Homeoffice im Ausland – Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein
Durch Corona hat das Arbeiten im Homeoffice einen immensen Aufschwung erfahren und viele Arbeitnehmer möchten nun nicht mehr nur von Zuhause arbeiten, sondern am besten am Strand oder mit Blick auf die Berge. Doch ist Homeoffice im Ausland zulässig? Und wenn ja, welche Bedingungen müssen erfüllt sein?
Im Folgenden gehen wir von dem Fall aus, dass Arbeitnehmer für einen gewissen Zeitraum ins Ausland fahren und von dort arbeiten. (Der Lebensmittelpunkt bleibt in Deutschland und es liegt keine Entsendung von Seiten des Arbeitgebers vor.)
Gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice im Ausland?
In Deutschland gibt es generell keinen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice oder mobiles Arbeiten, sondern es bedarf jeweils einer gesonderten Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. Dies gilt erst recht für mobiles Arbeiten im Ausland. Sollte Ihr Arbeitgeber nicht wissen, dass Sie nicht in Ihren eigenen vier Wänden arbeiten, sondern in Italien am Strand, ist dies ein Verstoß gegen den Arbeitsvertrag.
Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag
Der Arbeitgeber muss in jedem Fall vor Beginn des Auslands-Homeoffice zustimmen und sollte eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag aufsetzen.
Welche Punkte sollte die Zusatzvereinbarung enthalten?
- Erreichbarkeit
- Zeitliche Befristung
- Mindestruhezeiten und Höchstarbeitszeiten
- Rückkehrpflicht
- steuerrechtliche Aspekte
- Datenschutz
Doch beachten Sie: Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind die arbeits-, sozialversicherungs– und datenschutzrechtlichen Voraussetzungen noch nicht ausreichend unter den einzelnen EU-Ländern bzw. weltweit harmonisiert. Im Einzelfall sind die genauen Risiken genau zu prüfen.
Homeoffice im Ausland – Weitere relevante Punkte
Aufenthaltsrecht und Arbeitserlaubnis
Für EU-Staatsbürger ist mobiles Arbeiten EU-weit aufgrund der geltenden Freizügigkeit problemlos möglich, sowohl was das Aufenthaltsrecht als auch was die Arbeitserlaubnis betrifft. Für alle anderen Staaten müssen gegebenenfalls andere Regelungen beachtet werden.
Sozialversicherungsrecht
Der Arbeitnehmer bleibt im deutschen Sozialversicherungssystem, sofern drei Bedingungen erfüllt sind:
- Er arbeitet regelmäßig in Deutschland und im Ausland im Homeoffice.
- Sein Wohnsitz liegt in Deutschland.
- Der Sitz des Arbeitgebers liegt in Deutschland.
Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, gibt es für eine Tätigkeit innerhalb der Europäischen Union die sogenannte A1-Bescheinigung.
Datenschutz
Für Mitgliedsstaaten der EU oder Vertragsstaaten des EWR enthält die DSGVO keine zusätzlichen Anforderungen, wenn personenbezogene Daten übermittelt werden. Wichtig für Arbeitgeber ist, dass der im Ausland arbeitende Arbeitnehmer sichere Übertragungswege und eine gute Internetverbindung nutzt, sobald die Daten das interne Netzwerk verlassen.
Bei einer mobilen Tätigkeit außerhalb der EU sollte der Arbeitgeber unbedingt prüfen, ob das Aufenthaltsland ein vergleichbares Datenschutzniveau gewährleistet. Ansonsten sind gegebenenfalls geeignete Garantien für Drittlandübermittlungen im Sinne der Artikel 44ff. DSGVO sicherzustellen.
Steuerrecht
Im Normalfall bleibt der Beschäftigte in Deutschland steuerpflichtig, sofern er nicht länger als 183 Tage im Ausland weilt und der Tätigkeitsort innerhalb der EU liegt.
Sie haben Fragen zum Thema Homeoffice im Ausland? Dann kontaktieren Sie uns (info@gc-kanzlei.de). Unser Anwalt für Arbeitsrecht hilft Ihnen gerne weiter.