In Quarantäne gezahlte Gehälter begründen keinen Erstattungsanspruch des Arbeitgebers
Mussten Arbeitnehmer nach einer Urlaubsreise aufgrund der Corona Allgemeinverfügung in eine 14 tägige Quarantäne, so war der Arbeitgeber weiterhin zur Gehaltsauszahlung verpflichtet. Dies ist kein Fall einer Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutz, weshalb für den Arbeitgeber kein Anspruch auf Erstattung der Gehaltsauszahlungen besteht, so die Entscheidung des VG Göttingen.
Sachverhalt
Die Klägerin, eine Arbeitgeberin, stellte einen Antrag auf Erstattung von an drei Arbeitnehmern gezahlten Gehältern, die nach der Rückkehr aus dem Urlaub eine 14 tägige Quarantäne antreten mussten. Die Klägerin war der Auffassung es handele sich in dieser Situation um einen Verdienstausfall im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (§ 56 Abs.1 IfSG), der einen Erstattungsanspruch gegenüber der zuständigen Behörde begründe.
VG: kein Verdienstausfall – kein Erstattungsanspruch
Laut dem VG besteht mangels Verdienstausfall kein Erstattungsanspruch der Klägerin. Ein Arbeitgeber bleibe solange zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet, bis ein Verschulden des Arbeitnehmers gemäß § 616 BGB vorliege. Demnach dürfe die Zahlung nur entfallen, wenn der Arbeitnehmer das Ausbleiben persönlich zu verschulden habe und für eine nicht nur unerhebliche Zeit an der Erbringung der Arbeitsleistung verhindert sei. Bei der aufgrund der Corona Allgemeinverfügung angeordneten 14 tätige Quarantäne handele es sich um ein subjektives Leistungshindernis. Die Arbeitnehmer treffe kein Verschulden, da ihr Reiseziel erst nach Reiseantritt als Risikogebiet deklariert wurde. Daher habe die Verpflichtung zur Zahlung des Arbeitsentgelts weiterhin bestanden, weshalb kein Verdienstausfall entstanden sei. Ohne Verdienstausfall sei auch kein Erstattungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz zu begründen, so das VG Göttingen.
Die Regelung im BGB (§ 616 BGB) sei vorrangig heranzuziehen. Das Infektionsschutzgesetz verfolge nicht das Ziel Arbeitnehmer gezahlte Arbeitsentgelte zu erstatten, zu deren Zahlung sie verpflichtet waren, betonte das VG.