GmbH-Gesellschafter kann Ausfall eines Darlehens als Verlust geltend machen

Ein GmbH-​​Gesellschafter kann ein Dar­le­hen, was infolge einer Insol­venz nicht zurück­ge­zahlt wer­den kann, als Ver­lust nach § 20 EStG gel­tend machen, wenn dies die für ihn güns­ti­gere Option dar­stellt, so die Ent­schei­dung des Finanz­ge­richts (FG) Düs­sel­dorf.

Sach­ver­halt

Der Klä­ger, ein GmbH-​​Gesellschafter war zu 80% an einer Spe­di­tion betei­ligt, die in 2015 in wirt­schaft­li­che Not geriet. Der Klä­ger half mit einem Dar­le­hen von 150.000€ aus. Doch vor der Insol­venz bewahrte dies nicht – 2016 wurde das Insol­venz­ver­fah­ren eröff­net. Der Klä­ger gab den Aus­fall des Dar­le­hens unter Bezug auf § 17 EStG, spä­ter nach § 20 EStG, steu­er­lich als Ver­lust an, was vom Finanz­amt nicht akzep­tiert wurde. Dar­auf­hin erhob er Klage beim Finanz­ge­richt.

 

Für Gel­tend­ma­chung des Dar­le­hens­aus­falls kann güns­ti­gere Option gewählt wer­den

Das Finanz­ge­richt gab dem Klä­ger recht – der aus­ge­fal­lene Dar­le­hens­be­trag könne gemäß § 20 EStG von den Kapi­tal­ein­künf­ten abge­zo­gen wer­den. Da es sich beim Dar­le­hen nicht um nach­träg­li­che Anschaf­fungs­kos­ten im Rah­men des Auf­lö­sungs­ver­lus­tes nach § 17 EStG han­dele, sei der Ver­lust nicht gemäß § 20 Abs. 8 EStG zu berück­sich­ti­gen. § 17Abs. 2a EStG kam erst spä­ter zur Anwen­dung.

Das FG sprach sich gegen die Anwend­bar­keit der frü­he­ren Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH) aus, die die Mög­lich­keit der Berück­sich­ti­gung als nach­träg­li­che Anschaf­fungs­kos­ten vor­sah. Trotz Wei­ter­gel­tungs­ord­nung die­ser Recht­spre­chung sei die wei­tere Option zur steu­er­li­chen Berück­sich­ti­gung dem Steu­er­pflich­ti­gen nicht auf­zu­drän­gen, wenn es für ihn die ungüns­ti­gere Vari­ante sei, was vor­lie­gend der Fall sei. Laut § 20 EStG könne eine volle Anrech­nung des Dar­le­hens­ver­lus­tes erfol­gen, was nach § 17 EStG durch das Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren nicht mög­lich wäre.

Die Revi­sion gegen das Urteil liegt nun beim BFH vor.