Pauschalreise: Unterlassene Info des Reiseveranstalters über Rücktrittsrecht – Prüfung von Amts wegen
Laut EU Recht fallen keine Gebühren an, wenn ein Reisender aufgrund unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände am Zielort von einer Pauschalreise zurücktritt. Unterlässt es der Reiseveranstalter den Kunden über sein Recht zu informieren, kann dies unter bestimmten Umständen von Amts wegen erfolgen, so der EuGH.
Sachverhalt
Aufgrund der Corona Pandemie konnte der Kläger, ein Spanier, seine für März 2020 bei Tuk Tuk Travel gebuchte Pauschalreise nach Vietnam und Kambodscha nicht antreten. Im Februar 2022 trat er von seiner Reise zurück. Doch den bereits zur Hälfte gezahlten Reisepreis wollte der Reiseveranstalter nach Abzug der Stornierungskosten nur zu einem kleinen Teil erstatten.
Der Kläger klagte gerichtlich die Erstattung des gezahlten Reisepreises abzüglich der entstandenen Verwaltungskosten des Reiseveranstalters ein.
Rücktrittsrecht wird von Amts wegen geprüft
Nach Prüfung stellte das nationale spanische Gericht fest, dass der Reisevertrag des Klägers ein gebührenpflichtiges Rücktrittsrecht vor Abreisedatum vorsah, was mit der EU Pauschalreiserichtlinie nicht vereinbar war. Gemäß dem EU Recht können Reisende, aufgrund unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände, vorliegend der Corona Pandemie, von einer Reise ohne Gebühr zurücktreten. Das spanische Gericht klärte durch Anruf beim EuGH ab, ob es ihnen auch gestattet sei, den Kläger von Amts wegen die Erstattung seine gezahlten Reisekosten zu veranlassen.
Ein Reiseveranstalter sei laut EU Pauschalreiserichtlinie dazu verpflichtet den Reisenden über sein Recht, unter bestimmten Umständen ohne anfallende Gebühren zurücktreten zu können, aufzuklären, so der EuGH. Gehe er dieser Verpflichtung nicht nach, habe das nationale Gericht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit dies von Amts wegen vorzunehmen. Es sei nicht hinnehmbar, dass ein Reisender aufgrund von Unwissenheit über sein Recht, dieses nicht geltend mache. Dem Reisenden selbst werde die Entscheidung überlassen, ob er sein Recht gerichtlich geltend machen wolle.