Datumsvermerk als zwingende Voraussetzung einer Zustellung

Sach­ver­halt:

Ein Strom­ver­sor­ger klagte gegen einen Kun­den auf Erstat­tung von Strom­kos­ten. Der Beklagte wurde im Zuge eines Ver­säum­nis­ur­teils im schrift­li­chen Vor­ver­fah­ren antrags­ge­mäß ver­ur­teilt. Zuge­stellt wurde dem Beklag­ten das Urteil am 7.10.2021 durch Ein­le­gen in den zur Woh­nung gehö­ren­den Brief­kas­ten. Am 22.10.2021 (d.h. 15 Tage spä­ter) erhob der Beklagte Ein­spruch gegen das Urteil. Auf Hin­wei­sung der zwei­wö­chi­gen Ein­spruchs­frist (i.d.R. 14 Tage), behaup­tete der Beklagte, den Brief erst am 8.10.2021 aus dem Brief­kas­ten ent­nom­men zu haben. Auf dem Umschlag sei das Zustel­lungs­da­tum nicht ver­merkt gewe­sen, so der Beklage.

BGH wider­spricht dem Amts– und Land­ge­richt

Ent­ge­gen der Ansicht des Amts­ge­richts und des Land­ge­richts ent­schied der VIII. Zivil­se­nat des BGH (Urteil vom 15.03.2023 – VIII ZR 99/​22), dass ein Ver­merk des Datums der Zustel­lung auf den Umschlag eine zwin­gende Ver­pflich­tung des Zustel­lers sei. Dem­nach führe der feh­lende Ver­merk über das Zustel­lungs­da­tum auf dem Umschlag zur Unwirk­sam­keit der Zustel­lung. Den Klä­ger treffe die Dar­le­gungs– und Beweis­last für eine noch am 7.10.2021 erfolgte tat­säch­li­che Kennt­nis­nahme des Beklag­ten. Kann der kla­gende Strom­ver­sor­ger bewei­sen, dass auf dem Brief­um­schlag das Datum ver­merkt war, ist der Ein­spruch des Beklag­ten ver­fris­tet und folg­lich unzu­läs­sig. Kann der Klä­ger hin­ge­gen den Datums­ver­merk nicht bewei­sen, ist der Ein­spruch nicht ver­fris­tet und dem­zu­folge zuläs­sig. Nichts­des­to­trotz kann der Ein­spruch unbe­grün­det sein mit der Folge, dass der Beklagte den­noch zur Zah­lung der Strom­kos­ten ver­ur­teilt wird.

 

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