Expressversand als Voreinstellung nicht rechtmäßig
Ein durch Online-Händler voreingestelltes Häkchen beim Expressversand stellt laut LG Freiburg einen Verstoß gegen das Verbraucherrecht dar.
Sachverhalt
Der Online Versandhändler Pearl bot seinen Kunden abhängig von der Produktwahl neben dem kostenlosen Standardversand ebenso einen Expressversand für einen Zuschlag von einem Euro an. Hierbei wurde dem Kunden der Expressversand als voreingestellte Versandart angezeigt. Erst beim aktiven Wegklicken des Expressversands, konnte der Standardversand als Versandoption aktiviert werden.
Das Landgericht Freiburg stellte fest, dass die Voreinstellung gegen § 312a Abs.3 BGB verstößt. Eine Vereinbarung über Nebenleistungen bedürfe einer ausdrücklichen Vereinbarung. Werde dies durch eine Voreinstellung herbeigeführt sei dies unwirksam.
Voreinstellung des Expressversands als Nebenleistung unrechtmäßig
Der Standardversand sei in Online Plattformen die eigentliche Hauptleistung. Nur in diesem Fall gelte der auf der Website angebotene Warenpreis zuzüglich der Versandkosten, weshalb der Expressversand als Zusatzleistung einzuordnen sei. Diese Einteilung habe Pearl ebenso durch die Wortwahl des Produktes als „expressfähig“ und dem zur Auswahl stehenden Expressversand mit einem „Expresszuschlag“ unterstützt.
Voreinstellungen für Zusatzleistungen auf Online Plattformen seien nicht rechtmäßig, so das LG. Auch wenn die Transparenz des Angebots im Übrigen gewahrt sei, heile dies nicht den Verstoß gegen § 312a Abs.3 BGB. Gegen dieses Urteil legte Pearl Berufung beim Oberlandesgericht Karlsruhe ein.