Rückforderungen von Corona-Soforthilfen war rechtswidrig

Urteil des OVG Müns­ter vom 17.03.2023, AZ4 A 1986/​22

Sach­ver­halt

Ein Steu­er­be­ra­ter, eine Kosmetikstudio-​​Inhaberin und ein Schnellrestaurant-​​Betreiber hat­ten im ers­ten Corona-​​Lockdown jeweils 9.000€ Sofort­hilfe als Selbst­stän­dige bzw. Unter­neh­mer erhal­ten. Nach­dem sie bezo­gen auf den drei­mo­na­ti­gen Bewil­li­gungs­zeit­raum Ein­nah­men und Aus­ga­ben rück­ge­mel­det hat­ten, ergin­gen Schluss­be­scheide. Damit wurde ein aus dem elek­tro­ni­schen Rück­mel­de­for­mu­lar errech­ne­ter „Liqui­di­täts­eng­pass“ fest­ge­stellt und die Dif­fe­renz zwi­schen die­sem und dem aus­ge­zahl­ten Pau­schal­be­trag zurück­ge­for­dert. Das Land NRW hat spä­ter in den Schluss­be­schei­den jeweils rund 7.000€ zurück­ge­for­dert. Hier­ge­gen erho­ben die drei Zah­lungs­emp­fän­ger Klage.

Ober­ver­wal­tungs­ge­richt: Vor­ga­ben der Bewil­li­gungs­be­scheide nicht beach­tet – Schluss­be­scheid rechts­wid­rig

Das OVG hat die Schuss­be­scheide des Lan­des für rechts­wid­rig erklärt. Die Rück­for­de­rungs­be­scheide sind daher auf­zu­he­ben. Das Land habe die Vor­ga­ben der Bewil­li­gungs­be­scheide, die für die end­gül­tige Fest­set­zung bin­dend seien, nicht beach­tet. Es sei unklar geblie­ben, ob mit den Hil­fen aus­ge­fal­le­ner Umsatz, Zah­lungs­pro­bleme oder Unter­halt ersetzt wer­den sollte. Laut Gericht gehe es ein­zig um die Mil­de­rung von finan­zi­el­len Not­la­gen eines Unter­neh­mens oder Selbst­stän­di­gen im Zusam­men­hang mit der Corona-​​Pandemie; ins­be­son­dere zur Über­brü­ckung von Liqui­di­täts­eng­pässe. Das spä­ter vom Land gefor­derte Rück­mel­de­ver­fah­ren finde in den Bewil­li­gungs­be­schei­den keine Grund­lage. Die darin von dem Zuwen­dungs­emp­fän­ger ver­lang­ten Anga­ben waren unge­eig­net, um letzt­lich jeweils zu belas­sene För­de­rungs­summe unter Berück­sich­ti­gung der bin­den­den Fest­set­zun­gen der Bewil­li­gungs­be­scheide zu bestim­men.

Über­be­zahlte Beträge kön­nen zurück­ge­for­dert wer­den

Laut Gericht kann das Land die für die Eng­pass­kom­pen­sa­tion ver­wen­de­ten Hil­fen nicht zurück­for­dern. Es sei aber berech­tigt, die den Emp­fän­ger letzt­lich zuste­hende Sofort­hilfe in Form von neu zu erlas­sen­den Schluss­be­schei­den end­gül­tig fest­zu­set­zen und die über­zahl­ten Beträge zurück­zu­for­dern. Zwar hät­ten alle Emp­fän­ger dar­auf ver­trauen kön­nen, dass sie keine Mit­tel zurück­zah­len müs­sen, die berech­tig­ter­weise zur Mil­de­rung finan­zi­el­ler Not­la­gen oder zur Über­brü­ckung von Liqui­di­täts­eng­päs­sen ver­wen­det wor­den sind. Den­noch hätte objek­ti­ven Emp­fän­gern der Bewil­li­gungs­be­scheide auf­fal­len müs­sen, dass die Sofort­hilfe voll­um­fäng­lich nur zur Kom­pen­sa­tion der unmit­tel­bar durch die Corona-​​Pandemie aus­ge­lös­ten wirt­schaft­li­chen Eng­pässe genutzt wer­den durfte, ent­spre­chende Mit­tel­ver­wen­dun­gen nach­zu­wei­sen und bei Ein­zel­prü­fung zu bele­gen sowie nicht zweck­ent­spre­chend benö­tigte Mit­tel nach­träg­lich zu ermit­teln und zurück­zu­zah­len waren, so das OVG.

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