Verbraucherschutz: Sky muss Kündigung erleichtern

Ob Spo­tify, Net­flix, oder Ama­zon Prime…kostenpflichtige Dau­er­schuld­ver­hält­nisse (d.h. Abon­ne­ments) las­sen sich auf den ent­spre­chen­den Inter­net­sei­ten kin­der­leicht abschlie­ßen. Möchte man als Betrof­fe­ner auf der jewei­li­gen Seite den Ver­trag kün­di­gen, ist das weit­aus schwie­ri­ger. Nicht wenige haben daher aus Träg­heit ihre beste­hen­den Abon­ne­ments um ein wei­te­res Jahr ver­län­gert bzw. auto­ma­tisch ver­län­gern las­sen.

Hier­ge­gen ist der Gesetz­ge­ber vor­ge­gan­gen. Seit Juli 2022 müs­sen online-​​Kündigungsbuttons für Ver­brau­cher leicht auf­find­bar und gut les­bar sein. Dies ermög­licht es Ver­brau­chern, ihren Ver­trag direkt online beim Anbie­ter zu kün­di­gen, ohne auf andere Kon­takt­wege wie E-​​Mail oder Brief­post zurück­grei­fen zu müs­sen.

Im vor­lie­gen­den Fall war das bei dem Pay-​​TV-​​Anbieter Sky nicht der Fall. Nach­dem die Ver­brau­cher­zen­trale NRW „Sky Deutsch­land Fern­se­hen GmbH & Co. KG“ erfolg­los abmahnte, erhob sie Klage vor dem Land­ge­richt Mün­chen I (Urteil vom 16.11.2023 – 12 O 4127/​23).

Die­ses ent­schied zuguns­ten der Ver­brau­cher und ver­ur­teilte Sky zur gestal­te­ri­schen Anpas­sung der online-​​Kündigung. Das Gericht bemän­gelte, dass der Kün­di­gungs­but­ton von Sky hin­ter einem ande­ren Feld („Wei­tere Links anzei­gen“) ver­steckt gewe­sen sei. Zudem sei er nicht so gut les­bar wie der But­ton zum Ver­trags­schluss gewe­sen. Sky habe die Schalt­flä­che zum Ver­trags­schluss auf der Web­site blau unter­legt, wäh­rend die Kün­di­gungs­schalt­flä­che klei­ner und grau unter­legt war.

Was folgt dar­aus für den Kun­den und Sky?

Gemäß dem Gesetz kön­nen Ver­träge, bei denen Unter­neh­men ihre Ver­pflich­tun­gen nicht geset­zes­kon­form umset­zen, jeder­zeit und ohne Ein­hal­tung einer Kün­di­gungs­frist gekün­digt wer­den. Ver­brau­cher­schüt­zer sto­ßen immer wie­der auf Män­gel bei der Umset­zung von Kün­di­gungs­but­tons durch Unter­neh­men. Sollte sich Sky wei­gern, der Ver­pflich­tung nach­zu­kom­men, droht ein Buß­geld in Höhe von 250.000 Euro.