Datenweitergabe zwischen Arbeitgebern

Frau sieht sich Bewerbungen an
Daten­wei­ter­gabe zwi­schen Arbeit­ge­bern Foto: Adobe Stock – Mariia Kor­neeva

Eine mög­li­che Situa­tion in der Arbeits­welt: Sie tre­ten eine neue Stelle an und erfah­ren vom neuen Arbeit­ge­ber, dass er sich mit dem alten über Sie aus­ge­tauscht hat. Ist dies recht­lich erlaubt? Unter gewis­sen Vor­aus­set­zun­gen ist die Daten­wei­ter­gabe zwi­schen Arbeit­ge­bern gestat­tet. Das LAG Rheinland-​​Pfalz hat hierzu am 5. Juli 2022 ent­schie­den (Urt. v. 05.07.2022, Az. 6 Sa 54/​22).

Zum Sach­ver­halt

Die Arbeit­neh­me­rin schied aus dem bis­he­ri­gen Arbeits­ver­hält­nis aus. Der ehe­ma­lige Arbeit­ge­ber kon­tak­tierte dar­auf­hin den neuen, um ihn von ver­schie­de­nen Pflicht­ver­let­zun­gen der Arbeit­neh­me­rin zu unter­rich­ten. So habe diese unwahre Anga­ben im Lebens­lauf getä­tigt und sei wie­der­holt unent­schul­digt der Arbeit fern­ge­blie­ben. Ziel der Kon­takt­auf­nahme sei der Schutz des neuen Arbeit­ge­bers und sei­ner Kun­den gewe­sen. Gegen die getä­tig­ten Äuße­run­gen wollte die Arbeit­neh­me­rin einen Unter­las­sungs­an­spruch gel­tend machen.

Die Ent­schei­dung

Das AG Kai­sers­lau­tern gab der Arbeit­neh­me­rin Recht und auch das LAG wies die Beru­fung der Beklag­ten zurück und schloss sich dem Urteil der Vor­in­stanz an: Der Arbeit­neh­me­rin steht ein Anspruch auf Unter­las­sung zu.

Zu den Grün­den

Das LAG stellte fest, dass die Wei­ter­gabe von per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten einen Ein­griff in das Per­sön­lich­keits­recht der Arbeit­neh­me­rin dar­stelle. Die­ser Schutz erstre­cke sich auch auf Daten, die der Arbeit­ge­ber in zuläs­si­ger Weise erlangt habe. Es seien nur sol­che Aus­künfte berech­tigt, die sich auf Leis­tung und Ver­hal­ten des Arbeit­neh­mers wäh­rend des Arbeits­ver­hält­nis­ses bezie­hen.
Die feh­ler­haf­ten Anga­ben im Lebens­lauf betref­fen nicht das Ver­hal­ten wäh­rend des Arbeits­ver­hält­nis­ses, son­dern die Phase der Anbah­nung des Arbeits­ver­hält­nis­ses. Wei­ter­hin sei das unent­schul­digte Feh­len der Arbeit­neh­me­rin erst nach einer Abmah­nung rele­vant. In die­sem Fall liege jedoch keine vor. Ein schutz­wür­di­ges Inter­esse sei dem­nach nicht gege­ben. Zwar könne der Arbeit­ge­ber andere Arbeit­ge­ber bei der „Wah­rung ihrer Belange […] unter­stüt­zen“. Doch der Umstand, dass der beklagte Arbeit­ge­ber den neuen bereits am ers­ten Arbeits­tag der Arbeit­neh­me­rin kon­tak­tiert hatte, spre­che sogar dafür, dass der ehe­ma­lige Arbeit­ge­ber der ehe­ma­li­gen Arbeit­neh­me­rin scha­den wollte.

Fazit: Daten­wei­ter­gabe zwi­schen Arbeit­ge­bern grund­sätz­lich erlaubt

Arbeit­ge­ber sind grund­sätz­lich dazu berech­tigt, ande­ren Arbeit­ge­bern Aus­künfte über Arbeit­neh­mer zu ertei­len und sich gegen­sei­tig vor Gefah­ren zu schüt­zen (ohne Ein­wil­li­gung des Arbeit­neh­mers). Aller­dings müs­sen die Aus­künfte die Leis­tung und das Ver­hal­ten des Arbeit­neh­mers wäh­rend der Arbeit betref­fen.

 

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