Fiktive Schadensberechnung im Mietrecht

Ist es einem Vermieter gestattet, von seinem Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses fiktive, d.h. geschätzte Kosten für die Beseitigung von Schäden am Mietobjekt und für unterlassene Schönheitsreparaturen, als auch für Rückbauten erstattet zu erhalten?

Regelung im Bau- und Werkvertragsrecht

Der VII. Senat lehnte im Bau- und Werkvertragsrecht die Erstattung von fiktiv berechneten Mängelbeseitigungskosten ab. Einer fiktiven Schadensberechnung läge kein Vermögensschaden zugrunde, die für eine Geltendmachung erforderlich sei. Ebenso bestehe bei einer Kompensation von geschätzten Kosten die Gefahr einer Überkompensation und damit einer ungerechtfertigten Bereicherung des Bestellers. Doch ist diese Rechtsprechung ebenso auf das Mietrecht anwendbar?

Zum Sachverhalt

Der klagende Vermieter verlangte vom beklagten Mieter die Erstattung eines von ihm eingeholten Kostenvorschusses über 8.425 EUR für geplante Schönheitsreparaturen, als auch Schadensersatz in Höhe von 881 EUR. Die Beträge setzten sich wie folgt zusammen: Die Beklagte hatte die Wohnung nach Ende des Mietvertrages 2 Tage zu spät herausgegeben. Der Aufforderung Schönheitsreparaturen wie beispielsweise die Erneuerung der Wandfliesen in der Küche durchzuführen kam die Beklagte nicht nach, woraufhin der Kläger einen Kostenvoranschlag für einige Schönheitsreparaturen einholte. Einige Reparaturen führte er zum Teil selbst aus. Die Kosten verlangte er von der Mieterin zu erstatten.

AG und LG lehnen Ansprüche ab

Das AG Lüdenscheid, als auch das LG Hagen lehnten einen Anspruch des Klägers ab. Es gebe keinen Anspruch im Mietrecht aus dem der Kostenvorschussanspruch von 8.425 EUR geltend gemacht werden kann. Ebenso gebe es keinen Anspruch auf Geltendmachung des Schadensersatzes in Höhe von 881 EUR. Die Rechtsprechung aus dem Bau- und Werkvertragsrecht sei daher auf das Mietrecht übertragbar.

Laut BGH: Fiktive Berechnung ist möglich

Der VIII. Zivilsenat prüfte, ob ein Vermieter geschätzte und voraussichtlich anfallende Kosten erstattet verlangen darf. Das Urteil des LG wurde aufgehoben: Eine Fiktive Schadensberechnung ist im Mietrecht zulässig. Eine Gefahr der Überkompensation und damit einer ungerechtfertigten Bereicherung besteht im Mietrecht nicht, da dem Geschädigten nur die Erstattung der zur Erfüllung der Leistungspflicht erforderlichen Kosten gestattet ist. Ebenso gewährt der Grundsatz von Treu und Glauben eine Inhaltsbegrenzung, die eine Überkompensation verhindert.