THC-COOH-Wert von 150 ng/ml ist Indiz für regelmäßigen Konsum

Auch wenn die Lega­li­sie­rung von Can­na­bis zur Dis­kus­sion steht und dies unter recht­li­chen Aspek­ten Ver­än­de­run­gen her­bei­füh­ren könnte, sind gewisse natur­wis­sen­schaft­li­che Aspekte unver­än­der­bar, so wie bei­spiels­weise ein THC-​​COOH-​​Wert von mehr als 150 ng/​ml indi­ziert, dass jemand regel­mä­ßig kon­su­miert.

 

Sach­ver­halt

 

Bei einem Auto­fah­rer wurde bei einer Poli­zei­kon­trolle ein THC-​​Carbonsäure Wert (THC-​​COOH-​​Wert) von 240 ng/​ml im Blut dia­gnos­ti­ziert. Er gab vor, er habe sich nach dem Kon­sum von fünf Joints ans Steuer gesetzt. Als er auf Grund­lage des THC-​​COOH-​​Wertes, der weit über 150 ng/​ml, dem Grenz­wert für einen regel­mä­ßi­gen Kon­sum lag, wurde er als regel­mä­ßi­ger Kon­su­ment kate­go­ri­siert. Als ihm des­halb sein Füh­rer­schein ent­zo­gen wurde, klage er dage­gen.

Das OVG berief sich auf den fest­ge­stell­ten THC-​​COOH-​​Wert in der Blut­probe, der den Lang­zeit THC-​​COOH-​​Wert abbilde. Kein ein­ma­li­ger, son­dern allein ein täg­li­cher Kon­sum könne die­sen Wert her­vor­brin­gen. Daher müsse von einem regel­mä­ßi­gen Kon­sum des Klä­gers aus­ge­gan­gen wer­den, was seine Fahr­eig­nung aus­schließe, Dies recht­fer­tige wie­derum den Füh­rer­schein­ent­zug.

 

Klar­stel­lun­gen des OVG: Keine Dop­pel­be­stra­fung, Bin­dungs­wir­kung von Urtei­len

Ebenso betonte der 3. Senat des OVG, dass es der Fahr­er­laub­nis­ent­zug zusam­men mit dem ver­häng­ten Fahr­ver­bot keine Dop­pel­be­stra­fung dar­stelle. Das ein mona­tige Fahr­ver­bot habe keine Aus­sa­ge­kraft in Bezug auf die Fahr­eig­nung, denn hier­über ginge es bei der Fest­stel­lung von Ord­nungs­wid­rig­kei­ten nicht.

 

Es wurde klar­ge­stellt, dass Ent­schei­dun­gen, die die Gerichte in Bezug auf Buß­geld­sa­chen tref­fen eine Bin­dungs­wir­kung ent­fal­ten. Deut­lich wird dies in einem ande­ren Füh­rer­schein Fall: Ein Amts­ge­richt hatte den Vor­wurf des Fah­rens unter Dro­gen­ein­fluss revi­diert, da die im Blut fest­ge­stell­ten Amphet­amin­rück­stände nicht vom Dro­gen­kon­sum, son­dern von einem ADHS Medi­ka­ment stamm­ten. Die­ses war auch laut ärzt­li­cher Ein­schät­zung beim Auto­fah­ren ein­nehm­bar. Diese Ent­schei­dung konnte die Füh­rer­schein­be­hörde weder vor dem Ver­wal­tungs­ge­richt, noch vor dem OVG kip­pen.