Unfall im europäischen Ausland – Das sollten Sie wissen

Der Früh­ling steht vor der Tür, bald begin­nen die Oster­fe­rien und die Rei­se­lust der Deut­schen steigt. Da viele ver­stärkt mit dem Auto ver­rei­sen, stellt sich die Frage: Was tun bei einem Unfall im Aus­land? Wo mache ich meine Ansprü­che gel­tend? Und wel­ches Recht gilt? Wir klä­ren die wich­tigs­ten Fra­gen.

Wie ver­halte ich mich nach dem Unfall rich­tig?

Unfall Männer füllen Protokoll für Versicherung aus
Unfall im Aus­land Foto: Adobe Stock/​ Pao­lese

Unmit­tel­bar nach der Kol­li­sion sichern Sie die Unfall­stelle ab. Leis­ten Sie wenn mög­lich Erste Hilfe. Dann muss der Unfall doku­men­tiert wer­den. Notie­ren Sie:

  • Kenn­zei­chen der betei­lig­ten Fahr­zeuge
  • Name und Anschrift des Unfall­ver­ur­sa­chers
  • Haft­pflicht­ver­si­che­rung und Ver­si­che­rungs­num­mer des Unfall­ver­ur­sa­chers
  • Name und Anschrift mög­li­cher Zeu­gen
  • Foto­gra­fie­ren Sie die Unfall­stelle und den Scha­den.

Zusätz­lich soll­ten Sie auch immer die Poli­zei rufen. Denn gerade bei hohen Schä­den ist das Poli­zei­pro­to­koll für die Regu­lie­rung wesent­lich.

Beach­ten Sie: Unter­schrei­ben Sie keine fremd­spra­chi­gen Doku­mente, deren Inhalte Sie nicht ver­ste­hen!

Brau­che ich die „Grüne Karte“?

Die „Gründe Karte“ bzw. „Inter­na­tio­nale Ver­si­che­rungs­karte für Kraft­ver­kehr“ ist für Fahr­ten in EU-​​Staaten sowie die Schweiz, Ser­bien, Nor­we­gen, Island, Liech­ten­stein, Groß­bri­tan­nien und Mon­te­ne­gro nicht mehr zwin­gend vor­ge­schrie­ben. Es wird aber emp­foh­len diese mit­zu­füh­ren, um im Falle eines Unfalls die Scha­dens­ab­wick­lung zu erleich­tern.
Die „Grüne Karte“ erhal­ten Sie kos­ten­los bei Ihrer Kfz-​​Haftpflichtversicherung.

An wen wende ich mich nach dem Unfall?

Sie kön­nen sich an die geg­ne­ri­sche Haft­pflicht­ver­si­che­rung wen­den. Gestal­tet sich die Abwick­lung auf­grund einer Sprach­bar­riere als schwie­rig, kann man sich auch an den Regu­lie­rungs­be­auf­trag­ten der betrof­fe­nen aus­län­di­schen Haft­pflicht­ver­si­che­rung in Deutsch­land wen­den. Denn alle euro­päi­schen Ver­si­che­run­gen haben in jedem Mit­glieds­land der Euro­päi­schen Union sol­che Scha­den­re­gu­lie­rungs­be­auf­trag­ten. Dann wird der Fall in deut­scher Spra­che bear­bei­tet. Jedoch fin­det nicht das deut­sche Recht Anwen­dung, son­dern das Recht des Lan­des, in dem der Unfall pas­siert ist. Eine Liste aller Scha­dens­re­gu­lie­rungs­be­auf­trag­ten führt der Zen­tral­ruf der Deut­schen Auto­ver­si­che­rer.

Was mache ich, wenn sich die Ver­si­che­rung wei­gert, mei­nen Scha­den zu erset­zen?

Über­nimmt die Ver­si­che­rung nicht oder nicht voll­stän­dig die ent­stan­de­nen Kos­ten, kön­nen Sie die Ansprü­che gericht­lich gel­tend machen, und zwar in Deutsch­land bzw. dem „Wohn­sitz­land“. Auch hier fin­det dabei jedoch nicht das deut­sche Recht Anwen­dung, son­dern das Recht des „Unfall-​​Landes“.

Wel­che Scha­dens­po­si­tio­nen wer­den von der aus­län­di­schen Ver­si­che­rung ersetzt?

Dies wird in jedem Land unter­schied­lich gehand­habt. Wäh­rend jede Ver­si­che­rung grund­sätz­lich Repa­ra­tur­kos­ten und Per­so­nen­schä­den ersetzt, ver­hält sich dies bei Nut­zungs­aus­fall oder Miet­wa­gen­kos­ten anders: Fran­zö­si­sche Ver­si­che­run­gen erstat­ten diese Kos­ten zum Teil, spa­ni­sche Haft­pflicht­ver­si­che­run­gen hin­ge­gen nicht.

Sie hat­ten einen Unfall im euro­päi­schen Aus­land und sind nun unsi­cher, wie Sie wei­ter ver­fah­ren sol­len? Oder wei­gert sich die Haft­pflicht­ver­si­che­rung für Ihre Unfall­schä­den auf­zu­kom­men? Mel­den Sie sich bei uns – per E-​​Mail (info@​gc-​kanzlei.​de) oder tele­fo­nisch (06131 /​ 95009 – 0)! Unser Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Flo­rian Schmitt prüft die Sach– und Rechts­lage und berät Sie gerne zu all Ihren Fra­gen rund um das Thema Scha­dens­re­gu­lie­rung nach einem Unfall im Aus­land.