Rückforderungen von Corona-Soforthilfen war rechtswidrig
Urteil des OVG Münster vom 17.03.2023, AZ: 4 A 1986/22
Sachverhalt
Ein Steuerberater, eine Kosmetikstudio-Inhaberin und ein Schnellrestaurant-Betreiber hatten im ersten Corona-Lockdown jeweils 9.000€ Soforthilfe als Selbstständige bzw. Unternehmer erhalten. Nachdem sie bezogen auf den dreimonatigen Bewilligungszeitraum Einnahmen und Ausgaben rückgemeldet hatten, ergingen Schlussbescheide. Damit wurde ein aus dem elektronischen Rückmeldeformular errechneter „Liquiditätsengpass“ festgestellt und die Differenz zwischen diesem und dem ausgezahlten Pauschalbetrag zurückgefordert. Das Land NRW hat später in den Schlussbescheiden jeweils rund 7.000€ zurückgefordert. Hiergegen erhoben die drei Zahlungsempfänger Klage.
Oberverwaltungsgericht: Vorgaben der Bewilligungsbescheide nicht beachtet – Schlussbescheid rechtswidrig
Das OVG hat die Schussbescheide des Landes für rechtswidrig erklärt. Die Rückforderungsbescheide sind daher aufzuheben. Das Land habe die Vorgaben der Bewilligungsbescheide, die für die endgültige Festsetzung bindend seien, nicht beachtet. Es sei unklar geblieben, ob mit den Hilfen ausgefallener Umsatz, Zahlungsprobleme oder Unterhalt ersetzt werden sollte. Laut Gericht gehe es einzig um die Milderung von finanziellen Notlagen eines Unternehmens oder Selbstständigen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie; insbesondere zur Überbrückung von Liquiditätsengpässe. Das später vom Land geforderte Rückmeldeverfahren finde in den Bewilligungsbescheiden keine Grundlage. Die darin von dem Zuwendungsempfänger verlangten Angaben waren ungeeignet, um letztlich jeweils zu belassene Förderungssumme unter Berücksichtigung der bindenden Festsetzungen der Bewilligungsbescheide zu bestimmen.
Überbezahlte Beträge können zurückgefordert werden
Laut Gericht kann das Land die für die Engpasskompensation verwendeten Hilfen nicht zurückfordern. Es sei aber berechtigt, die den Empfänger letztlich zustehende Soforthilfe in Form von neu zu erlassenden Schlussbescheiden endgültig festzusetzen und die überzahlten Beträge zurückzufordern. Zwar hätten alle Empfänger darauf vertrauen können, dass sie keine Mittel zurückzahlen müssen, die berechtigterweise zur Milderung finanzieller Notlagen oder zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen verwendet worden sind. Dennoch hätte objektiven Empfängern der Bewilligungsbescheide auffallen müssen, dass die Soforthilfe vollumfänglich nur zur Kompensation der unmittelbar durch die Corona-Pandemie ausgelösten wirtschaftlichen Engpässe genutzt werden durfte, entsprechende Mittelverwendungen nachzuweisen und bei Einzelprüfung zu belegen sowie nicht zweckentsprechend benötigte Mittel nachträglich zu ermitteln und zurückzuzahlen waren, so das OVG.
Auswirkungen
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