Erfolglose Nacherfüllung: Anspruch auf Kaufpreisminderung
Der Ärger ist groß, wenn sich eine gekaufte, vermeintlich neuwertige Sache als mangelhaft herausstellt. Doch bestehen verschiedene Ansprüche, die gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht werden können. Unter anderem hat der Käufer einen Anspruch auf Kaufpreisminderung aus § 441 BGB, der sich aus dem Gewährleistungsrecht gemäß § 437 Nr. 2 BGB ableitet. Nach dem Gesetzeswortlaut kann „statt zurückzutreten“ alternativ der Kaufpreis gemindert werden.
Voraussetzungen
- Wirksamer Kaufvertrag
Eine wirksame Kaufpreisminderung verlangt zunächst, dass der zugrundeliegende Kaufvertrag wirksam abgeschlossen wurde.
- Sache ist bei Gefahrübergang mangelhaft
Ebenso muss ein Sachmangel vorliegen, der auch bei Gefahrübergang vorlag. Was genau ein Sachmangel ist, regelt § 434 BGB. Hiernach liegt ein Sachmangel dann vor, wenn die Sache entweder den subjektiven Anforderungen (§ 434 Abs. 2 S.1 BGB) oder den objektiven Anforderungen (§ 434 Abs. 3 S.1 BGB) oder den Montageanforderungen (§ 434 Abs. 4 BGB) nicht entspricht. Entspricht die Sache kumulativ allen genannten Anforderungen, ist sie frei von Mängeln (§ 434 Abs. 1 BGB)
- Subjektive Anforderungen
Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen gemäß § 434 Abs. 2 S.1 BGB, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit aufweist (§ 434 Abs. 2 S.1 Nr. 1 BGB), sich für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 Abs. 2 S.1 Nr. 2 BGB) und mit dem dazugehörigen Zubehör und den Montage– und Installationsanleitungen übergeben wird (§ 434 Abs. 2 S.1 Nr. 3 BGB). Werden von einem Unternehmer „negative Beschaffenheitsvereinbarungen“ getroffen, hat er den Verbraucher darüber zu belehren und seine Zustimmung einzuholen, damit der Käufer aufgrund der mangelnden subjektiven Anforderungen keine Gewährleistungsansprüche geltend machen kann.
- Objektive Anforderungen § 434 Abs. 3 S.1 BGB
Die objektiven Anforderungen der Sache sind erfüllt, wenn sich die Sache für die gewöhnliche Verwendung eignet § 434 Abs. 3 S.1 Nr. 1 BGB, eine Beschaffenheit hat, die bei Sachen derselben Art zu erwarten ist § 434 Abs. 3 S.1 Nr. 2 BGB, die Beschaffenheit aufweist, die der Käufer vor Vertragsschluss in einer Probe oder einem Muster gestellt bekommen hat § 434 Abs. 3 S.1 Nr. 3 BGB und dem dazugehörigen Zubehör inklusive der Montageanleitungen übergeben wird § 434 Abs. 3 S.1 Nr.4 BGB.
- Montageanforderungen § 434 Abs. 4 BGB
Zuletzt entspricht die Sache den Montageanforderungen, falls eine erforderlich ist, wenn die Montage ordnungsgemäß durchgeführt wurde (§ 434 Abs. 4 Nr. 1 BGB) oder im Falle, dass sie fehlerhaft erfolgte, ihre Ursache nicht die fehlerhafte Montageanleitung ist oder eine unsachgemäße Montage durch den Verkäufer (§ 434 Abs. 4 Nr. 2 BGB).
Kann ein Sachmangel nach einem der oben genannten Kriterien bejaht werden, ist ein weiteres Kriterium, dass dieser zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorliegt. Dies ist gemäß § 446 S.1 BGB der Zeitpunkt der Übergabe, an dem das Risiko an der Sache vom Verkäufer auf den Käufer übergeht.
- Nachfristsetzung und erfolgloser Ablauf
Besteht ein Sachmangel bei Gefahrübergang, muss der Käufer dem Verkäufer zunächst innerhalb einer gewährten Frist, die Möglichkeit geben nachzuerfüllen. Dies kann in Form einer Nachbesserung oder Nachlieferung erfolgen. Ist dies entweder von vornherein unmöglich, unzumutbar oder fehgeschlagen oder der Verkäufer verweigert eine Nacherfüllung von vornherein, hat der Käufer die Möglichkeit vom Vertrag (unter der Voraussetzung, dass die weiteren folgenden Kriterien gegeben sind) vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
- Keine Verjährung
Ebenso darf gemäß §§ 438, 218 BGB keine Verjährung eingetreten sein.
- Anspruch auf anteilige Erstattung des Kaufpreises
Liegen alle Voraussetzungen vor, entfällt im Falle, dass der Kaufpreis noch nicht gezahlt wurde, der Anspruch des Verkäufers auf Kaufpreiszahlung. Wurde bereits eine Zahlung getätigt, dann ist der Verkäufer verpflichtet das zu viel Gezahlte an den Käufer zurückzuzahlen.