Grundsätzlich keine Geltung „rechts vor links“ bei Parkplätzen
Bereits in den ersten Fahrstunden wird einem die „rechts vor links“ Regelung beigebracht. Sofern es um Vorfahrtsfragen geht und keine Schilder ersichtlich sind, hat derjenige Vorfahrt, der von rechts kommt. Jetzt musste der BGH nach einem Unfall auf einem Parkplatz entscheiden, ob die „rechts vor links“ Regelung auch dort gilt.
Nach der Ansicht des höchsten deutschen Gerichts ist dies nicht der Fall. Grundsätzlich gilt die „rechts vor links“ Regelung nicht bei Parkplätzen. Vielmehr ist das Gebot der gegenteiligen Rücksichtnahme anzuwenden. Schließlich komme einem von allen Seiten befahrenen Parkplatz mitsamt seinen Parkbuchten und Fahrspuren, keinen Straßencharakter zu. Der Sinn einer Straße ist die zügige Verkehrsabwicklung. Diesen Zweck kann ein Parkplatz nicht erfüllen. Auf einem solchen entstehen Ein– und Ausparkvorgänge. Ebenso wird er von Fußgängern genutzt. Insofern kann das Problem über die Vorfahrt nur über eine Verständigung geregelt werden (Bsp.: Kopfnicken, Handzeichen oder Lichthupe). Auch wenn das in der Praxis meist nicht Fall ist, hat ein von rechts kommender Fahrzeugführer genauso Sorgfalt zu wahren wie ein von links Kommender. Insbesondere ist dem Linksstehenden keine höhere Sorgfaltspflicht aufzulegen als dem Rechtsstehenden.
Wann gilt „rechts vor links“ auf Parkplätzen?
Auf Parkplätzen kommt nur dann die „rechts vor links“ Regelung zur Anwendung, wenn die Fahrbahn Straßencharakter hat. Das könnte beispielsweise dann der Fall sein, wenn bestimmte Strecken aufgrund der örtlichen Gegebenheiten eindeutig erkennbar der Zu– und Abfahrt dienen.
Tipp: Falls Sie sich als Geschädigter eines Parkplatzunfalls auf die „rechts vor links“ Regelung berufen, ist es besonders empfehlenswert die Gegebenheiten des Standorts möglichst genau zu dokumentieren. So können Sie einen möglichen Straßencharakter am ehesten nachweisen.
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