Kündigung wegen Zahlungsverzugs auch bei langjähriger pünktlicher Mietzahlung nicht rechtsmissbräuchlich

Sach­ver­halt

Ange­sichts der Hand­lun­gen Russ­lands, die die Lage in der Ukraine desta­bi­li­sie­ren, wurde es einem bestimm­ten Sen­der ver­bo­ten, ein bestimm­tes Pro­gramm zu sen­den oder des­sen Sen­dung in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land zu ermög­li­chen. Der Sen­der war zugleich Mie­ter und Beklag­ter von Gewer­be­räu­men gewe­sen. Obwohl der Mie­ter über etli­che Jahre die Miete anstands­los zahlte, stoppte er die Miet­zah­lung plötz­lich für zwei auf­ein­an­der­fol­gende Monate. Dar­auf­hin wurde das Miet­ver­hält­nis vom Ver­mie­ter (zugleich Klä­ger) frist­los und ordent­lich gekün­digt. Die Beklagte wen­det sich gegen die Kün­di­gung und behaup­tet sie sei wegen Zah­lungs­ver­zugs rechts­miss­bräuch­lich, weil der Mie­ter wäh­rend der acht­jäh­ri­gen Miet­zeit bean­stan­dungs­frei gezahlt habe. Der Ver­mie­ter hätte erken­nen müs­sen, dass kein Fall von Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder Zah­lungs­un­wil­lig­keit, son­dern ein Ver­se­hen vor­ge­le­gen habe.

 

Ent­schei­dung

Bei einer Kün­di­gung des Miet­ver­hält­nis­ses eines Wohn­raums ist eine vor­he­rige Abmah­nung erfor­der­lich. Vor­lie­gend han­delt es sich bei Miet­ob­jekt nicht um einen Wohn­raum, son­dern um Gewer­be­räume. Eine vor­an­ge­schal­tete Abmah­nung ist daher ent­behr­lich. Den­noch kann auch bei Gewer­be­räu­men eine vor­an­ge­schal­tete Abmah­nung aus­nahms­weise nach Treu und Glau­ben gebo­ten sein. Vor­aus­set­zung ist, dass sich dem Ver­mie­ter die Erkennt­nis auf­drän­gen muss, dass der Zah­lungs­rück­stand nicht auf Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder –unwil­lig­keit des Mie­ters beruht, son­dern auf einem gering­fü­gi­gen Ver­se­hen oder sons­ti­gen von ihm nicht zu ver­tre­ten­den Umstand. Auf diese nach Treu und Glau­ben gebo­tene Abmah­nung stützt sich der Beklagte. Schließ­lich habe der Mie­ter Mil­lio­nen­bei­träge in das Pro­jekt und Umbau­maß­nah­men inves­tiert, die auf keine Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder –unwil­lig­keit hin­deu­ten.

Jedoch habe es laut Gericht der Klä­ger für mög­lich hal­ten kön­nen, dass die Ein­stel­lung der Miet­zah­lung im Zusam­men­hang mit dem Sen­de­ver­bot stand. Für ihn sei nicht aus­zu­schlie­ßen gewe­sen, dass die Miet­zah­lung aus Zah­lungs­un­wil­lig­keit aus­ge­blie­ben war und wei­ter aus­blei­ben werde. Auch die Tat­sa­che, dass der Mie­ter Mil­lio­nen­bei­träge in das Pro­jekt und Umbau­maß­nah­men inves­tiert hat, wider­legt eine Ver­mu­tung nicht. Das Gericht stellt klar, dass allein eine lang­jäh­rige ver­trau­ens­volle Zusam­men­ar­beit in der Ver­gan­gen­heit durch pünkt­li­che Miet­zah­lung eine Kün­di­gung wegen Zah­lungs­ver­zugs nicht rechts­miss­bräuch­lich mache.

An eine Kün­di­gung wer­den gleich­wohl höhere materiell-​​rechtliche Anfor­de­run­gen gestellt, wenn der Beklagte durch diese in sei­ner Exis­tenz gefähr­det wird. Der Beklagte konnte eine sol­che Gefähr­dung nicht schlüs­sig dar­le­gen, weil es seine wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nisse nicht kon­kret erken­nen ließ.

Des­halb hat das Gericht (Kam­mer­ge­richt, Beschluss vom 16.03.2023 – 8 U 178/​22) den Mie­ter auf­grund einer frist­lo­sen Kün­di­gung der kla­gen­den Ver­mie­te­rin wegen Zah­lungs­ver­zugs zur Räu­mung und Her­aus­gabe von Gewer­be­flä­chen ver­ur­teilt. Das Recht zur Kün­di­gung ergibt aus der dem Zah­lungs­ver­zug mit den Mie­ten für die Monate Mai und Juni 2022.

 

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