Gesellschaftsrecht

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Die Akti­en­ge­sell­schaft (AG)

Wich­tige Fak­ten zur Grün­dung und Auf­lö­sung einer Akti­en­ge­sell­schaft

Sie gilt als die „große Schwes­ter“ der GmbH und erfreut sich beson­ders bei bör­sen­no­tier­ten Fir­men gro­ßer Beliebt­heit: Die Akti­en­ge­sell­schaft – kurz „AG“ genannt.

Das wich­tigste Merk­mal die­ser oft gewähl­ten Gesell­schafts­form ist die Zer­le­gung des Grund­ka­pi­tals in Aktien, wel­che von den jewei­li­gen Gesell­schaf­tern anteils­mä­ßig ein­ge­bracht wer­den.

Ange­sie­delt im Kapi­tal­ge­sell­schafts­recht unter­liegt die AG dem deut­schen Akti­en­ge­setz (AktG) und sowohl bei der Grün­dung, als auch bei der Liqui­da­tion gel­ten beson­dere Form­vor­schrif­ten, die sich, je nach Ein­zel­fall, sehr kom­plex gestal­ten kön­nen.

Sie möch­ten sich einen Über­blick dar­über ver­schaf­fen, was bei der Errich­tung oder Auf­lö­sung einer AG zu beach­ten ist? Wir haben für Sie die Kern­punkte zum Thema Akti­en­ge­sell­schaft zusam­men­ge­tra­gen und unter­stüt­zen Sie als lang­jäh­rige Exper­ten auf dem Gebiet des Gesell­schafts­rechts bei all Ihren Fra­gen rund um die AG.

Akti­en­ge­sell­schaft (AG) – Cha­rak­te­ri­sie­rung: Was macht eine AG aus?

Die AG gilt als „juris­ti­sche Per­son“, deren Gesell­schaf­ter (oder Aktio­näre) frei über­trag­bare Aktien als Anteile am Grund­ka­pi­tal erwer­ben. Diese Anteile kön­nen sowohl durch die Grün­der als auch durch andere Aktio­näre – zum Bei­spiel Mit­ar­bei­ter oder externe Per­so­nen – gekauft wer­den. Die Rechts­grund­lage einer Akti­en­ge­sell­schaft bil­det das Akti­en­ge­setz (AktG) vom 6.9.1965 (BGBl. I 1089) m. spät. Änd. Bei einer all­fäl­li­gen Insol­venz der AG haf­ten die jewei­li­gen Per­so­nen ledig­lich mit dem Betrag, den sie für die Aktien auf­ge­wen­det haben. Das Pri­vat­ver­mö­gen der Gesell­schaf­ter ist in die­sem Fall nicht betrof­fen.

Akti­en­ge­sell­schaft (AG) – Wie läuft die Grün­dung ab?

Die Grün­dung einer AG beginnt mit der Erstel­lung der Sat­zung (oder auch des Gesell­schafts­ver­trags). Darin wer­den die Rechts­ver­hält­nisse der jewei­li­gen Firma vor­ge­ge­ben und von einem Notar beur­kun­det (Vor­grün­der­ge­sell­schaft). An der Grün­dung müs­sen laut § 2 AktG eine oder meh­rere Per­so­nen betei­ligt sein.

Die Sat­zung legt fest, ob das Grund­ka­pi­tal in Höhe von 50.000 Euro in bar oder in Sach­wer­ten ein­ge­bracht wird. Bei einer Bar­ein­lage muss der jewei­lige Anteil zu min­des­tens 25 Pro­zent des fest­ge­leg­ten Nenn­be­trags ord­nungs­ge­mäß ein­be­zahlt wor­den sein.

Nach der Fest­stel­lung der Sat­zung erklä­ren die Gesell­schaf­ter die Über­nahme aller Aktien und ver­pflich­ten sich damit zur Ein­zah­lung des Grund­ka­pi­tals. Die AG ist mit die­sem Schritt errich­tet, aber noch nicht rechts­fä­hig (Vor-​​AG).

Erst mit der Ein­tra­gung ins Han­dels­re­gis­ter gilt die Akti­en­ge­sell­schaft als eigen­stän­di­ges Rechts­sub­jekt (eigent­li­che AG) – es dür­fen nun Aktien aus­ge­ge­ben wer­den. Eine Anmel­dung bei dem für den Sitz der AG zustän­di­gen Gewer­be­amt ist eben­falls erfor­der­lich.

Was ist bei der Grün­dung einer AG zu beach­ten?

Die Sat­zung – was steht drin?
Die zu Anfang der Grün­dung nie­der­ge­legte Sat­zung ist quasi das „Herz­stück“ einer Akti­en­ge­sell­schaft. Sie muss min­des­tens fol­gende Punkte beinhal­ten:

  • die Grün­der
  • den Fir­men­na­men
  • den Sitz und Gegen­stand der Firma
  • die effek­tive Höhe des Grund­ka­pi­tals
  • den Nenn­be­trag (1 Euro oder mehr), den Aus­ga­be­be­trag und die Art der Aktien
  • die Anzahl der Vor­stands­mit­glie­der

Wie darf meine Firma hei­ßen?

Als Fir­men­na­men dür­fen bei der Grün­dung einer Akti­en­ge­sell­schaft sowohl Per­so­nen­na­men, als auch Fan­ta­sie­na­men ver­wen­det wer­den. Der ent­spre­chende Zusatz „AG“ ist gesetz­lich vor­ge­schrie­ben – also zum Bei­spiel „Max Mus­ter­mann AG“.

Wer führt eine AG?

Eine Akti­en­ge­sell­schaft ver­fügt über eine klare Auf­ga­ben­ver­tei­lung. Die Haupt­or­gane einer AG sind der Vor­stand, der Auf­sichts­rat und die Haupt­ver­samm­lung. Der Vor­stand wird direkt im Anschluss an die nota­ri­elle Beglau­bi­gung der Sat­zung ernannt. In der ers­ten Auf­sichts­rats­sit­zung wer­den der Vor­sit­zende des Auf­sichts­ra­tes sowie seine Stell­ver­tre­tung gewählt. Der Auf­sichts­rat bestimmt im Anschluss den Vor­stand der AG.

Auch bei der Grün­dung einer Ein-​​Personen-​​AG müs­sen min­des­tens vier Per­so­nen anwe­send sein, da der Auf­sichts­rat zumin­dest aus drei natür­li­chen Per­so­nen zu beste­hen hat.

Wel­che Pflich­ten gibt es in Bezug auf die Rech­nungs­le­gung?

Eine der Vor­aus­set­zun­gen zur rechts­kräf­ti­gen Grün­dung einer AG ist die Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter. Damit wird die neu gegrün­dete Akti­en­ge­sell­schaft zwin­gend buch­füh­rungs­pflich­tig – das heißt, dem Finanz­amt muss eine dop­pelte Buch­hal­tung mit Bilanz und Gewinn– /​ Ver­lust­rech­nung vor­ge­legt wer­den. Ent­spre­chende Belege unter­ste­hen für min­des­tens 10 Jahre der Auf­be­wah­rungs­pflicht.

Wie gründe ich eine AG als Ein­zel­per­son?

Die Errich­tung einer soge­nann­ten „klei­nen AG“ oder Ein Per­so­nen AG ist seit Inkraft­tre­ten der Akti­en­no­velle im Jahre 1994 mög­lich. Wie bei einer nor­ma­len AG muss die Sat­zung nota­ri­ell beur­kun­det wer­den. Auch bei der klei­nen AG wer­den Vor­stand und Auf­sichts­rat ein­ge­setzt. Vor­stand ist dann der jewei­lige Grün­der, der Auf­sichts­rat besteht aus min­des­tens drei Per­so­nen – das kön­nen zum Bei­spiel Ver­trau­ens­per­so­nen des Grün­ders sein. Der Vor­teil einer Ein Per­so­nen AG ist, dass Gesell­schafts­an­teile schnell und unkom­pli­ziert über­tra­gen wer­den kön­nen. Die Beschaf­fung von Eigen­ka­pi­tal ist in den meis­ten Fäl­len erleich­tert. Jedoch muss bei der Ein Per­so­nen AG eben­falls ein Start­ka­pi­tal von min­des­tens 50.000 Euro erbracht wer­den, was eine erheb­li­che finan­zi­elle Belas­tung für den Grün­der bedeu­tet.

Wel­che Organe hat eine Akti­en­ge­sell­schaft?

Wie bereits erwähnt, setzt sich eine AG aus drei Haupt­or­ga­nen zusam­men: dem Vor­stand, dem Auf­sichts­rat und der Haupt­ver­samm­lung.
Die Auf­gabe des Vor­stands liegt in der eigen­ver­ant­wort­li­chen Lei­tung der Gesell­schaft. Der Vor­stand kann dabei aus einer oder meh­re­ren Per­so­nen beste­hen und wird vom Auf­sichts­rat bestellt. Der Auf­sichts­rat ist außer­dem zustän­dig für die Über­prü­fung des Jah­res­ab­schlus­ses (der soge­nann­ten Bilanz) des Unter­neh­mens.

Die Haupt­ver­samm­lung kann als beschlie­ßen­des Organ der Akti­en­ge­sell­schaft ange­se­hen wer­den. Sie besteht aus sämt­li­chen Aktio­nä­ren, deren Stimm­rechte sich an dem Anteil der erwor­be­nen Aktien ori­en­tie­ren. Die Rechte der Haupt­ver­samm­lung beinhal­ten die Ände­run­gen der Sat­zung (bei­spiels­weise Kapi­tal­er­hö­hun­gen) sowie die Bestel­lung der Mit­glie­der des Auf­sichts­rats.
Die Ver­wen­dung des Gewinns aus der Bilanz oder eine Auf­lö­sung der AG wer­den eben­falls durch die Haupt­ver­samm­lung beschlos­sen.

Was ist eine Vor­ge­sell­schaft (Vor-​​AG)?

Ab dem Zeit­punkt der Über­nahme der Aktien durch die Grün­dungs­mit­glie­der bis zur rechts­kräf­ti­gen Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter besteht eine soge­nannte Vor­ak­ti­en­ge­sell­schaft – auch Vor-​​AG genannt. Diese ist noch nicht rechts­fä­hig und die Gesell­schaf­ter haf­ten unbe­schränkt mit ihrem per­sön­li­chen Ver­mö­gen. Eine Vor-​​AG darf jedoch bereits Ver­träge schlie­ßen – der Fir­men­name trägt den Zusatz „i. Gr.“, also „in Grün­dung“.

Was ist bei der Auf­lö­sung einer Akti­en­ge­sell­schaft zu beach­ten?

Die Auf­lö­sung der AG muss beim Han­dels­re­gis­ter ange­mel­det wer­den und kann aus ver­schie­de­nen Grün­den erfol­gen.

  • Durch Ablauf der in der Sat­zung fest­ge­leg­ten Dauer der Akti­en­ge­sell­schaft
  • Durch Beschluss der Haupt­ver­samm­lung
  • Durch Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens

Eine Auf­lö­sung der AG führt nicht auto­ma­tisch zu deren Been­di­gung. Es folgt die soge­nannte Liqui­da­ti­ons­phase, in wel­cher die Vor­stands­mit­glie­der die Auf­gabe der Liqui­da­to­ren über­neh­men.

Sie tra­gen dafür Sorge, dass lau­fende Geschäfte been­det, übri­ges Ver­mö­gen zu Geld ver­äu­ßert und all­fäl­lige Gläu­bi­ger befrie­digt wer­den. Im Falle einer Auf­lö­sung durch Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens rich­tet sich der Liqui­da­ti­ons­pro­zess nach den Rege­lun­gen der Insol­venz­ord­nung (InsO). Nach erfolg­reich durch­ge­führ­ter Liqui­da­tion gilt die Gesell­schaft als been­det und wird nach Mel­dung ans Han­dels­re­gis­ter aus die­sem gelöscht.

 

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Domi­nik Gräf

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