Düsseldorfer Tabelle – Angleichung des Erwerbstätigenbonus

Düs­sel­dor­fer Tabelle Foto: Adobe Stock/​ Stockfotos-​​MG

Kommt es zur Schei­dung, muss der Ehe­gatte mit dem höhe­ren Ein­kom­men dem ande­ren Unter­halt zah­len. Dabei wird zwi­schen dem Tren­nungs­un­ter­halt (Unter­halt für die Zeit von der Tren­nung bis zur rechts­kräf­ti­gen Schei­dung) und dem nach­e­he­li­chen Unter­halt (Unter­halt ab Rechts­kraft der Schei­dung) unter­schie­den. Beide Unter­halts­an­sprü­che müs­sen geson­dert gel­tend gemacht wer­den, die Berech­nung erfolgt aber nach dem­sel­ben Prin­zip und ergibt sich aus der soge­nann­ten Düs­sel­dor­fer Tabelle.

Berück­sich­ti­gung des Erwerbs­tä­ti­gen­bo­nus

Ein wich­ti­ger Aspekt bei der Berech­nung ist dabei der soge­nannte Erwerbs­tä­ti­gen­bo­nus. Ist der Unter­halts­schuld­ner erwerbs­tä­tig, muss ihm – zusätz­lich zum Selbst­be­halt – ein Teil sei­nes Ein­kom­mens für berufs­be­dingte Auf­wen­dun­gen zur Ver­fü­gung ste­hen.
Gab es zur Höhe die­ses Erwerbs­tä­ti­gen­bo­nus bis­her keine ein­heit­li­che Rege­lung, wurde nun vom OLG Düs­sel­dorf unter Betei­li­gung aller Ober­lan­des­ge­richte beschlos­sen, dass der Erwerbs­tä­ti­gen­bo­nus ab dem 1. Februar 2022 bun­des­ein­heit­lich mit 1/​10 des Ein­kom­mens bemes­sen wird. Die Mehr­zahl der Ober­lan­des­ge­richte hatte bis dahin für den Erwerbs­tä­ti­gen­bo­nus 1/​7 des Ein­kom­mens zugrunde gelegt.

Unver­än­dert bleibt hier­bei jedoch die Bemes­sungs­grund­lage: Der Erwerbs­tä­ti­gen­bo­nus wird wei­ter­hin erst nach Abzug des Kin­des­un­ter­halts und ande­ren ehe­prä­gen­den Ver­bind­lich­kei­ten ermit­telt.
Zudem kommt er nur beim Ehe­gat­ten­un­ter­halt zum Tra­gen, nicht hin­ge­gen beim Kin­des­un­ter­halt.

Hin­ter­grund: Was ist die Düs­sel­dor­fer Tabelle?

Die Düs­sel­dor­fer Tabelle dient bun­des­weit als Richt­li­nie zur Bemes­sung des Kin­des– sowie des Ehe­gat­ten­un­ter­halts. Sie wurde 1962 durch das OLG Düs­sel­dorf ein­ge­führt und wird regel­mä­ßig (meist jähr­lich) über­ar­bei­tet und ange­passt. Die Tabelle selbst hat keine Geset­zes­kraft, son­dern ist ledig­lich eine Emp­feh­lung zur Berech­nung des Unter­halts.

Wei­tere Infor­ma­tio­nen erhal­ten Sie auch in die­sem Arti­kel: Ände­rung der Düs­sel­dor­fer Tabelle – Mehr Unter­halt für Tren­nungs­kin­der

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