Darf ein Betriebsratsvorsitzender zugleich Datenschutzbeauftragter sein?

Ist es einem Betriebs­rats­vor­sit­zen­den gestat­tet neben sei­nem Amt ebenso für den Daten­schutz des Unter­neh­mens beauf­tragt zu sein? Das Bun­des­ar­beits­ge­richt ent­schied, dass die Aus­übung bei­der Ämter einen Inter­es­sens­kon­flikt her­vor­ruft, wes­halb sie nicht mit­ein­an­der ver­ein­bar sind.

Zum Sach­ver­halt

Der Klä­ger wurde als Vor­sit­zen­der des Betriebs­rats zum 01.06.2015 von sei­nem Arbeit­ge­ber, dem Beklag­ten, zum Daten­schutz­be­auf­trag­ten bestellt. Nach Kennt­nis­er­lan­gung des Thü­rin­ger Lan­des­be­auf­trag­ten für Daten­schutz und Infor­ma­ti­ons­frei­heit wurde der Beklagte dazu ver­an­lasst das Amt des Klä­gers als Daten­schutz­be­auf­trag­ten zum 01.12.2017 zu wider­ru­fen. Seine Funk­tion als Betriebs­rats­vor­sit­zen­der sei nicht mit dem Amt des Daten­schutz­be­auf­trag­ten kom­pa­ti­bel. Mit einem Schrei­ben vom 25.05.2018 wurde der Klä­ger gemäß Art.38 Abs.3 Satz 2 DS-​​GVO (Datenschutz-​​Grundverordnung) abbe­ru­fen.

Vor­in­stan­zen: Betriebs­rats­vor­sit­zen­der kann gleich­zei­tig auch Daten­schutz­be­auf­trag­ter sein

Der Klä­ger reichte Klage gegen die Abbe­ru­fung als Daten­schutz­be­auf­trag­ter ein. Der Beklagte führte an, dass beide Ämter nicht mit­ein­an­der kom­pa­ti­bel seien. Ein Inter­es­sens­kon­flikt sei zu erwar­ten, der einen wich­ti­gen Grund für einen recht­mä­ßi­gen Wider­ruf des Amtes als Daten­schutz­be­auf­trag­ten des Klä­gers dar­stelle. Die Vor­in­stan­zen stell­ten kei­nen wich­ti­gen Grund für eine Abbe­ru­fung fest. Der Klä­ger könne als Betriebs­rats­vor­sit­zen­der ebenso für den Daten­schutz im Unter­neh­men beauf­tragt sein. Hier­ge­gen legte der Arbeit­ge­ber Revi­sion ein.

Klä­ger legt Revi­sion ein – BAG: Wider­ruf war recht­mä­ßig

Die Revi­sion des Beklag­ten vor dem Bun­des­ar­beits­ge­richt hatte Erfolg. Für einen recht­mä­ßi­gen Wider­ruf des Amtes als Daten­schutz­be­auf­trag­ten stellte das BAG den erfor­der­li­chen wich­ti­gen Grund gemäß §4f Absatz 3 Satz 4 BDSG (Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz) a.F. in Ver­bin­dung mit §626 Absatz 1 BGB fest. Der zum Daten­schutz Beauf­tragte muss in sei­ner Funk­tion über die erfor­der­li­che Fach­kunde und Zuver­läs­sig­keit ver­fü­gen. Mit einem par­al­le­len Amt als Betriebs­rats­vor­sit­zen­den im glei­chen Unter­neh­men wird ein Amt besetzt, in der auch Zweck und Mit­tel der Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten fest­ge­legt wer­den, wes­halb ein Inter­es­sens­kon­flikt mit der Funk­tion als Daten­schutz­be­auf­trag­ten ent­steht. Die dadurch nicht mehr gewähr­leis­tete Zuver­läs­sig­keit des Daten­schutz­be­auf­trag­ten recht­fer­tigt des­sen Abbe­ru­fung. Laut dem BAG bestand die­ser Inter­es­sens­kon­flikt auch vor der Novel­lie­rung des Daten­schutz­rechts, denn sie ent­sprach auch der vor­he­ri­gen Rechts­lage.

Inter­es­sens­kol­li­sion ver­hin­dert die erfor­der­li­che Zuver­läs­sig­keit

Der Betriebs­rat ist nicht berech­tigt jeg­li­che per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten im Unter­neh­men zu erhe­ben, son­dern nur dann wenn das Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz den Zweck der Daten­er­he­bung vor­sieht. Durch Gre­mi­ums­be­schlüsse legt der Betriebs­rat fest für wel­che Zwe­cke und Mit­tel er per­so­nen­be­zo­gene Daten vom Arbeit­ge­ber zur Erfül­lung ihrer gesetz­li­chen Auf­ga­ben ein­for­dern und ver­ar­bei­ten darf. Ein Betriebs­rats­vor­sit­zen­der als Ver­tre­ter des Betriebs­ra­tes und damit auch des­sen gefass­ter Beschlüsse steht zum Amt des Daten­schutz­be­auf­trag­ten im Inter­es­sens­kon­flikt. Die Begren­zung der Dateneinsicht/​-​​verarbeitung als Betriebs­rats­mit­glied wird durch ein par­al­le­les Amt als Daten­schutz­be­auf­trag­ten auf­ge­ho­ben. Die Zuver­läs­sig­keit i.S.d. §4f Absatz 2 Satz 1 BDSG a.F. die der Daten­schutz­be­auf­tragte inne­ha­ben sollte ist auf diese Weise nicht mehr gewähr­leis­tet, so die Argu­men­ta­tion des BAG.