Gesellschaftsrecht

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Gesell­schaft mit beschränk­ter Haf­tung (GmbH)

Rechts­form mit Frei­hei­ten und Risi­ken

In Deutsch­land gilt die GmbH (Gesell­schaft mit beschränk­ter Haf­tung) als am stärks­ten ver­brei­tete Rechts­form für Unter­neh­men – schließ­lich kommt sie bei Ver­trags­part­nern gut an und bie­tet den Gesell­schaf­tern neben finan­zi­el­ler Sicher­heit auch ein gro­ßes Maß an Hand­lungs­frei­heit.

Ins­be­son­dere kleine Fir­men ent­schei­den sich für die Grün­dung einer GmbH, da das Pri­vat­ver­mö­gen der ein­zel­nen Gesell­schaf­ter von einer Haf­tung aus­ge­schlos­sen bleibt. Zudem ver­fü­gen die Gesell­schaf­ter einer GmbH über mehr Spiel­raum in Bezug auf die Gestal­tung des Mit­be­stim­mungs­rechts inner­halb des Unter­neh­mens.

Bei der Errich­tung einer GmbH gibt es trotz­dem einige Punkte, über die Sie als Grün­der Bescheid wis­sen müs­sen. Wir haben für Sie die wich­tigs­ten Fak­to­ren rund um das Gesell­schafts­recht der GmbH beleuch­tet.

Gesell­schafts­recht GmbH – Cha­rak­te­ri­sie­rung

Die GmbH ist eine soge­nannte Kapi­tal­ge­sell­schaft, deren Grund­la­gen sich auf das GmbH-​​Gesetz (GmbHG) stüt­zen. Die Gesell­schaft mit beschränk­ter Haf­tung gilt als juris­ti­sche Per­son und wird gegen außen von der Geschäfts­füh­rung ver­tre­ten.

Das oberste Organ einer GmbH ist die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung – sie besteht aus allen Gesell­schaf­tern der GmbH und trifft wich­tige Ent­schei­dun­gen für das Unter­neh­men, indem jeder Gesell­schaf­ter sein Stimm­recht aus­übt. Die wich­tigs­ten Richt­li­nien der Gesell­schaft mit beschränk­ter Haf­tung sind in einem gesetz­lich vor­ge­schrie­be­nen, nota­ri­ell beglau­big­ten Gesell­schafts­ver­trag (der „Sat­zung“) fest­ge­legt.

GmbH und GmbH & Co. KG – worin unter­schei­den sie sich?

Wie der Name bereits zum Aus­druck bringt, stellt das beschränkte Haf­tungs­ri­siko eine wich­tige Gemein­sam­keit die­ser bei­den Gesell­schafts­for­men dar.

Der maß­ge­bende Unter­schied zwi­schen einer GmbH und einer GmbH & Co. KG liegt darin, dass letz­tere aus zwei par­al­le­len Gesell­schaf­ten besteht: einer GmbH für die Haf­tungs­be­gren­zung auf der einen Seite und einer Kom­man­dit­ge­sell­schaft (KG) für den Auf­tritt nach außen auf der ande­ren Seite. Diese „Misch­form“ aus Per­so­nen­ge­sell­schaft und Kapi­tal­ge­sell­schaft geht nicht nur mit einer auf­wän­di­ge­ren Grün­dungs­phase, son­dern auch mit geson­der­ten Anfor­de­run­gen, bei­spiels­weise an die Buch­füh­rung, ein­her.

Ein ent­schei­den­der Vor­teil gegen­über der GmbH ist jedoch die gerin­gere steu­er­li­che Belas­tung, die sich für eine Per­so­nen­ge­sell­schaft ergibt. Beim Wech­sel eines Gesell­schaf­ters (Kom­man­di­tis­ten) ist zudem keine nota­ri­elle Beglau­bi­gung von­nö­ten.

Grün­dung der GmbH – wel­che Punkte soll­ten beach­tet wer­den?

Was sind die Vor­aus­set­zun­gen zur Grün­dung einer GmbH?
Grund­sätz­lich kann jede voll­jäh­rige und geschäfts­fä­hige Per­son in Deutsch­land eine GmbH grün­den. Juris­ti­sche Per­so­nen, also Unter­neh­men, dür­fen eben­falls als Gesell­schaf­ter einer GmbH ein­ge­setzt wer­den. Dabei gibt es keine Vor­schrif­ten bezüg­lich der Anzahl der Gesell­schaf­ter – auch eine Ein­zel­per­son kann eine GmbH errich­ten. Das Start­ka­pi­tal muss min­des­tens 25.000 Euro betra­gen und kann von den Gesell­schaf­tern als Sach– oder Bar­ein­lage ein­ge­bracht wer­den.

Wie sieht der Ablauf einer Grün­dung aus?
Als ers­tes wird ein Gesell­schafts­ver­trag, die soge­nannte Sat­zung erstellt, der die Rege­lung wich­ti­ger Punkte beinhal­tet – zum Bei­spiel Gegen­stand, Name und Sitz der GmbH sowie die Höhe und Auf­tei­lung des ein­ge­brach­ten Stamm­ka­pi­tals. Es ist emp­feh­lens­wert, die Zustän­dig­kei­ten und Befug­nisse der ein­zel­nen Gesell­schaf­ter klar in der Sat­zung zu defi­nie­ren.

Der Gesell­schafts­ver­trag wird von allen Gesell­schaf­tern unter­schrie­ben und im Anschluss nota­ri­ell beur­kun­det. Der Notar erstellt hierzu eine soge­nannte Man­tel­ur­kunde bei Gesell­schafts­er­rich­tung, wel­che ver­schie­dene Doku­mente wie die Grün­dungs­er­klä­rung sowie eine Abschrift der Sat­zung ent­hält.

Nach Geschäfts­füh­rer­be­stel­lung und Nach­weis über die Ein­zah­lung des Stamm­ka­pi­tals mel­det der Notar die Grün­dung der GmbH beim Han­dels­re­gis­ter zur Ein­tra­gung an.

Was ist in Bezug auf die Haf­tung wäh­rend der GmbH-​​Gründung zu beach­ten?
Bis zum tat­säch­li­chen Han­dels­re­gis­ter­ein­trag trägt die GmbH den Zusatz „in Grün­dung“. In die­ser soge­nann­ten Vor-​​GmbH-​​Phase haf­ten die ein­zel­nen Gesell­schaf­ter unbe­schränkt mit ihrem per­sön­li­chen Ver­mö­gen. Es ist des­halb davon abzu­ra­ten, in die­ser Zeit­spanne Ver­träge im Namen der GmbH abzu­schlie­ßen.

Was sind die Vor­teile einer GmbH?

Der ent­schei­dende Vor­teil einer GmbH liegt auf der Hand: Das Haf­tungs­ri­siko ist auf das jewei­lige Stamm­ka­pi­tal beschränkt – das pri­vate Ver­mö­gen der Gesell­schaf­ter bleibt unbe­rührt. Zudem gewährt der Gesell­schafts­ver­trag viel Gestal­tungs­spiel­raum in Bezug auf Pflich­ten und Befug­nisse der Gesell­schaf­ter. Auch steu­er­li­che Vor­teile erge­ben sich in einer GmbH – ins­be­son­dere, wenn Gesell­schaf­ter als Ange­stellte für die GmbH tätig sind.

Wie sieht die Haf­tung in der GmbH aus?

Wie bereits im Vor­feld erwähnt, redu­ziert sich die Haf­tung in einer GmbH auf das Gesell­schafts­ver­mö­gen. Die Gesell­schaf­ter gehen somit kein per­sön­li­ches Risiko ein – sie haf­ten ledig­lich mit ihrem Anteil am ein­ge­brach­ten Stamm­ka­pi­tal. Es gibt jedoch einige Aus­nah­me­fälle, in denen der Gesell­schaf­ter auch mit sei­nem pri­va­ten Ver­mö­gen zur Rechen­schaft gezo­gen wer­den kann – zum Bei­spiel bei einem feh­len­den Ein­trag im Han­dels­re­gis­ter, bei Pflicht­ver­let­zun­gen oder einer Insol­venz­ver­schlep­pung.

Was pas­siert bei einem Gesell­schaf­ter­streit in der GmbH?

Die beste Stra­te­gie zur Ver­mei­dung eines Gesell­schaf­ter­streits ist die prä­ven­tive Gestal­tung des Gesell­schafts­ver­trags sowie bei Bedarf die Aus­fer­ti­gung von ent­spre­chen­den Neben­ver­ein­ba­run­gen. Im täg­li­chen Geschäfts­be­trieb einer GmbH kommt es trotz­dem immer wie­der zu Gesell­schaf­teraus­ein­an­der­set­zun­gen. Sol­che Strei­tig­kei­ten kön­nen mit­un­ter dra­ma­ti­sche finan­zi­elle Fol­gen für die ein­zel­nen Gesell­schaf­ter haben. Zudem inves­tiert die GmbH Res­sour­cen in einen Kon­flikt, der dem eigent­li­chen Geschäfts­zweck nicht dien­lich ist.

Das Aus­schei­den von Gesell­schaf­tern oder Geschäfts­füh­rern kann frei­wil­lig durch ordent­li­che Kün­di­gung ein­tre­ten, sofern im Gesell­schafts­ver­trag eine sol­che Amts­nie­der­le­gung vor­ge­se­hen ist. Ansons­ten ist ledig­lich eine frist­lose außer­or­dent­li­che Kün­di­gung mög­lich – diese setzt jedoch einen wich­ti­gen Grund, wie etwa Unzu­mut­bar­keit, vor­aus.

Das unfrei­wil­lige Aus­schei­den eines Gesell­schaf­ters erfolgt durch ein gericht­li­ches Urteil, wel­ches den Aus­schluss des Gesell­schaf­ters aus der GmbH fest­legt. Geschäfts­füh­rer einer GmbH kön­nen jeder­zeit abge­ru­fen wer­den. Eine sol­che Abbe­ru­fung bedarf eines Beschlus­ses der Mehr­heit der Gesell­schaf­ter.

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Die Grün­dung einer GmbH geht mit zahl­rei­chen Vor­schrif­ten und Risi­ken ein­her. Ist eine Gesell­schaft mit beschränk­ter Haf­tung über­haupt die geeig­nete Rechts­form für Ihr Fir­men­vor­ha­ben? Wel­che Punkte gilt es zu beach­ten?
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