Start in die Grillsaison: Was ist rechtlich erlaubt?
Die Tage werden länger, die Sonne lacht – die Grillsaison steht vor der Tür. Aber nicht jeder Nachbar freut sich über Bratwurstduft und Qualm. Was beim Grillen rechtlich erlaubt ist und was Nachbarn aushalten müssen, erfahren Sie hier.
Keine gesetzliche Regelung
Ein Gesetz zum Grillen gibt es nicht, aber viele Streitigkeiten wurden schon vor Gericht ausgetragen, so dass es eine umfangreiche Rechtsprechung zu diesem Thema gibt. Aus den zahlreichen Einzelfallentscheidungen lassen sich folgende Regeln ableiten:
Grillen im eigenen Garten – was ist erlaubt?
Auch wenn man im eigenen Garten sein „eigener Chef“ ist, gilt das Gebot der Rücksichtnahme. So ist ab 22 Uhr die Nachtruhe einzuhalten. Rauch gilt zudem als Beeinträchtigung im Sinne der Immissionsschutzgesetze, daher muss man dafür Sorge tragen, dass der Rauch nicht konzentriert in Wohn- und Schlafräume des Nachbarn dringt.
Grillen in einer Mietswohnung – was ist erlaubt ?
Solange die Hausordnung nichts Anderes vorsieht, ist das Grillen grundsätzlich unter der Einhaltung gewisser Regeln erlaubt. In manchen Mietverträgen gibt es allerdings Klauseln, die das Grillen generell untersagen. Sollte man sich als Mieter nicht daran halten, riskiert man eine Abmahnung und im schlimmsten Fall sogar eine Kündigung. Nachträglich kann eine solche Klausel allerdings nicht in den Mietvertrag eingefügt werden.
Auch die Wohnungseigentümergesellschaft kann beim Grillvergnügen mitsprechen und das Grillen mit Kohle oder Briketts untersagen.
Wie oft darf man grillen?
Hierzu wird immer je Einzelfall entschieden, was zu den unterschiedlichsten Urteilen führt. Ein paar Beispiele aus der Praxis:
- Das Oberlandesgericht Oldenburg gestand einem „beinahe täglich“ grillenden Nachbarn eines Hauseigentümers nur noch bis zu vier Mal im Jahr das Grillen im Garten zu (Az: 13 U 53/02).
- Das AG Bonn hatte vor einigen Jahren entschieden, dass zwischen April und September nur 1x im Monat unter Verwendung von Holzkohle gegrillt werden darf und dies 48 Stunden vorher angekündigt werden muss (Urteil vom 29.04.1997 – 6 C 545/96).
- Das Landgericht München I hingegen sprach sich für das Grillvergnügen aus: Wird viermal im Monat oder 16 Mal in vier Monaten gegrillt, sei dies keine „über dem Emissionsrecht liegende“ Belästigung (Az: 15 S 22735/03).
Grillen in der Öffentlichkeit
Hier unterscheiden sich die Vorschriften von Gemeinde zu Gemeinde, generell aber gilt: Es darf nur auf ausgewiesenen Grillplätzen gegrillt werden. Wer einfach so in der freien Natur grillt, muss mit Bußgeldern rechnen, vor allem in Naturschutzgebieten ist Grillen strikt verboten.
Beispiel aus Mainz
Ein Anwohner des Volksparks Mainz wollte das Grillen auf den dortigen Grillanlagen verbieten lassen, weil er sich durch die permanente Geruchsbelästigung in seiner Wohnqualität beeinträchtigt fühlte. Er klagte vor dem Verwaltungsgericht Mainz, um ein Grillverbot für die Grillbereiche durchzusetzen. Doch das Gericht lehnte die Klage ab. Durch den Abstand von 90 Metern zwischen den Grillflächen und den Wohnhäusern sei keine erhebliche Belästigung für die Anwohner gegeben. Zudem müsse man mit derartigen Freizeitaktivitäten und deren Folgen rechnen, wenn man unmittelbar an einen Stadtpark ziehe (Urteil v. 23.06.2021, Az. 3 K 427/20.MZ.).
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