Erbe hat von sechs geerbten Flurstücken nur für bebautes Flurstück keine Erbschaftssteuer zu zahlen

Grund­sätz­lich sind bewohnte Immo­bi­lien von der Erb­schafts­steuer befreit. Wer­den meh­rere Flur­stü­cke ver­erbt, die im Grund­buch als ein Grund­stück zusam­men­ge­fasst sind, ist allein das bebaute Flur­stück erb­schafts­steu­er­be­freit, ent­schied das FG Nie­der­sach­sen.

Sach­ver­halt

Der Klä­ger erbte sechs Flur­stü­cke, die nach § 890 BGB als ein Grund­stück zusam­men­ge­fasst im Grund­bruch ein­ge­tra­gen waren. Das Finanz­amt stellte in einem Bescheid fest, dass nur ein Flur­stück von der Erb­schafts­steuer befreit war, da die­ses mit dem Fami­li­en­heim gemäß § 13 Abs.1 Nr.4c ErbStG bebaut war. Der­sel­ben Mei­nung war das für die Erb­schafts­steuer zustän­dige Finanz­amt. Besteu­ert wurde der Gesamt­wert der fünf Flur­stü­cke, woge­gen der Erbe Klage ein­reichte. Die Steu­er­be­frei­ung müsse nicht nur für das bebaute Flur­stück gel­ten, son­dern für die Flur­stü­cke, die als Grund­stück zusam­men­ge­fasst wur­den, so der Klä­ger.

 

FG: Restrik­tive Aus­le­gung der Steu­er­be­frei­ungs­norm gebie­tet die Auf­tren­nung der im Grund­buch als ein Grund­stück zusam­men­ge­fass­ter Flur­stü­cke

Das Finanz­ge­richt hob her­vor, dass die Steu­er­be­frei­ungs­norm restrik­tiv aus­zu­le­gen sei. Daher könne die wirt­schaft­li­che Ein­heit für die im Grund­buch zusam­men­ge­fass­ten Flur­stü­cke nicht als Bewer­tungs­grund­lage her­an­ge­zo­gen wer­den. Es müs­sen die katas­ter­mä­ßi­gen klei­ne­ren Grund­stücks­flä­chen zugrunde gelegt wer­den.

Auf diese Weise werde die Dop­pel­be­güns­ti­gung von Fami­li­en­mit­glie­dern ver­hin­dert, die einer­seits von hohen Frei­be­trä­gen und ande­rer­seits von der Erb­schaft­steu­er­be­frei­ung auf­grund des Fami­li­en­heims pro­fi­tie­ren kön­nen. Grö­ßere Fami­li­en­heime wür­den im Gegen­satz zu klei­ne­ren Fami­li­en­hei­men eine höhere Steu­er­be­frei­ung bewir­ken. Vor allem vor dem Hin­ter­grund, dass die Frei­be­träge zusätz­lich zur Steu­er­be­frei­ung auf­grund des Fami­li­en­heims anfal­len.

 

Klä­ger legt Revi­sion ein – BFH muss sich posi­tio­nie­ren

Der Klä­ger legte Revi­sion ein. Nun muss der BFH ent­schei­den. In den bis­he­ri­gen Ent­schei­dun­gen konnte diese Frage offen gelas­sen wer­den.