Gesellschaftsrecht

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Offene Han­dels­ge­sell­schaft (OHG)

Eine Gesell­schafts­form mit Vor­tei­len und Risi­ken

Möch­ten Sie ein Han­dels­ge­werbe betrei­ben? Dann ist die soge­nannte Offene Han­dels­ge­sell­schaft (OHG) wahr­schein­lich die Rechts­form Ihrer Wahl. Sie ist eine Abwand­lung der Gesell­schaft bür­ger­li­chen Rechts (GbR) und wird von min­des­tens zwei Per­so­nen errich­tet.

Für den Markt ist diese rechts­fä­hige Per­so­nen­ge­sell­schaft beson­ders attrak­tiv, da die Gesell­schaf­ter unbe­schränkt mit ihrem pri­va­ten Ver­mö­gen haf­ten.
Obwohl die Grün­dungs­for­ma­li­tä­ten und Kos­ten sich in Gren­zen hal­ten (kein vor­ge­schrie­be­nes Min­dest­ka­pi­tal), soll­ten die jewei­li­gen Vor– und Nach­teile ganz genau im Vor­feld abge­wo­gen wer­den – denn auf­grund der Haf­tungs­ver­hält­nisse gehen Sie als Gesell­schaf­ter ein erhöh­tes Risiko ein.

Als Spe­zia­lis­ten auf dem Gebiet des Gesell­schafts­rechts unter­stüt­zen wir von Gräf & Cen­torbi Sie in all Ihren Fra­gen zur Errich­tung einer OHG und hel­fen Ihnen dabei, mit Risi­ken sowie Stol­per­fal­len gekonnt umzu­ge­hen.

OHG Cha­rak­te­ri­sie­rung – was ist eine Offene Han­dels­ge­sell­schaft?

Die Offene Han­dels­ge­sell­schaft (OHG) gehört zu den soge­nann­ten Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten und ver­folgt den Zweck eines Han­dels­ge­wer­bes. Dabei haf­ten die Gesell­schaf­ter unbe­schränkt (mit dem per­sön­li­chen, als auch mit dem Fir­men­ver­mö­gen) für alle Schul­den, die die OHG macht.

Die Rechts­grund­la­gen zu die­ser Gesell­schafts­form fin­den sich sowohl im Han­dels­ge­setz­buch (HGB), als auch im Bür­ger­ge­setz­buch (BGB, Bestim­mun­gen zur GbR).

Eine OHG kann auch aus einer ande­ren Per­so­nen­ge­sell­schaft oder einer Vor-​​GmbH ent­ste­hen.

Wie ist eine OHG auf­ge­baut?

Zur Grün­dung einer OHG wer­den min­des­tens zwei Gesell­schaf­ter benö­tigt, die sich zur Ver­fol­gung eines gemein­sa­men han­dels­ge­werb­li­chen Zwecks ver­trag­lich zusam­men­schlie­ßen. Die Gesell­schaf­ter gel­ten als Organe der OHG und ver­tre­ten diese sowohl gegen innen (Geschäfts­füh­rung), als auch gegen außen. Falls dies gewünscht wird, kann auch ein Nicht-​​Gesellschafter – zum Bei­spiel ein Pro­ku­rist – zur Aus­füh­rung die­ser Tätig­kei­ten ernannt wer­den. Die Gesell­schaf­ter sind alle zur Geschäfts­füh­rung berech­tigt und kön­nen ohne wei­tere Zustim­mung der ande­ren im Namen der OHG agie­ren. Eine Aus­nahme bil­den hier Grund­la­gen­ge­schäfte.
Auf­grund der zahl­rei­chen Frei­hei­ten sollte das Ver­trau­ens­ver­hält­nis zwi­schen den Gesell­schaf­tern ent­spre­chend groß sein.

Wie wird eine OHG gegrün­det?

Noch vor der Grün­dung einer Offe­nen Han­dels­ge­sell­schaft soll­ten Sie sicher­stel­len, dass Sie wirk­lich einen kauf­män­ni­schen Geschäfts­be­trieb auf­neh­men möch­ten – denn die OHG kann nur von Volks­kauf­leu­ten errich­tet wer­den. Sind diese Vor­aus­set­zun­gen gege­ben, kom­men einige Grün­dungs­schritte auf Sie zu.

  1. Gesell­schafts­ver­trag
    Der Ver­trag bedarf grund­sätz­lich kei­ner spe­zi­el­len Form. Es ist jedoch rat­sam, fol­gende Punkte darin fest­zu­hal­ten:

    • Namen der Gesell­schaf­ter
    • Anteil am Stamm­ka­pi­tal, der von den ein­zel­nen Gesell­schaf­tern ein­be­zahlt wird
    • Name und Sitz der OHG
    • Geschäfts­zweck
    • Name des Geschäfts­füh­rers
      Nor­ma­ler­weise wird keine nota­ri­elle Beglau­bi­gung des Gesell­schafts­ver­tra­ges benö­tigt – außer, wenn Grund­stü­cke als Sach­ein­lage ein­ge­setzt wer­den.
  2. Ein­tra­gung ins Han­dels­re­gis­ter
    Eine neu gegrün­dete OHG ist zwin­gend beim zustän­di­gen Amts­ge­richt zur Ein­tra­gung ins Han­dels­re­gis­ter anzu­mel­den. Hier­für wer­den Kos­ten von unge­fähr 150 Euro fäl­lig.
  3. Anmel­dung beim Gewer­be­amt
    Da die OHG ein Han­dels­ge­werbe ver­folgt, wird ein Gewer­be­schein benö­tigt. Als Nächs­tes wird also die Anmel­dung beim zustän­di­gen Gewer­be­amt getä­tigt.
  4. Finanz­amt
    Zu guter Letzt wird die OHG beim Finanz­amt gemel­det. Die neu errich­tete Gesell­schaft erhält eine Steu­er­num­mer und wird somit voll geschäfts­fä­hig.

Was ist beim Namen der OHG zu beach­ten?

Der Name einer OHG kann prin­zi­pi­ell frei gewählt wer­den. Sie müs­sen nur sicher­stel­len, dass Ihr gewünsch­ter Fan­ta­sie­name von kei­ner ande­ren Firma ver­wen­det wird und den Zusatz OHG trägt – also zum Bei­spiel „ein­deu­ti­ger Fan­ta­sie­name OHG“. Auch die Namen der Gesell­schaf­ter kön­nen ver­wen­det wer­den.

Wie viele Gesell­schaf­ter darf eine OHG haben?

Zur Grün­dung einer OHG sind min­des­tens zwei natür­li­che oder juris­ti­sche Per­so­nen erfor­der­lich. Die tat­säch­li­che Anzahl der Gesell­schaf­ter ist grund­sätz­lich nicht begrenzt. Sie soll­ten jedoch beach­ten, dass das Kon­flikt­po­ten­zial steigt, je mehr Gesell­schaf­ter invol­viert sind.

Was ist der Unter­schied zwi­schen OHG und GbR?

Die OHG gilt als Erwei­te­rung der GbR. Der ent­schei­dende Unter­schied zwi­schen die­sen bei­den Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten liegt im Geschäfts­zweck: wäh­rend die GbR von zwei Per­so­nen gegrün­det wird, um eine belie­bige Geschäfts­idee zu rea­li­sie­ren, liegt der Fokus bei der OHG ein­deu­tig auf der Auf­nahme eines kauf­män­ni­schen Geschäfts­be­triebs (Han­del).

Wie wird eine OHG auf­ge­löst?

Die Auf­lö­sung einer OHG kann nur dann erfol­gen, wenn ein ent­spre­chen­der Gesell­schaf­ter­be­schluss vor­liegt, ein Insol­venz­ver­fah­ren eröff­net wurde oder die OHG von Anfang an zeit­lich befris­tet war. Sämt­li­che Auf­lö­sungs­gründe sind im Han­dels­ge­setz­buch auf­ge­lis­tet.
Die Liqui­da­tion ist abge­schlos­sen, sobald alle Gläu­bi­ger befrie­digt sind und die Been­di­gung im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wurde.

Für wen ist die OHG geeig­net?

Am bes­ten eig­net sich die OHG für Kauf­leute (Aus­bil­dung als Volks­kauf­mann /​ –frau), die sich für den Betrieb eines Han­dels­ge­wer­bes zusam­men­schlie­ßen möch­ten und hohe Haf­tungs­ri­si­ken aus­schlie­ßen kön­nen. Die OHG ent­steht zudem auto­ma­tisch aus einer Gesell­schaft bür­ger­li­chen Rechts, wenn eine Umsatz­grenze von 250.000 Euro über­schrit­ten wird.

Ihr Ansprechpartner für die Gründung einer OHG

Sie sind Kauf­mann und zie­hen die Grün­dung einer OHG in Betracht? Dann gilt es für Sie einige Punkte und Risi­ken zu beach­ten. Wir von Gräf & Cen­torbi bie­ten Ihnen eine fun­dierte Rechts­be­ra­tung rund um das Thema Gesell­schafts­recht. Bei der Errich­tung Ihrer Offe­nen Han­dels­ge­sell­schaft ste­hen wir Ihnen kom­pe­tent zur Seite – von der Erstel­lung des Gesell­schafts­ver­trags bis hin zur Anmel­dung beim Gewer­be­amt.

Domi­nik Gräf

Geschäfts­füh­rer und Rechts­an­walt
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