Miet­recht: Kün­di­gung bei Ver­mie­tung der Woh­nung über Airbnb

Ver­mie­tung der Miet­woh­nung über airbnb zuläs­sig? Foto: Adobe Stock/​ Moha­ma­dFai­zal

Ein Ver­mie­ter kann einem Mie­ter kün­di­gen, wenn die­ser die Woh­nung uner­laubt über Airbnb unter­ver­mie­tet. Aller­dings ist die Kün­di­gung unwirk­sam, wenn sich Mit­ar­bei­ter der Haus­ver­wal­tung zu Beweis­zwe­cken Zugang zur Woh­nung ver­schaf­fen und Fotos anfer­ti­gen.

Ver­let­zung des Per­sön­lich­keits­rechts des Mie­ters

Ein Woh­nungs­mie­ter erhielt von sei­nem Ver­mie­ter eine Kün­di­gung, da er die Woh­nung für eine Nacht über Airbnb ver­mie­tet hatte und nach erfolg­ter Abmah­nung die Woh­nung noch­mals für eine Nacht ver­mie­tete. Kennt­nis von der unbe­fug­ten Gebrauchs­über­las­sung erlang­ten die Ver­mie­ter, da ein Mit­ar­bei­ter der Haus­ver­wal­tung die Woh­nung zum Schein ange­mie­tet hatte. Nach der Schein­an­mie­tung hat­ten sich die Mit­ar­bei­ter der Haus­ver­wal­tung mit Hilfe des beim Kiosk abge­ge­be­nen Schlüs­sels Zugang zur Woh­nung ver­schafft und Fotos ange­fer­tigt. Dar­auf­hin hielt der Mie­ter die Kün­di­gung für unwirk­sam und wei­gerte sich aus­zu­zie­hen. Die Ver­mie­ter erho­ben dar­auf­hin Klage. Nach Beru­fung des Mie­ters ent­schied das Land­ge­richt Ber­lin zu Guns­ten des Mie­ters. Das Han­deln der Ver­mie­ter habe das Per­sön­lich­keits­recht des Mie­ters so schwer­wie­gend ver­letzt, dass seine Pflicht­ver­let­zung dahin­ter zurück­tritt. Das Han­deln der Mit­ar­bei­ter sei unver­hält­nis­mä­ßig und rechts­wid­rig. Für den Beweis der uner­laub­ten Unter­ver­mie­tung hätte es aus­ge­reicht, dass die Woh­nung über Airbnb anmiet­bar war und auch tat­säch­lich ange­mie­tet wurde.

Ver­mie­tung der Woh­nung über airbnb: Geringe Pflicht­ver­let­zung des Mie­ters

Die Pflicht­ver­let­zung des Mie­ters sei gegen­über dem Ver­hal­ten der Mit­ar­bei­ter der Haus­ver­wal­tung als der­art gering­fü­gig anzu­se­hen, dass es an dem erfor­der­li­chen Gewicht einer Kün­di­gung fehle.
Das Gericht berück­sich­tigte in sei­ner Ent­schei­dung, dass das Miet­ver­hält­nis über meh­rere Jahre bean­stan­dungs­frei ver­lief. Fer­ner war es zu kei­ner tat­säch­li­chen Nut­zung der Woh­nung durch Airbnb-​​Touristen gekom­men.

(Land­ge­richt Ber­lin, Urteil vom 03.07.2018, 67 S 20/​18.)

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Arbeits­recht: Spontan-​​Urlaub kann Kün­di­gungs­grund sein

Spontan-​​Urlaub – Foto: Adobe Stock/​ Peera

Nimmt ein Arbeit­neh­mer einen soge­nann­ten „Spontan-​​Urlaub“ und erscheint trotz Ver­bot durch den Arbeit­ge­ber nicht zur Arbeit, kann er des­we­gen gekün­digt wer­den.

Frist­lose Kün­di­gung bei Spontan-​​Urlaub mög­lich

Wenn der Arbeit­neh­mer eigen­mäch­tig Urlaub nimmt (auch wenn die­ser ein Geschenk war), kann er nicht auf das Ver­ständ­nis der Arbeits­ge­richte ver­trauen. Der Arbeit­ge­ber darf auf die Selbst­be­ur­lau­bung ohne vor­he­rige Abmah­nung mit einer frist­ge­mä­ßen oder sogar frist­lo­sen ver­hal­tens­be­ding­ten Kün­di­gung rea­gie­ren. Er muss aber den Betriebs­rat ord­nungs­ge­mäß in nach­weis­ba­rer Form vor der Kün­di­gung anhö­ren.

Kon­kre­ter Fall vor dem Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Düs­sel­dorf

Eine Arbeit­neh­me­rin klagte gegen ihren Arbeit­ge­ber, weil die­ser ihr nach einem Urlaub frist­los gekün­digt hatte. Berufs­be­glei­tend hatte die Arbeit­neh­me­rin ein Mas­ter­stu­dium absol­viert. Ein Tag nach bestan­de­ner Prü­fung (mitt­wochs) hatte sie für den Don­ners­tag und Frei­tag geneh­mig­ten Urlaub. Am dar­auf­fol­gen­den Mon­tag erschien sie nicht im Betrieb und infor­mierte ihren Vor­ge­setz­ten via E-​​Mail über ihren „Spontan-​​Urlaub“ auf Mal­lorca. Die­sen hatte sie wegen ihrer bestan­de­nen Prü­fung von ihrem Vater als Über­ra­schung geschenkt bekom­men.

Sie erklärte in der Mail, sie hätte keine Mög­lich­keit gehabt, ihre Abwe­sen­heit an ihrem Rech­ner zu ver­mer­ken. Sie ent­schul­digte sich und bat um Rück­mel­dung. Ihr Vor­ge­setz­ter ant­wor­tete ihr, dass ihre Anwe­sen­heit aus drin­gen­den betrieb­li­chen Grün­den erfor­der­lich sei und bot ihr an, Frei­tag sowie Mon­tag und Diens­tag der nächs­ten Woche frei­zu­neh­men. Am fol­gen­den Tag ant­wor­tete die Arbeit­neh­me­rin, dass sie sich bereits auf Mal­lorca befinde und sie nicht ins Büro kom­men kann. Auch am dar­auf­fol­gen­den Mon­tag erschien die Arbeit­neh­me­rin nicht zur Arbeit und erhielt eine Woche spä­ter die frist­lose Kün­di­gung frist­ge­recht zum nächs­ten Monats­ende.

LAG gibt Arbeit­ge­ber Recht

Das LAG gab dem Arbeit­ge­ber Recht. Dem­nach sei eine eigen­mäch­tige Inan­spruch­nahme von Urlaub ein Kün­di­gungs­grund, der eine frist­lose Kün­di­gung recht­fer­tige. Die Arbeit­neh­me­rin habe ernst­haft zu erken­nen gege­ben, dass sie an dem eigen­mäch­tig genom­me­nen Urlaub fest­halte und nicht zur Arbeit kom­men werde. Damit habe sie fal­sche Prio­ri­tä­ten gesetzt und ihre ver­trag­li­che Arbeits­pflicht ver­letzt.

Aus­gang des Ver­fah­rens: Die Par­teien einig­ten sich auf die Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses zum Kün­di­gungs­da­tum und einer Abfin­dungs­zah­lung von einem knap­pen Gehalt der Arbeit­neh­me­rin.

(Arbeits­ge­richt Düs­sel­dorf 20.12.17, 8 Ca 3919/​17)

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Miet­recht: Miet­min­de­rung wegen Geruchs­be­läs­ti­gung zuläs­sig

Miet­min­de­rung wegen Geruchs­be­läs­ti­gung mög­lich? Foto: Adobe Stock/​ marjan4782

Das Land­ge­richt Ber­lin hat ent­schie­den, dass ein Mie­ter wäh­rend der Nacht­ruhe nicht aus dem Fens­ter eines Zim­mers rau­chen darf, wenn der Niko­tin­ge­ruch durch die geöff­ne­ten Fens­ter in das Schlaf­zim­mer der höher­ge­le­ge­nen Woh­nung gelangt. Die Stö­rung der Nacht­ruhe durch Geruchs­be­läs­ti­gung kann zudem eine Miet­min­de­rung von 3 % recht­fer­ti­gen.

Niko­tin­ge­ruch stört Nacht­ruhe – Miet­min­de­rung wegen Geruchs­be­läs­ti­gung mög­lich

In dem Fall vor dem LG Ber­lin ging es um eine Mie­te­rin, die nachts aus ihrem Fens­ter rauchte. Der Niko­tin­ge­ruch drang durch die geöff­ne­ten Fens­ter in das Schlaf­zim­mers der über ihr lie­gen­den Woh­nung. Die Mie­ter die­ser Woh­nung klag­ten gegen ihre Ver­mie­ter auf Besei­ti­gung der Stö­rung durch Niko­tin­ge­ruch sowie auf Fest­stel­lung eines Rechts zur Miet­min­de­rung.

Das Land­ge­richt Ber­lin gab den Klä­gern Recht. Niko­tin­ge­ruch in der Nacht stellt eine Stö­rung der Nacht­ruhe dar. Zwar gehöre das Rau­chen in der selbst genutz­ten Woh­nung grund­sätz­lich zum Miet­ge­brauch, aller­dings sei das Rau­chen in der Nacht und der Niko­tin­ge­ruch als inten­sive Beein­träch­ti­gung des Gebrauchs der Miet­sa­che anzu­se­hen. Dabei sei nach dem LG Ber­lin uner­heb­lich, in wel­cher Häu­fig­keit die Geruchs­be­läs­ti­gung auf­tritt.

Rau­cher muss Ort in Woh­nung zum Rau­chen wech­seln

Die rau­chende Mie­te­rin muss zumut­bare Maß­nah­men zur Ver­mei­dung von Beein­träch­ti­gun­gen der Mit­mie­ter ergrei­fen. Dem­nach sei es zumut­bar, dass diese wäh­rend der Nacht­zeit nicht aus dem Fens­ter raucht, son­dern einen ande­ren Ort in ihrer Woh­nung auf­sucht.

Auch eine Miet­min­de­rung von 3% hielt das Land­ge­richt für ange­mes­sen (Land­ge­richt Ber­lin, Urteil vom 10.08.2017, 65 S 362/​16).

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Wei­tere Infor­ma­tio­nen zur Nacht­ruhe

Ab wann gilt Nacht­ruhe und wel­che Tätig­kei­ten sind zu die­ser Zeit zu unter­las­sen? Ant­wor­ten fin­den Sie beim Rat­ge­ber „Die gesetz­li­che Nacht­ruhe in Deutsch­land“ von anwalt​.org.