In vielen deutschen Städten besteht bereits ein Fahrverbot für Dieselfahrzeuge. Ab dem 1. Juli gilt auch in Mainz auf der sogenannten Rheinachse ein streckenbezogenes Fahrverbot. Fahrzeuge der Schadstoffklasse Euro 5 und schlechter sowie Benziner der Normen Euro 1 und 2 können daher nur eingeschränkt genutzt werden. Betroffene stellen sich nunmehr die Frage, ob aufgrund dieser Einschränkung die Kfz-Steuer reduziert werden kann.
Dies ist laut einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs jedoch nicht möglich. Begründend führt der BFH aus, dass die Kfz-Steuerpflicht besteht, sobald das Fahrzeug „zum Verkehr zugelassen“ wurde. Dabei ist unbeachtlich, ob mit dem Kfz tatsächlich am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen wird oder nicht. Der Halter muss die Kfz-Steuer auch dann in voller Höhe zahlen, wenn die Nutzung seines Fahrzeugs aufgrund eines gesetzlichen Verbotes eingeschränkt ist.