
Inkasso für Steuerberater – Forderungseinzug ohne Mandantenzustimmung
Offene Honorarforderungen als Steuerberater durchsetzen – rechtssicher, ohne Mandantenzustimmung
Offene Honorare als Steuerberater eintreiben? Erfahren Sie, warum Rechtsanwälte Forderungen ohne Mandantenzustimmung einziehen dürfen – und wie der Prozess abläuft.
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Kurzantwort Steuerberater dürfen offene Honorarforderungen nicht ohne Weiteres an Inkassounternehmen übergeben – die Verschwiegenheitspflicht nach § 57 StBerG steht dem entgegen. Eine Ausnahme besteht für den privilegierten Personenkreis nach § 3 StBerG, zu dem insbesondere Rechtsanwälte zählen. In der Praxis sind spezialisierte Anwaltskanzleien daher häufig ein besonders rechtssicherer und effizienter Weg, Honorarforderungen ohne vorherige Mandantenzustimmung durchzusetzen. |
Die Leistung ist erbracht. Die Rechnung gestellt. Aber das Geld kommt nicht. Für Steuerberater sind unbezahlte Honorare nicht nur ärgerlich – sie binden Kanzleiressourcen, belasten die Liquidität und erzeugen ein Dilemma: Wer zu hart mahnt, riskiert die Mandantenbeziehung. Wer zu lange wartet, riskiert die Verjährung.
Hinzu kommt ein berufsrechtliches Problem, das in kaum einem anderen freien Beruf so restriktiv ausfällt: Die Verschwiegenheitspflicht macht den klassischen Weg über ein Inkassounternehmen nahezu unmöglich – jedenfalls ohne Zustimmung des Mandanten.
Dieser Beitrag zeigt, warum das so ist, welche Wege das Gesetz eröffnet und wie Steuerberater ihre Forderungen in der Praxis rechtssicher und effizient durchsetzen.
Warum klassisches Inkasso für Steuerberater nicht funktioniert
Steuerberater unterliegen gemäß § 57 Abs. 1 StBerG einer umfassenden Verschwiegenheitspflicht. Diese erstreckt sich auf alles, was in Ausübung des Berufs bekannt geworden ist – und gilt zeitlich unbefristet, auch nach Beendigung des Mandats.
Konkret: Selbst die Information, dass ein Mandatsverhältnis besteht und eine bestimmte Rechnung offen ist, fällt unter das Berufsgeheimnis. Wer als Steuerberater Rechnungsdaten an ein Inkassounternehmen weitergibt, legt zwangsläufig offen, dass ein Mandat existiert, welche Leistungen erbracht wurden und in welcher Höhe abgerechnet wurde.
Diese Offenlegung verstößt gegen § 57 Abs. 1 StBerG. Die Konsequenzen sind erheblich:
| Ebene | Konsequenz |
| Strafrechtlich | § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB: Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe; bei Bereicherungsabsicht bis 2 Jahre |
| Berufsrechtlich | Rüge (§ 81 StBerG) bis hin zur Ausschließung aus dem Beruf (§§ 89, 90 StBerG) |
| Zivilrechtlich | Schadensersatzansprüche des Mandanten aus Verletzung vertraglicher Nebenpflichten |
Das Zustimmungsproblem nach § 64 Abs. 2 StBerG
§ 64 Abs. 2 StBerG regelt die Abtretung und Übertragung von Gebührenforderungen in zwei klar getrennten Stufen:
Satz 1: Die Abtretung oder Einziehungsübertragung an Personen und Vereinigungen im Sinne des § 3 Satz 1 StBerG ist ohne Zustimmung des Mandanten zulässig.
Satz 2: An alle anderen Personen – einschließlich Inkassounternehmen – ist die Übertragung nur zulässig, wenn eine ausdrückliche Einwilligung des Mandanten in Textform vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist.
Dass genau jener Mandant, der seine Rechnung nicht bezahlt, diese Erlaubnis nachträglich bereitwillig erteilt, ist in der Praxis wenig realistisch. Damit ist der Weg über klassische Inkassounternehmen für Steuerberater in den meisten Fällen faktisch versperrt.
Sie haben offene Honorarforderungen und wissen nicht, ob Ihr Forderungseinzug berufsrechtlich sauber aufgestellt ist? Lassen Sie Ihre Situation unverbindlich prüfen – wir sagen Ihnen in wenigen Minuten, wo Sie stehen.
Welche Wege das Gesetz eröffnet: Der privilegierte Personenkreis nach § 3 StBerG
§ 3 Satz 1 StBerG definiert den Kreis der Personen, die zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind. Dazu gehören neben Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten ausdrücklich auch Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie deren Berufsausübungsgesellschaften.
Alle diese Personen unterliegen einer eigenen strafbewehrten Verschwiegenheitspflicht. Deshalb hat der Gesetzgeber in § 64 Abs. 2 Satz 1 StBerG bewusst entschieden, dass die Übertragung von Gebührenforderungen an diesen Personenkreis keine Mandantenzustimmung erfordert.
Warum Rechtsanwälte in der Praxis oft die naheliegendste Wahl sind
Theoretisch könnte ein Steuerberater seine Forderung auch an einen anderen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer abtreten. In der Praxis scheitert das häufig an drei Punkten:
| Kriterium | Interne Mahnung | Inkassounternehmen | Rechtsanwalt |
| Mandantenzustimmung | Nicht erforderlich | Erforderlich (§ 64 Abs. 2 S. 2) | Nicht erforderlich (§ 64 Abs. 2 S. 1) |
| Gerichtliches Verfahren | Nicht möglich | Nicht möglich | Vollumfänglich möglich |
| Anwaltszwang ab 10.000 € | Problem | Problem | Abgedeckt |
| Vollstreckung | Nicht möglich | Eingeschränkt | Bis zur Zwangsvollstreckung |
| Verschwiegenheit | Gewährleistet | Nicht privilegiert i.S.d. § 3 StBerG | Strafbewehrt gewährleistet |
| Entlastung der Kanzlei | Keine | Teilweise | Vollständig |
Rechtsanwälte vereinen diese drei Vorteile in der Praxis besonders häufig in einer Hand: zustimmungsfreie Übernahme, durchgängige Betreuung von der Mahnung bis zur Vollstreckung und identische Verschwiegenheitspflicht.
So läuft der Forderungseinzug in der Praxis ab
Der Prozess in vier Stufen
Stufe 1 – Außergerichtliche Mahnung: Nach Eintritt des Zahlungsverzugs erfolgt ein anwaltliches Aufforderungsschreiben. Dieses unterscheidet sich fundamental von einer kanzleiinternen Zahlungserinnerung – es signalisiert dem Mandanten, dass die nächste Eskalationsstufe unmittelbar bevorsteht.
Stufe 2 – Gerichtliches Mahnverfahren: Bei ausbleibendem Zahlungseingang wird ein Mahnbescheid beim zuständigen Mahngericht beantragt. Bleibt der Widerspruch aus, ergeht ein Vollstreckungsbescheid – ein vollstreckbarer Titel.
Stufe 3 – Klageverfahren: Legt der Schuldner Widerspruch ein, geht der Rechtsanwalt nahtlos in ein streitiges Verfahren über. Ein Inkassounternehmen müsste an dieser Stelle aufhören. Bei Forderungen über 10.000 € besteht vor dem Landgericht Anwaltszwang.
Stufe 4 – Zwangsvollstreckung: Aus dem rechtskräftigen Titel wird die Vollstreckung betrieben: Kontopfändung, Gehaltsabtretung, Vermögensauskunft, Sachpfändung.
Kosten, Fristen und die häufigsten Fehler vor der Beauftragung
Wer trägt die Anwaltskosten?
Befindet sich der Mandant im Zahlungsverzug – etwa nach fruchtloser Mahnung mit Fristsetzung –, sind die Anwaltskosten grundsätzlich als Verzugsschaden erstattungsfähig (§ 280 Abs. 1, § 286 BGB). Der Schuldner trägt in diesem Fall neben der offenen Honorarforderung auch die Kosten der anwaltlichen Beauftragung. Ob sich die Beauftragung wirtschaftlich lohnt, hängt allerdings immer vom Einzelfall ab – insbesondere von Forderungshöhe, Bonität des Schuldners und Streitpotenzial.
Verjährung: Der unterschätzte Risikofaktor
Honorarforderungen von Steuerberatern unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Leistung erbracht wurde – nicht erst mit Rechnungsstellung.
Besonders kritisch bei periodischen Leistungen: Bei laufender Buchführung muss jede Teilleistung gesondert betrachtet werden. Ein Steuerberater, der Buchführungsleistungen aus 2023 erst 2027 einklagt, steht vor dem Problem der Verjährung.
Eine frühe anwaltliche Prüfung hilft, rechtzeitig verjährungshemmende Maßnahmen – etwa Mahnbescheid oder Klageerhebung – einzuleiten und die Forderung zu sichern. Nicht die bloße Beauftragung eines Rechtsanwalts hemmt die Verjährung, sondern die daraufhin eingeleiteten konkreten Verfahrensschritte.
Honorarabrechnung: Häufigste Fehlerquelle
Nach § 9 StBVV ist die Vergütung erst einforderbar, wenn dem Auftraggeber eine Berechnung mitgeteilt wurde. Diese muss vom Steuerberater unterzeichnet oder – bei Zustimmung des Auftraggebers – in Textform erstellt sein. Fehlt eine ordnungsgemäße Berechnung, kann die Durchsetzbarkeit der Vergütungsforderung erheblich erschwert sein.
Ein auf Steuerberater-Inkasso spezialisierter Rechtsanwalt prüft daher vorab, ob die Abrechnung den Anforderungen der StBVV entspricht, und weist auf Korrekturbedarf hin, bevor ein Verfahren eingeleitet wird.
Schnell-Check: Besteht bei Ihnen akuter Handlungsbedarf?
| Prüfen Sie folgende Punkte:
□ Die Rechnung ist seit mehr als 30 Tagen offen. □ Der Mandant reagiert nicht mehr auf Zahlungserinnerungen. □ Die Leistung stammt aus einem älteren Veranlagungs- oder Buchführungszeitraum. □ Die Honorarnote könnte formale Angriffspunkte haben. □ Das Mandat wurde bereits beendet. Wenn mehr als zwei Punkte zutreffen, sollte die Forderung zeitnah rechtlich geprüft werden. |
Warum Gräf & Centorbi für Steuerberater eine besondere Position einnimmt
Die Kanzlei Gräf & Centorbi vereint Rechtsanwälte und Steuerberater unter einem Dach. Das bedeutet: Wir kennen nicht nur die berufsrechtlichen Rahmenbedingungen des Forderungseinzugs, sondern auch die Abrechnungslogik der StBVV, die typischen Einwendungen säumiger Mandanten und die organisatorische Realität einer Steuerkanzlei.
Konkret umfasst unser Leistungsspektrum den gesamten Prozess: Prüfung der Honorarnote auf Durchsetzbarkeit, außergerichtliche Mahnung, gerichtliches Mahnverfahren, Klageverfahren und Zwangsvollstreckung. Der gesamte Vorgang ist auf die berufsrechtlichen Anforderungen des § 57 StBerG ausgerichtet und erfordert keine Mandantenzustimmung.
Häufig gestellte Fragen
Können Steuerberater ein Inkassounternehmen ohne Mandantenzustimmung beauftragen?
Nein. Nach § 64 Abs. 2 StBerG ist die Übertragung von Gebührenforderungen an Inkassounternehmen nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Mandanten in Textform oder bei rechtskräftig festgestellter Forderung zulässig.
Warum dürfen Rechtsanwälte Forderungen ohne Mandantenzustimmung einziehen?
Rechtsanwälte gehören zum privilegierten Personenkreis des § 3 Satz 1 StBerG und unterliegen einer eigenen strafbewehrten Verschwiegenheitspflicht. § 64 Abs. 2 Satz 1 StBerG erlaubt daher die zustimmungsfreie Übertragung.
Muss der Mandant informiert werden?
Das hängt vom gewählten Verfahren und der konkreten Vertragsgestaltung ab. Ob und wann eine Information des Mandanten erforderlich oder sinnvoll ist, richtet sich nach dem gewählten Modell und der konkreten Ausgestaltung.
Wer trägt die Anwaltskosten?
Bei Zahlungsverzug sind Anwaltskosten grundsätzlich als Verzugsschaden erstattungsfähig. Die wirtschaftliche Bewertung hängt vom Einzelfall ab – insbesondere von Forderungshöhe und Bonität des Schuldners.
Welche Verjährungsfrist gilt für Honorarforderungen?
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab Ende des Jahres, in dem die Leistung erbracht wurde (§§ 195, 199 BGB). Bei periodischen Leistungen ist jede Teilleistung gesondert zu betrachten.
Ab welchem Forderungsbetrag lohnt sich die anwaltliche Durchsetzung?
Es gibt keine feste Untergrenze. Auch bei kleineren Forderungen kann eine anwaltliche Geltendmachung wirtschaftlich sinnvoll sein. Maßgeblich sind im Einzelfall Forderungshöhe, Bonität des Schuldners und Durchsetzbarkeit – insbesondere wenn die Kosten als Verzugsschaden erstattungsfähig sind.
Rechtsgrundlagen und Quellen
§ 57 Abs. 1 StBerG – Verschwiegenheitspflicht (gesetze-im-internet.de)
§ 64 Abs. 2 StBerG – Abtretung und Einziehungsübertragung (dejure.org)
§ 3 Satz 1 StBerG – Befugte Personen (gesetze-im-internet.de)
§ 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB – Verletzung von Privatgeheimnissen
§ 43a Abs. 2 BRAO – Verschwiegenheitspflicht Rechtsanwälte
§ 5 BOStB – Verschwiegenheitspflicht in der Berufsordnung
§ 9 StBVV – Fälligkeit und Einforderbarkeit der Vergütung
BGH zur Forderungsabtretung: BGHZ 141, 173; BGHZ 171, 252
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