Fiktive Schadensberechnung im Mietrecht

Ist es einem Ver­mie­ter gestat­tet, von sei­nem Mie­ter nach Been­di­gung des Miet­ver­hält­nis­ses fik­tive, d.h. geschätzte Kos­ten für die Besei­ti­gung von Schä­den am Miet­ob­jekt und für unter­las­sene Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren, als auch für Rück­bau­ten erstat­tet zu erhal­ten?

Rege­lung im Bau– und Werk­ver­trags­recht

Der VII. Senat lehnte im Bau– und Werk­ver­trags­recht die Erstat­tung von fik­tiv berech­ne­ten Män­gel­be­sei­ti­gungs­kos­ten ab. Einer fik­ti­ven Scha­dens­be­rech­nung läge kein Ver­mö­gens­scha­den zugrunde, die für eine Gel­tend­ma­chung erfor­der­lich sei. Ebenso bestehe bei einer Kom­pen­sa­tion von geschätz­ten Kos­ten die Gefahr einer Über­kom­pen­sa­tion und damit einer unge­recht­fer­tig­ten Berei­che­rung des Bestel­lers. Doch ist diese Recht­spre­chung ebenso auf das Miet­recht anwend­bar?

Zum Sach­ver­halt

Der kla­gende Ver­mie­ter ver­langte vom beklag­ten Mie­ter die Erstat­tung eines von ihm ein­ge­hol­ten Kos­ten­vor­schus­ses über 8.425 EUR für geplante Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren, als auch Scha­dens­er­satz in Höhe von 881 EUR. Die Beträge setz­ten sich wie folgt zusam­men: Die Beklagte hatte die Woh­nung nach Ende des Miet­ver­tra­ges 2 Tage zu spät her­aus­ge­ge­ben. Der Auf­for­de­rung Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren wie bei­spiels­weise die Erneue­rung der Wand­flie­sen in der Küche durch­zu­füh­ren kam die Beklagte nicht nach, wor­auf­hin der Klä­ger einen Kos­ten­vor­an­schlag für einige Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren ein­holte. Einige Repa­ra­tu­ren führte er zum Teil selbst aus. Die Kos­ten ver­langte er von der Mie­te­rin zu erstat­ten.

AG und LG leh­nen Ansprü­che ab

Das AG Lüden­scheid, als auch das LG Hagen lehn­ten einen Anspruch des Klä­gers ab. Es gebe kei­nen Anspruch im Miet­recht aus dem der Kos­ten­vor­schuss­an­spruch von 8.425 EUR gel­tend gemacht wer­den kann. Ebenso gebe es kei­nen Anspruch auf Gel­tend­ma­chung des Scha­dens­er­sat­zes in Höhe von 881 EUR. Die Recht­spre­chung aus dem Bau– und Werk­ver­trags­recht sei daher auf das Miet­recht über­trag­bar.

Laut BGH: Fik­tive Berech­nung ist mög­lich

Der VIII. Zivil­se­nat prüfte, ob ein Ver­mie­ter geschätzte und vor­aus­sicht­lich anfal­lende Kos­ten erstat­tet ver­lan­gen darf. Das Urteil des LG wurde auf­ge­ho­ben: Eine Fik­tive Scha­dens­be­rech­nung ist im Miet­recht zuläs­sig. Eine Gefahr der Über­kom­pen­sa­tion und damit einer unge­recht­fer­tig­ten Berei­che­rung besteht im Miet­recht nicht, da dem Geschä­dig­ten nur die Erstat­tung der zur Erfül­lung der Leis­tungs­pflicht erfor­der­li­chen Kos­ten gestat­tet ist. Ebenso gewährt der Grund­satz von Treu und Glau­ben eine Inhalts­be­gren­zung, die eine Über­kom­pen­sa­tion ver­hin­dert.