Grundsätzlich keine Geltung „rechts vor links“ bei Parkplätzen

Bereits in den ers­ten Fahr­stun­den wird einem die „rechts vor links“ Rege­lung beige­bracht. Sofern es um Vor­fahrts­fra­gen geht und keine Schil­der ersicht­lich sind, hat der­je­nige Vor­fahrt, der von rechts kommt. Jetzt musste der BGH nach einem Unfall auf einem Park­platz ent­schei­den, ob die „rechts vor links“ Rege­lung auch dort gilt.

Nach der Ansicht des höchs­ten deut­schen Gerichts ist dies nicht der Fall. Grund­sätz­lich gilt die „rechts vor links“ Rege­lung nicht bei Park­plät­zen. Viel­mehr ist das Gebot der gegen­tei­li­gen Rück­sicht­nahme anzu­wen­den. Schließ­lich komme einem von allen Sei­ten befah­re­nen Park­platz mit­samt sei­nen Park­buch­ten und Fahr­spu­ren, kei­nen Stra­ßen­cha­rak­ter zu. Der Sinn einer Straße ist die zügige Ver­kehrs­ab­wick­lung. Die­sen Zweck kann ein Park­platz nicht erfül­len. Auf einem sol­chen ent­ste­hen Ein– und Aus­park­vor­gänge. Ebenso wird er von Fuß­gän­gern genutzt. Inso­fern kann das Pro­blem über die Vor­fahrt nur über eine Ver­stän­di­gung gere­gelt wer­den (Bsp.: Kopf­ni­cken, Hand­zei­chen oder Licht­hupe). Auch wenn das in der Pra­xis meist nicht Fall ist, hat ein von rechts kom­men­der Fahr­zeug­füh­rer genauso Sorg­falt zu wah­ren wie ein von links Kom­men­der. Ins­be­son­dere ist dem Links­ste­hen­den keine höhere Sorg­falts­pflicht auf­zu­le­gen als dem Rechts­ste­hen­den.

Wann gilt „rechts vor links“ auf Park­plät­zen?

Auf Park­plät­zen kommt nur dann die „rechts vor links“ Rege­lung zur Anwen­dung, wenn die Fahr­bahn Stra­ßen­cha­rak­ter hat. Das könnte bei­spiels­weise dann der Fall sein, wenn bestimmte Stre­cken auf­grund der ört­li­chen Gege­ben­hei­ten ein­deu­tig erkenn­bar der Zu– und Abfahrt die­nen.

 

Tipp: Falls Sie sich als Geschä­dig­ter eines Park­plat­zun­falls auf die „rechts vor links“ Rege­lung beru­fen, ist es beson­ders emp­feh­lens­wert die Gege­ben­hei­ten des Stand­orts mög­lichst genau zu doku­men­tie­ren. So kön­nen Sie einen mög­li­chen Stra­ßen­cha­rak­ter am ehes­ten nach­wei­sen.

 

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