Nebel und Regen begründen kein Recht auf Minderung des Reisepreises

Der Som­mer­ur­laub ist gebucht und wird vol­ler Erwar­tung auf gutes Wet­ter ange­tre­ten. Doch was ist, wenn am Urlaubs­ort statt­des­sen Nebel und Regen auf den Urlau­ber war­ten? Begrün­det eine unter­las­sene Info des Rei­se­ver­an­stal­ters auf eine zur Rei­se­zeit beste­hende bei­spiels­weise Regen­zeit ein Recht des Urlau­bers auf Min­de­rung des Rei­se­prei­ses? Das Land­ge­richt Frank­furt ver­neinte dies.

Zum Sach­ver­halt

Ein Paar hatte für einen Gesamt­preis von 18.000 Euro eine Pau­schal­reise nach Ecua­dor gebucht. Vor Ort hat­ten sie jedoch Stark­re­gen und Nebel. Die Wet­ter­ver­hält­nisse ver­hin­der­ten wäh­rend einer zwei­tä­ti­gen Durch­que­rung des Ama­zo­nas Aus­bli­cke auf die Tier­welt, die in der Rei­se­an­kün­di­gung ver­spro­chen wur­den. Der als „traum­haft schöne Kra­ter­see“ bewor­bene See war eben­falls durch den Nebel nicht als sol­cher wahr­zu­neh­men. Nach Been­di­gung der Reise ver­langte das Paar des­halb eine Min­de­rung des Rei­se­prei­ses von ca. 6.000 Euro.

Keine Min­de­rung des Rei­se­prei­ses

Laut dem Land­ge­richt Frank­furt ist es für einen Urlau­ber durch eine Inter­net­re­cher­che sehr leicht her­aus­zu­fin­den, wie die Wet­ter­be­din­gun­gen am Rei­se­ziel zur geplan­ten Rei­se­zeit sind. Daher besteht keine Infor­ma­ti­ons­pflicht durch den Rei­se­ver­an­stal­ter. Ebenso sind die Wet­ter­be­din­gun­gen kein Leis­tungs­be­stand­teil der erfolg­ten Buchung, wes­halb ein Anspruch auf Min­de­rung des Rei­se­prei­ses nicht dar­über begrün­det wer­den kann, dass eine ver­spro­chene Leis­tung nicht erbracht wurde.

Nur Zah­lun­gen für aus­ge­fal­lene Aus­flüge

Das Land­ge­richt sprach dem Paar jedoch einen Betrag von 800 Euro für nicht statt­ge­fun­dene Aus­flüge zu. Dies beinhal­tete die Min­de­rung der Tages­rei­se­preise für den wet­ter­be­dingt nicht statt­ge­fun­de­nen Besuch einer Fle­der­maus­höhle, für die unter­blie­bene Warm­was­ser­ver­sor­gung in einem Hotel, für die Lärm­be­läs­ti­gung auf einem Kata­ma­ran und für einen unter­blie­be­nen Tages­aus­flug. Im Unter­schied zur ver­lang­ten gene­rel­len Rei­se­preis­min­de­rung auf­grund der Wet­ter­ver­hält­nisse han­delte es sich bei den aus­ge­fal­le­nen Aus­flü­gen um ver­spro­chene Leis­tun­gen, die im Rei­se­preis beinhal­tet waren. Der Rei­se­ver­an­stal­ter muss hier­für eine Redu­zie­rung der ange­fal­le­nen Zah­lun­gen hin­neh­men.