Private Feiern aufgrund von Corona absagen – Wer trägt die Kosten?

Abge­sagte Feier – Foto: Adobe Stock/​belyaaa

Das wirt­schaft­li­che und gesell­schaft­li­che Leben in Deutsch­land ist durch die Corona-​​Krise auf den Kopf gestellt. So muss­ten viele Ver­an­stal­tun­gen und Fei­ern auf­grund von Corona abge­sagt wer­den. Doch wer trägt in einem sol­chen Fall die Kos­ten?

I. Absage auf­grund eines behörd­li­chen Ver­bots

Wir haben die wich­tigs­ten Ant­wor­ten am Bei­spiel einer Hoch­zeit zusam­men­ge­stellt:

Für pri­vate Fei­ern gibt es in Rheinland-​​Pfalz seit dem 20. März 2022 keine Vor­la­gen oder Kon­takt­be­schrän­kun­gen mehr.

Man unter­schei­det zwi­schen:

1. Dienst­leis­ter, die schon im Vor­feld der Hoch­zeit tätig gewor­den sind

Bei­spiel: Papeterie-​​Dienstleister

Hat der Dienst­leis­ter bereits Leis­tun­gen erbracht, die dem Braut­paar zu Gute gekom­men sind, oder das Braut­paar kann diese Leis­tun­gen im Rah­men eines Aus­weich­ter­mins nut­zen, besteht für diese Teil­leis­tun­gen ein Ver­gü­tungs­an­spruch des Dienst­leis­ters.

2. Dienst­leis­ter, die erst am Hoch­zeits­tag tätig gewor­den wären

Bei­spiele: Foto­graf, Cate­ring, Flo­rist

Hier besteht ein Werk­ver­trag, es gilt also grund­sätz­lich die Rege­lung des § 648 S. 1 BGB, d.h. die Kün­di­gung des Werk­ver­trags ist jeder­zeit mög­lich. Kün­digt der Bestel­ler, kann der Auf­trag­neh­mer die ver­ein­barte Ver­gü­tung ver­lan­gen. Aller­dings muss er sich ersparte Auf­wen­dun­gen anrech­nen las­sen. Ebenso wird sein Werklohn­an­spruch redu­ziert, wenn er seine frei­ge­wor­dene Arbeits­leis­tung nicht ander­wei­tig ein­setzt.
Es gilt die soge­nannte Ver­mu­tungs­wir­kung im Gesetz. Diese besagt, dass dem Auf­trag­neh­mer 5 % der noch nicht erbrach­ten Leis­tun­gen zuste­hen.

3. Son­der­fall: Miet­lo­ca­ti­ons, Loca­ti­ons mit Cate­ring, Zelt­ver­leih

Trotz behörd­li­chem Ver­bot ist es für den Auf­trag­neh­mer wei­ter­hin mög­lich, seine Leis­tung zu erbrin­gen, also seine Räum­lich­kei­ten zur Ver­fü­gung zu stel­len. Doch ist die Durch­füh­rung für das Braut­paar nicht mehr von Inter­esse, da die Feier nicht in der geplan­ten Form statt­fin­den kann. Es liegt daher ein Fall der Unmög­lich­keit nach § 275BGB vor.
Wei­ter­hin wird das Ver­trags­ver­hält­nis so behan­delt, dass es kei­nen Leis­tungs­aus­tausch mehr gibt. Der Ver­mie­ter stellt die Räum­lich­kei­ten nicht zur Ver­fü­gung, im Gegen­zug ent­fällt die Leis­tungs­pflicht des Hoch­zeit­paa­res für die Miete. Dies ergibt sich aus § 326BGB.

Scha­dens­er­satz­an­spruch des Ver­mie­ters

Das Risiko, die Feier durch­füh­ren zu kön­nen, liegt beim Braut­paar. Durch die Absage ent­geht dem Ver­mie­ter Gewinn, daher könnte er einen Anspruch auf Scha­dens­er­satz haben. Wie hoch die­ser ent­gan­gene Gewinn ist, hängt vom Ein­zel­fall ab.

  • Ver­trag­li­che Rege­lung: In vie­len Ver­trä­gen fin­den sich hierzu ent­spre­chende Rege­lun­gen, um dies pau­schal zu bezif­fern. Diese soll­ten aber in jedem Fall noch ein­mal über­prüft wer­den. Eine Rechts­be­ra­tung ist hier sinn­voll.
  • Gesetz­li­che Rege­lung: Besteht keine ver­trag­li­che Rege­lung, greift das Gesetz. Das heißt, der ent­gan­gene Gewinn muss anhand der Kal­ku­la­tion des Ver­mie­ters bestimmt wer­den. Auch hier lohnt sich eine Rechts­be­ra­tung. Zum Bei­spiel muss geklärt wer­den, ob das Braut­paar als Ver­an­stal­ter gilt oder nicht, da dies Ein­fluss auf die Höhe des Scha­den­er­sat­zes haben kann.

II. Stor­no­ge­büh­ren, wenn das Braut­paar auf­grund von Corona absagt

Viele Braut­paare den­ken auf­grund der unsi­che­ren Gesund­heits­lage oder der wei­ter­hin beste­hen­den Ein­schrän­kun­gen den­noch über eine Stor­nie­rung ihrer Hoch­zeit nach.
Die Berech­nung der Stor­no­ge­büh­ren rich­tet sich in ers­ter Linie nach dem kon­kre­ten Ver­trag, den das Braut­paar mit dem Dienst­leis­ter geschlos­sen hat. Oft­mals sind hier Stor­no­re­ge­lun­gen ent­hal­ten. Sollte dies nicht der Fall sein, müs­sen die gesetz­li­chen Rege­lun­gen her­an­ge­zo­gen wer­den. Die Höhe der Stor­no­ge­büh­ren muss für jeden Ver­trag ein­zeln geprüft wer­den.

1. Miet­ver­träge

Bei­spiele: Miet­lo­ca­ti­ons, Loca­ti­ons mit Cate­ring, Hotel­bu­chun­gen für Über­nach­tungs­gäste

Die Leis­tun­gen aus die­sen Ver­trä­gen fin­den erst am Hoch­zeits­tag statt. Im Vor­feld eine Kün­di­gung aus­zu­spre­chen, ist nur mög­lich, sofern ein wich­ti­ger Grund vor­liegt. Die Frage, was ein wich­ti­ger Grund ist, bemisst sich gemäß § 314 Abs. 1 S. 2 BGB nach der Inter­es­sens­ab­wä­gung bei­der Par­teien.
Wenn das Braut­paar aus rei­ner Vor­sorge den Ter­min absa­gen will, über­wiegt dies im All­ge­mei­nen nicht das Inter­esse des Auf­trag­neh­mers, und wird daher nicht als wich­ti­ger Grund ange­se­hen. Doch gibt es hierzu nun auch gegen­tei­lige Recht­spre­chung:

Recht­spre­chung des OLG Celle:

Das OLG Celle hat nun ent­schie­den: Ein Paar, das seine geplante Hoch­zeit in einem Schloss auf­grund der Corona-​​Pandemie abge­sagt hat, muss dem Ver­mie­ter zwar keine Miete, aber einen ange­mes­se­nen Aus­gleich zah­len (Urt. v. 02.12.2021, Az. 2 U 64/​21).
Zu den Grün­den:

  • Dem Paar war es laut Gericht nicht zuzu­mu­ten, die Fei­er­lich­kei­ten durch­zu­füh­ren, obwohl der Miet­ver­trag trotz der damals gel­ten­den Corona-​​Verordnung hätte erfüllt wer­den kön­nen. Denn: Auf­grund des Infek­ti­ons­ge­sche­hens habe zumin­dest ein signi­fi­kan­tes medi­zi­ni­sches Risiko für die Anwe­sen­den und ihre Kon­takt­per­so­nen bestan­den, heißt es in dem Urteil.
  • Eben­falls sei es dem Braut­paar nicht zuzu­mu­ten gewe­sen, zu einem spä­te­ren Zeit­punkt zu fei­ern, weil eine Hoch­zeit für das Paar „ein ganz beson­de­res ein­ma­li­ges Ereig­nis“ dar­stelle, wel­ches „nicht ohne Wei­te­res ver­leg­bar sei“, so die Rich­te­rin­nen und Rich­ter. Des­halb sei die Geschäfts­grund­lage für den Miet­ver­trag ent­fal­len und das Paar habe wirk­sam kün­di­gen kön­nen.
  • Der Ver­mie­ter bekomme aber eine Aus­gleichs­zah­lung zuge­spro­chen.

+++Aktu­elle Recht­spre­chung des BGH+++

Einen ähn­li­chen Fall hatte nun der BGH zu ent­schei­den (Urteil vom 2. März 2022 – XII ZR 36/​21): Ein Braut­paar war vom Miet­ver­trag mit der Loca­tion zurück­ge­tre­ten, da die nordrhein-​​westfälische Coro­na­schutz­ver­ord­nung vom 27. April 2020 Zusam­men­künfte von mehr als zwei Per­so­nen unter­sagte. Es ver­langte die Rück­zah­lung der bereits geleis­te­ten Miete in vol­ler Höhe. Nach­dem das Amts­ge­richt Gel­sen­kir­chen die Klage abge­wie­sen und das LG Essen dem Braut­paar eine Tei­ler­stat­tung der Miete zuge­spro­chen hatte, ent­schied nun der BGH: Das Braut­paar hat kei­nen Anspruch auf Rück­er­stat­tung der Miete, das erst­in­stanz­li­che Urteil wird wie­der­her­ge­stellt.

Zu den Grün­den:

  • Es lag keine Unmög­lich­keit im Sinne der §§ 326 Abs. 1, 275 Abs. 1 BGB vor. Durch die Coro­na­schutz­ver­ord­nung wurde weder den Klä­gern die Nut­zung der ange­mie­te­ten Räume noch der Beklag­ten die Über­las­sung der Mie­träum­lich­kei­ten ver­bo­ten. Das Miet­ob­jekt stand daher wei­ter­hin für den ver­ein­bar­ten Mietz­weck zur Ver­fü­gung.
  • Die Klä­ger haben auch kei­nen Anspruch aus § 313 Abs. 1 BGB (Stö­rung der Geschäfts­grund­lage) auf Anpas­sung des Miet­ver­trags, so dass sie von ihrer Ver­pflich­tung zur Zah­lung der ver­ein­bar­ten Miete voll­stän­dig oder teil­weise befreit wären. Denn Ziel der Anwen­dung der Grund­sätze über die Stö­rung der Geschäfts­grund­lage ist nicht die völ­lige Besei­ti­gung des Ver­trags­ver­hält­nis­ses, son­dern der Ver­trag soll nach Mög­lich­keit auf­recht­er­hal­ten wer­den. Die Beklagte hatte den Klä­gern eine Viel­zahl von Aus­weich­ter­mi­nen ange­bo­ten und eine Ver­le­gung der Hoch­zeits­feier wäre den Klä­gern auch zumut­bar gewe­sen, zumal sie schon seit über einem Jahr stan­des­amt­lich ver­hei­ra­tet gewe­sen sind. Die Hoch­zeits­feier stand daher nicht im unmit­tel­ba­ren Zusam­men­hang mit einer stan­des­amt­li­chen oder kirch­li­chen Trau­ung.

2. Dienst­ver­träge

Bei­spiele: DJ/​ Band, Trau­red­ner

Auch hier kann der Ver­trag nur aus wich­ti­gem Grund gekün­digt wer­den (s. Aus­füh­run­gen zu Miet­ver­träge).

ABER: In bei­den Fäl­len ist die Mög­lich­keit der Schlie­ßung eines Auf­he­bungs­ver­trags zu prü­fen.

3. Werk­ver­träge

Bei­spiele: Cate­ring, Foto­graf, Kon­di­tor

  • Gesetz­li­che Rege­lung: Für den Werk­ver­trag gilt grund­sätz­lich der § 648 S. 1 BGB, d.h. die Kün­di­gung des Werk­ver­trags ist jeder­zeit mög­lich (s.o.). Aller­dings kann der Auf­trag­neh­mer trotz Kün­di­gung die Ver­gü­tung für bereits erbrachte Leis­tun­gen ver­lan­gen. Für alle Leis­tun­gen, die bis­her nicht erbracht wur­den, gibt es eine soge­nannte Ver­mu­tungs­wir­kung im Gesetz. Diese besagt, dass dem Auf­trag­neh­mer 5 % der noch nicht erbrach­ten Leis­tun­gen zuste­hen.
  • Ver­trag­li­che Rege­lung: Viele Dienst­leis­ter haben in den ver­trag­li­chen Rege­lun­gen und AGBs Stor­nie­rungs­be­din­gun­gen fest­ge­legt. Diese sind vor­ran­gig gegen­über der gesetz­li­chen Rege­lung zu behan­deln, solange sie den Ver­brau­cher nicht zu stark benach­tei­li­gen. Auch hier ist eine Rechts­be­ra­tung von Vor­teil.

Kon­takt

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