Darf ein Betriebsratsvorsitzender zugleich Datenschutzbeauftragter sein?
Ist es einem Betriebsratsvorsitzenden gestattet neben seinem Amt ebenso für den Datenschutz des Unternehmens beauftragt zu sein? Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die Ausübung beider Ämter einen Interessenskonflikt hervorruft, weshalb sie nicht miteinander vereinbar sind.
Zum Sachverhalt
Der Kläger wurde als Vorsitzender des Betriebsrats zum 01.06.2015 von seinem Arbeitgeber, dem Beklagten, zum Datenschutzbeauftragten bestellt. Nach Kenntniserlangung des Thüringer Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wurde der Beklagte dazu veranlasst das Amt des Klägers als Datenschutzbeauftragten zum 01.12.2017 zu widerrufen. Seine Funktion als Betriebsratsvorsitzender sei nicht mit dem Amt des Datenschutzbeauftragten kompatibel. Mit einem Schreiben vom 25.05.2018 wurde der Kläger gemäß Art.38 Abs.3 Satz 2 DS-GVO (Datenschutz-Grundverordnung) abberufen.
Vorinstanzen: Betriebsratsvorsitzender kann gleichzeitig auch Datenschutzbeauftragter sein
Der Kläger reichte Klage gegen die Abberufung als Datenschutzbeauftragter ein. Der Beklagte führte an, dass beide Ämter nicht miteinander kompatibel seien. Ein Interessenskonflikt sei zu erwarten, der einen wichtigen Grund für einen rechtmäßigen Widerruf des Amtes als Datenschutzbeauftragten des Klägers darstelle. Die Vorinstanzen stellten keinen wichtigen Grund für eine Abberufung fest. Der Kläger könne als Betriebsratsvorsitzender ebenso für den Datenschutz im Unternehmen beauftragt sein. Hiergegen legte der Arbeitgeber Revision ein.
Kläger legt Revision ein – BAG: Widerruf war rechtmäßig
Die Revision des Beklagten vor dem Bundesarbeitsgericht hatte Erfolg. Für einen rechtmäßigen Widerruf des Amtes als Datenschutzbeauftragten stellte das BAG den erforderlichen wichtigen Grund gemäß §4f Absatz 3 Satz 4 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) a.F. in Verbindung mit §626 Absatz 1 BGB fest. Der zum Datenschutz Beauftragte muss in seiner Funktion über die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit verfügen. Mit einem parallelen Amt als Betriebsratsvorsitzenden im gleichen Unternehmen wird ein Amt besetzt, in der auch Zweck und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten festgelegt werden, weshalb ein Interessenskonflikt mit der Funktion als Datenschutzbeauftragten entsteht. Die dadurch nicht mehr gewährleistete Zuverlässigkeit des Datenschutzbeauftragten rechtfertigt dessen Abberufung. Laut dem BAG bestand dieser Interessenskonflikt auch vor der Novellierung des Datenschutzrechts, denn sie entsprach auch der vorherigen Rechtslage.
Interessenskollision verhindert die erforderliche Zuverlässigkeit
Der Betriebsrat ist nicht berechtigt jegliche personenbezogenen Daten im Unternehmen zu erheben, sondern nur dann wenn das Betriebsverfassungsgesetz den Zweck der Datenerhebung vorsieht. Durch Gremiumsbeschlüsse legt der Betriebsrat fest für welche Zwecke und Mittel er personenbezogene Daten vom Arbeitgeber zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben einfordern und verarbeiten darf. Ein Betriebsratsvorsitzender als Vertreter des Betriebsrates und damit auch dessen gefasster Beschlüsse steht zum Amt des Datenschutzbeauftragten im Interessenskonflikt. Die Begrenzung der Dateneinsicht/-verarbeitung als Betriebsratsmitglied wird durch ein paralleles Amt als Datenschutzbeauftragten aufgehoben. Die Zuverlässigkeit i.S.d. §4f Absatz 2 Satz 1 BDSG a.F. die der Datenschutzbeauftragte innehaben sollte ist auf diese Weise nicht mehr gewährleistet, so die Argumentation des BAG.