Erbe hat von sechs geerbten Flurstücken nur für bebautes Flurstück keine Erbschaftssteuer zu zahlen
Grundsätzlich sind bewohnte Immobilien von der Erbschaftssteuer befreit. Werden mehrere Flurstücke vererbt, die im Grundbuch als ein Grundstück zusammengefasst sind, ist allein das bebaute Flurstück erbschaftssteuerbefreit, entschied das FG Niedersachsen.
Sachverhalt
Der Kläger erbte sechs Flurstücke, die nach § 890 BGB als ein Grundstück zusammengefasst im Grundbruch eingetragen waren. Das Finanzamt stellte in einem Bescheid fest, dass nur ein Flurstück von der Erbschaftssteuer befreit war, da dieses mit dem Familienheim gemäß § 13 Abs.1 Nr.4c ErbStG bebaut war. Derselben Meinung war das für die Erbschaftssteuer zuständige Finanzamt. Besteuert wurde der Gesamtwert der fünf Flurstücke, wogegen der Erbe Klage einreichte. Die Steuerbefreiung müsse nicht nur für das bebaute Flurstück gelten, sondern für die Flurstücke, die als Grundstück zusammengefasst wurden, so der Kläger.
FG: Restriktive Auslegung der Steuerbefreiungsnorm gebietet die Auftrennung der im Grundbuch als ein Grundstück zusammengefasster Flurstücke
Das Finanzgericht hob hervor, dass die Steuerbefreiungsnorm restriktiv auszulegen sei. Daher könne die wirtschaftliche Einheit für die im Grundbuch zusammengefassten Flurstücke nicht als Bewertungsgrundlage herangezogen werden. Es müssen die katastermäßigen kleineren Grundstücksflächen zugrunde gelegt werden.
Auf diese Weise werde die Doppelbegünstigung von Familienmitgliedern verhindert, die einerseits von hohen Freibeträgen und andererseits von der Erbschaftsteuerbefreiung aufgrund des Familienheims profitieren können. Größere Familienheime würden im Gegensatz zu kleineren Familienheimen eine höhere Steuerbefreiung bewirken. Vor allem vor dem Hintergrund, dass die Freibeträge zusätzlich zur Steuerbefreiung aufgrund des Familienheims anfallen.
Kläger legt Revision ein – BFH muss sich positionieren
Der Kläger legte Revision ein. Nun muss der BFH entscheiden. In den bisherigen Entscheidungen konnte diese Frage offen gelassen werden.