Pauschalreise: Unterlassene Info des Reiseveranstalters über Rücktrittsrecht – Prüfung von Amts wegen

Laut EU Recht fal­len keine Gebüh­ren an, wenn ein Rei­sen­der auf­grund unver­meid­ba­rer außer­ge­wöhn­li­cher Umstände am Ziel­ort von einer Pau­schal­reise zurück­tritt. Unter­lässt es der Rei­se­ver­an­stal­ter den Kun­den über sein Recht zu infor­mie­ren, kann dies unter bestimm­ten Umstän­den von Amts wegen erfol­gen, so der EuGH.

Sach­ver­halt

Auf­grund der Corona Pan­de­mie konnte der Klä­ger, ein Spa­nier, seine für März 2020 bei Tuk Tuk Tra­vel gebuchte Pau­schal­reise nach Viet­nam und Kam­bo­dscha nicht antre­ten. Im Februar 2022 trat er von sei­ner Reise zurück. Doch den bereits zur Hälfte gezahl­ten Rei­se­preis wollte der Rei­se­ver­an­stal­ter nach Abzug der Stor­nie­rungs­kos­ten nur zu einem klei­nen Teil erstat­ten.

Der Klä­ger klagte gericht­lich die Erstat­tung des gezahl­ten Rei­se­prei­ses abzüg­lich der ent­stan­de­nen Ver­wal­tungs­kos­ten des Rei­se­ver­an­stal­ters ein.

 

Rück­tritts­recht wird von Amts wegen geprüft

Nach Prü­fung stellte das natio­nale spa­ni­sche Gericht fest, dass der Rei­se­ver­trag des Klä­gers ein gebüh­ren­pflich­ti­ges Rück­tritts­recht vor Abrei­se­da­tum vor­sah, was mit der EU Pau­schal­rei­se­richt­li­nie nicht ver­ein­bar war. Gemäß dem EU Recht kön­nen Rei­sende, auf­grund unver­meid­ba­rer außer­ge­wöhn­li­cher Umstände, vor­lie­gend der Corona Pan­de­mie, von einer Reise ohne Gebühr zurück­tre­ten. Das spa­ni­sche Gericht klärte durch Anruf beim EuGH ab, ob es ihnen auch gestat­tet sei, den Klä­ger von Amts wegen die Erstat­tung seine gezahl­ten Rei­se­kos­ten zu ver­an­las­sen.

Ein Rei­se­ver­an­stal­ter sei laut EU Pau­schal­rei­se­richt­li­nie dazu ver­pflich­tet den Rei­sen­den über sein Recht, unter bestimm­ten Umstän­den ohne anfal­lende Gebüh­ren zurück­tre­ten zu kön­nen, auf­zu­klä­ren, so der EuGH. Gehe er die­ser Ver­pflich­tung nicht nach, habe das natio­nale Gericht unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen die Mög­lich­keit dies von Amts wegen vor­zu­neh­men. Es sei nicht hin­nehm­bar, dass ein Rei­sen­der auf­grund von Unwis­sen­heit über sein Recht, die­ses nicht gel­tend mache. Dem Rei­sen­den selbst werde die Ent­schei­dung über­las­sen, ob er sein Recht gericht­lich gel­tend machen wolle.