Pauschalreisende können Geld zurückfordern

Zwar bestimmt Corona unseren Alltag heutzutage weit weniger als noch vor zwei oder drei Jahren; die Auswirkungen sind dennoch bei vielen sehr präsent. Mittlerweile sind auch die Rechtsfragen rund um die Thematik Corona längst in Deutschland und Europa angekommen. Unter anderem auch die Frage, ob Pauschalreisende nach einer abgesagten oder abgebrochenen Urlaubsreise ihr Geld zurückfordern können.

Zum Hintergrund:

Als zwei Reisende Mitte bis Ende März 2020 eine Reise antreten wollten, also zu einem Zeitpunkt, als Corona bereits ein Thema war, es in Europa aber noch keine rechtlichen Beschränkungen im Alltag gab, ahnten sie nicht, dass der Urlaub früher als geplant zu Ende sein würde. Die zwei Reisenden aus Deutschland buchten eine Pauschalreise auf einer Kanarischen Insel. Zwei Tage nach ihrer Ankunft wurden dort im Zuge der Bekämpfung der Corona-Pandemie unter anderem die Strände und Hotelpools gesperrt, Ausgangssperren verhängt und das Animationsprogramm eingestellt. Die Reisenden durften sich fortan nur noch im Zimmer aufhalten. Weitere fünf Tagen später mussten sie die Insel verlassen. Nach insgesamt einer Woche ging es dann deutlich kürzer als geplant wieder zurück nach Hause.

Die Reisenden verlangten nun eine Reisepreisminderung von 70% vom Reiseveranstalter. Als Begründung gaben sie die nach wenigen Tagen nach Ankunft verhängten Einschränkungen und der daraus resultierenden vorzeitigen Rückkehr nach Deutschland an. Der Reiseveranstalter hingegen verweigerte die geforderte Preisminderung. Er gab an, dass er nicht für die Corona-Maßnahmen der spanischen Regierung verantwortlich sei. Es habe sich um die Verwirklichung eines „allgemeinen Lebensrisikos“ gehandelt, für das er nicht einstehen müsse.

Der Streit landete zunächst beim Landgericht München und anschließend beim Europäischen Gerichtshof (EuGH).

Entscheidung des EuGHs

Die Luxemburger Richter entschieden zugunsten der Reisenden und nehmen die Reiseveranstalter nun in die Pflicht. Corona-Maßnahmen während einer Pauschalreise rechtfertigen in bestimmten Fällen eine Preisminderung. Bei Nichterbringung oder mangelhafter Erbringung der vertragsgemäßen Leistung haftet der Reiseveranstalter verschuldensunabhängig, sofern der Reisende das Problem nicht selbst verursacht hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Reisende auch im Heimatland von inländischen Corona-Maßnahmen betroffen wäre.

Das Landgericht München muss nun klären, ob die Sperrung des Hotelpools, der fehlende Zugang zu Stränden, sowie das Entfallen des Animationsprogramms von der vertraglichen Leistungszusage abweicht.

 

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