Keine persönliche Haftung eines GmbH Geschäftsführers für Mindestlohn

Muss ein GmbH Geschäfts­füh­rer per­sön­lich dafür haf­ten, wenn sein Arbeit­neh­mer kei­nen Min­dest­lohn erhält? Das BAG ent­schied:

Eine per­sön­li­che Haf­tung eines GmbH Geschäfts­füh­rers für den Scha­dens­er­satz eines nicht gezahl­ten Min­dest­lohns nicht. Das Buß­geld­tat­be­stand des Min­dest­lohn­ge­setz­tes (MiLoG) ist kein Schutz­ge­setz. Daher kann es dem Arbeits­neh­mer gegen­über dem Geschäfts­füh­rer in Ver­bin­dung mit § 823 Abs.2 BGB nicht als Anspruchs­grund­lage die­nen.

Zum Sach­ver­halt

Ein tech­ni­scher Zeich­ner erhielt für 22 geleis­tete Arbeits­tage im Juni 2017 kei­nen Lohn und nahm zwei Geschäfts­füh­rer einer zah­lungs­un­fä­hig gewor­de­nen GmbH hier­für per­sön­lich auf Scha­dens­er­satz in Anspruch. Der infrage ste­hende Scha­dens­er­satz­be­trag belief sich auf die Höhe des gesetz­li­chen Min­dest­lohns von ca. 1.600 EUR. Im Novem­ber 2017 wurde durch das Amts­ge­richt Gera ein Insol­venz­ver­fah­ren über das Unter­neh­mens­ver­mö­gen eröff­net. Das BAG schloss sich der Ent­schei­dung des Arbeits­ge­richts Gera und des Lan­des­ar­beits­ge­richts Thü­rin­gen an: Die bei­den Geschäfts­füh­rer haf­ten dem ehe­ma­li­gen Arbeit­neh­mer gegen­über nicht per­sön­lich zum Scha­dens­er­satz. Ein besteht kein Anspruch aus § 823 Abs.2 BGB in Ver­bin­dung mit § 1 MiLoG.

Keine per­sön­li­che Haf­tung von Geschäfts­füh­rern – MiLoG ist kein Schutz­ge­setz

Grund­sätz­lich haf­tet ein Geschäfts­füh­rer gegen­über Drit­ten, mit­un­ter Gläu­bi­gern, nur in Aus­nah­me­fäl­len. Ihre Haf­tung begrenzt sich im All­ge­mei­nen auf ihr Ver­hält­nis zur Gesell­schaft, aus­ge­hend vom Sorg­falts­maß­stab in § 43 GmbHG. Ins­be­son­dere macht § 43 Abs.2 GmbHG deut­lich, dass die Gesell­schaft selbst Scha­dens­er­satz­an­sprü­che wegen nicht ord­nungs­ge­mä­ßer Geschäfts­füh­rung gegen einen Geschäfts­füh­rer haben kann und nicht außen­ste­hende Dritte.

Die Nicht­zah­lung des Min­dest­loh­nes sei kein Aus­nah­me­fall, der eine Haf­tung gegen­über Drit­ten begründe. Hier­für müsste das MiLoG ein Schutz­ge­setz sein, was nicht der Fall ist. Würde man ein Schutz­ge­setz anneh­men, dann würde bereits ein leicht fahr­läs­si­ger Ver­stoß gegen das MiLoG einen Scha­dens­er­satz­an­spruch eines Arbeits­neh­mers gegen den Geschäfts­füh­rer begrün­den. Auf diese Weise hätte ein Arbeit­neh­mer zusätz­lich zur GmbH als Ver­trags­ar­beits­ge­ber den Geschäfts­füh­rer als wei­te­ren Schuld­ner. Dies würde zu einer Aus­he­be­lung des GmbH Haf­tungs­sys­tems füh­ren, in der es gerade keine all­ge­meine Durch­griffs­haf­tung auf die Geschäfts­füh­rer geben soll, so das BAG. Der Gesetz­ge­ber sieht eine zivil­recht­li­che Haf­tung für die han­deln­den Organe einer GmbH grund­sätz­lich nicht vor.