Sensible Daten nicht weggeschlossen – Kündigung rechtens?

Ver­stoß gegen sen­si­ble Daten? Foto: Adobe Stock – chitta­korn

In vie­len Beru­fen wird mit sen­si­blen Daten gear­bei­tet. Ver­schwie­gen­heit und Sorg­falts­pflicht haben hier oberste Prio­ri­tät und sind für viele Arbeit­neh­mer kein Fremd­wort. Doch was geschieht, wenn man sich nicht an die Arbeits­an­wei­sun­gen hält? Ist eine Kün­di­gung von Sei­ten des Arbeit­ge­bers in die­sem Falle rech­tens?

Ver­stoß gegen Arbeits­an­wei­sung zu sen­si­blen Daten

Vor­lie­gen­den Fall hatte 2022 das Säch­si­sche Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) zu ent­schei­den (Urteil v. 17.4.2022 – 9 Sa 250/​21):

Die Klä­ge­rin war als Kre­dit­sach­be­ar­bei­te­rin seit 2016 bei der Beklag­ten beschäf­tigt. Fol­gende Arbeits­an­wei­sung („Pro­ce­dure zur Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit am Arbeits­platz und Clean Desk Policy“) lag ihr von Sei­ten der Arbeit­ge­be­rin vor: „Es ist dafür Sorge zu tra­gen, dass schüt­zens­werte und geheime Infor­ma­tio­nen – egal ob in Papier­form oder auf dem Bild­schirm – nicht durch Dritte ein­ge­se­hen wer­den kön­nen.“

Hier­ge­gen hatte die Klä­ge­rin wie­der­holt ver­sto­ßen und schon meh­rere Abmah­nun­gen erhal­ten. Im Novem­ber 2020 fand bei der Beklag­ten ein Umzug der Räum­lich­kei­ten statt. Die Klä­ge­rin konnte ihren Platz auf­grund von Krank­heit nicht räu­men, stimmte aber zu, dass ihr Grup­pen­lei­ter sowie ein Betriebs­rats­mit­glied sich um ihren Schreib­tisch küm­mern könn­ten. Dabei wurde fest­ge­stellt, dass die Klä­ge­rin sen­si­ble Kun­den­da­ten in ihrer unver­schlos­se­nen Schub­lade abge­legt hatte.

Die Beklagte sprach dar­auf­hin die ordent­li­che Kün­di­gung aus. Die Arbeit­ge­be­rin klagte hier­ge­gen und bekam vor dem Arbeits­ge­richt Recht. In der Begrün­dung hieß es u.a. dass keine erheb­li­che Pflicht­ver­let­zung vor­liege. Auf die Beru­fung der Beklag­ten hin wies das LAG die Klage jedoch ab.

Erheb­li­cher Pflicht­ver­stoß

Das LAG führte fol­gende Gründe an:

Da die Klä­ge­rin vorab schon mehr­fach abge­mahnt wor­den war, han­dele es sich um eine erheb­li­che Pflicht­ver­let­zung gegen die Arbeits­an­wei­sung „Clean desk policy“. Die Klä­ge­rin hatte ent­ge­gen der Anwei­sung Unter­la­gen mit sen­si­blen Daten unver­schlos­sen zu einem Zeit­punkt im Schreib­tisch auf­be­wahrt, zu dem sie selbst nicht im Büro anwe­send war.

Wei­ter sind der Grup­pen­lei­ter und das Betriebs­rats­mit­glied als „Dritte“ anzu­se­hen, da sie nicht selbst im Rah­men ihrer Tätig­keit Zugriff auf die frag­li­chen Daten hat­ten.

Der Ver­stoß gegen diese Arbeits­an­wei­sung stelle auch keine Neben­pflicht­ver­let­zung dar, da Arbeits­an­wei­sun­gen zum Daten­schutz zur Haupt­leis­tungs­pflicht gehö­ren.

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