Erfolglose Nacherfüllung: Anspruch auf Kaufpreisminderung

Der Ärger ist groß, wenn sich eine gekaufte, ver­meint­lich neu­wer­tige Sache als man­gel­haft her­aus­stellt. Doch beste­hen ver­schie­dene Ansprü­che, die gegen­über dem Ver­käu­fer gel­tend gemacht wer­den kön­nen. Unter ande­rem hat der Käu­fer einen Anspruch auf Kauf­preis­min­de­rung aus § 441 BGB, der sich aus dem Gewähr­leis­tungs­recht gemäß § 437 Nr. 2 BGB ablei­tet. Nach dem Geset­zes­wort­laut kann „statt zurück­zu­tre­ten“ alter­na­tiv der Kauf­preis gemin­dert wer­den.

 

Vor­aus­set­zun­gen

  1. Wirk­sa­mer Kauf­ver­trag

Eine wirk­same Kauf­preis­min­de­rung ver­langt zunächst, dass der zugrun­de­lie­gende Kauf­ver­trag wirk­sam abge­schlos­sen wurde.

  1. Sache ist bei Gefahr­über­gang man­gel­haft

Ebenso muss ein Sach­man­gel vor­lie­gen, der auch bei Gefahr­über­gang vor­lag. Was genau ein Sach­man­gel ist, regelt § 434 BGB. Hier­nach liegt ein Sach­man­gel dann vor, wenn die Sache ent­we­der den sub­jek­ti­ven Anfor­de­run­gen (§ 434 Abs. 2 S.1 BGB) oder den objek­ti­ven Anfor­de­run­gen (§ 434 Abs. 3 S.1 BGB) oder den Mon­ta­ge­an­for­de­run­gen (§ 434 Abs. 4 BGB) nicht ent­spricht. Ent­spricht die Sache kumu­la­tiv allen genann­ten Anfor­de­run­gen, ist sie frei von Män­geln (§ 434 Abs. 1 BGB)

  • Sub­jek­tive Anfor­de­run­gen

Die Sache ent­spricht den sub­jek­ti­ven Anfor­de­run­gen gemäß § 434 Abs. 2 S.1 BGB, wenn sie die ver­ein­barte Beschaf­fen­heit auf­weist (§ 434 Abs. 2 S.1 Nr. 1 BGB), sich für die ver­trag­lich vor­aus­ge­setzte Ver­wen­dung eig­net (§ 434 Abs. 2 S.1 Nr. 2 BGB) und mit dem dazu­ge­hö­ri­gen Zube­hör und den Mon­tage– und Instal­la­ti­ons­an­lei­tun­gen über­ge­ben wird (§ 434 Abs. 2 S.1 Nr. 3 BGB). Wer­den von einem Unter­neh­mer „nega­tive Beschaf­fen­heits­ver­ein­ba­run­gen“ getrof­fen, hat er den Ver­brau­cher dar­über zu beleh­ren und seine Zustim­mung ein­zu­ho­len, damit der Käu­fer auf­grund der man­geln­den sub­jek­ti­ven Anfor­de­run­gen keine Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che gel­tend machen kann.

  • Objek­tive Anfor­de­run­gen § 434 Abs. 3 S.1 BGB

Die objek­ti­ven Anfor­de­run­gen der Sache sind erfüllt, wenn sich die Sache für die gewöhn­li­che Ver­wen­dung eig­net § 434 Abs. 3 S.1 Nr. 1 BGB, eine Beschaf­fen­heit hat, die bei Sachen der­sel­ben Art zu erwar­ten ist § 434 Abs. 3 S.1 Nr. 2 BGB, die Beschaf­fen­heit auf­weist, die der Käu­fer vor Ver­trags­schluss in einer Probe oder einem Mus­ter gestellt bekom­men hat § 434 Abs. 3 S.1 Nr. 3 BGB und dem dazu­ge­hö­ri­gen Zube­hör inklu­sive der Mon­ta­ge­an­lei­tun­gen über­ge­ben wird § 434 Abs. 3 S.1 Nr.4 BGB.

  • Mon­ta­ge­an­for­de­run­gen § 434 Abs. 4 BGB

Zuletzt ent­spricht die Sache den Mon­ta­ge­an­for­de­run­gen, falls eine erfor­der­lich ist, wenn die Mon­tage ord­nungs­ge­mäß durch­ge­führt wurde (§ 434 Abs. 4 Nr. 1 BGB) oder im Falle, dass sie feh­ler­haft erfolgte, ihre Ursa­che nicht die feh­ler­hafte Mon­ta­ge­an­lei­tung ist oder eine unsach­ge­mäße Mon­tage durch den Ver­käu­fer (§ 434 Abs. 4 Nr. 2 BGB).

 

Kann ein Sach­man­gel nach einem der oben genann­ten Kri­te­rien bejaht wer­den, ist ein wei­te­res Kri­te­rium, dass die­ser zum Zeit­punkt des Gefahr­über­gangs vor­liegt. Dies ist gemäß § 446 S.1 BGB der Zeit­punkt der Über­gabe, an dem das Risiko an der Sache vom Ver­käu­fer auf den Käu­fer über­geht.

 

  1. Nach­frist­set­zung und erfolg­lo­ser Ablauf

Besteht ein Sach­man­gel bei Gefahr­über­gang, muss der Käu­fer dem Ver­käu­fer zunächst inner­halb einer gewähr­ten Frist, die Mög­lich­keit geben nach­zu­er­fül­len. Dies kann in Form einer Nach­bes­se­rung oder Nach­lie­fe­rung erfol­gen. Ist dies ent­we­der von vorn­her­ein unmög­lich, unzu­mut­bar oder feh­ge­schla­gen oder der Ver­käu­fer ver­wei­gert eine Nach­er­fül­lung von vorn­her­ein, hat der Käu­fer die Mög­lich­keit vom Ver­trag (unter der Vor­aus­set­zung, dass die wei­te­ren fol­gen­den Kri­te­rien gege­ben sind) vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten oder den Kauf­preis zu min­dern.

 

  1. Keine Ver­jäh­rung

Ebenso darf gemäß §§ 438, 218 BGB keine Ver­jäh­rung ein­ge­tre­ten sein.

 

  1. Anspruch auf antei­lige Erstat­tung des Kauf­prei­ses

Lie­gen alle Vor­aus­set­zun­gen vor, ent­fällt im Falle, dass der Kauf­preis noch nicht gezahlt wurde, der Anspruch des Ver­käu­fers auf Kauf­preis­zah­lung. Wurde bereits eine Zah­lung getä­tigt, dann ist der Ver­käu­fer ver­pflich­tet das zu viel Gezahlte an den Käu­fer zurück­zu­zah­len.