Keine Halterhaftung bei ungeklärter Ursache des Schadens

Wird durch den Brand eines Rol­lers ein Scha­den ver­ur­sacht, haf­tet der Hal­ter nicht zwangs­läu­fig, so die Ent­schei­dung des OLG Bre­men. Um eine Hal­ter­haf­tung ent­ste­hen zu las­sen muss der Geschä­digte bewei­sen, dass ein Fahr­zeug­de­fekt der Grund für den ent­stan­de­nen Brand war. Gelingt ihm dies nicht, muss der Hal­ter nicht für den Scha­den auf­kom­men.

Sach­ver­halt

Nach­dem ein Motor­rol­ler neben einer Trans­for­ma­to­ren­sta­tion in Bre­mer­ha­ven abge­stellt wurde, geriet die­ser in Brand. Der dar­auf­hin auf die Trans­for­ma­to­ren­sta­tion über­ge­gan­gene Brand bewirkte einen Scha­den von ca. 26.000€. Für die Auf­klä­rung der Brand­ur­sa­che wurde ein Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten ein­ge­holt, das jedoch nicht zur voll­stän­di­gen Klä­rung bei­tra­gen konnte. Es blieb unklar, ob der Brand des Rol­lers durch ein Fahr­zeug­de­fekt ent­stan­den war, oder ob es sich um eine Brand­stif­tung han­delte.

OLG: Hal­ter haf­tet nicht bei unge­klär­ter Scha­den­sur­sa­che

Das OLG lehnte die Hal­ter­haf­tung man­gels haf­tungs­be­grün­den­der Kau­sa­li­tät ab. Die Gefähr­dungs­haf­tung des Hal­ters gemäß § 7 Abs. 1 StVG erfor­dere, dass der Scha­den auf­grund einer Betriebs­ge­fahr ent­stehe, d.h. „bei Betrieb“ des Fahr­zeugs. Der Hal­ter hafte jedoch nicht für ander­wei­tige Ursa­chen, wie z.B. eine Brand­stif­tung, auf­grund der feh­len­den Betriebs­ge­fahr. Er sei ebenso nicht dazu ver­pflich­tet zu bewei­sen, dass der Scha­den nicht „bei Betrieb“ des Fahr­zeugs ent­stan­den sei. Auch trage er keine sekun­däre Dar­le­gungs– und Beweis­last. Es sei von einem Hal­ter nicht zu erwar­ten, dass er über das tech­ni­sche Fach­wis­sen ver­füge, um den Beweis zu erbrin­gen, dass das Feuer nicht durch einen tech­ni­schen Defekt her­vor­ge­ru­fen wurde. Um einen Scha­dens­er­satz gel­tend zu machen trage der Geschä­digte daher die Beweis­pflicht.

Das OLG betonte jedoch auch, die weit aus­zu­le­gende Hal­ter­haf­tung in § 7 StVG, wes­halb ein Hal­ter auch für einen Brand­scha­den auf­grund eines Bat­te­rie­kurz­schlus­ses, als Folge einer betriebs­spe­zi­fi­schen Gefahr, zu haf­ten hat. Wohin­ge­gen alle Ursa­chen, die nicht auf­grund einer Betriebs­ge­fahr resul­tie­ren, wie z.B. eine vor­sätz­lich her­bei­ge­führte Brand­stif­tung, als auch sol­che, die unauf­ge­klärt blei­ben, keine Haf­tung des Hal­ters aus § 7 StVG begrün­den.