Kleinkind startet Auto – Mutter haftet

Das OLG Olden­burg hat in einem Urteil vom 20.04.2023 ent­schie­den:

Mut­ter ver­letzt ihre Auf­sicht­sp­licht, wenn sie ihr 2 ½ jäh­ri­ges Kind alleine und nicht ange­schnallt im Auto zurück­lässt – Sie haf­tet dafür, dass er das Auto star­tet und eine dritte Per­son hier­durch ver­letzt wird.

Zum Sach­ver­halt

Die beklagte Kinds­mut­ter setzte ihren Sohn nach einer Fami­li­en­feier in den Kin­der­sitz auf dem Bei­fah­rer­sitz ihres Autos. Ohne ihn anzu­schnal­len ging sie noch ein­mal für ein bis maxi­mal zwei­mi­nü­tig ins Haus zurück. Die Auto­schlüs­sel ließ sie auf dem Arma­tu­ren­brett des Autos lie­gen. In der Abwe­sen­heit der Mut­ter krab­belte der Junge vom Kin­der­sitz zum Auto­schlüs­sel und star­tete das Auto. Der Wagen machte einen Satz nach vorne wodurch die Groß­mut­ter des Kin­des, die ca. 1,5m ent­fernt vom Auto auf einer Bank saß schwer ver­letzt wurde.

 

Kran­ken­kasse ver­klagt Kinds­mut­ter

Die Kran­ken­kasse der Groß­mut­ter ver­klagte die Kinds­mut­ter. Sie habe ihre Auf­sicht­sp­licht gemäß §§1631 Abs.1, 823 Abs.1 S.1 BGB ver­letzt. Das Land­ge­richt Osna­brück gab der beklag­ten Kinds­mut­ter recht und wies die Klage ab. Die Mut­ter hätte nicht mit dem Gesche­hens­ab­lauf rech­nen müs­sen. Es liege außer­halb der all­ge­mei­nen Lebens­er­fah­rung, dass ein Klein­kind von 2 ½ Jah­ren inner­halb von ein, zwei Minu­ten nach Auto­schlüs­seln greift und das Auto star­tet.

Ent­schei­dung des OLG

Die Kran­ken­kasse legte gegen die Ent­schei­dung des Land­ge­richts Osna­brück Beru­fung ein – mit Erfolg. Das OLG Olden­burg gibt der kla­gen­den Kran­ken­kasse recht. Die Mut­ter hat ihre Auf­sichts­pflicht ver­letzt, indem sie ihren 2 ½ jäh­ri­gen Sohn alleine, nicht ange­schnallt und mit den Auto­schlüs­seln im Auto zurück­ließ. Hier­durch schuf sie eine nicht nur uner­heb­li­che Gefahr. Die sich rea­li­sierte Gefahr liegt nicht außer­halb der Lebens­er­fah­rung. Ein Klein­kind ahmt Ver­hal­tens­wei­sen Erwach­se­ner im All­ge­mei­nen nach und im Krab­bel­al­ter wird erfah­rungs­ge­mäß nach Schlüs­seln gegrif­fen und ver­sucht diese in Schlös­ser hin­ein­zu­ste­cken.

Ihre Auf­sichts­pflicht hätte es gebo­ten die Schlüs­sel mit­zu­neh­men, das Kind anzu­schnal­len oder jeman­den zu bit­ten sich für die Zeit, in der sie in der Woh­nung war, auf das Kind auf­zu­pas­sen. Den ent­stan­de­nen Scha­den muss die Kinds­mut­ter tra­gen. Der genaue Scha­dens­be­trag wird noch ermit­telt.

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