Nebentätigkeit – was ist arbeitsrechtlich erlaubt?

Neben­tä­tig­keit – was ist erlaubt? Foto: Adobe Stock/​ RED­PI­XEL

Ob aus Geld­man­gel, um die Urlaubs­kasse auf­zu­bes­sern oder ein­fach der Abwechs­lung wegen – viele Arbeit­neh­mer möch­ten neben ihrer Haupt­tä­tig­keit noch eine Neben­tä­tig­keit aus­üben. Doch ist das arbeits­recht­lich über­haupt erlaubt? Und wenn ja, unter wel­chen Bedin­gun­gen? In die­sem Arti­kel erfah­ren Sie alles Wis­sens­werte.

Was ist eine Neben­tä­tig­keit?

Eine Neben­tä­tig­keit ist jede Art der Beschäf­ti­gung, der Sie neben Ihrem Haupt­job nach­ge­hen. Auf die Ent­gelt­lich­keit kommt es hier­bei nicht an. Neben­tä­tig­kei­ten sind also z.B.:

  • Tätig­kei­ten bei ei­nem an­de­ren Ar­beit­ge­ber
  • selbständi­ge Ne­ben­beschäfti­gun­gen
  • eh­ren­amt­li­che Tätig­kei­ten

Darf ich als Arbeit­neh­mer einer Neben­tä­tig­keit nach­ge­hen?

Zei­tun­gen aus­tra­gen, in einer Bar kell­nern oder sich mit einem Online-​​Shop selbst­stän­dig machen – Arbeit­neh­mer dür­fen grund­sätz­lich einer Neben­tä­tig­keit nach­ge­hen. Und Arbeit­ge­ber dür­fen dies im Arbeits­ver­trag nicht pau­schal unter­sa­gen. Dies würde gegen das Grund­recht auf freie Berufs­wahl ver­sto­ßen (Art. 12 GG). Aller­dings ist eine ent­spre­chende Klau­sel, wonach Neben­tä­tig­kei­ten dem Arbeit­ge­ber zuvor gemel­det und von die­sem geneh­migt wer­den müs­sen, zuläs­sig. Zudem ist nicht jede Neben­tä­tig­keit per se erlaubt, man­che kön­nen auch unter­sagt wer­den.

Aus­nahme: Beamte müs­sen sich jede Neben­tä­tig­keit im Vor­aus geneh­mi­gen las­sen (§ 65 BBG).

Wann ist eine Neben­tä­tig­keit unzu­läs­sig?

1. Kon­kur­renz­ver­bot

Wenn eine Neben­tä­tig­keit gegen die Inter­es­sen des Arbeit­ge­bers ver­stößt, ist diese unzu­läs­sig. Der Arbeit­neh­mer darf nicht neben­her bei der Kon­kur­renz arbei­ten oder dem Arbeit­ge­ber mit einer selb­stän­di­gen Neben­tä­tig­keit Kon­kur­renz machen. Dies ergibt sich aus § 60 HGB („Gesetz­li­ches Wett­be­werbs­ver­bot“).

2. Arbeits­kraft wird durch den Zweit­job beein­träch­tigt

Sollte die Qua­li­tät der Arbeit bei der Haupt­be­schäf­ti­gung lei­den, z. B. weil der Arbeit­neh­mer stän­dig über­mü­det oder nicht mehr erreich­bar ist, kann der Arbeit­ge­ber ver­lan­gen, dass die Neben­tä­tig­keit beschränkt oder sogar auf­ge­ge­ben wird.

3. Ver­stoß gegen Arbeits­zeit­ge­setz

Ange­stellte dür­fen grund­sätz­lich nicht mehr als 8 Stun­den täg­lich und nicht mehr als 48 Stun­den wöchent­lich arbei­ten. Dies kann in bestimm­ten Fäl­len auf 10 Stun­den täg­lich erwei­tert wer­den, wenn inner­halb von sechs Kalen­der­mo­na­ten oder inner­halb von 24 Wochen im Durch­schnitt acht Stun­den werk­täg­lich nicht über­schrit­ten wer­den (§ 3 ArbZG).
Zudem muss zwi­schen den täg­li­chen Arbeits­zei­ten eine elf­stün­dige Ruhe­pause lie­gen.
Aus­nahme: Wenn der Arbeit­neh­mer einer selbst­stän­di­gen Tätig­keit nach­geht, gilt diese Rege­lung jedoch nicht. Aller­dings hat er dar­auf zu ach­ten, dass seine Arbeits­kraft für den Haupt­job nicht dar­un­ter lei­det (s.o.).

4. Sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­che Über­schnei­dun­gen

Wird durch die Auf­nahme der Neben­tä­tig­keit eine Ein­kom­mens­grenze von 450 Euro im Monat über­schrit­ten, so wird auch der Neben­job sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig. Unab­hän­gig von der Rege­lung im Arbeits­ver­trag ist der Ange­stellte dann ver­pflich­tet, den Arbeit­ge­ber über die Neben­tä­tig­keit zu infor­mie­ren, da in die­sem Fall die Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­träge stei­gen.

Sind Neben­tä­tig­kei­ten wäh­rend des Urlaubs und bei Krank­heit zuläs­sig?

Wäh­rend des Urlaubs darf der Arbeit­neh­mer keine dem Erho­lungs­zweck wider­spre­chende Erwerbs­tä­tig­keit leis­ten (§ 8 BUrlG), also gege­be­nen­falls auch kei­nen Neben­job aus­üben. Was jedoch dem Erho­lungs­zweck dient oder wider­spricht, ist abhän­gig vom Ein­zel­fall. Kör­per­li­che Anstren­gun­gen an fri­scher Luft (zum Bei­spiel als Ern­te­hel­fer im Wein­bau) kön­nen daher durch­aus zur Erho­lung vom „Schreib­tisch­job“ die­nen und zuläs­sig sein.

Ähn­lich ver­hält es sich im Falle einer Krank­heit: Hier gilt die Krank­schrei­bung sowohl für den Haupt– als auch für den Neben­job. Das heißt zugleich aber auch, dass dem Arbeit­neh­mer nicht alle Arbei­ten ver­bo­ten sind. Er darf allen Tätig­kei­ten nach­ge­hen, die der Gene­sung nicht im Wege ste­hen. Umge­kehrt hat er aber alles zu unter­las­sen, was einem schnel­len Hei­lungs­pro­zess ent­ge­gen­steht.

Wel­che Kon­se­quen­zen dro­hen, wenn der Arbeit­neh­mer die Neben­tä­tig­keit ver­schweigt?

Bei einer zuläs­si­gen Neben­tä­tig­keit han­delt es sich nur um einen leich­ten Ver­stoß im Arbeits­ver­hält­nis. Der Arbeit­ge­ber sollte den Mit­ar­bei­ter dar­auf hin­wei­sen, dass er  Neben­tä­tig­kei­ten künf­tig anzei­gen muss. Erst beim wie­der­hol­ten Ver­schwei­gen eines Neben­jobs ist eine Abmah­nung durch den Arbeit­ge­ber gerecht­fer­tigt.

Bei einer unzu­läs­si­gen Neben­tä­tig­keit kann der Arbeit­ge­ber die Aus­übung unter­sa­gen und zugleich eine Abmah­nung ertei­len. Bei gra­vie­ren­den Ver­stö­ßen, z. B. wenn der betrof­fe­nen Mit­ar­bei­ter für die Kon­kur­renz arbei­tet, kann es auch zu einer außer­or­dent­li­chen, frist­lo­sen Kün­di­gung kom­men.

 

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