Expressversand als Voreinstellung nicht rechtmäßig

Ein durch Online-​​Händler vor­ein­ge­stell­tes Häk­chen beim Express­ver­sand stellt laut LG Frei­burg einen Ver­stoß gegen das Ver­brau­cher­recht dar.

Sach­ver­halt

Der Online Ver­sand­händ­ler Pearl bot sei­nen Kun­den abhän­gig von der Pro­dukt­wahl neben dem kos­ten­lo­sen Stan­dard­ver­sand ebenso einen Express­ver­sand für einen Zuschlag von einem Euro an. Hier­bei wurde dem Kun­den der Express­ver­sand als vor­ein­ge­stellte Ver­sandart ange­zeigt. Erst beim akti­ven Weg­kli­cken des Express­ver­sands, konnte der Stan­dard­ver­sand als Ver­san­d­op­tion akti­viert wer­den.

Das Land­ge­richt Frei­burg stellte fest, dass die Vor­ein­stel­lung gegen § 312a Abs.3 BGB ver­stößt. Eine Ver­ein­ba­rung über Neben­leis­tun­gen bedürfe einer aus­drück­li­chen Ver­ein­ba­rung. Werde dies durch eine Vor­ein­stel­lung her­bei­ge­führt sei dies unwirk­sam.

 

Vor­ein­stel­lung des Express­ver­sands als Neben­leis­tung unrecht­mä­ßig

Der Stan­dard­ver­sand sei in Online Platt­for­men die eigent­li­che Haupt­leis­tung. Nur in die­sem Fall gelte der auf der Web­site ange­bo­tene Waren­preis zuzüg­lich der Ver­sand­kos­ten, wes­halb der Express­ver­sand als Zusatz­leis­tung ein­zu­ord­nen sei. Diese Ein­tei­lung habe Pearl ebenso durch die Wort­wahl des Pro­duk­tes als „express­fä­hig“ und dem zur Aus­wahl ste­hen­den Express­ver­sand mit einem „Express­zu­schlag“ unter­stützt.

Vor­ein­stel­lun­gen für Zusatz­leis­tun­gen auf Online Platt­for­men seien nicht recht­mä­ßig, so das LG. Auch wenn die Trans­pa­renz des Ange­bots im Übri­gen gewahrt sei, heile dies nicht den Ver­stoß gegen § 312a Abs.3 BGB. Gegen die­ses Urteil legte Pearl Beru­fung beim Ober­lan­des­ge­richt Karls­ruhe ein.