Pauschalreisende können Geld zurückfordern

Zwar bestimmt Corona unse­ren All­tag heut­zu­tage weit weni­ger als noch vor zwei oder drei Jah­ren; die Aus­wir­kun­gen sind den­noch bei vie­len sehr prä­sent. Mitt­ler­weile sind auch die Rechts­fra­gen rund um die The­ma­tik Corona längst in Deutsch­land und Europa ange­kom­men. Unter ande­rem auch die Frage, ob Pau­schal­rei­sende nach einer abge­sag­ten oder abge­bro­che­nen Urlaubs­reise ihr Geld zurück­for­dern kön­nen.

Zum Hin­ter­grund:

Als zwei Rei­sende Mitte bis Ende März 2020 eine Reise antre­ten woll­ten, also zu einem Zeit­punkt, als Corona bereits ein Thema war, es in Europa aber noch keine recht­li­chen Beschrän­kun­gen im All­tag gab, ahn­ten sie nicht, dass der Urlaub frü­her als geplant zu Ende sein würde. Die zwei Rei­sen­den aus Deutsch­land buch­ten eine Pau­schal­reise auf einer Kana­ri­schen Insel. Zwei Tage nach ihrer Ankunft wur­den dort im Zuge der Bekämp­fung der Corona-​​Pandemie unter ande­rem die Strände und Hotel­pools gesperrt, Aus­gangs­sper­ren ver­hängt und das Ani­ma­ti­ons­pro­gramm ein­ge­stellt. Die Rei­sen­den durf­ten sich fortan nur noch im Zim­mer auf­hal­ten. Wei­tere fünf Tagen spä­ter muss­ten sie die Insel ver­las­sen. Nach ins­ge­samt einer Woche ging es dann deut­lich kür­zer als geplant wie­der zurück nach Hause.

Die Rei­sen­den ver­lang­ten nun eine Rei­se­preis­min­de­rung von 70% vom Rei­se­ver­an­stal­ter. Als Begrün­dung gaben sie die nach weni­gen Tagen nach Ankunft ver­häng­ten Ein­schrän­kun­gen und der dar­aus resul­tie­ren­den vor­zei­ti­gen Rück­kehr nach Deutsch­land an. Der Rei­se­ver­an­stal­ter hin­ge­gen ver­wei­gerte die gefor­derte Preis­min­de­rung. Er gab an, dass er nicht für die Corona-​​Maßnahmen der spa­ni­schen Regie­rung ver­ant­wort­lich sei. Es habe sich um die Ver­wirk­li­chung eines „all­ge­mei­nen Lebens­ri­si­kos“ gehan­delt, für das er nicht ein­ste­hen müsse.

Der Streit lan­dete zunächst beim Land­ge­richt Mün­chen und anschlie­ßend beim Euro­päi­schen Gerichts­hof (EuGH).

Ent­schei­dung des EuGHs

Die Luxem­bur­ger Rich­ter ent­schie­den zuguns­ten der Rei­sen­den und neh­men die Rei­se­ver­an­stal­ter nun in die Pflicht. Corona-​​Maßnahmen wäh­rend einer Pau­schal­reise recht­fer­ti­gen in bestimm­ten Fäl­len eine Preis­min­de­rung. Bei Nichter­brin­gung oder man­gel­haf­ter Erbrin­gung der ver­trags­ge­mä­ßen Leis­tung haf­tet der Rei­se­ver­an­stal­ter ver­schul­dens­un­ab­hän­gig, sofern der Rei­sende das Pro­blem nicht selbst ver­ur­sacht hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Rei­sende auch im Hei­mat­land von inlän­di­schen Corona-​​Maßnahmen betrof­fen wäre.

Das Land­ge­richt Mün­chen muss nun klä­ren, ob die Sper­rung des Hotel­pools, der feh­lende Zugang zu Strän­den, sowie das Ent­fal­len des Ani­ma­ti­ons­pro­gramms von der ver­trag­li­chen Leis­tungs­zu­sage abweicht.

 

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