sen zur Nach­bes­se­rung inner­halb einer Frist von zwei Wochen auf. Zwei Tage vor Ablauf die­ser Frist kon­tak­tierte das Auto­haus den Käu­fer und bot die­sem an, den Lack­scha­den von einem ört­li­chen Händ­ler über­prü­fen und wenn nötig besei­ti­gen zu las­sen. Dar­auf­hin ließ der Käu­fer sein Fahr­zeug in einem Mar­ken­be­trieb begut­ach­ten und anschlie­ßend die Lack­män­gel behe­ben. Mit dem Ergeb­nis die­ser Nach­bes­se­rung war er jedoch nicht zufrie­den und ver­ein­barte auf­grund des­sen einen zwei­ten Ter­min zur Besei­ti­gung der Män­gel, den er jedoch nicht wahr­nahm und statt­des­sen den Rück­tritt vom Kauf­ver­trag erklärte.

Kon­takt­auf­nahme inner­halb der Nach­bes­se­rungs­frist aus­rei­chend

Nach der Ent­schei­dung des OLG Frank­furt a. M. war die­ser Rück­tritt jedoch vor­ei­lig, wes­halb der Käu­fer kei­nen Anspruch auf Rück­zah­lung des Kauf­prei­ses hat. Begrün­dend führt das Gericht aus, dass die gesetzte Frist nicht erfolg­los ver­stri­chen sei, da der Ver­käu­fer den Käu­fer noch inner­halb der Frist kon­tak­tiert hatte. Nicht erfor­der­lich sei hin­ge­gen, dass die Nach­bes­se­rung vor Ablauf der Frist erfolg­reich vor­ge­nom­men wird.

Hin­weis: Zu beach­ten gilt in der Pra­xis jedoch, dass in sol­chen Fäl­len nicht alle Gerichte der­art kulant ent­schei­den wie das OLG Frank­furt a. M.. Daher emp­fiehlt es sich, die Ant­wort auf eine Män­gel­rüge des Käu­fers nicht auf­zu­schie­ben, son­dern die­sen frü­hest­mög­lich zu kon­tak­tie­ren, um ein erfolg­lo­ses Ver­strei­chen der Frist zu ver­mei­den.

OLG Frank­furt a. M., Urteil vom 14.11.2019, Az.: 1642/​19

 

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Vor­zei­tige Auf­he­bung der Sperre für die Wie­der­er­tei­lung der Fahr­er­laub­nis

Wie­der­er­lan­gung Fahr­er­laub­nis Foto: stock​.adobe​.com/​A​n​dreas Gruhl

Sperr­frist für Wie­der­er­tei­lung Fahr­er­laub­nis

Begeht jemand ein Ver­kehrs­de­likt, wie bei­spiels­weise Trun­ken­heit im Ver­kehr (§ 316 StGB), Gefähr­dung des Stra­ßen­ver­kehrs (§ 315c StGB) oder Uner­laub­tes Ent­fer­nen vom Unfall­ort (§ 142 StGB), gilt er in der Regel als unge­eig­net ein Fahr­zeug im öffent­li­chen Stra­ßen­ver­kehr zu füh­ren. In sol­chen Fäl­len wird dem Fah­rer des­halb die Fahr­er­laub­nis ent­zo­gen. Die Wie­der­er­tei­lung der Fahr­er­laub­nis kann in der Regel erst nach Ablauf einer Sperr­frist erfol­gen. Diese Frist hat eine Dauer von sechs Mona­ten bis zu fünf Jah­ren.

Vor­zei­tige Auf­he­bung der Sperre mög­lich

Das Amts­ge­richt (AG) Schmal­len­berg hat sich in die­sem Zusam­men­hang mit der Frage beschäf­tigt, ob eine vor­zei­tige Auf­he­bung der Sperr­frist mög­lich ist. Dazu stellt das AG fest, dass die Sperre auf­ge­ho­ben wer­den kann, wenn sich aus den kon­kre­ten Umstän­den ergibt, dass der betref­fende Fah­rer bereits vor deren Ablauf wie­der zum Füh­ren von Fahr­zeu­gen geeig­net ist. Als Anhalts­punkt kann dabei bei­spiels­weise die erfolg­rei­che Teil­nahme an einer Nach­schu­lungs­maß­nahme die­nen.

Betrof­fe­ner nicht mehr zum Füh­ren eines Fahr­zeugs unge­eig­net

Begrün­det wird diese Mög­lich­keit der vor­zei­ti­gen Auf­he­bung damit, dass der Ent­zug der Fahr­er­laub­nis und die Ver­hän­gung der Sperr­frist dazu die­nen, Auto­fah­rer, die zur Teil­nahme am öffent­li­chen Stra­ßen­ver­kehr nicht geeig­net sind, von die­sem fern­zu­hal­ten. Kann der Fah­rer jedoch bele­gen, dass er zum Füh­ren eines Kfz nicht mehr unge­eig­net ist, besteht kein Anlass mehr, ihn wei­ter­hin an der Teil­nahme am Stra­ßen­ver­kehr zu hin­dern.

Ihnen wurde die Fahr­er­laub­nis ent­zo­gen und Sie sind nun unsicher, ob sich eine Nach­schu­lungs­maß­nahme für Sie lohnt? Oder haben Sie eine sol­che Maß­nahme bereits absol­viert, aber das Gericht ver­wehrt Ihnen die Auf­he­bung der Sperr­frist? Mel­den Sie sich bei uns! Wir prü­fen die Sach– und Rechts­lage und bera­ten Sie gerne!

AG Schal­len­berg, Urteil vom 29.07.2019, Az.: 5Cs-​​180 Js 97/​19 – 33/​19

 

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Ein Rück­spie­gel ist kein geeig­ne­ter Gar­de­ro­ben­ha­ken für die „Corona-​​Maske“!

Mas­ken sollte man nicht an den Rück­spie­gel hän­gen Foto : stock​.adobe​.com/​M​iguel Angel Part­ido

Die Corona-​​Krise stellt für alle eine Aus­nah­me­si­tua­tion dar – und außer­ge­wöhn­li­che Situa­tio­nen erfor­dern außer­ge­wöhn­li­che Maß­nah­men. Dazu zäh­len auch die zur­zeit beste­hende Pflicht zur Bede­ckung von Mund und Nase. Daher bewah­ren viele Auto­fah­rer eine Mund-​​Nasen-​​Bedeckung im Auto auf. Doch wohin mit der Maske, damit sie weder ver­lo­ren geht, noch schmut­zig wird? Auf den ers­ten Blick scheint der Rück­spie­gel eine geeig­nete Lösung zu sein, doch Peter Rücker, Lei­ter der DEKRA Unfall­for­schung, rät drin­gend davon ab, den Autor­ück­spie­gel als Gar­de­ro­ben­ha­ken zu nut­zen und warnt vor den Gefah­ren:

Eine Maske am Rück­spie­gel kann gefähr­lich wer­den

Schon ver­gleichs­weise kleine Spie­ge­l­an­hän­ger wie Schlüs­sel­bän­der, Duft­bäume oder der­glei­chen sind aus unse­rer Sicht gefähr­lich. Das gilt für die Mund-​​Nasen-​​Schutzmaske mit ihrer rela­tiv gro­ßen Flä­che umso mehr.“

Zum einen werde die Sicht des Fah­rers durch die Maske ein­ge­schränkt, ins­be­son­dere beim Rechts­ab­bie­gen. Zum ande­ren sei pro­ble­ma­tisch, dass der Fah­rer „durch das stän­dige Gebau­mel“ der Maske abge­lenkt werde. Zusätz­lich dazu gewöhne man sich durch das per­ma­nente hin und her Schwin­gen daran, dass sich am Rande des Blick­fel­des etwas bewegt. Infolge des­sen nehme man Bewe­gun­gen außer­halb des Autos, bei­spiels­weise von Rad­fah­rern oder Fuß­gän­gern, erst viel spä­ter wahr. Nach Ansicht Rückers kann es dadurch zu schwe­ren Unfäl­len kom­men, die hät­ten ver­mie­den wer­den kön­nen.

Die Maske soll andere schüt­zen und nicht gefähr­den!

Die Maske dient ja dem Schutz der Mit­men­schen. Wer sie unbe­dacht am Rück­spie­gel auf­be­wahrt, bewirkt das Gegen­teil: Er gefähr­det andere Ver­kehrs­teil­neh­mer“, so der Experte. Er emp­fiehlt daher, die Mund-​​Nasen-​​Bedeckung in einem der, meis­tens reich­lich vor­han­de­nen, Stau­fä­cher im Auto auf­zu­be­wah­ren. „Der Rück­spie­gel jeden­falls taugt nicht als Gar­de­ro­ben­ha­ken.“

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Ret­tungs­gasse als Lebens­ret­ter – so ver­hal­ten Sie sich rich­tig

Kommt es auf der Auto­bahn zu einem Unfall, bedarf es schnel­ler Hilfe. Dazu ist eine Ret­tungs­gasse not­wen­dig. Nur mit­hilfe einer Ret­tungs­gasse kön­nen Ret­tungs­kräfte den Unfall­ort so schnell wie mög­lich errei­chen. Gibt es nach einem Unfall Ver­letzte, kön­nen oft Minu­ten über Leben oder Tod ent­schei­den. Doch obwohl eine Ret­tungs­gasse Leben ret­ten kann, sind viele Auto­fah­rer im Ernst­fall über­for­dert und wis­sen nicht, wie man sie sich rich­tig ver­hal­ten sol­len.

Doch wie ver­hält man sich rich­tig?

1. Wich­tig: Die Ret­tungs­gasse muss bereits dann gebil­det wer­den, wenn der Ver­kehr ins Sto­cken gerät. Rea­giert man erst, wenn schon Blau­licht zu sehen ist, ste­hen die Autos bereits zu dicht anein­an­der, sodass erst auf­wen­dig ran­giert wer­den müsste.

2. Die Ret­tungs­gasse wird zwi­schen dem lin­ken und den übri­gen rech­ten Fahr­strei­fen gebil­det. Das heißt also, dass die Autos auf der lin­ken Spur so weit wie mög­lich nach links fah­ren. Die Fahr­zeuge auf dem bzw. den mitt­le­ren und dem ganz rech­ten Fahr­strei­fen fah­ren hin­ge­gen so weit wie mög­lich nach rechts.

3. Der Stand­strei­fen darf auch wei­ter­hin nicht befah­ren wer­den und muss für Pan­nen­fahr­zeuge frei­ge­hal­ten wer­den.

4. Auch wenn bereits ein Ret­tungs­fahr­zeug vor­bei­ge­fah­ren ist, darf nicht auf die eigene Spur zurück­ge­fah­ren wer­den. Oft kom­men meh­rere Ein­satz­fahr­zeuge zeit­ver­setzt am Unfall­ort an.

Kon­se­quen­zen beim Nicht­bil­den einer Ret­tungs­gasse

Kam man bis 2017 noch glimpf­lich mit einem Ver­war­nungs­geld in Höhe von 20 Euro davon, wenn man die Pflicht zur Bil­dung einer Ret­tungs­gasse miss­ach­tete, wurde das Buß­geld ab Novem­ber 2017 deut­lich ange­ho­ben:

  • nicht gebil­dete Ret­tungs­gasse: 200 € Buß­geld, 2 Punkte und 1 Monat Fahr­ver­bot
  • mit Behin­de­rung von Ein­satz­kräf­ten: 240 €, 2 Punkte und 1 Monat Fahr­ver­bot
  • mit Gefähr­dung: 280 €, 2 Punkte und 1 Monat Fahr­ver­bot
  • Sach­be­schä­di­gung: 320 €, 2 Punkte und 1 Monat Fahr­ver­bot

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