Keine persönliche Haftung eines GmbH Geschäftsführers für Mindestlohn
Muss ein GmbH Geschäftsführer persönlich dafür haften, wenn sein Arbeitnehmer keinen Mindestlohn erhält? Das BAG entschied:
Eine persönliche Haftung eines GmbH Geschäftsführers für den Schadensersatz eines nicht gezahlten Mindestlohns nicht. Das Bußgeldtatbestand des Mindestlohngesetztes (MiLoG) ist kein Schutzgesetz. Daher kann es dem Arbeitsnehmer gegenüber dem Geschäftsführer in Verbindung mit § 823 Abs.2 BGB nicht als Anspruchsgrundlage dienen.
Zum Sachverhalt
Ein technischer Zeichner erhielt für 22 geleistete Arbeitstage im Juni 2017 keinen Lohn und nahm zwei Geschäftsführer einer zahlungsunfähig gewordenen GmbH hierfür persönlich auf Schadensersatz in Anspruch. Der infrage stehende Schadensersatzbetrag belief sich auf die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns von ca. 1.600 EUR. Im November 2017 wurde durch das Amtsgericht Gera ein Insolvenzverfahren über das Unternehmensvermögen eröffnet. Das BAG schloss sich der Entscheidung des Arbeitsgerichts Gera und des Landesarbeitsgerichts Thüringen an: Die beiden Geschäftsführer haften dem ehemaligen Arbeitnehmer gegenüber nicht persönlich zum Schadensersatz. Ein besteht kein Anspruch aus § 823 Abs.2 BGB in Verbindung mit § 1 MiLoG.
Keine persönliche Haftung von Geschäftsführern – MiLoG ist kein Schutzgesetz
Grundsätzlich haftet ein Geschäftsführer gegenüber Dritten, mitunter Gläubigern, nur in Ausnahmefällen. Ihre Haftung begrenzt sich im Allgemeinen auf ihr Verhältnis zur Gesellschaft, ausgehend vom Sorgfaltsmaßstab in § 43 GmbHG. Insbesondere macht § 43 Abs.2 GmbHG deutlich, dass die Gesellschaft selbst Schadensersatzansprüche wegen nicht ordnungsgemäßer Geschäftsführung gegen einen Geschäftsführer haben kann und nicht außenstehende Dritte.
Die Nichtzahlung des Mindestlohnes sei kein Ausnahmefall, der eine Haftung gegenüber Dritten begründe. Hierfür müsste das MiLoG ein Schutzgesetz sein, was nicht der Fall ist. Würde man ein Schutzgesetz annehmen, dann würde bereits ein leicht fahrlässiger Verstoß gegen das MiLoG einen Schadensersatzanspruch eines Arbeitsnehmers gegen den Geschäftsführer begründen. Auf diese Weise hätte ein Arbeitnehmer zusätzlich zur GmbH als Vertragsarbeitsgeber den Geschäftsführer als weiteren Schuldner. Dies würde zu einer Aushebelung des GmbH Haftungssystems führen, in der es gerade keine allgemeine Durchgriffshaftung auf die Geschäftsführer geben soll, so das BAG. Der Gesetzgeber sieht eine zivilrechtliche Haftung für die handelnden Organe einer GmbH grundsätzlich nicht vor.