Gesellschaftsrecht

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Gesell­schaft mit beschränk­ter Haf­tung & Com­pa­gnie Kom­man­dit­ge­sell­schaft

GmbH? KG? Bei­des!

Die GmbH & Co. KG ver­eint die Züge einer Per­so­nen­ge­sell­schaft (KG) mit denen einer Kapi­tal­ge­sell­schaft (GmbH). Worin aber besteht genau der Unter­schied zu einer regu­lä­ren Kom­man­dit­ge­sell­schaft? Ein­fach beant­wor­tet: Als Kom­ple­men­tär wird anstelle einer natür­li­chen Per­son eine soge­nannte „Komplementär-​​GmbH“ ein­ge­setzt. Das Ziel dabei ist, die ansons­ten volle per­sön­li­che Haf­tung der Kom­ple­men­täre auf das Stamm­ka­pi­tal des Unter­neh­mens zu beschrän­ken. Kein Wun­der also, dass die GmbH & Co. KG ins­be­son­dere bei zah­lungs­kräf­ti­gen Grün­dern sehr beliebt ist.

Argu­mente wie die Fle­xi­bi­li­tät bei der Gewinn­ver­tei­lung oder die Nut­zung von steu­er­po­li­ti­schen Vor­tei­len bekräf­ti­gen viele Gesell­schaf­ter in ihrer Ent­schei­dung für die Grün­dung einer GmbH & Co. KG. Doch die Ver­ei­ni­gung von zwei Gesell­schafts­for­men bedeu­tet auch dop­pel­ten Auf­wand – Buch­füh­rung und Grün­dung gestal­ten sich beson­ders kom­plex.

Als Exper­ten auf dem Gebiet des Gesell­schafts­rechts ver­ra­ten wir Ihnen, wel­che wich­ti­gen Punkte es bei der Errich­tung und Füh­rung einer GmbH & Co. KG zu beach­ten gilt.

Gesell­schafts­recht GmbH & Co. KG – Cha­rak­te­ri­sie­rung

Der Name GmbH & Co. KG steht für „Gesell­schaft mit beschränk­ter Haf­tung & Com­pa­gnie Kom­man­dit­ge­sell­schaft“. Die GmbH & Co. KG ist eine Misch­form aus einer Per­so­nen­ge­sell­schaft (KG) und einer Kapi­tal­ge­sell­schaft (GmbH). Recht­lich stützt sie sich auf die Bestim­mun­gen über die KG im Han­dels­ge­setz­buch (HGB) sowie auf das GmbH-​​Gesetz (GmbHG).

Genauer han­delt es sich bei der GmbH & Co. KG um eine Kom­man­dit­ge­sell­schaft, die eine GmbH – also eine juris­ti­sche Per­son – als Kom­ple­men­tär ein­setzt. Das Ziel einer Per­so­nen­ge­sell­schaft (KG), näm­lich die unbe­schränkte per­sön­li­che Haf­tung, wird durch die Begren­zung auf die Haf­tungs­summe des ein­ge­brach­ten Start­ka­pi­tals einer GmbH auf­ge­ho­ben.

GmbH & Co. KG und GmbH – worin unter­schei­den sich diese bei­den Gesell­schafts­for­men?

Der größte Unter­schied zwi­schen einer Kom­man­dit­ge­sell­schaft im klas­si­schen Sinne und einer GmbH lau­tet, dass als Kom­ple­men­tär eine juris­ti­sche Per­son agiert, näm­lich die GmbH. Die Haf­tung des Unter­neh­mens ist somit begrenzt – denn eine Betei­li­gung natür­li­cher Per­so­nen als unein­ge­schränkt haf­tende Gesell­schaf­ter fin­det nicht statt. Die GmbH ist Geschäfts­füh­rer der GmbH & Co. KG – in Bezug auf Gewinn­be­tei­li­gung und Steu­er­last kom­men jedoch die Bestim­mun­gen über eine Kom­man­dit­ge­sell­schaft zum Zuge.

Wie läuft die Grün­dung der GmbH & Co. KG ab?

Wie bereits erwähnt, ist die GmbH & Co. KG eine Mischung aus zwei Rechts­for­men – der GmbH und der KG. Bei der Grün­dung wird in einem ers­ten Schritt die Komplementär-​​GmbH als juris­ti­sche Per­son errich­tet. Hier­für ist die nota­ri­elle Beur­kun­dung des Gesell­schafts­ver­trags erfor­der­lich. Darin wer­den unter ande­rem die Rechte und Pflich­ten der Kom­man­di­tis­ten sowie deren Ein­la­gen defi­niert. Das Min­dest­start­ka­pi­tal beträgt regu­lär min­des­tens 25.000 Euro. Nach ent­spre­chen­der Ein­tra­gung ins Han­dels­re­gis­ter gilt die GmbH als gegrün­det.

In Folge wer­den die Ver­ein­ba­run­gen zwi­schen der Komplementär-​​GmbH und den Kom­man­di­tis­ten über die Höhe der Ein­la­gen getrof­fen. Dies ist der Zeit­punkt, an dem die GmbH & Co. KG im Innen­ver­hält­nis ent­steht. Auch hier erfolgt eine Ein­tra­gung ins Han­dels­re­gis­ter. Mit Auf­nahme der Geschäfts­tä­tig­keit besteht die GmbH & Co. KG im Außen­ver­hält­nis.

Was beinhal­tet der Gesell­schafts­ver­trag einer GmbH & Co. KG?

Der Gesell­schafts­ver­trag bil­det die Grund­lage für die Errich­tung der GmbH & Co. KG.

Er sollte die fol­gen­den Punkte zum Inhalt haben:

  1. den Namen der Firma – dies kann ein Fan­ta­sie­name sein, gesetz­lich vor­ge­schrie­ben ist ledig­lich der Zusatz GmbH & Co. KG
  2. den ört­li­chen Sitz der Gesell­schaft
  3. den Gesell­schafts­zweck, also das Ziel, mit wel­chem die GmbH & Co. KG geschaf­fen wurde
  4. die Namen der Gesell­schaf­ter sowie deren Kapi­tal­an­teil
  5. die Gesell­schaf­ter­kon­ten (nament­lich Kapi­tal­konto, Ver­lust­vor­trags­konto, Rück­la­gen­konto, Ver­rech­nungs­konto, Dar­le­hens­konto)
  6. die Gewinnent­nah­men
  7. die Geschäfts­füh­rung sowie deren Ver­tre­tung
  8. die Beschluss­fas­sung
  9. die Ver­äu­ße­rung und Belas­tung von Kom­man­dit­an­tei­len
  10. die Bestim­mun­gen zur Ver­er­bung eines Kom­man­dit­an­teils

Wer sind die Gesell­schaf­ter der GmbH & Co. KG?

Die Gesell­schaf­ter einer GmbH & Co. KG tei­len sich in zwei Per­so­nen­grup­pen auf: Auf der einen Seite ste­hen die Gesell­schaf­ter der Komplementär-​​GmbH. Nach außen wird diese Gesell­schaft mit beschränk­ter Haf­tung durch den ernann­ten Geschäfts­füh­rer ver­tre­ten. Dies kann ent­we­der direkt ein Gesell­schaf­ter sein, aber auch ein durch die GmbH ange­stell­ter exter­ner Geschäfts­füh­rer.

Auf der ande­ren Seite tre­ten die Kom­man­di­tis­ten auf. Sie sind natür­li­che Per­so­nen und stel­len zusam­men mit der Stamm­ein­lage der GmbH das Kapi­tal der GmbH & Co. KG zur Ver­fü­gung.

Wer ver­tritt die GmbH & Co. KG nach außen?

Bei einer Kom­man­dit­ge­sell­schaft tritt grund­sätz­lich der soge­nannte Kom­ple­men­tär als Ver­tre­tung nach außen auf. Im Falle der GmbH & Co. KG fun­giert die Gesell­schaft mit beschränk­ter Haf­tung (GmbH) als Kom­ple­men­tä­rin und ver­tritt somit das Unter­neh­men. Da die GmbH jedoch eine juris­ti­sche Per­son ist und somit nicht selbst tätig wer­den kann, über­nimmt diese Auf­gabe der jewei­lige Geschäfts­füh­rer.

Wie sieht die Haf­tung bei der GmbH & Co. KG aus?

Die GmbH & Co. KG ver­eint die per­sön­li­che Haf­tungs­be­schrän­kung einer GmbH (Kapi­tal­ge­sell­schaft) mit den bei­spiels­weise steu­er­li­chen Vor­tei­len einer KG (Per­so­nen­ge­sell­schaft). Die Kom­man­di­tis­ten haf­ten ledig­lich mit ihrer für die Gesell­schaft erbrach­ten Ein­lage. Die GmbH als Kom­ple­men­tä­rin haf­tet nicht wie für eine KG üblich per­sön­lich und unbe­schränkt, son­dern eben­falls nur mit dem Start­ka­pi­tal. Dies stellt einen bedeu­ten­den Vor­teil für die Gesell­schaf­ter dar, da ihr Ver­mö­gen im Haf­tungs– oder Insol­venz­fall nicht betrof­fen ist. Für Auf­trag­ge­ber ent­steht im Gegen­zug ein Nach­teil, wes­halb viele Lie­fe­ran­ten und Ban­ken die GmbH & Co. KG eher kri­tisch beäu­gen.

Wel­che Steu­ern hat eine GmbH & Co. KG zu ent­rich­ten?

Die GmbH & Co. KG setzt sich aus zwei Gesell­schafts­for­men zusam­men, deren Gesell­schaf­ter auf ver­schie­dene Art und Weise besteu­ert wer­den. Das Finanz­amt unter­schei­det in die­sem Fall wie­der zwi­schen der Kapi­tal­ge­sell­schaft (KG) und der Per­so­nen­ge­sell­schaft (GmbH).

Je nach Unter­neh­men kann sich die Erhe­bung der Steu­ern äußerst kom­plex gestal­ten.

Grund­sätz­lich gilt jedoch: Die Kom­man­dit­ge­sell­schaft muss Gewer­be­steuer und Umsatz­steuer ent­rich­ten. Die Komplementär-​​GmbH muss eben­falls eine Gewer­be­steuer und zusätz­lich eine soge­nannte Kör­per­schafts­steuer zah­len. Die Umsatz­steuer fällt für die GmbH aller Regel nach aus.

Als natür­li­che Per­so­nen haben die Kom­man­di­tis­ten Ein­kom­mens­steuer auf Ihren Gewinn­an­teil (abzüg­lich ihres Gewer­be­steu­er­an­teils) abzu­füh­ren. Die Gesell­schaf­ter der Komplementär-​​GmbH bezah­len einer­seits Ein­kom­mens­steuer auf Gewinn­aus­schüt­tun­gen sowie unter Umstän­den eine Abgel­tungs­steuer im Falle einer Aus­schüt­tung auf deren Pri­vat­konto.

Ihr Ansprechpartner für die Gründung einer GmbH & Co. KG

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Domi­nik Gräf

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