Die Gründung einer GmbH geht mit zahlreichen Vorschriften und Risiken einher. Ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung überhaupt die geeignete Rechtsform für Ihr Firmenvorhaben? Welche Punkte gilt es zu beachten?
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Gesellschaftsrecht
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Rechtsform mit Freiheiten und Risiken
In Deutschland gilt die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) als am stärksten verbreitete Rechtsform für Unternehmen – schließlich kommt sie bei Vertragspartnern gut an und bietet den Gesellschaftern neben finanzieller Sicherheit auch ein großes Maß an Handlungsfreiheit.
Insbesondere kleine Firmen entscheiden sich für die Gründung einer GmbH, da das Privatvermögen der einzelnen Gesellschafter von einer Haftung ausgeschlossen bleibt. Zudem verfügen die Gesellschafter einer GmbH über mehr Spielraum in Bezug auf die Gestaltung des Mitbestimmungsrechts innerhalb des Unternehmens.
Bei der Errichtung einer GmbH gibt es trotzdem einige Punkte, über die Sie als Gründer Bescheid wissen müssen. Wir haben für Sie die wichtigsten Faktoren rund um das Gesellschaftsrecht der GmbH beleuchtet.
Gesellschaftsrecht GmbH – Charakterisierung
Die GmbH ist eine sogenannte Kapitalgesellschaft, deren Grundlagen sich auf das GmbH-Gesetz (GmbHG) stützen. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung gilt als juristische Person und wird gegen außen von der Geschäftsführung vertreten.
Das oberste Organ einer GmbH ist die Gesellschafterversammlung – sie besteht aus allen Gesellschaftern der GmbH und trifft wichtige Entscheidungen für das Unternehmen, indem jeder Gesellschafter sein Stimmrecht ausübt. Die wichtigsten Richtlinien der Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind in einem gesetzlich vorgeschriebenen, notariell beglaubigten Gesellschaftsvertrag (der „Satzung“) festgelegt.
GmbH und GmbH & Co. KG – worin unterscheiden sie sich?
Wie der Name bereits zum Ausdruck bringt, stellt das beschränkte Haftungsrisiko eine wichtige Gemeinsamkeit dieser beiden Gesellschaftsformen dar.
Der maßgebende Unterschied zwischen einer GmbH und einer GmbH & Co. KG liegt darin, dass letztere aus zwei parallelen Gesellschaften besteht: einer GmbH für die Haftungsbegrenzung auf der einen Seite und einer Kommanditgesellschaft (KG) für den Auftritt nach außen auf der anderen Seite. Diese „Mischform“ aus Personengesellschaft und Kapitalgesellschaft geht nicht nur mit einer aufwändigeren Gründungsphase, sondern auch mit gesonderten Anforderungen, beispielsweise an die Buchführung, einher.
Ein entscheidender Vorteil gegenüber der GmbH ist jedoch die geringere steuerliche Belastung, die sich für eine Personengesellschaft ergibt. Beim Wechsel eines Gesellschafters (Kommanditisten) ist zudem keine notarielle Beglaubigung vonnöten.
Gründung der GmbH – welche Punkte sollten beachtet werden?
Was sind die Voraussetzungen zur Gründung einer GmbH?
Grundsätzlich kann jede volljährige und geschäftsfähige Person in Deutschland eine GmbH gründen. Juristische Personen, also Unternehmen, dürfen ebenfalls als Gesellschafter einer GmbH eingesetzt werden. Dabei gibt es keine Vorschriften bezüglich der Anzahl der Gesellschafter – auch eine Einzelperson kann eine GmbH errichten. Das Startkapital muss mindestens 25.000 Euro betragen und kann von den Gesellschaftern als Sach– oder Bareinlage eingebracht werden.
Wie sieht der Ablauf einer Gründung aus?
Als erstes wird ein Gesellschaftsvertrag, die sogenannte Satzung erstellt, der die Regelung wichtiger Punkte beinhaltet – zum Beispiel Gegenstand, Name und Sitz der GmbH sowie die Höhe und Aufteilung des eingebrachten Stammkapitals. Es ist empfehlenswert, die Zuständigkeiten und Befugnisse der einzelnen Gesellschafter klar in der Satzung zu definieren.
Der Gesellschaftsvertrag wird von allen Gesellschaftern unterschrieben und im Anschluss notariell beurkundet. Der Notar erstellt hierzu eine sogenannte Mantelurkunde bei Gesellschaftserrichtung, welche verschiedene Dokumente wie die Gründungserklärung sowie eine Abschrift der Satzung enthält.
Nach Geschäftsführerbestellung und Nachweis über die Einzahlung des Stammkapitals meldet der Notar die Gründung der GmbH beim Handelsregister zur Eintragung an.
Was ist in Bezug auf die Haftung während der GmbH-Gründung zu beachten?
Bis zum tatsächlichen Handelsregistereintrag trägt die GmbH den Zusatz „in Gründung“. In dieser sogenannten Vor-GmbH-Phase haften die einzelnen Gesellschafter unbeschränkt mit ihrem persönlichen Vermögen. Es ist deshalb davon abzuraten, in dieser Zeitspanne Verträge im Namen der GmbH abzuschließen.
Was sind die Vorteile einer GmbH?
Der entscheidende Vorteil einer GmbH liegt auf der Hand: Das Haftungsrisiko ist auf das jeweilige Stammkapital beschränkt – das private Vermögen der Gesellschafter bleibt unberührt. Zudem gewährt der Gesellschaftsvertrag viel Gestaltungsspielraum in Bezug auf Pflichten und Befugnisse der Gesellschafter. Auch steuerliche Vorteile ergeben sich in einer GmbH – insbesondere, wenn Gesellschafter als Angestellte für die GmbH tätig sind.
Wie sieht die Haftung in der GmbH aus?
Wie bereits im Vorfeld erwähnt, reduziert sich die Haftung in einer GmbH auf das Gesellschaftsvermögen. Die Gesellschafter gehen somit kein persönliches Risiko ein – sie haften lediglich mit ihrem Anteil am eingebrachten Stammkapital. Es gibt jedoch einige Ausnahmefälle, in denen der Gesellschafter auch mit seinem privaten Vermögen zur Rechenschaft gezogen werden kann – zum Beispiel bei einem fehlenden Eintrag im Handelsregister, bei Pflichtverletzungen oder einer Insolvenzverschleppung.
Was passiert bei einem Gesellschafterstreit in der GmbH?
Die beste Strategie zur Vermeidung eines Gesellschafterstreits ist die präventive Gestaltung des Gesellschaftsvertrags sowie bei Bedarf die Ausfertigung von entsprechenden Nebenvereinbarungen. Im täglichen Geschäftsbetrieb einer GmbH kommt es trotzdem immer wieder zu Gesellschafterauseinandersetzungen. Solche Streitigkeiten können mitunter dramatische finanzielle Folgen für die einzelnen Gesellschafter haben. Zudem investiert die GmbH Ressourcen in einen Konflikt, der dem eigentlichen Geschäftszweck nicht dienlich ist.
Das Ausscheiden von Gesellschaftern oder Geschäftsführern kann freiwillig durch ordentliche Kündigung eintreten, sofern im Gesellschaftsvertrag eine solche Amtsniederlegung vorgesehen ist. Ansonsten ist lediglich eine fristlose außerordentliche Kündigung möglich – diese setzt jedoch einen wichtigen Grund, wie etwa Unzumutbarkeit, voraus.
Das unfreiwillige Ausscheiden eines Gesellschafters erfolgt durch ein gerichtliches Urteil, welches den Ausschluss des Gesellschafters aus der GmbH festlegt. Geschäftsführer einer GmbH können jederzeit abgerufen werden. Eine solche Abberufung bedarf eines Beschlusses der Mehrheit der Gesellschafter.