In Quarantäne gezahlte Gehälter begründen keinen Erstattungsanspruch des Arbeitgebers

Muss­ten Arbeit­neh­mer nach einer Urlaubs­reise auf­grund der Corona All­ge­mein­ver­fü­gung in eine 14 tägige Qua­ran­täne, so war der Arbeit­ge­ber wei­ter­hin zur Gehalts­aus­zah­lung ver­pflich­tet. Dies ist kein Fall einer Ver­dienst­aus­fall­ent­schä­di­gung nach dem Infek­ti­ons­schutz, wes­halb für den Arbeit­ge­ber kein Anspruch auf Erstat­tung der Gehalts­aus­zah­lun­gen besteht, so die Ent­schei­dung des VG Göt­tin­gen.

Sach­ver­halt

Die Klä­ge­rin, eine Arbeit­ge­be­rin, stellte einen Antrag auf Erstat­tung von an drei Arbeit­neh­mern gezahl­ten Gehäl­tern, die nach der Rück­kehr aus dem Urlaub eine 14 tägige Qua­ran­täne antre­ten muss­ten. Die Klä­ge­rin war der Auf­fas­sung es han­dele sich in die­ser Situa­tion um einen Ver­dienst­aus­fall im Sinne des Infek­ti­ons­schutz­ge­set­zes (§ 56 Abs.1 IfSG), der einen Erstat­tungs­an­spruch gegen­über der zustän­di­gen Behörde begründe.

VG: kein Ver­dienst­aus­fall – kein Erstat­tungs­an­spruch

Laut dem VG besteht man­gels Ver­dienst­aus­fall kein Erstat­tungs­an­spruch der Klä­ge­rin. Ein Arbeit­ge­ber bleibe solange zur Zah­lung des Arbeits­ent­gelts ver­pflich­tet, bis ein Ver­schul­den des Arbeit­neh­mers gemäß § 616 BGB vor­liege. Dem­nach dürfe die Zah­lung nur ent­fal­len, wenn der Arbeit­neh­mer das Aus­blei­ben per­sön­lich zu ver­schul­den habe und für eine nicht nur uner­heb­li­che Zeit an der Erbrin­gung der Arbeits­leis­tung ver­hin­dert sei. Bei der auf­grund der Corona All­ge­mein­ver­fü­gung ange­ord­ne­ten 14 tätige Qua­ran­täne han­dele es sich um ein sub­jek­ti­ves Leis­tungs­hin­der­nis. Die Arbeit­neh­mer treffe kein Ver­schul­den, da ihr Rei­se­ziel erst nach Rei­se­an­tritt als Risi­ko­ge­biet dekla­riert wurde. Daher habe die Ver­pflich­tung zur Zah­lung des Arbeits­ent­gelts wei­ter­hin bestan­den, wes­halb kein Ver­dienst­aus­fall ent­stan­den sei. Ohne Ver­dienst­aus­fall sei auch kein Erstat­tungs­an­spruch nach dem Infek­ti­ons­schutz­ge­setz zu begrün­den, so das VG Göt­tin­gen.

Die Rege­lung im BGB616 BGB) sei vor­ran­gig her­an­zu­zie­hen. Das Infek­ti­ons­schutz­ge­setz ver­folge nicht das Ziel Arbeit­neh­mer gezahlte Arbeits­ent­gelte zu erstat­ten, zu deren Zah­lung sie ver­pflich­tet waren, betonte das VG.