Bußgeldbescheid aus Frankreich

Bußgeldbescheid aus Frankreich – Was ist zu tun? – Foto: Adobe Stock/ Peter Maszlen

Wer mit dem Auto in Frankreich unterwegs ist, genießt lieber die wundervollen Landschaften, als auf Verkehrsregeln und Geschwindigkeitsbegrenzungen zu achten. Das kann schnell teuer werden. Aber den Bußgeldbescheid einfach ignorieren, weil man ja nur zu Besuch oder auf der Durchreise ist, sollte man nicht. Denn: Bußgeldbescheide aus allen EU-Ländern können mittlerweile in Deutschland vollstreckt werden.
Das müssen Sie bei einem Bußgeldbescheid aus Frankreich beachten:

Mit welchen Bußgeldern ist im Falle eines Verstoßes zu rechnen?

Handy am Steuer ab 135 €
Parkverstoß ab 15 €
20 km/h zu schnell ab 135 €
über 50 km/h zu schnell  1500 €
Alkohol am Steuer*
*Promillegrenze: 0,5 ‰
ab 135 €
Nichtanlegen Sicherheitsgurt ab 135 €
Rotlichtverstoß ab 135 €

 

Liegt einer dieser Verstöße vor und wurde durch die automatische Verkehrsüberwachung festgestellt, ermittelt die französische Behörde die Halterdaten und versendet den Bußgeldbescheid an die betreffende Adresse.

Sollte der Bußgeldbescheid aus Frankreich bezahlt werden?

Ja, das sollte es. Zahlt man den Betrag innerhalb von 46 Tagen (maßgeblich ist das Datum des Bußgeldbescheids), können bis zu 50 % Nachlass gewährt werden! Lässt man sich hingegen Zeit, verdoppelt sich das Bußgeld. Zudem kann das Bußgeld bei einem weiteren Frankreich-Aufenthalt auch später vollstreckt werden, wenn man z. B. als säumiger Zahler in eine Verkehrskontrolle gerät oder auch bei der Passkontrolle am Flughafen.

Kann Einspruch gegen den Bußgeldbescheid aus Frankreich eingelegt werden?

Ja, gegen den Bescheid kann der Betroffene innerhalb von 30 Tagen Widerspruch einlegen. Wohin genau Sie den Widerspruch schicken müssen, ist dem Bußgeldbescheid zu entnehmen.
Der Einspruch ist in französischer Sprache einzulegen. Wenn Sie der französischen Sprache nicht mächtig sind und nicht auf das Übersetzungsprogramm vertrauen möchten, dann helfen wir Ihnen gerne weiter!

Wer ist für die Vollstreckung in Deutschland zuständig?

Zunächst ist festzuhalten, dass die deutschen Behörden nur Geldbußen eintreiben dürfen. Zuständig ist hierfür das Bundesamt für Justiz, welches von den französischen Behörden kontaktiert wird, sollte der Autofahrer das Bußgeld nicht bezahlen. Ein Fahrverbot kann lediglich im betreffenden Land durchgesetzt werden und auch Punkte in Flensburg sind nicht zu befürchten.
Bei einfachen Verkehrsverstößen haben die Behörden in Frankreich ein Jahr lang Zeit, um ein Bußgeld zu verhängen. Ist der Bußgeldbescheid einmal verschickt, können die Behörden drei Jahre lang aus ihm vollstrecken, bei schweren Verstößen sogar fünf Jahre lang.

Vorsicht bei Mahnschreiben von französischen Inkassobüros und Anwälten

Immer wieder erhalten deutsche Touristen Post von französischen Inkasso-Firmen oder Anwälten. Problematisch ist bei diesen Schreiben vor allem, dass nicht nur die Zahlung eines Bußgelds gefordert wird, sondern zusätzlich hohe Gebühren zugunsten der Anwälte und Inkassobüros.
Grundsätzlich können französische Bußgeldbescheide, wie bereits erwähnt, lediglich vom Bundesamt für Justiz vollstreckt werden.

Auch Sie haben einen französischen Bußgeldbescheid erhalten und sind nun unsicher, wie Sie weiter verfahren sollen? Ist der Bescheid fehlerhaft oder bestehen Zweifel am Tatvorwurf? Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht Florian Schmitt prüft, ob sich ein Widerspruch lohnt.
Nehmen Sie jederzeit per Telefon unter 06131 – 950090 oder per E-Mail unter info@gc-kanzlei.de Kontakt auf!

 

Corona-Schließungen: Müssen Mieter die volle Miete zahlen?

Müssen Mieter während des Lockdowns die volle Miete zahlen? Foto: Adobe Stock/ MB.Photostock

Mieter gewerblich genutzter Räume können nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs Anspruch auf eine Anpassung der Miete während des Corona-Lockdowns haben. Sofern sämtliche Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden.

Hintergrund: Geteilte Meinung der Gerichte der unteren Instanzen

Viele gewerbliche Mieter standen vor der Frage, ob sie ihre Miete während des Lockdowns weiterzahlen mussten, da ihr Geschäft aufgrund einer behördlichen Anordnung geschlossen wurde.
Hierzu waren bisher viele unterschiedliche Urteile ergangen. Die meisten Gerichte befanden, es gebe kein Recht auf Mietminderung, da die Mietsache an sich – also die Räumlichkeiten – in Ordnung sei. Die Maßnahmen beruhten nicht auf der Beschaffenheit, der Lage oder dem Zustand des Objekts, sondern betrafen nur den geschäftlichen Erfolg des Mieters (Verwendungsrisiko).
Andere Gerichte wiederum urteilten, dass die Mieter die Miete mindern dürften, da die unvorhersehbare flächendeckende Schließung des Einzelhandels eine Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) darstellte. Damit ist gemeint, dass Mieter und Vermieter den Vertrag nicht in dieser Form geschlossen hätten, wenn ihnen zu der Zeit schon klar gewesen wäre, was die Zukunft bringt.

Vermutungsregel Art. 240 § 7 Abs. 1 EGBGB

Im Dezember 2020 wurde die Vermutungsregel (Art. 240 § 7 Abs. 1 EGBGB) eingeführt, wonach bei gewerblich genutzten Räumlichkeiten, die während der Pandemie schließen mussten, § 313 Abs. 1 BGB zum Tragen kommt. Seitdem müssen die Gerichte abwägen, für wen die Folgen einer Mietminderung eher zumutbar sind: für Mieter oder Vermieter bzw. Pächter oder Verpächter.

Konkreter Fall: Kik

Die Bekleidungskette Kik hatte sich im April 2020 unter Berufung auf einen massiven Umsatzeinbruch geweigert, für einen Laden in Chemnitz die Monatsmiete zu zahlen. In erster Instanz wurde Kik zur Zahlung verurteilt, das Gericht in zweiter Instanz (OLG Dresden) entschied, dass nur die halbe Miete zu zahlen sei. Gegen dieses Urteil legten beide Parteien Revision beim Bundesgerichtshof ein, der nun entschieden hat.

Entscheidung des BGH

Am Mittwoch, 12. Januar 2022, erging das Urteil des BGH (Az. XII ZR 8/21): Die obersten Zivilrichterinnen und -richter in Karlsruhe vertreten die Ansicht, dass Mieter gewerblich genutzter Räume Anspruch auf eine Anpassung der Miete haben. Es müssten aber immer „sämtliche Umstände des Einzelfalls“ berücksichtigt werden, wie es in der Begründung heißt.
Darunter fallen:

  • Umsatzeinbußen für das konkrete Objekt
  • staatliche Hilfen
  • Versicherungsleistungen

Beide Seiten, Mieter und Vermieter, seien durch die staatlichen Maßnahmen, insbesondere den Lockdown, im Kampf gegen die Corona-Pandemie belastet, keine Seite trage allein Verantwortung. 50/50- Aufteilungen der Miete seien aber zu pauschal. Das Urteil des OLG Dresden wurde daher aufgehoben und muss neu verhandelt werden.

Neues Kaufrecht – Das ändert sich für Verbraucher 2022

Neues Kaufrecht Foto: Adobe Stock/ Andrey Popov

Zum 1. Januar 2022 ist die Kaufrechtsreform in Kraft getreten, die v.a. die Rechte von Verbrauchern stärkt. Welche Änderungen nun gelten, haben wir hier für Sie zusammengefasst:

Die meisten Änderungen betreffen die sogenannten Verbrauchsgüterkaufverträge i.S.d. § 474 Abs. 1 S. 1 BGB, also Verträge zwischen Händlern und Verbrauchern über den Kauf von beweglichen Sachen bzw. digitalen Produkten. Dabei kommt das neue Recht zur Anwendung für Verträge, die vom 1. Januar 2022 an geschlossen werden. Für Verträge, die noch im alten Jahr abgeschlossen wurden, gilt das alte Kaufrecht.

Digitale Produkte

Seit dem 1.1.2022 gilt das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen“. Im Fokus steht hier die Verpflichtung der Anbieter zu Software-Aktualisierungen und Sicherheitsupdates.

Welche Produkte sind u.a. betroffen?

  • Smartwatches
  • Smartphones
  • Smart-TV
  • Tablets
  • Navigationssysteme
  • E-Bikes
  • Saugroboter

Aktualisierungspflicht des Verkäufers

Der Verkäufer muss für alle Aktualisierungen sorgen, die die Funktionsfähigkeit und die IT-Sicherheit der Kaufsache gewährleisten. Zudem muss er über anstehende Updates informieren. Allerdings ist er nicht dazu verpflichtet, verbesserte Versionen der digitalen Elemente zur Verfügung zu stellen.
Bei Dauerverträgen gilt die Aktualisierungspflicht für die gesamte Vertragslaufzeit, ansonsten für einen Zeitraum, den Verbraucher vernünftigerweise erwarten können.

Stellt der Verkäufer keine Updates bereit und informiert er die Käufer nicht, liegt ein Sachmangel vor.

Verbraucherfreundlichere Fristenregelungen

Fristsetzung bei Rücktritt, Minderung und Schadensersatz

Ein ausdrückliches Nacherfüllungsverlangen ist nicht mehr erforderlich. Allein die Mitteilung des Verbrauchers an den Käufer, dass ein Mangel vorliegt, setzt die Frist zur Nacherfüllung in Gang.

Ablaufhemmung bei der Verjährung

Gewährleistungsansprüche verjähren nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach erstmaligem Auftreten des Mangels. Bei einem Mangel, der sich innerhalb der regulären Gewährleistungsfrist gezeigt hat, tritt die Verjährung erst vier Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat.

Verlängerung der Beweislastumkehr

Tauchte innerhalb von sechs Monaten nach dem Kauf der Ware ein Mangel auf, ging man nach altem Recht davon aus, dass dieser Mangel schon bei Erwerb der Ware bestanden hat. Diese Frist wurde nun auf zwölf Monate verlängert. Verkäufer tragen nun also im ersten Jahr  nach Übergabe der Ware die Beweislast, dass die Kaufsache mangelfrei war.

Parkplatz und Parkhaus – Wer hat hier Vorfahrt?

Parkplatz oder Parkhaus: Wer hat Vorfahrt? Foto: Adobe Stock/ Dan Race

Wer hat auf Parkplätzen und in Parkhäusern eigentlich Vorfahrt? Gilt hier rechts vor links? Und wie ist die Rechtslage im Falle eines Unfalls? Das erfahren Sie hier:

Vorfahrt auf dem Parkplatz

Sowohl auf öffentlichen als auch auf Supermarkt-Parkplätzen, die frei zugänglich sind, gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO). Das bedeutet jedoch nicht, dass dort auch zwangsläufig die Vorfahrtsregel rechts vor links Anwendung findet. Vielmehr kommt es darauf an, ob die Fahrspuren deutlich als Straßen markiert und erkennbar sind.

Besteht der Parkplatz hingegen nur aus einer großen Fläche mit Parkbuchten und dienen die Fahrspuren lediglich der Parkplatzsuche und dem Rangieren, können sich Autofahrer nicht auf die Vorfahrtsregel rechts vor links berufen. Stattdessen müssen sie gegenseitig aufeinander Rücksicht nehmen und wenn nötig mit Handzeichen verständigen.

Kommt es zu einem Unfall auf einem Parkplatz, wird die Haftung meist zwischen den Betroffenen aufgeteilt.

Unfall im Parkhaus – Wer haftet?

Bei der Frage nach der Vorfahrt in einem Parkhaus gilt grundsätzlich das Gleiche. Nach einer Entscheidung des OLG gilt in einem Parkhaus nur dann die Vorfahrtsregel rechts vor links, wenn die Fahrspuren Straßencharakter haben und nicht nur der Parkplatzsuche dienen. In letzterem Falle gilt statt rechts vor links das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Kommt es in einem Parkhaus zu einem Unfall, wird dann die Haftung zwischen den Unfallbeteiligten geteilt.

OLG München, Urteil vom 27.5.2020, Az.: 10 U 6767/19

Sie haben Fragen rund um das Thema Verkehrsrecht? Dann kontaktieren Sie uns per E-Mail info@gc-kanzlei.de oder telefonisch unter 06131 / 95009-0. 

Alle Jahre wieder – was Sie über die Verjährung von Forderungen wissen sollten

Verjährung von Forderungen Foto: Adobe Stock/ Eigens

Das Jahresende 2021 nähert sich mit schnellen Schritten und viele Unternehmer sollten sich spätestens jetzt mit unbezahlten Rechnungen ihrer Kunden befassen. Denn: Für viele Forderungen endet am 31. Dezember die Verjährungsfrist. Glück gehabt, wenn man Schuldner ist, aber großes Pech für die Gläubiger. Hier müssen Sie als Gläubiger schnell handeln, damit Sie noch Ihre Ansprüche durchsetzen können. Alles Wissenswerte über die Verjährung von Ansprüchen erfahren Sie hier:

Wann beginnt die Verjährungsfrist?

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre – beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem eine Forderung fällig geworden ist.

Um welche offenen Forderungen handelt es sich?

Gemeint sind alle offenen Forderungen, die in 2018 fällig wurden. Für die Fristberechnung ist dabei nicht das Datum der Rechnungsstelle entscheidend, sondern der Zeitpunkt, zu dem der Anspruch entstanden ist. Das bedeutet: Forderungen aus dem Jahre 2018, die der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren unterliegen, verjähren zum 31.12.2021.

Für welche Forderungen gilt die allgemeine Verjährungsfrist?

Sie gilt u.a. für Forderungen aus

  • Kaufverträgen
  • Werk- und Dienstleistungsverträgen
  • Mietverträgen
  • Bürgschaften

Wie kann man die Verjährung verhindern?

Indem man verjährungshemmende Maßnahmen einsetzt, also ein gerichtliches Mahnverfahren einleitet oder Klage erhebt.

Voraussetzungen für das gerichtliche Mahnverfahren:

  • Es handelt sich um eine Geldforderung.
  • Der Schuldner befindet sich mit der Zahlung im Verzug, d.h. Sie haben ihn gemahnt oder die Mahnung ist entbehrlich und die Zahlungsfrist abgelaufen.
  • Sie kennen die Adresse des Schuldners.

Haben Sie Ihre offenen Forderungen im Blick? Droht einigen die Verjährung? Dann handeln Sie schnell und kontaktieren Sie uns! Wir können Ihnen helfen, die Verjährungsfrist zu hemmen, indem wir ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten und einen Mahnbescheid erwirken. Denn beachten Sie: Ein außergerichtliches Mahnverfahren kann den Ablauf der Verjährungsfrist nicht verhindern.

Schicken Sie uns einfach Ihre Rechnung nebst Mahnungsnachweis und Adresse des Schuldners an info@gc-kanzlei.de und wir erledigen den Rest!
Sie erhalten von uns natürlich eine Mandatsbestätigung und wir halten Sie über alle Schritte auf dem Laufenden.

 

WEG-Reform: Anspruch auf private Ladestation

Ladestation für Elektrofahrzeuge Foto: Adobe Stock/ Wellnhofer Designs

Am 1. Dezember 2020 ist das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz in Kraft getreten, wodurch u.a. die E-Mobilität gefördert werden soll. Wohnungseigentümer und Mieter haben daher nun einen Anspruch auf eine Ladestation für Elektrofahrzeuge an ihrem Stellplatz.

Bisher wurde die Anschaffung einer Ladestation (oder Wallbox) als bauliche Veränderung angesehen. Das heißt, alle Eigentümer mussten zustimmen, bevor eine solche Ladestelle eingebaut werden durfte. Seit dem 1. Dezember 2020 hat jeder Wohnungseigentümer oder Mieter von Wohnungseigentum das Recht, einen solchen Einbau zu verlangen. Die WEG kann nur noch über die Art der Ausführung der Baumaßnahme bestimmen (also über das „Wie“ und nicht über das „Ob“).

Ladestation für Elektrofahrzeuge – Das Vorgehen im Überblick

  1. Erkundigen Sie sich zunächst bei einem Elektrofachbetrieb, welche Maßnahmen für den Einbau einer Ladestation nötig und mit welchen Kosten diese verbunden sind.
  2. Informieren Sie die Miteigentümer bzw. den Vermieter und suchen nach Mitstreitern.
  3. Stellen Sie bei der nächsten Eigentümerversammlung den Antrag.
  4. Die Eigentümerversammlung fasst einen Beschluss und bestätigen formell den Antrag.

Bitte beachten Sie: Sie haben zwar einen gesetzlichen Anspruch auf die Anbringung einer Ladestation, doch keinesfalls dürfen Sie diese Maßnahme durchführen, ohne Ihre Miteigentümer zu informieren. Die Baumaßnahme braucht auf jeden Fall einen vorherigen Beschluss der Eigentümerversammlung!

Hinweis für Mieter: Wenn Sie als Mieter von Ihrem Anspruch Gebrauch machen möchten, muss der Vermieter Ihnen vorher die Erlaubnis erteilen, soweit im Mietvertrag die Ausführung bestimmter baulicher Maßnahmen nicht bereits ausdrücklich gestattet ist. Hier findet nur das Mietrecht (§ 554 BGB) Anwendung und nicht das WEG. Der Beschlussantrag muss also über den vermietenden Eigentümer bei der Eigentümerversammlung gestellt werden. Bis zur Gestattung des Antrags kann der Vermieter die Erlaubnis zum Einbau der Wallbox zurückhalten.

Wer trägt die Kosten?

Der Wohnungseigentümer und Antragsteller hat alle anfallenden Kosten zu tragen, wie Einbau und Wartung der Ladestation sowie die Verlegung von Leitungen. Die Wohnungseigentümer können darüber hinaus aber eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen, sofern noch andere Wohnungseigentümer von der Ladestation profitieren wollen.

Förderungsmöglichkeit

Die KfW fördert jede private Ladestation für Elektrofahrzeuge in Wohngebäuden mit einem pauschalen Zuschuss von 900 Euro je Ladepunkt. Anträge können seit dem 24.11.2020 gestellt werden. Bitte beachten Sie die Förderungsvoraussetzungen.

Mögliche Probleme in der Praxis bei der Ladestation für Elektrofahrzeuge

Probleme können insbesondere bei vermietetem Wohnungseigentum auftreten, wenn sich der Vermieter z.B. nicht um eine für den Mieter günstige Beschlussfassung kümmert. Dann müsste der Mieter die Erlaubnis einklagen. Problematisch wird es auch, wenn einzelne Eigentümer nachträglich in die Nutzung einer bereits erbauten Ladestation einsteigen wollen. Dann müsste ein „angemessener Ausgleich“ stattfinden. Doch wie genau dieser aussehen soll, ist auslegungsbedürftig und stark einzelfallabhängig.

Sie sind Wohnungseigentümer oder Mieter von Wohnungseigentum und möchten an Ihrem Stellplatz eine Ladestation einbauen? Kontaktieren Sie uns gerne bei Fragen zu diesem Thema, telefonisch (06131 / 95009-0) oder per E-Mail info@gc-kanzlei.de.

Quelle: Juristische Zentrale ADAC e.V.

Österreich – Verschärfung Sanktionen für Raser

Zum 1. September ist in Österreich ein umfangreiches Maßnahmenpaket gegen Raser in Kraft getreten. Es gelten nun härtere Sanktionen für extreme Geschwindigkeitsüberschreitungen.

Erhöhung Geldbußen in Österreich

Blitzer
Raser in Österreich Foto: stock.adobe.com/Maren Winter

Raser in Österreich erwarten nun höhere Geldbußen für zu schnelles Fahren. Wer mehr als 30 km/h zu schnell fährt (innerorts und außerorts), muss künftig mit einer Geldbuße in Höhe von mindestens 150 Euro rechnen. In besonders schweren Fällen oder bei Wiederholungstätern ist eine Strafe von bis zu 5.000 Euro möglich.

Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 40 km/h innerorts und 50 km/h außerorts steigt die Geldstrafe auf 300 bis 5.000 Euro.

Hinweis: Die Höhe der jeweiligen Geldstrafe ergibt sich nicht wie in Deutschland aus einem einheitlichen Bußgeldkatalog. Stattdessen liegt diese Entscheidung im Ermessen der Behörde.

Hinweis:  Wurden Sie in in Österreich geblitzt, sollten Sie die Geldstrafe in jedem Falle bezahlen. Denn die Sanktion kann bereits ab einem Betrag von 25 Euro auch in Deutschland zwangsweise vollstreckt werden.

Führerscheinentzug nun länger

Wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um mehr als 40 km/h bzw. außerorts um mehr als 50 km/h überschritten, wird der Führerschein künftig für die Dauer von mindestens einem Monat entzogen.

Wer wiederholt höhere Geschwindigkeitsüberschreitungen begeht, muss den Führerschein nun für mindestens drei Monate abgeben.

Raser, die innerorts mehr als 80 km/h oder außerorts mehr als 90 km/h zu schnell fahren, werden mit einem Führerscheinentzug von sechs Monaten und einer Nachschulung sanktioniert.

Hinweis: Für deutsche Autofahrer wirken sich diese Maßnahmen zum Führerscheinentzug in der Regel nur auf die Fahrerlaubnis in Österreich aus.

Teilnahme an unerlaubten Straßenrennen

Die Teilnahme an einem unerlaubten Straßenrennen gilt als besonders gefährliches Delikt. Bei Verstößen drohen der Entzug des Führerscheins für mindestens sechs Monate und eine Nachschulung. Wiederholungstäter müssen zusätzlich ein ärztliches Gutachten vorlegen und an einer verkehrspsychologischen Untersuchung teilnehmen.

Geplante Beschlagnahme von Fahrzeugen

Ende des Jahres 2021 wird voraussichtlich eine weitere Sanktion eingeführt, um in besonders gefährlichen Fällen und bei rücksichtslosen Wiederholungstätern effektiv reagieren zu können. Dazu sollen die Fahrzeuge der Raser in Österreich beschlagnahmt werden. Ein solcher gefährlicher Fall liegt u.a vor bei

  • besonders hoher Geschwindigkeitsüberschreitung unter gefährlichen Verhältnissen
  • Rasen ohne Führerschein.

 

Bei Fragen können Sie gerne unseren Fachanwalt für Verkehrsrecht Florian Schmitt kontaktieren! Einfach per E-Mail an info@gc-kanzlei.de oder per Telefon 06131 / 95009-0.

Radfahren mit Kopfhörern – erlaubt oder verboten?

Fahrradfahrer
Radfahren mit Kopfhörern. Rechtlich erlaubt? Foto: stock.adobe.com/Jacob Lund

Viele wollen auch auf dem Fahrrad nicht darauf verzichten, Musik zu hören oder zu telefonieren. Radfahren mit Kopfhörern ist im Straßenverkehr daher gang und gäbe. Doch ist das überhaupt erlaubt?

Radfahren mit Kopfhörern: Alle Verkehrsgeräusche wahrnehmen können

Hier gilt wie so oft: Es kommt darauf an. Nach der Straßenverkehrsordnung muss jeder Verkehrsteilnehmer sicherstellen, dass während der Fahrt weder Sicht noch Gehör beeinträchtigt werden. Voraussetzung ist demnach, dass Fahrradfahrer trotz Kopfhörern wichtige Verkehrsgeräusche, wie Autohupen, klingelnde Radfahrer oder Martinshörner uneingeschränkt wahrnehmen können.

Es ist also erlaubt, während dem Radfahren mit Kopfhörern Musik zu hören, solange diese nicht zu laut ist und das Gehör keinen Schaden nimmt. Wer hingegen zu laute Musik hört, riskiert ein Verwarngeld in Höhe von 10 Euro.

Dementsprechend ist es auch erlaubt, während der Fahrt zu telefonieren. Bedingung hierfür ist jedoch auch, dass man die Umgebungsgeräusche ohne Probleme wahrnehmen kann und durch das Telefonat nicht vom Verkehrsgeschehen abgelenkt wird.

Handy nicht in der Hand halten

An dieser Stelle weisen wir darauf hin, dass man das Handy beim Radfahren nicht in der Hand halten darf. Im Falle eines Verstoßes droht ein Bußgeld in Höhe von 55 Euro.

Sie haben Fragen rund um das Thema Verkehrsrecht? Dann kontaktieren Sie uns per E-Mail (info@gc-kanzlei.de) oder telefonisch unter der 06131-950090. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht hilft Ihnen gerne weiter.

Kurzarbeit als Indiz gegen dauerhaften Wegfall des Beschäftigungsbedarfs

Kurzarbeit Foto: stock.adobe.com/Gina Sanders

Das Landesarbeitsgericht (LAG) München hat entschieden, dass die Einführung von Kurzarbeit für Arbeitnehmer mit gleichen Aufgaben gegen einen dauerhaften Wegfall des Beschäftigungsbedarfs sprechen würde.

Kurzarbeit und Kündigungen während der Pandemie

Hintergrund dieser Entscheidung war, dass viele Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer aufgrund der Covid-19-Pandemie nicht mehr vollbeschäftigen konnten, weshalb es zu einer massenhaften Einführung von Kurzarbeit gekommen ist. Zusätzlich dazu haben manche Arbeitgeber mit dem Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen auf die Pandemie reagiert.

Letztere sind jedoch nur dann zulässig, wenn der Arbeitgeber beim Ausspruch der Kündigung von einem dauerhaften Wegfall des Beschäftigungsbedarfes ausgeht.

Die Entscheidung des LAG München

Die Frage, welche sich das LAG München zu stellen hatte, war, ob ein Arbeitgeber, der für einige Arbeitnehmer Kurzarbeit einführt, anderen Arbeitnehmern mit gleichen Aufgaben betriebsbedingt kündigen kann. Zu beachten ist nämlich in diesem Zusammenhang, dass nach dem Sozialgesetzbuch III Kurzarbeit nur dann eingeführt bzw. bewilligt werden kann, wenn der Arbeitgeber nur von einem vorübergehenden Arbeitsausfall ausgeht.

Daher hat das LAG München in der Einführung von Kurzarbeit ein Indiz gegen den langfristigen Wegfall des Beschäftigungsbedarfs gesehen. Dieses Indiz wäre sodann in einem Prozess vom Arbeitgeber zu widerlegen.

LAG München, Urteil vom 05.05.2021, Az.: 5 Sa 938/20

Unfall mit Anhänger – wer haftet?

Die Ferienzeit steht an und nicht wenige reisen mit Wohnwagen oder kleinem Anhänger für die Fahrräder in den Urlaub. Vielen Fahrern fehlt jedoch die Übung, mit den neuen Fahrzeugmaßen und dem zusätzlichen Gewicht umzugehen – es kommt zu Unfällen. Und die Frage stellt sich: Wer haftet eigentlich bei einem Unfall mit Anhänger? Die Versicherung des Zugfahrzeugs oder die des Anhängers?

Unfall mit Anhänger – Gesetzgeber schafft Klarheit

Auto mit Anhänger Foto: Adobe Stock/ Yuri Bizgaimer

Seit letztem Jahr hat hier der Gesetzgeber eine eindeutige Regelung getroffen: Zuständig ist in der Regel die Versicherung der Zugmaschine. Wer mit seinem Fahrzeug einen Anhänger zieht und einen Unfall verursacht, muss sich somit an die Versicherung des Fahrzeugs wenden. Nur in Ausnahmefällen greift noch die Versicherung des Anhängers, und zwar, wenn die „überwiegende Unfallursache beim Anhänger liegt“. Zum Beispiel wenn ein Reifen geplatzt ist.

In den vergangenen Jahren war es oft nicht eindeutig, welche Versicherung bei einem Unfall mit Anhänger haften muss. Nach einem Urteil des BGH mussten sich die Versicherungen die Kosten oft teilen.

Vorteil für Versicherte

Schöner Nebeneffekt: Durch die Neuregelung haben viele Versicherungen die Prämien für Anhänger gesenkt.

Sie haben Fragen zum zu diesem Thema? Dann kontaktieren Sie uns per E-Mail (info@gc-kanzlei.de) oder telefonisch unter der 01631-950090. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht hilft Ihnen gerne weiter.