Homeoffice im Ausland – Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein

Mobi­les Arbei­ten im Aus­land Foto: Adobe Stock – Yev­henii

Durch Corona hat das Arbei­ten im Home­of­fice einen immen­sen Auf­schwung erfah­ren und viele Arbeit­neh­mer möch­ten nun nicht mehr nur von Zuhause arbei­ten, son­dern am bes­ten am Strand oder mit Blick auf die Berge. Doch ist Home­of­fice im Aus­land zuläs­sig? Und wenn ja, wel­che Bedin­gun­gen müs­sen erfüllt sein?

Im Fol­gen­den gehen wir von dem Fall aus, dass Arbeit­neh­mer für einen gewis­sen Zeit­raum ins Aus­land fah­ren und von dort arbei­ten. (Der Lebens­mit­tel­punkt bleibt in Deutsch­land und es liegt keine Ent­sen­dung von Sei­ten des Arbeit­ge­bers vor.)

Gibt es einen gesetz­li­chen Anspruch auf Home­of­fice im Aus­land?

In Deutsch­land gibt es gene­rell kei­nen gesetz­li­chen Anspruch auf Home­of­fice oder mobi­les Arbei­ten, son­dern es bedarf jeweils einer geson­der­ten Ver­ein­ba­rung mit dem Arbeit­ge­ber. Dies gilt erst recht für mobi­les Arbei­ten im Aus­land. Sollte Ihr Arbeit­ge­ber nicht wis­sen, dass Sie nicht in Ihren eige­nen vier Wän­den arbei­ten, son­dern in Ita­lien am Strand, ist dies ein Ver­stoß gegen den Arbeits­ver­trag.

Zusatz­ver­ein­ba­rung zum Arbeits­ver­trag

Der Arbeit­ge­ber muss in jedem Fall vor Beginn des Auslands-​​Homeoffice zustim­men und sollte eine Zusatz­ver­ein­ba­rung zum Arbeits­ver­trag auf­set­zen.

Wel­che Punkte sollte die Zusatz­ver­ein­ba­rung ent­hal­ten?

  • Erreich­bar­keit
  • Zeit­li­che Befris­tung
  • Min­destru­he­zei­ten und Höchst­ar­beits­zei­ten
  • Rück­kehr­pflicht
  • steu­er­recht­li­che Aspekte
  • Daten­schutz

Doch beach­ten Sie: Zum gegen­wär­ti­gen Zeit­punkt sind die arbeits-​​, sozi­al­ver­si­che­rungs– und daten­schutz­recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen noch nicht aus­rei­chend unter den ein­zel­nen EU-​​Ländern bzw. welt­weit har­mo­ni­siert. Im Ein­zel­fall sind die genauen Risi­ken genau zu prü­fen.

Home­of­fice im Aus­land – Wei­tere rele­vante Punkte

Auf­ent­halts­recht und Arbeits­er­laub­nis

Für EU-​​Staatsbürger ist mobi­les Arbei­ten EU-​​weit auf­grund der gel­ten­den Frei­zü­gig­keit pro­blem­los mög­lich, sowohl was das Auf­ent­halts­recht als auch was die Arbeits­er­laub­nis betrifft. Für alle ande­ren Staa­ten müs­sen gege­be­nen­falls andere Rege­lun­gen beach­tet wer­den.

Sozi­al­ver­si­che­rungs­recht

Der Arbeit­neh­mer bleibt im deut­schen Sozi­al­ver­si­che­rungs­sys­tem, sofern drei Bedin­gun­gen erfüllt sind:

  1. Er arbei­tet regel­mä­ßig in Deutsch­land und im Aus­land im Home­of­fice.
  2. Sein Wohn­sitz liegt in Deutsch­land.
  3. Der Sitz des Arbeit­ge­bers liegt in Deutsch­land.

Wenn diese Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind, gibt es für eine Tätig­keit inner­halb der Euro­päi­schen Union die soge­nannte A1-​​Bescheinigung.

Daten­schutz

Für Mit­glieds­staa­ten der EU oder Ver­trags­staa­ten des EWR ent­hält die DSGVO keine zusätz­li­chen Anfor­de­run­gen, wenn per­so­nen­be­zo­gene Daten über­mit­telt wer­den. Wich­tig für Arbeit­ge­ber ist, dass der im Aus­land arbei­tende Arbeit­neh­mer sichere Über­tra­gungs­wege und eine gute Inter­net­ver­bin­dung nutzt, sobald die Daten das interne Netz­werk ver­las­sen.

Bei einer mobi­len Tätig­keit außer­halb der EU sollte der Arbeit­ge­ber unbe­dingt prü­fen, ob das Auf­ent­halts­land ein ver­gleich­ba­res Daten­schutz­ni­veau gewähr­leis­tet. Ansons­ten sind gege­be­nen­falls geeig­nete Garan­tien für Dritt­land­über­mitt­lun­gen im Sinne der Arti­kel 44ff. DSGVO sicher­zu­stel­len.

Steu­er­recht

Im Nor­mal­fall bleibt der Beschäf­tigte in Deutsch­land steu­er­pflich­tig, sofern er nicht län­ger als 183 Tage im Aus­land weilt und der Tätig­keits­ort inner­halb der EU liegt.

 

Sie haben Fra­gen zum Thema Home­of­fice im Aus­land? Dann kon­tak­tie­ren Sie uns (info@​gc-​kanzlei.​de). Unser Anwalt für Arbeits­recht hilft Ihnen gerne wei­ter.