Düsseldorfer Tabelle – Angleichung des Erwerbstätigenbonus
Kommt es zur Scheidung, muss der Ehegatte mit dem höheren Einkommen dem anderen Unterhalt zahlen. Dabei wird zwischen dem Trennungsunterhalt (Unterhalt für die Zeit von der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung) und dem nachehelichen Unterhalt (Unterhalt ab Rechtskraft der Scheidung) unterschieden. Beide Unterhaltsansprüche müssen gesondert geltend gemacht werden, die Berechnung erfolgt aber nach demselben Prinzip und ergibt sich aus der sogenannten Düsseldorfer Tabelle.
Berücksichtigung des Erwerbstätigenbonus
Ein wichtiger Aspekt bei der Berechnung ist dabei der sogenannte Erwerbstätigenbonus. Ist der Unterhaltsschuldner erwerbstätig, muss ihm – zusätzlich zum Selbstbehalt – ein Teil seines Einkommens für berufsbedingte Aufwendungen zur Verfügung stehen.
Gab es zur Höhe dieses Erwerbstätigenbonus bisher keine einheitliche Regelung, wurde nun vom OLG Düsseldorf unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte beschlossen, dass der Erwerbstätigenbonus ab dem 1. Februar 2022 bundeseinheitlich mit 1/10 des Einkommens bemessen wird. Die Mehrzahl der Oberlandesgerichte hatte bis dahin für den Erwerbstätigenbonus 1/7 des Einkommens zugrunde gelegt.
Unverändert bleibt hierbei jedoch die Bemessungsgrundlage: Der Erwerbstätigenbonus wird weiterhin erst nach Abzug des Kindesunterhalts und anderen eheprägenden Verbindlichkeiten ermittelt.
Zudem kommt er nur beim Ehegattenunterhalt zum Tragen, nicht hingegen beim Kindesunterhalt.
Hintergrund: Was ist die Düsseldorfer Tabelle?
Die Düsseldorfer Tabelle dient bundesweit als Richtlinie zur Bemessung des Kindes- sowie des Ehegattenunterhalts. Sie wurde 1962 durch das OLG Düsseldorf eingeführt und wird regelmäßig (meist jährlich) überarbeitet und angepasst. Die Tabelle selbst hat keine Gesetzeskraft, sondern ist lediglich eine Empfehlung zur Berechnung des Unterhalts.
Weitere Informationen erhalten Sie auch in diesem Artikel: Änderung der Düsseldorfer Tabelle – Mehr Unterhalt für Trennungskinder
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