Mietminderung wegen Hitze – das müssen Sie beachten

Stellt Hitze einen Miet­min­de­rungs­grund dar? Foto: Adobe Stock/​ Monika Wis­niew­ska

Die Tem­pe­ra­tu­ren stei­gen und Som­mer mit gro­ßen Hit­ze­wel­len sind keine Sel­ten­heit mehr. Wenn die Woh­nung einer Sauna gleicht, fra­gen sich viele Mie­ter, ob sie in die­sem Fall die Miete min­dern dür­fen. Hier einige Fak­ten:

Ist Hitze ein Grund für eine Miet­min­de­rung?

Ein Recht auf Miet­min­de­rung besteht nach § 536 BGB, wenn an der Miet­sa­che ein Man­gel besteht, der den „ver­trags­ge­mä­ßen Gebrauch“ erheb­lich ein­schränkt. Grund­sätz­lich stellt Hitze in der Woh­nung kei­nen Man­gel dar. Aller­dings kommt es – wie so häu­fig – auf den Ein­zel­fall an. Dabei spie­len Bau­jahr, Etage und Tem­pe­ra­tur­un­ter­schied von Innen zu Außen eine Rolle. Hat zum Bei­spiel ein Neu­bau kei­nen aus­rei­chen­den Hit­ze­schutz, kann dies einen Man­gel sein. Als Richt­li­nie für die Tem­pe­ra­tur in der Woh­nung gilt ein Wert von 26 Grad. Alles, was dar­über liegt, stellt eine Beein­träch­ti­gung der Wohn­qua­li­tät dar.

Hier ein Urteil des Amts­ge­richts Ham­burg (Az. 46 C 108/​04)

Ein Mie­ter einer Neu­bau­woh­nung litt unter extre­mer Wärme und kürzte daher seine Warm­miete um knapp 200 Euro. Seine Ver­mie­te­rin ver­klagte ihn dar­auf­hin, im Gegen­zug for­derte der Mie­ter in einer Wider­klage Wär­me­schutz. Das Gericht gab der Wider­klage des Mie­ters statt. Eine hoch­prei­sige, gut aus­ge­stat­tete Neu­bau­woh­nung müsse einen Wär­me­schutz auf­wei­sen. Die Ver­mie­te­rin wurde ver­ur­teilt, einen ange­mes­se­nen Wär­me­schutz zu instal­lie­ren. Der Mie­ter musste die ein­be­hal­tene Miete nicht zurück­zah­len.

Vor­ge­hen bei einer Miet­min­de­rung

Wenn Sie vor­ha­ben, Ihre Miete zu min­dern, soll­ten Sie auf jeden Fall fol­gende Punkte beach­ten:

  • genaue Schil­de­rung der Situa­tion + Doku­men­ta­tion der Innen– und Außen­tem­pe­ra­tu­ren (evtl. ein Ther­mo­me­ter nut­zen, wel­ches die Tem­pe­ra­tu­ren auf­zeich­net und spei­chert oder Zeu­gen benen­nen)
  • Frist­set­zung zur Man­gel­be­sei­ti­gung
  • Ankün­di­gung, dass man die Miete ande­ren­falls min­dert oder nur unter Vor­be­halt zahlt

Beach­ten Sie: Min­dern Sie auf kei­nen Fall vor­ei­lig die Miete oder behal­ten Sie gar voll­stän­dig ein, da der Ver­mie­ter Ihnen sonst kün­di­gen könnte. Zudem kön­nen Sie die Miete nur für die Tage min­dern, an denen es in der Woh­nung tat­säch­lich zu heiß ist, und nicht pau­schal für den kom­plet­ten Monat. Zie­hen Sie im Zwei­fel einen juris­ti­schen Bei­stand hinzu.

Besei­ti­gung des Man­gels durch den Ver­mie­ter

Ist der Ver­mie­ter gewillt, den Man­gel zu besei­ti­gen, ist es ihm über­las­sen, ob er Jalou­sien oder Roll­lä­den anbringt, eine Kli­ma­an­lage instal­liert oder die Außen­wände saniert – der Mie­ter hat hier­auf kei­nen Ein­fluss. Zudem muss er damit rech­nen, dass die Kos­ten für die Neue­run­gen auf die Miete umge­legt wer­den könn­ten.

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