Gibt es einen Anspruch auf Zustimmung zum Mieterwechsel?

Gibt es einen Anspruch auf Zustim­mung zum Mie­ter­wech­sel? Foto: Adobe Stock/​ Kathrin39

Wohn­ge­mein­schaf­ten sind eine beliebte Form des Zusam­men­le­bens. Nicht nur Stu­den­ten, auch viele Berufs­tä­tige, Allein­er­zie­hende oder ältere Men­schen leben in WGs. Mie­ter­wech­sel sind hier keine Sel­ten­heit. Doch kön­nen Mie­ter, die eine WG bil­den, vom Ver­mie­ter die Zustim­mung zum Aus­tausch ein­zel­ner Mie­ter ver­lan­gen? Das hat nun der BGH ent­schie­den.

Zum Sach­ver­halt

Geklagt wurde gegen eine Ver­mie­te­rin, die eine Woh­nung an sechs Per­so­nen ver­mie­tete. Nach­dem sie zuvor schon zwei Mie­ter­wech­seln zuge­stimmt hatte, lehnte sie einen wei­te­ren Wech­sel von vier Mie­tern ab. Die vier Per­so­nen, die in das Miet­ver­hält­nis ein­tre­ten woll­ten, bewohn­ten die Woh­nung bereits als Unter­mie­ter anstelle der vier Klä­ger, die aus dem Ver­trag aus­schei­den woll­ten. Ihre Klage auf Zustim­mung zum Aus­tausch der Mie­ter hatte vor dem Amts­ge­richt Erfolg, das Land­ge­richt wies die Klage jedoch ab und auch der BGH wies die Revi­sion der Klä­ger zurück (BGH 27.4.22, VIII ZR 304/​21, Abruf-​​Nr. 229544).

Kein Anspruch auf Zustim­mung zum Mie­ter­wech­sel

Das Land­ge­richt sowie der BGH ver­nein­ten den Anspruch auf Zustim­mung zu einem Mie­ter­wech­sel aus fol­gen­den Grün­den:

Weder im Miet­ver­trag noch in den Nach­trä­gen hierzu sei ver­ein­bart wor­den, dass den Mie­tern ein Anspruch auf Zustim­mung zu einem künf­ti­gen Mie­ter­wech­sel zuste­hen soll oder eine sol­che Ein­wil­li­gung vorab erteilt werde. Zudem ergebe sich auch nicht aus Neben­pflich­ten gemäß § 241 Abs. 2 BGB oder aus Treu und Glau­ben (§ 242 BGB) ein sol­cher Anspruch. Da die Ver­mie­te­rin mit jeder Miet­par­tei einen sepa­ra­ten Miet­ver­trag geschlos­sen hat, ist die WG auch nicht als Form einer Außen-​​GbR anzu­se­hen.

Beach­ten Sie: Das Gesetz sieht kein Wech­sel­recht auf Mie­ter­seite vor, selbst bei Mie­ter­mehr­heit. Dafür ist der Mie­ter fle­xi­bel, was Unter­ver­mie­tung anbe­langt (§ 553 Abs. 1 BGB) oder hat gemäß §573 c Abs. 1 BGB eine kurze Kün­di­gungs­frist. Zwar sieht der BGH auch auf Ver­mie­ter­seite poten­zi­ell ein Inter­esse, dass sich Mie­ter in einer Wohn­ge­mein­schaft selb­stän­dig um Ersatz küm­mern. Doch kann ein sol­ches Inter­esse nicht ein­fach unter­stellt wer­den. Ein Wech­sel der ursprüng­lich aus­ge­wähl­ten Mie­ter stelle wei­ter­hin ein wirt­schaft­li­ches Risiko für den Ver­mie­ter dar.

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