Start in die Grillsaison: Was ist rechtlich erlaubt?

Gril­len, was ist recht­lich erlaubt? Foto: Adobe Stock/​ Coo­kie Stu­dio

Die Tage wer­den län­ger, die Sonne lacht – die Grill­sai­son steht vor der Tür. Aber nicht jeder Nach­bar freut sich über Brat­wurst­duft und Qualm. Was beim Gril­len recht­lich erlaubt ist und was  Nach­barn aus­hal­ten müs­sen, erfah­ren Sie hier.

Keine gesetz­li­che Rege­lung

Ein Gesetz zum Gril­len gibt es nicht, aber viele Strei­tig­kei­ten wur­den schon vor Gericht aus­ge­tra­gen, so dass es eine umfang­rei­che Recht­spre­chung zu die­sem Thema gibt. Aus den zahl­rei­chen Ein­zel­fall­ent­schei­dun­gen las­sen sich fol­gende Regeln ablei­ten:

Gril­len im eige­nen Gar­ten – was ist erlaubt?

Auch wenn man im eige­nen Gar­ten sein „eige­ner Chef“ ist, gilt das Gebot der Rück­sicht­nahme. So ist ab 22 Uhr die Nacht­ruhe ein­zu­hal­ten. Rauch gilt zudem als Beein­träch­ti­gung im Sinne der Immis­si­ons­schutz­ge­setze, daher muss man dafür Sorge tra­gen, dass der Rauch nicht kon­zen­triert in Wohn– und Schlaf­räume des Nach­barn dringt.

Gril­len in einer Miets­woh­nung – was ist erlaubt ?

Solange die Haus­ord­nung nichts Ande­res vor­sieht, ist das Gril­len grund­sätz­lich unter der Ein­hal­tung gewis­ser Regeln erlaubt. In man­chen Miet­ver­trä­gen gibt es aller­dings Klau­seln, die das Gril­len gene­rell unter­sa­gen. Sollte man sich als Mie­ter nicht daran hal­ten, ris­kiert man eine Abmah­nung und im schlimms­ten Fall sogar eine Kün­di­gung. Nach­träg­lich kann eine sol­che Klau­sel aller­dings nicht in den Miet­ver­trag ein­ge­fügt wer­den.
Auch die Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­sell­schaft kann beim Grill­ver­gnü­gen mit­spre­chen und das Gril­len mit Kohle oder Bri­ketts unter­sa­gen.

Wie oft darf man gril­len?

Hierzu wird immer je Ein­zel­fall ent­schie­den, was zu den unter­schied­lichs­ten Urtei­len führt. Ein paar Bei­spiele aus der Pra­xis:

  • Das Ober­lan­des­ge­richt Olden­burg gestand einem „bei­nahe täg­lich“ gril­len­den Nach­barn eines Haus­ei­gen­tü­mers nur noch bis zu vier Mal im Jahr das Gril­len im Gar­ten zu (Az: 1353/​02).
  • Das AG Bonn hatte vor eini­gen Jah­ren ent­schie­den, dass zwi­schen April und Sep­tem­ber nur 1x im Monat unter Ver­wen­dung von Holz­kohle gegrillt wer­den darf und dies 48 Stun­den vor­her ange­kün­digt wer­den muss (Urteil vom 29.04.1997 – 6 C 545/​96).
  • Das Land­ge­richt Mün­chen I hin­ge­gen sprach sich für das Grill­ver­gnü­gen aus: Wird vier­mal im Monat oder 16 Mal in vier Mona­ten gegrillt, sei dies keine „über dem Emis­si­ons­recht lie­gende“ Beläs­ti­gung (Az: 15 S 22735/​03).

Gril­len in der Öffent­lich­keit

Hier unter­schei­den sich die Vor­schrif­ten von Gemeinde zu Gemeinde, gene­rell aber gilt: Es darf nur auf aus­ge­wie­se­nen Grill­plät­zen gegrillt wer­den. Wer ein­fach so in der freien Natur grillt, muss mit Buß­gel­dern rech­nen, vor allem in Natur­schutz­ge­bie­ten ist Gril­len strikt ver­bo­ten.

Bei­spiel aus Mainz

Ein Anwoh­ner des Volks­parks Mainz wollte das Gril­len auf den dor­ti­gen Grillan­la­gen ver­bie­ten las­sen, weil er sich durch die per­ma­nente Geruchs­be­läs­ti­gung in sei­ner Wohn­qua­li­tät beein­träch­tigt fühlte. Er klagte vor dem Ver­wal­tungs­ge­richt Mainz, um ein Grill­ver­bot für die Grill­be­rei­che durch­zu­set­zen. Doch das Gericht lehnte die Klage ab. Durch den Abstand von 90 Metern zwi­schen den Grill­flä­chen und den Wohn­häu­sern sei keine erheb­li­che Beläs­ti­gung für die Anwoh­ner gege­ben. Zudem müsse man mit der­ar­ti­gen Frei­zeit­ak­ti­vi­tä­ten und deren Fol­gen rech­nen, wenn man unmit­tel­bar an einen Stadt­park ziehe (Urteil v. 23.06.2021, Az. 3 K 427/20.MZ.).

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