Impfpflicht in Pflegeberufen: Bußgeldandrohung rechtswidrig

„Impf­pflicht“ – keine Buß­geld­an­dro­hung mög­lich Foto: Adobe Stock/​ Ralf

Seit dem 15. März müs­sen Beschäf­tigte in Pfle­ge­be­ru­fen und –ein­rich­tun­gen einen soge­nann­ten „Immu­ni­täts­nach­weis“ erbrin­gen (oft wird von „Impf­pflicht“ gespro­chen). Der Arbeit­ge­ber ist dazu ver­pflich­tet, unver­züg­lich nach Ablauf des 15. März 2022 an das zustän­dige Gesund­heits­amt zu mel­den, wel­che bei ihm täti­gen Per­so­nen die Nach­weise nicht vor­ge­legt haben. Einige Gesund­heits­äm­ter haben bei Zuwi­der­hand­lung ein Buß­geld ange­droht. Das Schleswig-​​Holsteinische Ver­wal­tungs­ge­richt hat nun ent­schie­den, dass ein sol­cher Ver­wal­tungs­akt rechts­wid­rig sei (Beschluss vom 13. Juni 2022, Az. 1 B 28/​22).

Zum Sach­ver­halt:

Eine Zahn­arzt­hel­fe­rin aus Flens­burg hatte ihrem Arbeit­ge­ber bis zum 15. März 2022 keine Immu­ni­täts­be­schei­ni­gung vor­ge­legt. Die­ser infor­mierte dar­auf­hin das Gesund­heits­amt, wel­ches die Frau mit­tels Bescheid auf­for­derte, bis Anfang Juni einen Impf– oder Gene­se­nen­nach­weis vor­zu­le­gen bzw. ein ärzt­li­ches Attest, das beschei­nigt, dass gesund­heit­li­che Pro­bleme gegen eine Imp­fung spre­chen („medi­zi­ni­sche Kon­tra­in­di­ka­tion“).
Sollte sie der Auf­for­de­rung nicht nach­kom­men, wurde ihr ein Buß­geld in Höhe von 2500 Euro unter „sofor­ti­ger Voll­zie­hung“ ange­droht. Das heißt, ein Wider­spruch gegen den Bescheid hätte keine auf­schie­bende Wir­kung. Damit wollte das Gesund­heits­amt lang­wie­rige Rechts­be­helfs­ver­fah­ren umge­hen.

Hier­ge­gen legte die Zahn­arzt­hel­fe­rin Wider­spruch vor dem Schleswig-​​Holsteinischen Ver­wal­tungs­ge­richt ein und begehrte einst­wei­li­gen Rechts­schutz. Das Ver­wal­tungs­ge­richt gab ihr Recht und die auf­schie­bende Wir­kung des Bescheids wurde wie­der­her­ge­stellt. Zudem heißt es in dem Beschluss: „Die in dem ange­foch­te­nen Bescheid aus­ge­spro­chene Anord­nung zur Vor­lage eines Impf­nach­wei­ses […] ist offen­sicht­lich rechts­wid­rig.“

Hin­ter­grund: Impf­pflicht kein Zwang

Wenn die Vor­la­ge­pflicht mit einem Buß­geld ver­knüpft ist, laufe dies laut VG auf eine Impf­pflicht hin­aus. Nach dem Beschluss des Ver­wal­tungs­ge­richts habe sich der Gesetz­ge­ber aber gerade gegen eine sol­che Impf­pflicht ent­schie­den. Per­so­nen, die kei­nen Nach­weis erbrin­gen, drohe viel­mehr ein Betre­tungs– oder Tätig­keits­ver­bot20a Abs. 5 S. 3 IfSG).

Bedeu­tung für Pra­xis

Alle bis­lang ergan­ge­nen Bescheide der Gesund­heits­äm­ter, die ein Buß­geld andro­hen, sind rechts­wid­rig und damit anfecht­bar. Aller­dings müs­sen die Betrof­fe­nen gegen den Bescheid Wider­spruch ein­le­gen.
Doch beach­ten Sie: Ein Betre­tungs– oder Tätig­keits­ver­bot bleibt davon unbe­rührt.

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