Trotz Mitzeichnung keine Mithaftung für Kredit bei offensichtlicher finanzieller Überforderung

Haf­tet jemand aus­nahms­los zusam­men mit dem Kre­dit­neh­mer für die Kre­dit­schul­den, wenn er den Ver­trag mit­un­ter­zeich­net? Das Ober­lan­des­ge­richt Olden­burg ent­schied: Eine sol­che Ver­trags­ab­rede ist sit­ten­wid­rig, wenn die Bank bei der Unter­zeich­nung des Kre­dits weiß, dass der Mit­un­ter­zeich­ner dies ledig­lich dem Kre­dit­neh­mer zuliebe vor­nimmt, obwohl er finan­zi­ell offen­sicht­lich nicht in der Lage ist für den Kre­dit­be­trag auf­zu­kom­men.

Zum Sach­ver­halt

Eine Anfang 20 Jäh­rige unter­schrieb mit ihrem Freund einen Dar­le­hens­ver­trag über rund 90.000 Euro, die mit einer Monats­rate von ca. 1.000 Euro zurück­ge­zahlt wer­den soll­ten. Mit dem Betrag wollte der Freund der jun­gen Frau alte Kre­dite umschich­ten und ein Auto kau­fen. Die junge Frau arbei­tete als Ver­käu­fe­rin in einer Bäcke­rei und ver­fügte monat­lich über ca. 1.300 Euro netto. Einen wirt­schaft­li­chen Gegen­wert hatte sie von dem auf­ge­nom­me­nen Kre­dit nicht.

Als der Freund die Raten nicht mehr zahlte, kün­digte die Bank den Kre­dit­ver­trag. Zu die­sem Zeit­punkt betrug die Rest­for­de­rung ca. 50.000 Euro. Die junge Frau war mit ihrem Freund auch nicht mehr zusam­men, als sie von der Bank zur Zah­lung der Rest­for­de­rung ver­klagt wurde. Das LG Osna­brück gab der kla­gen­den Bank recht. Die junge Frau wurde zur Zah­lung der 50.000 Euro ver­ur­teilt.

OLG: Ver­trags­ab­rede über Mit­haf­tung auf­grund Sit­ten­wid­rig­keit nich­tig

Die Beklagte legte Beru­fung gegen das Urteil ein. Das OLG gab der jun­gen Frau recht und wies die Klage der Bank ab. Die Beklagte sei nicht zu behan­deln wie eine Dar­le­hens­neh­me­rin, denn sie habe nur mit­ge­haf­tet. Hier­für spricht die ein­sei­tig belas­tende Ver­trags­ab­rede im Dar­le­hens­ver­trag, die für die Frau eine offen­sicht­lich nicht stemm­bare finan­zi­elle Belas­tung dar­stellte.

Die Bank wusste über die finan­zi­elle Situa­tion der Frau und über ihre Uner­fah­ren­heit in Bezug auf Dar­le­hens­ver­träge. Ebenso war es ihr klar, dass die Frau ihre Unter­schrift nur auf­grund des Nähe­ver­hält­nis­ses zu ihrem dama­li­gen Freund leis­tete. Aus dem Dar­le­hen hatte sie selbst kei­nen wirt­schaft­li­chen Gegen­wert. Daher wider­spre­che es dem Anstands­ge­fühl aller bil­lig und gerecht Den­ken­den, wenn die Bank eine sol­che Situa­tion aus­nutze und die Ver­trags­ab­rede mit der Beklag­ten ein­gehe. Die Ver­trags­ab­rede ver­stoße gemäß § 138 Abs. 1, 2 BGB gegen die guten Sit­ten und sei daher sit­ten­wid­rig, mit­hin nich­tig.

Gründe gegen die Sit­ten­wid­rig­keit des Ver­trags und damit deren Wirk­sam­keit konnte die kla­gende Bank nicht auf­brin­gen. An der Sit­ten­wid­rig­keit ändere es nichts, dass die junge Frau bei Ver­trags­schluss irr­tüm­lich annahm, dass die Dar­le­hens­summe ledig­lich 7.500 Euro und nicht wie