Reiseveranstalter garantiert keine schadlose Rückkehr von der Reise

Sach­ver­halt

Wäh­rend eines ein­wö­chi­gen Motor­rad­ur­laubs in Kroa­tien ereig­nete sich ein tra­gi­scher Unfall, der für einen der Teil­neh­mer töd­lich endete. Der Ver­un­glückte, der sein eige­nes Motor­rad nutzte, nahm an einer geführ­ten Motor­rad­tour teil. Am letz­ten Tag der Tour geschah der Unfall. In einer Rechts­kurve mit sich ver­en­gen­dem Kur­ven­ra­dius geriet der Fah­rer auf die Gegen­fahr­bahn, kam von der Fahr­bahn ab und stürzte einen Abhang hin­un­ter. Die erlit­te­nen Ver­let­zun­gen waren so schwer­wie­gend, dass der Fah­rer rund drei Monate spä­ter im Kran­ken­haus ver­starb. Die Heil­be­hand­lungs­kos­ten belie­fen sich bis dahin auf etwa 112.000 Euro.

Die Kran­ken­kasse des Ver­stor­be­nen for­derte die Summe von dem Rei­se­ver­an­stal­ter und dem Tour­guide zurück. Sie behaup­tet, der Ver­an­stal­ter habe sich gegen­über dem Geschä­dig­ten ver­trag­lich ver­pflich­tet, für eine schad­lose Rück­kehr zu sor­gen. Sowohl das Land­ge­richt als auch das Ober­lan­des­ge­richt wie­sen die Klage ab.

Kein Rei­se­man­gel

Nach Auf­fas­sung der Rich­ter, habe die Kran­ken­kasse weder aus dem Rei­se­ver­trag nach § 651i Abs. 3 Nr. 7, § 651n Abs. 3 BGB noch aus Delikt nach § 823 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Kos­ten­er­stat­tung (OLG Stutt­gart, Urteil vom 10.11.2023 – 3 U 23/​23). Eine Ver­ein­ba­rung, dass eine unfall­freie Reise garan­tiert werde, sei nicht gege­ben. Wie für einen ver­stän­di­gen Rei­sen­den ohne Wei­te­res ersicht­lich sei, will kein Rei­se­ver­an­stal­ter ver­schul­dens­un­ab­hän­gig dafür ein­ste­hen, dass ein Rei­sen­der wäh­rend der Reise nicht zu Scha­den komme, da ein sol­cher Scha­den durch Umstände ein­tre­ten kann, auf die der Rei­se­ver­an­stal­ter kei­nen Ein­fluss habe. Daher schluss­fol­gerte das Gericht, dass Risi­ken, auf die der Ver­an­stal­ter kei­nen Ein­fluss habe, nicht von ihm über­nom­men wer­den könne. Die Ver­let­zung an sich begründe kei­nen Man­gel im Sinne des Rei­se­rechts.

Rei­se­ver­an­stal­ter hatte keine per­ma­nente Über­wa­chungs­pflicht

Wei­ter führ­ten die Stutt­gar­ter Rich­ter aus, dass den Ver­an­stal­ter weder für Defekte am Motor­rad noch für Fahr­feh­ler des Ver­un­glück­ten eine Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht treffe. Obwohl mit Tipps für die Kur­ven­tech­nik und ähn­li­chem gewor­ben wurde, sei davon aus­zu­ge­hen, dass alle Teil­neh­mer im Besitz eines gül­ti­gen Füh­rer­scheins sind und somit die erfor­der­li­chen Kennt­nisse und Fer­tig­kei­ten für die Motor­rad­tour besit­zen. Eine per­ma­nente Über­wa­chungs­pflicht sei­tens des Ver­an­stal­ters hin­sicht­lich der Fahr­fä­hig­kei­ten bestehe nicht, da Motor­rad­fah­rer übli­cher­weise eigen­ver­ant­wort­lich und ohne Auf­sicht fah­ren. Das Gericht ver­neinte eine Pflicht zum „betreu­ten Fah­ren“, solange es sich nicht um Fahr­schü­ler han­dele.

Ver­un­glück­ter trägt Ver­ant­wor­tung für Fahr­feh­ler

Auch der Tour­guide könne nicht zur Ver­ant­wor­tung gezo­gen wer­den. Obwohl er das Tempo durch sein Vor­an­fah­ren vor­ge­ge­ben habe, sei klar, dass die Teil­neh­mer in ihrem eige­nen Tempo fah­ren. Das Alter des Ver­un­glück­ten, 53 Jahre, schließe die Annahme aus, dass er sich durch ein über­höh­tes Tempo genö­tigt füh­len könnte, sich selbst zu über­for­dern. Selbst wenn der Guide mit über­höh­ter Geschwin­dig­keit gefah­ren sein sollte – was nicht nach­ge­wie­sen wurde – könne er dar­auf ver­trauen, dass die Teil­neh­mer nur so schnell fah­ren, dass sie ihre Fahr­zeuge unter Kon­trolle haben. Wenn die Orts­un­kennt­nis eine sichere Ein­schät­zung der Stre­cke unmög­lich mache, müss­ten die Teil­neh­mer ihre Geschwin­dig­keit ent­spre­chend anpas­sen. Der Guide trage keine Ver­ant­wor­tung für eine Selbst­ge­fähr­dung des Ver­un­glück­ten.

Zusam­men­fas­sung

Für Fahr­feh­ler eines Urlau­bers haf­tet ein Rei­se­ver­an­stal­ter für geführte Motor­rad­rei­sen nicht. Der Ver­an­stal­ter kann keine Unfall­frei­heit garan­tie­ren, da er kei­nen Ein­fluss auf Fahr­feh­ler habe.

 

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