Standgebühren können Abschleppkosten nicht ins Unermessliche steigen lassen

Ein Abschlepp­vor­gang ist immer mit viel Ärger und hohen Kos­ten ver­bun­den. Vor allem kön­nen die Kos­ten für die Stand­ge­bühr des Autos auf dem Gelände der Abschlepp­firma die Gesamt­kos­ten in die Höhe trei­ben. Doch wie hoch kön­nen Abschlepp­kos­ten aus­fal­len? Gibt es hier­für eine Grenze?

 

Sach­ver­halt

Ein Fahr­zeug­hal­ter klagte gegen einen Abschlepp­dient, der ins­ge­samt 4.935 Euro Ver­wahr­kos­ten ver­langte. Diese hohe Summe kam zusam­men, weil der Wagen 329 Tage auf dem Gelände des Abschlepp­diens­tes stand. Die Schwes­ter des Beklag­ten hatte unbe­rech­tigt auf einem pri­va­ten Innen­hof geparkt, wes­halb das Auto abge­schleppt wurde und der Klä­ger als Hal­ter in die Ver­ant­wor­tung gezo­gen wurde. Wenige Tage nach­dem das Auto abge­schleppt wurde ver­langte der Klä­ger sein Auto her­aus, doch die Kos­ten von 270 Euro plus die Gebühr von 15 Euro pro Tag für das Ver­blei­ben des Autos auf dem Gelände des Abschlepp­diens­tes wollte er nicht zah­len. Die­ser Streit zog sich hin, sodass der Wagen ins­ge­samt 329 Tage auf dem Gelände ver­blieb und sich die Ver­wahr­kos­ten laut dem Abschlepp­dienst auf ins­ge­samt 4.935 Euro belie­fen.

 

BGH bekräf­tigt Urteil des OLG:

Stand­ge­büh­ren fal­len ab dem Her­aus­ga­be­ver­lan­gen des Hal­ters nicht mehr an

Die erst­in­stanz­li­che Ent­schei­dung des Land­ge­richts gab dem Beklag­ten recht. Er müsse die ange­fal­le­nen Kos­ten tra­gen. Dar­auf­hin legte der Klä­ger Beru­fung ein – mit Erfolg. Das Ober­lan­des­ge­richt revi­dierte das Urteil des Lan­des­ge­richts in wei­ten Tei­len. Der Hal­ter müsse ledig­lich 75 Euro Ver­wahr­kos­ten tra­gen, da er nur für die Dauer bis er das Auto her­aus­ver­langte, auf­kom­men müsse. Der Abschlepp­dienst habe zwar zuläs­si­ger­weise auf der Zah­lung des Abschlepp­vor­gangs und der Stand­ge­bühr für die Tage bis zum Her­aus­ga­be­ver­lan­gen des Hal­ters beharrt, jedoch könne auf diese Weise nicht an Ver­wahr­kos­ten, die ins Uner­mess­li­che stei­gen, ver­die­nen.

Der Beklagte ging in Revi­sion. Der Bun­des­ge­richts­hof bekräf­tigte das Urteil des Ober­lan­des­ge­richts. Der Abschlepp­dienst habe nicht auf das Her­aus­ga­be­ver­lan­gen des Hal­ters rea­giert. Anders wäre das Urteil aus­ge­fal­len, hätte der Abschlepp­dienst ange­bo­ten im Gegen­zug für die Zah­lung den Wagen an den Hal­ter her­aus­zu­ge­ben und der Hal­ter dies ver­wei­gert hätte. In einer sol­chen Situa­tion hätte der Abschlepp­dienst seine Pflicht erfüllt und hätte auch des­halb das Recht die Ver­wahr­kos­ten anstei­gen zu las­sen. Höchst­be­träge für sol­che Fälle legte der BGH jedoch nicht fest. Ebenso nicht wie hoch die Gebühr für die täg­li­che Ver­wah­rung sein dürfe. Dies könne nicht pau­schal fest­ge­legt wer­den, da es regio­nale Unter­schiede gäbe.